Betreffs des Antrages auf Fristverlängerung, den Markus Haintz am 16.06.2026 als Vertreter des Berufungsklägers und Hassbloggers Andreas Skrziepietz stellte und darin äußerte
„Aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung und einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender notfristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren war eine Begründung der Berufung hier noch nicht möglich“
habe ich folgendes recherchiert und bereits der Anwaltskammer und der Staatsanwaltschaft (beide: ebenfalls Köln) in Schriftform zugänglich gemacht:
„[...] tatsächlich war der Vertreter Markus Haintz zwischen dem gerade noch fristgemäßen Einlegen der Berufung und dem Verlängerungsantrag mit Aktivitäten befasst, die mit einer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nichts zu tun haben, u.a. in höchst erheblichen Umfang damit befasst, auf „telegram“ zu posten. Das zeige ich, auf das Notwendigste verkürzt, wie folgt, umfassender Vortrag ist möglich.
So gibt es den ersten hier zu betrachtenden Beitrag vom 18. Juli 2026, 12:41 mit der fortlaufenden Nr. 58826.
Dessen URL ist https://t.me/Haintz/58826
(Wiedergabe auf Seite 3)
Der letzte zu wertende Beitrag vom 18. August 2026 18:04 hat die fortlaufende Nr. 59100
Dessen URL ist https://t.me/Haintz/59100
(Wiedergabe auf Seite 4)
Das sind 274 Beiträge in 32 Tagen oder etwa 8,5 pro Kalendertag, darunter kurze, umfangreiche und solche mit Videos. Manche sind nur Zitate, aber auch diese musste der Antragstellervertreter erst einmal finden und dazu umfangreich und erheblich zeitaufwendig nach und in den Beiträgen der Zitierten suchen. Darunter sind auch sicherlich zeitlich aufwendige Videos unter Beteiligung eigenen Person und seiner Mitarbeiterin, der RAin Viktoria Dannenmaier – die ebenfalls Zeit hatte.
Rechnet man nur 10 Minuten pro Beitrag, sind das 2740 Minuten oder etwa 45 Stunden, mithin eine gut gefüllte Arbeitswoche genau in dem Monatszeitraum, in welchem er die Berufung zu begründen hatte. Anders gerechnet hat er rund 25% zumutbarer Arbeitszeit für Online-Aktivitäten genutzt.
Weiter fehlen in dieser Aufstellung noch die weitaus aufwendigeren Veröffentlichungen auf https://haintz.media und Instagram, mitsamst den darin aufgeführten Strafanzeigen in eigener Sache gegen Prominente links der AfD wegen deren Äußerungen, Beschwerden in eigener Sache bei deren Zurückweisung, Dienstaufsichtsbeschwerden in eigener Sache, Beschwerden gegen StaatsanwältInnen in eigener Sache und verleumderische, niedrig-herabwürdigende Äußerungen über RichterInnen und Staatsanwältinnen, deren Entscheidungen ihm in eigener Sache oder aus politischen Gründen nicht passen (auch: „Rants“).
Insgesamt lässt sich aber schon jetzt erkennen, dass die Behauptung des Herrn Haintz im Schriftsatz vom 16.08.2026
„Aufgrund erheblicher Arbeitsüberlastung und einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender notfristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren war eine Begründung der Berufung hier noch nicht möglich.“
objektiv unwahr ist,[...]“
(wegen der Klagefreudigkeit des angeblichen Kämpfers für die Meinungsfreiheit zeige ich nicht alles.)
Was meine Anwältin daraus macht wird diese bedenken, wenn „eine Vielzahl vorrangig zu bearbeitender notfristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren“ erledigt sind.
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