Der Rechts- und Quakanwalt Markus HAINTZ macht sich auf HAINTZ.media und „X“ mit seinen Quatsch-Anzeigen gegen Politiker selbst berühmt und kündigt dabei auch gerne schon vorabweinend an, dass diese aus politischen Gründen zurück gewiesen werden würden - was auch oft geschieht aber nicht aus politischen Gründen sondern wegen des Fehlens eines Anfangsverdachtes. Er behauptet, er sei ein „Freund der Meinungsfreiheit“, kämpfe „für die Meinungsfreiheit“ und bettelt dafür öffentlich um Spenden. Wie auch für von ihm verlorene Prozesse gegen die Meinungsfreiheit anderer. Das schreibt er aber „nicht so deutlich“.
Vor dem Landgericht Kassel beantragte Markus HAINTZ gegen mich ein Verbot der folgenden Äußerung

aus dem Artikel
„§ 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO, „querulieren“ und „einfache Mathematik“:HAINTZ.Media + HAINTZ.Legal = HAINTZ.Überlastet + HAINTZ.Unglaubwürdig“
Er behauptet:
Das Landgericht Kassel schreibt dem „Opferdarsteller“ HAINTZ „ins Büchlein“:
„Der unter namentlicher Nennung des Antragstellers [Markus HAINTZ] und dessen Stellung als Rechtsanwalt in dem öffentlichen Artikel erhobene Vorwurf einer „leichtfertig oder vorsätzlich falschen Strafanzeige“, der für den Leser mangels Tatsachen nicht überprüfbar oder nachvollziehbar ist, stellt allerdings einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 11, 21GG, Art. 81 EMRK geschützte Recht des Antragstellers [Markus HAINTZ] auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner (Berufs)Ehre dar. Dieser ist jedoch noch von dem in Art. 5 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners [Jörg Reinholz] auf Meinungsfreiheit gedeckt. An der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Post des Antragstellers [Markus HAINTZ] vom 14.05.2026 besteht ein erhebliches und schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Antragsteller [Markus HAINTZ] ist mit der Strafanzeige gegen die Politikerin selbst in die Öffentlichkeit getreten, indem er sich nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt am 14.05.2026 auf X zur Anzeigeerstattung geäußert hat. In diesem Post hat er die Staatsanwaltschaft scharf angegriffen, indem er geäußert hat, die Staatsanwaltschaft werde auf seine Anzeige „natürlich“ nichts unternehmen, während wenn ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie"-Kartells äußern würde, Strafverfahren und Verurteilung sicher wären.“
(und weiter:)
„Der Artikel des Antragsgegners [Jörg Reinholz] stellt eine inhaltliche Erwiderung dar auf diesen Post, der eingangs des Artikels auch in voller Länge wiedergegeben wird. Die angegriffene Äußerung, dass eine Kostenauferlegung „bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“ nach § 469 Strafprozessordnung erfolgen könne, greift den in dem Post des Antragstellers [Markus HAINTZ] geäußerten, ebenfalls nicht mit Tatsachen untermauerten Vorwurf auf. Mit der angegriffenen Passage nimmt der Antragsteller [Tippfehler: gemeint ist der Antragsgegner Jörg Reinholz] diesen Vorwurf auf und richtet ihn gegen inhaltlich gegen den Antragsteller [Markus HAINTZ]. Daran und auch dass dies in überspitzter und harter Diktion geschieht besteht grundsätzlich ein von der Meinungsfreiheit gedecktes, schützenswertes öffentliches Interesse. Die Passage soll der Öffentlichkeit, an die sich der Antragsteller [Markus HAINTZ] selbst mit seiner Aussage gewendet hat, vor Augen führen, dass die Kritik des Antragstellers [Markus HAINTZ] an der Staatsanwaltschaft scheinheilig ist, da dieser selbst seine besondere Stellung als Organ der Rechtspflege machtmissbräuchlich zum Nachteil der Allgemeinheit ausnutze. Das ist als zulässige Machtkritik, zu der der Antragsteller [Markus HAINTZ], der sich durch seine Strafanzeige gegen eine Politikerin und seinen kritischen Bericht darüber auf einer öffentlichen Plattform selbst in die Öffentlichkeit begeben und damit auch öffentlicher Kritik ausgesetzt hat, von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Der Antragsteller [Markus HAINTZ] übt in seinem eingangs des Blogartikels wiedergegebenen Post eine scharfe und substanzlose Kritik an der Staatsanwaltschaft, der er mangelnde Neutralität bei ihrer Amtsführung vorwirft. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit einerseits der Rechtspflege, andererseits aber auch der öffentlichen Verwaltung ist das Vertrauen der Bürger in eine neutrale Amtsführung wesentlich (Di Fabio in During/Herzog/Scholz, GG, Werkstand 109. EL Januar 2026, Art. 4 GG, Rdn. 207). Art. 51 GG gebietet es, ein berechtigtes Interesse an der Einwirkung auf die Bildung der öffentlichen Meinung über diese wichtige Frage anzuerkennen und die Äußerung des Antragsgegners [Jörg Reinholz] auch als Gegenschlag gegen eine unzutreffende Information der Öffentlichkeit hierüber zu werten (vgl. BVerfG, 25.01.1961 — 1 BvR 9/57, Rdn. 65). “
(„Boom!“ und weiter:)
“Die Äußerung des Antragsgegners [Jörg Reinholz] stellt sich als schützenswerter Beitrag zu einem Thema dar, an dem öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegner [Jörg Reinholz] übt grundsätzliche Kritik daran, dass grundlos und leichtfertig erhobene Strafanzeigen gegen Politiker dem Rechtsstaat schaden und als Druckmittel dienen können, Politiker zu einem, dem Anzeigenerstatter genehmen Verhalten zu bewegen.“
(Landgericht Kassel, Beschluss vom 14.07.2026, Az. 10 o 934/26, Texterkennung mit OCR, Namen zum besseren Verständnis hinzugefügt.)
Meine Meinung dazu ist: Im Fußball würde man seine Klage eine „Schwalbe“ nennen. Genau genommen beklagt Markus HAINTZ sich sogar vor dem Gericht, weil er nach eigenem „Foul“ stürzte - und demonstriert so seine besonders niedrige Denkungsart.
Mit seinem Verfügungsantrag hat sich Markus HAINTZ, der selbst „die Öffentlichkeit unzutreffend informiert“ (und zeigt übrigens selbst, dass er an seiner Glaubwürdigkeit - man ist als Person immer gleich glaubwürdig - kein wirkliches Interesse hat), gegen meine Meinungsfreiheit gewandt, ist also, sobald ihm die Meinung nicht gefällt, ein „Feind der Meinungsfreiheit“ und gleichzeitig (das zeigen zahlreiche seiner Artikel auf HAINTZ.media auf), eher ein Freund des garstigen Beleidigens und Schmähens - solange dieses „von ganz rechts nach links“ und/oder natürlich durch ihn selbst erfolgt.
In diesem Punkt wurde der Rechtsanwalt Markus HAINTZ also schon mal von einem „einfachem Schlosser aus dem Osten“ besiegt, zuvor gab es schon nach dem Antrag des Schlossers zwei positive Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt. Es folgen weitere.
Nachtrag: Ich bitte den großartigsten Strafanzeigenschreiber aller Zeiten (GroSSaZ) alleruntertänigst um Entschuldigung. Denn versehentlich habe ich mehrfach „Haintz“ statt korrekt „HAINTZ“ geschrieben. Ich hoffe, das Großmaul mit der Kanzlei, deren Mitarbeiter „in fünf Ländern auf drei Kontinenten leben“ (es fehlt wohl: „müssen weil sein EGO so groß ist“) stellt deswegen keine Strafanzeige, deren Scheitern er schon vorher ankündigt und das damit begründet, dass er, das „gar arme Opfer“ (also HAINTZ himself) die falsche politische Einstellung, nämlich die der rechtsextremen AfD habe.
3 Kommentare:
Wann das "Merkel-S-AntiFA-Opfer" Skrziepietz wohl schreibt, dass das obige doch so gar ungerecht und ein "Tritt in den Unterleib der Freunde der Meinungsfreiheit" durch „systemtreue Stasi-Richter“ sei?
Dass es so kommt, hätte er sich denken können, wenn er kompetent wäre.
Nur so. Bin gerade zufällig auf einen Tweet einer Redakteurin von Haintz.media gestoßen. Das um Spenden betteln scheint bei denen in Mode zu kommen.
https://x.com/i/status/2074864151696994639
Kommentar veröffentlichen