Der auf Grund eines, von mir gesehenen Wegsehens der Anwaltskammer tatsächlich und allen Ernstes trotz öffentlich bekannter Tatsachen (seines Geschreibsels!) noch als Rechtsanwalt zugelassene Verleumder, Möchtegernmedienmogul und Spendenbettler Markus HAINTZ aus Köln querulierte (wie ich das sehe nur formal für seinen einschlägig multibel vorbestraften Mandant Andreas Skrziepietz) vor dem LG Kassel. In dem Verfahren will Andreas Skrziepietz - der sich wie auch Markus HAINTZ als Feind und nicht etwa Freund der Meinungsfreiheit erweist sobald ihm die Meinung nicht passt - erreichen, dass ein Beschluss des AG Kassel aufgehoben wird, mit dem dieses es verweigerte, mir eine Reihe ehrlicher und auf wahre Tatsachen gestützte, aber dem Andreas Skrziepietz (aus Hannover) wohl genau deshalb nicht gefallenden Meinungen zu untersagen.
HAINTZ.quakt & HAINTZ.queruliert
Rechtsaußen-Stürmer Markus HAINTZ, der vermittels der bewusst in der Schweiz gegründeten Hasspostille „HAINTZ.media“ zu Werbezwecken unter Covidioten, Querfaslern, Impfgegnern, Quaknazis, Putinfreunden, Reichsbürgern, Klimaleugnern und anderem, das AfD-Nazi-blau liebende und verfassungsfeindlichem Gesindel öffentlich dem Eindruck erweckt, wenn nicht der, so doch ein „ganz großer Zamapano“ der Rechtskunst zu sein und für sein gewaltiges EGO offenbar einen ganzen Kontinent braucht (weshalb seine Mitarbeiter laut Eigenbewerbung des sich großfressig bewerbenden Herrn „HAINTZ.legal“ auf drei, also auch auf zwei anderen Kontinenten leben müssen) „dummquakte“ am 20.05.2026 vor Gericht wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Beschwerdesache
Skrziepietz gegen Reinholz
wird das Gericht gebeten, davon abzusehen, uns rechtlich unerhebliche Eingaben eines nicht postulationsfahigen Querulanten zur Kenntnisnahme zu übersenden.
Wir nehmen gerne rechtlich erhebliche Eingaben entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Haintz
Rechtsanwalt“
Beweis: LG Kassel, Az. 10 T 355/26
Wem es nicht auffällt: Das höchst selbst schwer querulierende, sich beim Ejakulieren seiner blöden Verleumdung meiner Person zudem so feige wie dreist hinter § 193 StGB („Rechtswahrnehmung“) versteckende „Organ der Rechtspflege“ namens Markus HAINTZ besitzt die Unverschämtheit und (vorliegend auf eine recht ordentlich ausgewachsene narzistische Störung hinweisende) Arroganz, mich in niedriger Verleumdungsabsicht einen „Querulant“ zu nennen - was das LG Kassel kurz vorher seinem Mandant verboten hatte.
Fakt: Da ein Anwalt den Job hat, den Prozessstoff zu versachlichen und zu straffen, hat er mit dieser (und weiteren, ähnlichen) Äußerung(en) vor dem Gericht das Ansehen seiner eigener Person, aber auch der von des ihm vertretenen Andreas Skrziepietz (soweit das überhaupt noch zu gehen vermag) und damit dessen Position krass geschädigt.
Meinung: Andreas Skrziepietz wieder ist aus mindestens psychlogischen womöglich schon psychiatrischen Gründen (ausweislich zahlreicher gerichtlicher Verfügungen liegt unzweifelhaft ein bis zu Straftaten reichender Hass auf meine Person vor) nicht in der Lage, das zu erkennen oder wahrzuhaben.
Was dann folgte war die Zurückweisung seines Antrages auf eine Televerhandlung nach § 128a ZPO.
HAINTZ.verliert
Dr. Papadopoulos wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, eine teilweise Zuschaltung von Prozessbevollmachtigten erschwere den ordnungsgemäßen Sitzungsbetrieb in Anbetracht des zwischen den Beteiligten bestehenden Konfliktpotenzials. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen wären, sofern sie notwendig würden, kaum durchsetzbar. Zudem sei es beabsichtigt, einen Sühneversuch zwischen den Beteiligten zu unternehmen.
Worauf hin Markus HAINTZ, der wohl Justizgott und Chefpropagandaminister im Wahrheitsministerium („MiniWahr“) des AfD-blauen und „impfungsfreien“ 4. Reiches deutscher Nation werden will, einen Ablehnungsantrag stellte und dabei unter anderem die (übrigens offensichtlich unwahre) Behauptung aufstellte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren sei für den „Sühneversuch“ (damit meint das Gericht den Abschluss eines Vergleiches) „ungeeignet“. Weiter rügte Markus HAINTZ „der Einzigartige“, der seine Fähigkeit, den Prozessstoff zu versachlichen und zu verschlanken, schon zuvor (wie oben gezeigt, aber in einem früheren Querulieren vom 8.5.2026 mit fast identischen Inhalt, insbesondere der blöden Verleumdung meiner Person als „Querulant“) selbst negativ unter Beweis gestellt hatte, dass das Gericht „Eingaben eines nicht postulationsfähigen Querulanten berücksichtigt“ habe. Was - bis dahin - schlicht unwahr war, denn das Gericht hatte sich - bis dato - dazu inhaltlich gar nicht eingelassen. Außerdem werde er, er der SuperHAINTZ einen Untervertreter entsenden, der ausdrücklich lediglich dazu mandatiert sei, Anträge zu stellen, also keinem Vergleich zustimmen dürfe. Dafür bin ich dem HAINTZ.großmaul sehr dankbar, denn die Partei, welche einen Vergleich derart rabiat ausschließt, sammelt - so meine Erfahrung - Negativpunkte.
Das Gericht gab Markus HAINTZ jetzt bezüglich seines höchst querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrages „tüchtig Bescheid“:
Postulationsfähigkeit des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren
„In Hinblick auf den Großteil der Schreiben des Beschwerdegegners dürfte die Postulationsfähigkeit nicht fehlen. Gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1, 571 Abs. 4 ZPO besteht neben der Einlegung der Beschwerde auch in dem Fall kein Anwaltszwang, dass das Gericht eine schriftliche Erklärung anordnet. Leitet das Gericht der Partei einen Schriftsatz der Gegenseite, etwa die Beschwerdebegründung, zur Stellungnahme zu, ist hierin bereits eine Anordnung zur schriftlichen Erklärung zu sehen (Soltys in: BeckOGK, § 571 ZPO, Rn. 40, beck-online). Erst im Falle einer mündlichen Verhandlung müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Nach § 571 Abs. 4 ZPO bestand folglich - jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung angeordnet worden ist - schon kein Anwaltszwang (Schittpelz: Einstw. Verfügung, 5. Aufl. 2026, Rn. 382, beck-online).
Auch darüber hinaus gebietet es das Recht auf gerichtliches Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG, dass Eingaben einer nicht postulationsfähigen
Partei zur Akte zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu übersenden
sind. Insofern ist schon kein Verfahrensverstoß, erst Recht kein
willkürliches Verhalten des zuständigen Richters ersichtlich.“
schreibt das Landgericht Kassel dem sich fein wähnenden, aber verleumdenden, krass unsachlich agierenden und vorliegend „schwerstquerulierendem“ Nochanwalt und Lautsprecher Markus HAINTZ durch den Beschluss in der Sache 10 T 355/25 vom 7. Juli 2026 ins Gebetsbuch. Ich nehme mal an, dass Landgericht dürfte meine Äußerungen sehr viel mehr als sachdienlich und prozessfördernd empfinden als den unsachlichen Verbaldreck des Herrn Markus HAINTZ.
Ablehnung einer Fernverhandlung (§128a ZPO) durch den Richter ist kein Ablehnungsgrund im Sinne des des § 42 Abs. 2 ZPO
„Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung der mündlichen Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung. Die genannten Gründe erscheinen nicht unsachlich oder gar
willkürlich.“
(ebenda, Scan des Beschlusses und Texterkennung mit OCR)
Der vorgestellte Beschluss, der sich für mich wie ein „Greif Dir mal an den Kopf!“ oder auch ein „Pass auf! Wir zeigen Dir mal, wer hier ein Querulant ist!“ liest, ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Sowas wie den vorstehenden Satz muss man immer dazu schreiben - denn sonst verklagen einen durch Berichte über, für diese negative Urteile betroffenen Dreckverspritzer, angepisste Querulanten und Justizpornografen - die gleichzeitig vorsätzlich unwahr behaupten, „Freunde der Meinungsfreiheit“ zu sein.
Ach so, Herr Markus Haintz aus Köln: Magnam arrogantiam semper profundus casus sequitur. („Auf große Arroganz folgt stets ein tiefer Fall.“) Aber offenbar denken Sie, das gelte nicht für Sie. Das dachten alle tief gefallenen.
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