25.08.2026

Altes römisches Recht: „ultra posse nemo obligatur“, „impossibilium nulla est obligatio“

„ultra posse nemo obligatur“:
  • „Über das Mögliche hinaus gibt es keine Verpflichtung.“
„impossibilium nulla est obligatio“:
  • „Bei Unmöglichkeit ist die Pflicht nichtig.“

sind alte, schon zu Zeiten Roms geltende Rechtsgrundsätze (und wahrscheinlich noch viel älter).

Ich frage mich, wie man von einem Miterbe weiter die Vorlage von Kontoauszügen (und vom Gericht ein Zwangsmittel) verlangen  kann, wenn die Bank klipp und klar schreibt: „Aufbewahrungspflicht abgelaufen, keine Daten mehr da.“

Und übrigens auch, was man mit asbach-alten Kontoauszügen einer verstorbenen Person noch beweisen will. Außer natürlich, dass die Erben verstritten sind. Ein solcher Streit dürfte teuer geworden sein (OLG Brandenburg, 14.01.2026, Az. 3 W 123/25, den Beschluss des  LG Neuruppin vom 14.11.2025, Az. 2 O 210/24 aufrecht erhaltend)

Offenbar wurde die beschwerdeführende Partei durch merkwürdige Webseiten beeinflusst:

„Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen, jede Bank könne auch historisch uralte Kontoauszüge vorlegen, führt diese pauschale, nicht belegte und auch nicht durch die von den Beschwerdeführern angegebene Internetveröffentlichung nachvollziehbare Behauptung angesichts der hier von der Schuldnerin eingereichten konkreten und plausiblen Auskunft der kontoführenden Sparkasse zu keiner anderen Beurteilung.“

Ich vermute mal, in, unter oder über der „Internetveröffentlichung“ auch, dass Vitamin D gegen Covid 19 helfe und das Impfungen ein Verbrechen an der Menschheit seien. Und dass ein Rechtsanwalt das veröffentlicht habe.

 

Ups!

Das das ein formal und derzeit zugelassener Rechtsanwalt (der an obigen Verfahren nicht beteiligt war) veröffentlicht haben soll stimmt... Also gibt es auch Juristen, die „viel Scheiße labern, wenn die Tage lang sind“. Was auf der Nordhalbkugel an einem 17. Juni und Mr. Grinsebäckchen auch zutrifft.

Fazit:

 

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