Bildschirmfoto: Einen ordentlichen Nachweis des Faxversandes kann ich natürlich auch liefern - auch an die Kanzlei Berger, pardon: Der Andreas Buchholz ist ja jetzt Namensgeber. |
Prozessbetrug ist strafbar, strafbare Handlungen sind auch stets unlauter im Sinne des § 3 UWG.
Das Gute an der Abmahnung ist, seit heute, dem 06.01.2013 um 12:00 bzw. 12:03 Uhr wissen
- die Euroweb-Geschäftsführer sowie
- die Damen und Herren der Düsseldorfer Kanzlei "Buchholz und Kollegen"
"Euroweb auch nicht vollausgelastet war, sodass kein Raum für die Annahme von Ersparnissen durch anderweitigen Erwerb bestand."nichts anderes als eine glatte Lüge ist, die unzweifelhaft in der Absicht des Prozessbetruges erfolgte. Das hat, bei weiteren (späteren) gleichartigen Handlungen, erhebliche Folgen hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung, die sich spätestens dann auch negativ gegen die dann unzweifelhaft in krimineller Absicht unwahr vortragenden angestellten "Rechtsanwälte" der Düsseldorfer Kanzlei "Buchholz und Kollegen" auswirken muss. Die "Partner" kannten die Wahrheit schon viel länger.
Ganz ehrlich: Wäre ich "Rechtsanwalt" und würde ich - im Zivilverfahren (wo das nicht erlaubt ist) - so dreist für meine Mandanten lügen wie Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz es tun, dann würde ich - dafür bezahlt oder nicht - mit dem Sachverhalt nicht auch noch öffentlich herumposen - was ja geschieht.
Das nämlich fällt unter:
"Dummdreist
ist, wer
Dummdreistes
tut!"
ist, wer
Dummdreistes
tut!"
... weil es Anlass bietet, dass sich Typen wie ich mit den Aussagen beschäftigen und dann auch deren Unwahrheit und deren Vorsätzlichkeit und die hier übermäßig deutliche ("krasse") Betrugsabsicht erkennen.
Nachtrag für die Staatsanwaltschaft: Falls einer der Herren Tatbeteiligten es sich erlaubt, so dreist Strafanzeige zu stellen, wie der an den hier gegenständlichen Taten unzweifelhaft beteiligte, und auch sonst unweifelhaft kriminelle Herr "Rechtsanwalt" Philipp Karl Berger es schon getan hat:
Dieser Artikel steht wegen der enormen Vielzahl identischer Fälle des Prozessbetruges, begangen durch die gleichen Personen nach dem gleichen Tatmuster, und der damit verbundenen Gefahr der Wiederholung unter dem ausdrücklichem Schutz des Artikel 5 GG und des § 193 StGB, denn er ist geeignet, um die Richter (vor der Dritttäuschung), besonders aber die Opfer zu warnen und über die effektiven Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Straftat(en) der Gauner zu informieren und vor einem empfindlichem, diese sogar in wirtschaftliche Not bringen könnenden Vermögensverlust zu bewahren. Man lese auch diesen von mir selbst erwirkten Beschluss (AG Starnberg, "Dialerparasit") nach, der im Übrigen auch der Beschwerde stand hielt.
Falls Sie das mal wieder nicht verstehen, meine Damen und Herren Staatsanwälte, dann geben Sie das Verfahren an einen Staatsanwalt ab, der sich mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BVerfG in dieser Frage auskennt. Sonst gibt es eine empfindliche Niederlage.
4 Kommentare:
Vielen Dank, Herr Reinholz!
Ich vertrete aktuell eine Mandantin gegen die Euroweb und tatsächlich liegt auch mir ein Schriftsatz vor, in welchem die Damen und Herren behaupten, dass hinsichtlich der Erstellung der Webseiten nichts erspart würde. Ihre Strafanzeige [url]http://www.fastix.org/euroweb/Strafanzeige_Betrug_03.01.2013-2.pdf[/url] werde ich nunmehr meinem Schriftsatz beifügen und den Antrag stellen, den beim AG Düsseldorf eingereichten Geschäftsbericht für das Jahr 2011 beizuziehen.
Tatsächlich erscheint mir dieses Vorgehen als geeignet, die Euroweb des absichtlichen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zu überführen und damit auch den gesamten Vortrag hinsichtlich § 649 BGB in Zweifel zu ziehen. Womöglich ist diese recht gut erkennbare prozessuale Lüge dann auch geeignet den letzten Ausschlag dafür zu geben, dass das Gericht meiner Mandantin auch den Umstand der arglistigen Täuschung beim Vertragsabschluss ohne viel Federlesens zuerkennt, den der von der Euroweb ebenfalls als Zeuge aufgebotene Außendienstmitarbeiter dürfte dann auch nicht mehr besonders viel Glaubwürdigkeit genießen, weil doch fest steht, dass deren Zeugen lügen.
Der angebotene Zeuge ist tatsächlich Daniel Fratzscher.
Mit freundlichen Grüßen
Da will ich mich mal anschließen.
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Man mag nicht mit allem und nicht mit dem "wie" einverstanden sein wenn man hier im Blog liest. Aber im Kern liefert der Herr Reinholz ausgezeichnetes Material und sehr brauchbare Argumente. Er bringt, kurioserweise als vermeintlicher "Schlosser", die Euroweb und deren Anwälte durch seine enorme Sachkenntnis und ganz besonders durch das Reflektieren der Zusammenhänge prozessual wahrscheinlich sehr viel mehr in Schwierigkeiten als man gemeinhin annimmt. Wer hätte denn angenommen, dass sich der Beweis, der sehr eindeutig für die Vollauslastung spricht, in den Bilanzen findet und wer wäre darauf gekommen durch die von Herrn Reinholz aufgezeigten Sachverhalte hinsichtlich deren Webauftritts nachzuweisen, dass die Kanzlei wissentlich unwahr vorgetragen hat?
Mein Dank dafür!
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Was jetzt die hiesige Ausdrucksweise betrifft dürfen wir auch nicht vergessen, dass der Herr Reinholz seine Artikel keineswegs an uns Anwälte adressiert, sondern primär an die Mandanten bzw. an die Geschädigten und auch vor einem Vertragsabschluss warnen will. Da muss man laut sein um gehört zu werden! Die Presse und damit meine ich nicht nur die BILD macht es ja vor. Aus dieser Perspektive dürfte eine überzogene Feinsinnigkeit ziemlich unangebracht sein. Zudem passt ja auf einen groben Klotz auch ein grober Keil. Das Filtern und Versachlichen des Prozessstoffes ist unser Job und damit auch Teil dessen, wofür wir bezahlt werden.
Alles Gute im neuen Jahr, welches für Ex-Euroweb-Kunden sicher sehr gut begann!
Oh je.
Gern biete ich auch einen Formulierungsservice für Anwälte an:
"Den Vortrag der Klägerin, wonach diese nicht voll ausgelastet war, sodass kein Raum für die Annahme von Ersparnissen durch anderweitigen Erwerb bestand, weisen wir als vorsätzlich unwahr zurück und berufen uns hierbei auf den Jahresbericht der Euroweb Internet GmbH für das Jahr 2011, hinterlegt bei Amtsgericht Düsseldorf, HRB 42518, Seite 2, unter II. - dort 2. Absatz.
Dort wird ausgeführt:
"Trotz der gestiegenen Umsätze konnte das kurzfristige Vermögen um TEUR 162 verringert werden, wobei insbesondere die angearbeiteten Aufträge durch eine schnellere Durchlaufzeit deutlich um TEUR 280 reduziert werden konnten."
Das Erstellen von Webseiten ist der erklärte und beworbene Geschäftszweck der Klägerin. Mithin ist es unmöglich, dass mit "angearbeitete Aufträge" - jedenfalls in dem erkennbaren Umfang - etwas anderes gemeint sein könnte als die hier gegenständliche Erstellung von Webseiten. Zu dem fällt auf, dass die Klägerin auch in Verfahren welche Vertragsabschlüsse im Jahr 2011 und davor betrafen vielfach sogar wortidentisch so vorgetragen hat. Damit ist der klägerische Vortrag mit dem Jahresabschluss nicht in Übereinstimmung zu bringen und insgesamt als unwahr zurück zu weisen.
Auf Grund der hier sehr eindeutigen und im Anbetracht der in offensichtlich vielen Verfahren durch mutwilliges, auf eine Täuschung der Gerichte abzielende Handeln der Klägerin eingetretenen, vorsätzlichen Verfehlung der prozessualen Wahrheitspflicht weisen wird darauf hin, dass damit auch der übrige Vortrag der Klägerin hinsichtlich der erbrachten und ersparten Leistungen und der von dieser aufgebrachte Zeuge Daniel Fratzscher - der am Ergebnis des hier ganz offensichtlich angestrebten Prozessbetruges auch als Miteigentümer der Firma der Klägerin unmittelbar profitiert - keinerlei Glaubwürdigkeit mehr zuerkannt werden kann, Wir bestreiten damit den gesamten Vortrag der Klägerin hinsichtlich der erbrachten und ersparten Leistungen als offensichtlich und vorsätzlich unwahr.
Beweis:
* Beiziehung der Akte, beigefügter Ausdruck des Jahresberichtes
und (stellvertretend für sehr viele):
* Akte des Oberlandesgericht (OLG) Dresden, 10 U 164/13 (Vorinstanz Landgericht Chemnitz, 1 O 375/12)
* Akte des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, I-5 U 135/12"
Angesichts der bei www.internet-system-vertrag.info veröffentlichten Berufungs-Urteile stellt sich die Frage, ob sich der Weg über § 649 BGB nicht als Sackgasse erweist, wenn sich die ersparten Aufwendungen nur aus den anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten in Bezug auf das Euroweb-Group-Personal ableiten lassen.
Das Landgericht Düsseldorf Az.: 13 O 317/10
http://www.auktionshilfe.info/referenzkunden/lg-duesseldorf-13-o-317-1020111216132723.pdf
hat doch bereits Ende 2011 einen interessanten Weg über das angebliche Budget aufgezeigt. Erstaunlich, dass diese Argumentation nicht einmal hilfsweise aufgegriffen wird. Auch das zentrale Thema "arglistige Täuschung" wird in den neusten Urteilen kaum noch angerissen. Das ist schade, weil sich auch hier über das angebliche Budget und angebliche Kaufkunden die Vorwürfe möglicher Weise verdichten lassen. Entweder es gibt ein Budget, dann gibt es insoweit ersparte Aufwendungen oder es gibt keins, dann spricht einiges für arglistige Täuschung.
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