Ich kann noch gar nichts zum Ausgang sagen: Die Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Frost hat sich zu den einzelnen Punkten rein gar nicht eingelassen, sondern statt dessen enormen Druck, welcher auf einen Vergleichsabschluss gerichtet war, ausgeübt.
- Ihre „Idee“: Ich sollte nichts mehr über über Andreas Skrziepietz berichten dürfen, der nichts über mich. Über irgendeine Kostenaufteilung wurde gar nicht gesprochen.
Ich hätte dann den „Vorteil“, so die gute Frau Frost, dass Vertragsstrafen des Andreas Skrziepietz an mich zu zahlen wären. Was die gute Frau nicht darlegte, war, dass ich dem Fall dann auch für jede Vertragsstrafe vor Gericht ziehen müsste und dabei ein erhebliches Prozesskostenrisiko eingehe, im Zweifelsfall womöglich mehr Prozesskosten zahle als Andreas Skrziepietz Strafe und dass der sich dann womöglich auch noch in die Insolvenz flüchten könnte. Da ist es viel wirksamer, wenn ein Gericht - wie bereits geschehen - eine Ersatzstrafe fest legen kann: Zahlt Skrziepietz im Fall weiterer Übertretungen nicht, wird er abgeholt und darf im Knast darüber nachdenken, ob er wirklich klug und geistig gesund genug ist, um sich über andere öffentlich zu äußern.
Außerdem kann ich, wie bereits geschehen, die Verfügungen auch einem Hoster und dergleichen vorlegen und dem klar machen: „Pass mal auf, solche Äußerungen sind illegal, ab jetzt hast Du Kenntnis - lösch das Zeug oder Du bekommst auch eine solche Verfügung.“ Das hat für mich Vorteil, dass, wie ebenfalls geschehen, ganze Blogs „wie von Geister Hand“ geschlossen oder gelöscht werden. Immerhin habe ich in dieser Weise (wohl) die Welt und ganz viele Betroffene davon befreit, sogar nach strafrechtlichen Verurteilungen des Andreas Skrziepietz, sich weiter dem ganz üblen Dummquaknazi-Sermon des Hassbloggers ausgesetzt zu sehen.
Zudem gehe ich davon aus, dass im anhängigen Strafverfahren (Es geht um den Vorwurf von fünf möglichen Verstößen gegen §§ 185 ff StGB (also Beleidigungsdelikte, Verleumdung u.s.w.) gegenüber meiner Anwältin L eine Regelung getroffen wird, nach der Skrziepietz nun wirklich nichts mehr schreibt. Er schrieb ja schon am 9. Dezember 2025 „Ich darf nichts mehr schreiben“ und verbreitete auch öffentlich, dass er an dem Tag durch das AG Hannover verurteilt wurde.
Im Falle eines weiteren Schuldspruchs dürfte gegen ihn spätestens bei der Zusammenfassung aller offenen Strafen zu einer Gesamtsstrafe eine Bewährungsstrafe verhängt werden und soweit ich das übersehe und folgere wird diese mit wohl mit einer Weisung nach § 56c StGB Absatz 2 Nr. 6 (Therapieeinweisung) verknüpft. Mit seinem öffentlichen „Schriftblöd“, seinem querulierendem, uneinsichtigem Auftreten vor Gericht (welches er für besonders toll und aussichtsreich hält, es gab viele Ermahnungen, beim Prozesstoff zu bleiben und die Richterin wirkte teilweise sehr verärgert) und der wirklich nur als „dummdreist“ zu wertenden Belästigung sowohl meiner Person als auch der „mutmaßlich“ Geschädigten im Flur vor dem Gericht hat er reichlich Anlass gegeben, zu vermuten, dass er jetzt endlich psychiatrisch begutachtet, also untersucht wird. Hinzu tritt die Frequenz seiner Verurteilungen.
Und wenn Andreas Skrziepietz sich nicht äußert - also weder über mich noch über Dritte - dann (und nur dann) bietet er für mich keinen Anlass über ihn zu berichten.
Im Übrigen hat die Richterin Frost behauptet, künftige Klagen des Andreas Skrziepietz gegen mich (und wohl auch visa versa, bei der Ansage aber Richtung Skrziepietz-Bank geschaut ) an das LG Kassel zu verweisen. Das ist, wenngleich es mir gefällt, weil ich vom „ganz frei fliegenden Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO und der erforderlichen, nur vagen Begründung („Äußerung ist in Sonstwohausen abrufbar“) nicht viel halte, juristisch ein wenig fragwürdig...
Wie schon dargelegt hat sich die Richterin Frost sich zu den einzelnen Punkten mal wieder rein gar nicht eingelassen. In einem Verfahren habe ich eine Schriftsatzfrist beantragen lassen, weil ein extrem umfänglicher Schriftsatz (23 Seiten, sich teilweise selbst deutlich widersprechendes „Geplapper“ und, grob geschätzt deutlich 300 Seiten in 14 Anhängen, insgesamt also ~350 Seiten) erst zwei Tage vor der Verhandlung an meine Anwältin zuging. Die Verhandlungen fanden früh am Morgen statt.
Da ja Andreas Skrziepietz derjenige ist, der öffentlich behauptete, dass ich ein Querulant sei, weil ich umfängliche Schriftsätze (auch im Zusammenhang mit deutlich kleineren Schriftsätzen) senden würde frage ich ihn mal, was er denn bitte im Hinblick auf das von ihm selbst stammende und ihn nun selbst entblösende Zitat dann selbst ist:
„Er hat wieder “zugeschlagen”: In bester Querulantenmanier schickte er zwei 14-seitige
Faxe an ein Gericht,“
Das war übrigens tatsächlich nur ein 14-seitiges Fax. Die zweite Versendung erfolgte, weil im Ergebnis besser lesbar (und mit Copy & Paste verarbeitbar ist), per E-Mail als PDF-Anhang. Viele Richter sehen das gern und die Versendung nur als E-Mail ist nicht statthaft. Wer von uns beiden ist denn nun ein Querulant, Herr Skrziepietz?
Ach so: Wegen Unbeachtlichkeit wird folgendes nicht im Protokoll stehen: Andreas Skrziepietz hatte in der Sitzung, an mich gewandt, behauptet, das Oberlandesgericht (gemeint: Das in Frankfurt am Main) hätte es mir verboten, ihn einen „Stalker“ zu nennen. Ich entgegnete, „Nein, das Oberlandesgericht hat mir erlaubt, Sie meinen Stalker zu nennen.“ Skrziepietz dazu: „Sie können nicht lesen!“
Dann lesen wir mal zusammen:
1. Zur Äußerung 1.a) „Ich habe einen (neuen) Stalker“
Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Äußerung unzutreffend angenommen, dass dem Kläger [Anmerkung: Andreas Skrziepietz] ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Ich habe einen (neuen) Stalker“ (Antrag zu 1.a)) gegen den Beklagten [Anmerkung: das war ich] zusteht. Ein solcher Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a) aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG steht dem Kläger [Anmerkung: Andreas Skrziepietz] nicht zu.
[...]
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung jedoch als zulässig zu
bewerten. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers aus.
Der Kläger hat diese Äußerung hinzunehmen, da es hinreichende Anknüpfungstatsachen für
diese den Kläger in seinem sozialen Ansehen nicht erheblich herabwürdigende Meinungsäußerung des Beklagten gibt. So ist es unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der vom Beklagten auf seiner Webseite zur Verfügung gestellten Kommentarfunktion mehrfach Kommentare hinterlassen hat. Dies kann als ein ungewolltes Nachstellen angesehen werden, insbesondere weil der Beklagte in dem nachfolgenden Text für den Leser diese tatsächlichen Anknüpfungsumstände für seine
Bewertung des Klägers als „Stalkers“ auch beschreibt und dabei auch die Vielzahl der
Kommentare durch den Kläger zu berücksichtigen ist.
Ebenso ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass unstreitig zwischen den Parteien ein öffentlich geführter Konflikt besteht, im Rahmen dessen die hier streitgegenständliche
Äußerung des Beklagten stattgefunden hat. Zwar ist ebenfalls zugunsten des Klägers zu berücksichtigen – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat –, dass der Begriff des „Stalkers“, insbesondere wenn er in der Überschrift im Zusammenhang mit der Bezeichnung „eines auf Hass dressierten Schwurblers“ erfolgt, für den Leser – unabhängig von seiner strafrechtlichen Bedeutung – negativ belastet ist und den Kläger jedenfalls auch mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in Zusammenhang bringen kann.
Jedoch stellt nach dem allgemeinen Verständnis und in der Umgangssprache Stalking ein –
unabhängig vom strafrechtlichen Begriff – Verhalten eines anlasslosen Nachstellens und
Verfolgens des Betroffenen gegen seinen Willen dar. Dies kann in der Vielzahl von ungewollten
Nachrichten des Klägers an den Beklagten durchaus gesehen werden, auch wenn der Kläger
dafür die Kommentarfunktion auf der Webseite des Beklagten bestimmungsgemäß genutzt hat.
Denn eine widerrechtliche oder illegale Nutzung des Kommunikationsmittels setzt selbst die
Norm des § 238 StGB nicht voraus.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2025 Az. 16 U 153/24 ab Seite 28.
Es mutet als nicht mehr als „dummdreist“, nicht mehr als nur „rotzfrech“, sondern „komplett irre“ an, nach dem Text zu behaupten, das OLG hätte mir verboten, den Andreas Skrziepietz einen Stalker zu nennen. Skrziepietz - der übrigens gar nicht das Wort hatte, hat es getan. Und mir vorzuhalten, ich könne nicht lesen. Vielleicht lernt der Herr „Docmacher“ mal, alles zu lesen und den Kontext zu beachten, statt sich nur die ihm gefallenden Textstellen herauszupicken und sodann keinen Tatsachen mehr zugänglich sein. Dieses Verhalten zeigt er nämlich auch an anderer Stelle. Zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob er ein selbsternannter Diplomjournalist sei. Denn wer von sich behauptet ein „Journalismus-Diplom“ zu haben - das hat er wörtlich getan - ohne ein Journalismus-Diplom vorweisen zu können, ist nämlich genau ein „selbsternannter Diplomjournalist“. Und meiner Anwältin vorzuwerfen, dass diese „gelogen“ habe als diese das dem Oberlandesgericht vortrug, ist Verleumdung, Herr Skrziepietz!
Wie die Verfahren ausgingen berichte ich, wenn Urteile vorliegen. Wie oben geschrieben hat Frau Frost vom LG Frankfurt das - wohl um nicht mit präsenten, weiteren Beweismitteln überrascht zu werden, im völligen Dunkel gelassen und man kann bei Ihr „sehr überrascht“ werden. Die Berufungskammer beim OLG unter Dr. Bub macht das „irgenwie ganz anders“ und, wie sich gerade am obigen Zitat auch zeigt, im Ergebnis wirklich viel besser.
Man sollte RichterInnen vielleicht Gelegenheit gaben, mal bei der Berufungskammer zu hospitieren. Und zwar bitte nur um zu hospitieren.
2 Kommentare:
Wenn der Skritzepitsch schon Probleme hat das geschriebene richtig zu interpretieren und
A) aus dem Urteil falsch raus liest das man ihn keinen Stalker nennen darf
B) aus einer Teilnehmerurkunde für einen Webredakteur-Kurs einen Diplomjournalisten raus liest
Der liest eventuell
C) aus einem Arzneimittel-Rezept raus, dass er Arzt ist nur weil das Wort Arzt vor dem Namen des Ausstellers des Rezepts steht.
Aber vielleicht hat er auch recht und meine uralte Teilnehmer-Urkunde von den Bundesjugendspielen ist in Wirklichkeit ein Sportdiplom und ich darf mich jetzt Spitzensportler nennen 🤡
Grüße aus Bonn nach Kassel an den Diplom-Judoka
Wieviel wetten wir, dass für Haintz gespendet hat? Ein Hirn?
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