Der sich durch seine zahlreichen Strafanzeigen und querulatorisches Beschweren über deren Zurückweisung sowie nachfolgende, öffentliche Herabwürdigung von StaatsanwältInnen in der rechten Szene bewerbende, formale „Rechtsanwalt“ Markus Haintz aus Köln driftet mit seinen Veröffentlichungen von der „Covidiotie“ immer mehr in Richtung Teilnahme an rechter, ausländerfeindlicher Hetze ab. Markus Haintz wird mehr und mehr zu einem Multiplikator rechten Hasses und stellt das Existenzrechts des Staates und das verfassungsmäßige Gewaltmonpol in Frage - was längst nicht nur meiner Auffassung nach mit seinem Eid und mit seiner Rolle als „Organ der Rechtspflege“ nicht etwa „nur schwer“ sondern „gar nicht“ in Übereinstimmung zu bringen ist.
Ich habe bei der Anwaltskammer Köln bereits nachgefragt, wann diese endlich tätig wird.
Nicht nur, dass seine, entweder im Wahn oder vorsätzlich unwahre, verleumdende Äußerung über ein Schriftstück der StA Heilbronn ihm auf die Füße fallen kann - die StA Köln wird sich nun wohl (oder hoffentlich) seine berühmte Unterschrifts-Klage in einem Verfahren gegen einen Dritten vor dem LG Esslingen / OLG Stuttgart genauer ansehen.
Zu untersuchen hat die Staatsanwaltschaft auf meine Anzeige hin, ob die dort behauptete „Unterschrift“ überhaupt eine solche ist - und ob Markus Haintz (un)wahr vorgetragen hat, es handele sich um seine Unterschrift. Ich gehe nämlich auf Grund mehrerer Merkmale von, auf mir bekannten Abmahnungen befindlichen „Unterschriften“ davon aus, dass die behauptete „Unterschrift“ eine am Computer hergestellte Grafik, nicht einmal ein Scan oder eine Fotografie einer tatsächlichen Unterschrift ist und sich von mehreren Exemplaren tatsächlicher Unterschriften(!) des Markus Haintz - die ich in öffentlichen Quellen einsehen konnte - auch signifikant unterscheidet.
Zeigen kann ich das leider nicht, weil er dann gegen mich klagen würde...
Sodann wird die Staatsanwaltschaft weiter prüfen müssen, ob Markus Haintz also vorsätzlich unwahr vorgetragen hat. Was er vortrug erschließt sich aus dem OLG-Beschluss:
„Der Verfügungskläger (im Folgenden nur noch Kläger) hat im Wege der einstweiligen
Verfügung vom Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Verbot der öffentlichen
Zugänglichmachung, Verbreitung oder des Zulassens entsprechender Handlungen bezüglich
seiner Unterschrift begehrt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung am 26.01.2023
antragsgemäß erlassen. Nach einem Widerspruch haben die Parteien das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.04.2023 die Kosten des Verfügungsverfahrens
dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). Der Beklagte habe die Unterschrift des Klägers ohne
dessen Einwilligung öffentlich zugänglich gemacht und hierdurch das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Ein eigenständiger Informationswert der
Veröffentlichung der Unterschrift sei auch im Rahmen der Berichte über dessen aktivistische
und politische Tätigkeit nicht erkennbar. Der Beklagte hafte als Betreiber der Webseite. Der
Verfügungsgrund sei aufgrund der Gefahr eines Missbrauchs zu bejahen. “
„Unterschrift“ ist wie folgt definiert:
„Eine Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signare ‚bezeichnen‘, zu lateinisch signum
‚Zeichen‘) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch
eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen.“
Ich vertrete in der Strafanzeige meine Auffassung, dass der zu wahrem und vollständigen Vortrag verpflichtete Markus Haintz dem Abgemahnten/Beklagten gegenüber und vor Gericht eine Computergrafik unwahr und unrichtig als „Unterschrift“ bezeichnet hat. Sollte sich das erhärten lassen, dann wäre sein Handeln wohl Betrug und ein Gericht müsste darüber befinden. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt natürlich die Unschuldsvermutung.
Markus Haintz hat selbst vor Gericht vorgetragen, ich befände mich auf einer Liste gesperrter Absender, so dass ich ihm leider keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben konnte, insbesondere nicht dazu, was er denn damals als „seine Unterschrift“ bezeichnete. Ist es das selbe Computer-Gemälde, welches ich Pixel für Pixel aus mehreren Abmahnungen des Herrn kenne?
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