"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem Fahrradfahrer heutzutage im tĂ€glichen StraĂenverkehr ausgesetzt sind, wie dieser Streitfall plastisch zeigt. Der gegenwĂ€rtige StraĂenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei flieĂenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, fehlender Möglichkeit, sich abzustĂŒtzen (die HĂ€nde stĂŒtzen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenĂŒber FuĂgĂ€ngern, sind Radfahrer besonders gefĂ€hrdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schĂŒtzen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmĂŒtigen EinschĂ€tzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darĂŒber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsĂ€tzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verstĂ€ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen StraĂenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Rn 3)."
Das kann man bei gleichem (Un)sinngehalt auch umschreiben:
"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem FuĂgĂ€nger heutzutage im tĂ€glichen StraĂenverkehr ausgesetzt sind, wie dieser Streitfall plastisch zeigt. Der gegenwĂ€rtige StraĂenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und FuĂgĂ€nger von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei flieĂenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, ggf. fehlender Möglichkeit, sich abzustĂŒtzen (Tragen von Taschen, Kindern, StĂŒtzen auf Rollatoren) und ihrer höheren Geschwindigkeitsdifferenz, z.B. gegenĂŒber Rad- oder PKW-Fahrern, sind FuĂgĂ€nger besonders gefĂ€hrdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schĂŒtzen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmĂŒtigen EinschĂ€tzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darĂŒber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsĂ€tzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verstĂ€ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Gehen einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen StraĂenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Rn 3)."
Verhandlungstermin vor dem BGH (VI ZR 281/13) am 17. Juni 2014
- Vorinstanz: OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12 (mit obigem Unsinn)
- Vorinstanz: LG Flensburg - Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11 (sprach Radfahrerin vollen Schadenersatz zu)
"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem Richter heutzutage in Prozessen ausgesetzt sind, wie die hĂ€ufigen Angriffe von sich Unrecht belastet Glaubenden (meist tatsĂ€chlich durch schwachmatischen Unsinn unfairer oder fauler Richter zu Unrecht Belasteten) plastisch zeigen. Der gegenwĂ€rtige Rechtsverkehr ist von einer Vielzahl an idiotischen Urteilen geprĂ€gt, wobei UnfĂ€higkeit und Unwilligkeit der Richter dominierenden Einfluss haben und Rechtssuchende von Richtern oftmals nur als störende Querulanten beim freien TrĂ€umen eines Allmachtswahns empfunden werden. Aufgrund der fĂŒr AuĂenstehende und erst Recht fĂŒr Betroffene solchen Blödsinns oft unfassbar idiotisch erscheinenden Urteilen sind Richter besonders gefĂ€hrdet, Kopfverletzungen und andere Schlag-, Stich- oder SchuĂwunden zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm und die ĂŒbrige SchutzausrĂŒstung schĂŒtzen. Dass der Helm und die Schutzweste diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmĂŒtigen EinschĂ€tzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms und einer Schutzweste ist darĂŒber hinaus gerade auch fĂŒr Richter wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsĂ€tzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verstĂ€ndiger Richter zur Vermeidung eigenen Schadens beim "Rechtsprechen" einen Helm und eine Schutzweste tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Prozess mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Ge. Geigel, "Haftpflichtprozession", 1. Auflage 1.4.2011)."Update: Der BGH hat, wie von mir vorhergesehen, den Unsinn der Vorinstanzen korrigiert.
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