(Entscheiden wird das natürlich das Gericht.)
Am 03.03.2026 (das Datum ist wichtig) schreibt der Kölner Baurechtsanwalt Markus Haintz für Andreas Skrziepietz an das LG Kassel (10 o 300/25):
„Der Antragsteller hat diese Äußerung bereits schon einmal vor dem Landgericht Kassel rechtsanhängig gemacht.
Das Landgericht Kassel hat mit der Entscheidung vom 16.02.2026, 10 O 159/26 bereits über die Äußerung „Psycho-Jörg Reinholz“ und „Psycho-bzw. Lügen Jörg“ entschieden.“
Also ich finde das ganz nett, weil ich Andreas Skrziepietz zahlreiche, spätere(!) Verstöße gegen das, ihm also genau so gesehene Gebot, jedes Verbreiten der Äußerung „Psycho-Jörg Reinholz“ oder „Psycho-bzw. Lügen Jörg“ zu unterlassen, nachweisen kann. Ein Ordnungsmittelantrag ist nämlich gerade in Arbeit. Und jetzt kann er (oder jede(r) andere Anwalt oder Anwältin) nicht mehr behaupten, sein Mandant habe „nicht gewusst“, dass diesem eine jede solche Äußerung untersagt sei.
Andreas Skrziepietz kannte den Beschluss ausweislich eines Blogeintrages seit dem 18.02.2026 (das Datum ist wichtig). Am 05.03.2026 (das Datum ist wichtig) waren im Blog des Andreas Skrziepietz noch immer zahlreiche(!) der von ihm also selbst durch den Beschluss vom 16.02.2026 untersagte und, nach nun nicht mehr bestreitbaren, eigenen Ansicht untersagte Äußerungen (s.o.) abrufbar.
Er hätte besser erst nachgedacht, sich dann seinen Mandant „zur Brust genommen“, ob der alles gelöscht hat (hatte der Herr Dr. gerade nicht!) und sodann geschwiegen. Denn hätte sein Mandant „die Kröte geschluckt“ dann wäre er mit wenigen Euro Gerichtskosten für die Verfügung davon gekommen. Die Gerichtskosten wird er wohl dennoch zahlen müssen, weil es eine „neue“ Äußerung vom 14.02.2026 (das Datum ist wichtig) war. Den Verfügungsantrag in der Sache 10 o 300/25 stellte ich am 15.02.2026 (also bevor mir bekannt wurde, das Landgericht am 16.02.2025 durch die Begründung auch „die fortwährende und nachhaltige Bezeichnung des Antragstellers als Lügner bzw. „Lügen-Jörg“ oder „Psycho-Jörg“ verbietet. Weil die neue Äußerung hierdurch als „kerngleiche Äußerung“ und somit Verstoß angesehen werden kann. Auch das muss das Gericht also noch entscheiden.
So aber hat der Rechtsanwalt Markus Haintz durch das Schreiben Grund dazu gegeben, zu dem hier als „zwingend“ anmutenden Schluss zu kommen, dass sein Mandant ergo mit voller Absicht und damit in besonders schwer wiegender Weise gegen das gerichtliche Verbot verstieß als er unter vielem anderen das hier weiterhin verbreitete:
Bildschirmfoto vom 05.03.2026 (das Datum ist wichtig) mit dem nach der am 03.03.2026 (deshalb ist das Datum wichtig) durch Markus Haintz erfolgten Äußerung, diese sei bereits vom Verbot erfasst, als „bewusst und vorsätzlich“ anzusehendem Verstoß.
Am 28.02.2026 (also 10 Tage nach der Zustellung der Verfügung) schrieb Skrziepietz übrigens:
„Reinholz behauptet auch, daß LG Kassel habe mir verboten, ihn Lügner zu nennen.
Das ist völliger Unsinn, denn seine Lügen sind ja nachweisbar.”
Da ist er wohl bezüglich Intelligenz oder Lesefähigkeit „erheblich eingeschränkt“. Denn in der Verfügung steht:
„Durch die fortwährende und nachhaltige Bezeichnung des Antragstellers als Lügner bzw.
„Lügen-Jörg“ oder „Psycho-Jörg“ und die Behauptung, es sei eine Lüge, dass der
Antragsgegner den Bundesprasidenten als Ratte bezeichnet habe, oder der Antragsteller sei
per Strafbefehl vom Amtsgericht Dortmund verurteilt worden, liegt ein erheblicher Eingriff in das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers unzweifelhaft vor, denn die Außerungen sind in besonderem Maße dazu geeignet, den Ruf des Antragstellers zu schädigen, indem ihn der Antragsgegner als psychisch krank, verurteilten Straftäter und nicht vertrauenswürdig (Lügner) bezeichnet.“
Andreas Skrziepietz konnte mir nämlich gerade keine Lüge nachweisen - nur querulieren!
Damit droht dem Andreas Skrziepietz aus Hannover im anstehenden Ordnungsmittelverfahren nun unmittelbar Ordnungshaft. Nicht, wie sonst üblich, erst einmal eine Geldstrafe. Ich denke, es könnte zunächst eine „Probewoche“ sein. Vielleicht auch mehr. (Dazu später)
- Das übrigens auch, weil Andreas Skrziepietz bereits erheblich wegen „Rufmords“ (§§ 185 ff StGB) vorbestraft ist, weiter solche Straftaten begeht und die bisherigen Geldstrafen ihn also erweislich nicht zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen konnten.
Sicher wird der mit seinem Anwalt weiterhin „hoch zu frieden“ sein und ihn für „sehr gut“ halten. Weil der Media-Haintz doch immer so „schöne“ Artikel veröffentlicht, um bei Covidioten, Querfaslern, Quak- und Hassnazis sowie anderen „Krakelern“ Eindruck zu schinden und wohl auch um einbringlich-queruliernde Mandanten zu finden, die hübsch Kosten verursachen.
Ich finde, der Herr Rechtsanwalt Haintz sollte gerade bei solchen Mandanten die wirklichen Interessen (die er ja wahren soll!) besser ergründen - ich denke nämlich der Herr Dr. Andreas Skrziepietz hat - so sehr er auch darauf hin arbeitet - tatsächlich wenig Lust auf einen „Blitzurlaub“ in der JVA oder auch nur eine (empfindlich erhöhte) Ordnungsstrafe. Aber kann er das?

3 Kommentare:
Wieso schreibt er wieder, wenn er es doch nicht mehr darf?
> „Wieso schreibt er wieder, wenn er es doch nicht mehr darf?“
Ich fühle mich nicht berufen, diese Frage zu beantworten. Dies, weil ich weder Psychologe noch Psychiater bin.
Einen Anwalt wie den Haintz kann man sich als Prozessgegner nur wünschen.
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