17.03.2026

Der fällige Ordnungsmittelantrag gegen den „gar feinen und berechtigten“ Andreas Skrziepietz ist gestellt

„Dumm ist, wer Dummes tut!“

„Dr. Rufmord“ Andreas Manfred Skrziepietz (58, Hannover) hielt bzw. hält sich für „berechtigt“ nach dem Zugang der einstweiligen Verfügung vom 16.02.2026 sowohl erneut als auch weiterhin in etwa einem dutzend vorgestellten Fällen die beanstandeten - und ihm unter Androhung harter Strafen verbotenen - äußerst niedrigen - beleidigenden Verleumdungen zu verbreiten. Falls es bei einer Geldstrafe bleibt wird er sich zurechnen lassen müssen, dass er sich dem Gericht gegenüber mehrfach als „Dr. med.“ vorstellte und das mir vorgehalten wurde, ich würde seine „berufliche Entwicklung behindern“. Demnach kann es nicht bei „hartzigen“ Tagessätzen von 10 bis 20 Euro bleiben, wie es bei seinen (bisherigen) strafrechtlichen Verurteilungen geschehen ist. Immerhin haben ihn die bisherigen Bestrafungen ja ganz offensichtlich auch nicht dazu bewegt, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten. 

Ich bin äußerst gespannt, ob es überhaupt bei einer Geldstrafe bleibt oder ob er gleich in Ordnunghaft kommt.

Zugleich „ermittelt“ die Staatsanwaltschaft Hannover nun sicherlich wegen des Vorwurfes weiterer zahlreicher Straftaten - unter anderem wegen vorsätzlich falscher Verdächtigung zum Nachteil einer, mich vertretenden Rechtanwältin - die ich mit der wegen Nachstellens zum Nachteil meiner Person verbunden habe. Angeklagt ist er wohl schon - wegen Beleidigung derselben. Es ist im Übrigen gerade diese Ausdehnung von Taten auch auf das Umfeld der Person, auf welche eigentlich gezielt wird (das bin vorliegend ich selbst), welche die Gedanken (sowohl an die strafrechtliche „Verfolgung“ als auch an „Querulanz“) wecken. Dazu trägt auch bei, dass ich die insgesamt 6 Verfügungsanträge (seit 1. Februar 2026 - also binnen rund 6 Wochen) mit bis zu 13 „inkriminierten“ Äußerungen des Andreas Skrziepietz auch als Strafanzeige übermittelt habe.

Die Dauer von Verfahren kann sehr unterschiedlich sein. 

Es ist also gut möglich, dass, im Rahmen der offensichtlich zahlreichen, gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und/oder Anklagen, eine Maßnahme/Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 oder Absatz 3 Nr. 2 StGB durch eine Ordnungshaft (die zivilrechtliche Ordnungshaft ist von der Strafhaft unterschieden und wird auch nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengerechnet) unterbrochen wird.

Dies gilt insbesondere, weil der „gar feine und berechtigte“ Herr Dr. Skrziepietz (der selbst nicht „Nazi“ genannt werden will) in einem Artikel, in welchem er die CDU also „dummdreist“ als „Nazipartei“ bezeichnet, einen Politiker weiterhin auf niedrigste verleumdet und beleidigt - obwohl er im März 2025 durch das AG Hannover genau (auch) wegen den selben niedrigen Beleidigungen bzw. Verleumdungen zu 75 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt wurde.

Ach ja. Letzteres sollte ich im Ordnungsmittelverfahren noch nachreichen, um seine Denk- und Verhaltensweise bzw. Psyche also die niedrige Schädigungsabsicht des „gar feinen und berechtigten“ Herrn Dr. med. Andreas Skrziepietz zu beleuchten. Könnte immerhin Einfluss haben. Siehe oben.


2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Gerade eben fällt es mir wie Schuppen aus den Haaren! Jetzt weiß ich, warum er immer wieder Rechtsverstöße begeht und sich stur nicht an die Rechtsordnung hält: er bewirbt sich um ein Bundestagsmandat bei der AfD. Da sind Rechtsverstöße quasi wie eine Einstellungsvoraussetzung und außerdem Auszeichnung vor den rechtsextremen Deppen, die das Pack wählen..

Anonym hat gesagt…

> „Dr. Rufmord“ Andreas Manfred Skrziepietz (58, Hannover) hielt bzw. hält sich für „berechtigt“ nach dem Zugang der einstweiligen Verfügung vom 16.02.2026 sowohl erneut als auch weiterhin in etwa einem dutzend vorgestellten Fällen die beanstandeten - und ihm unter Androhung harter Strafen verbotenen - äußerst niedrigen - beleidigenden Verleumdungen zu verbreiten.

Ich glaube bald, der WILL in den Knast.

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