16.01.2014

Euroweb: UnterlassungserklÀrungen der Mitarbeiter sind zu weit gehend, sittenwidrig erlangt und deshalb nichtig!

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (vom 21.2.2013, Az.: 2 Sa 386/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Trier) zeigt auf, dass die Rechte eines Unternehmens gegenĂŒber den Mitarbeitern nicht so grenzenlos sind, wie manch Unternehmen - hier nenne ich die oft kriminell agierende Euroweb Internet GmbH - es gerne hĂ€tte.

Zudem sind durch die hier gegenstĂ€ndlichen Sachverhalte Zeugenaussagen von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern - jedenfalls die zugunsten der Euroweb - mal wieder ein StĂŒck entwertet.

Die Euroweb Internet GmbH verlangt bei der Einstellung von Vertriebsmitarbeitern beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit den "selbstÀndigen Vertriebspartnern" und wohl auch von den anderen Mitarbeitern die Unterzeichnung der folgende, lÀcherlichen
Unterlassungs und VerpflichtungserklÀrung:

[gelöscht]

(nachfolgend Verpflichtete/r genannt)

verpflichtet sich gegenĂŒber

der Euroweb Internet GmbH, Hansaallee 299,
40549 DĂŒsseldorf

(nachfolgend Berechtigte genannt)

1.
es ab sofort zu unterlassen, Informationen ĂŒber AblĂ€ufe und TĂ€tigkeiten, Daten, DatentrĂ€ger und Dokumente, die im Zusammenhang mit seiner/ihrer TĂ€tigkeit bei der Berechtigten oder fĂŒr die Berechtigte stehen, an Dritte (gleich welcher Art und in welchem Zusammenhang) weiter zu geben. Diese Verpflichtung gilt ab sofort fĂŒr unbestimmte Zeit und auch fĂŒr den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Berechtigten.

2.
FĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. dargelegte/ n Verpflichtungen eine sofort fĂ€llige Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro an die Berechtigte zu zahlen.

3.
allen Schaden zu ersetzen, der der Berechtigten durch die sich aus Nr. 1 ergebende Verletzung der Unterlassungs- und VerpflichtungserklĂ€rung entsteht, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in vollumfĂ€nglicher Höhe.

4.
anzuerkennen, dass diese Unterlassungs- undVerpflichtungserklĂ€rung unabhĂ€ngig von allen geschlossenen und/oder zu schließenden VertrĂ€gen mit der Berechtigten gilt.

Dieser juristische Blödsinn dient offensichtlich dazu, kriminelles, jedenfalls rechtswidriges Verhalten der Euroweb und deren FĂŒhrung zu verdunkeln.

Insbesondere der Punkt Nr. 4 ist einzig und allein als ĂŒbermĂ€ĂŸig deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher von Euroweb und deren AnwĂ€lte Philipp Berger und Andreas Buchholz der Sittenwidrigkeit des Verlangens nach der UnterlassungserklĂ€rung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vollstĂ€ndig bewusst sind. Insbesondere weil diese sehr genau wissen, dass diese eine wirtschaftliche Zwangslage (und mit allem Verlaub: die Unerfahrenheit und den mangelnden Sachverstand) der jungen Leute ausnutzen. Ich nenne das:

"Ein besonders widerwÀrtiges Handeln!"

Eine andere Wirkung entfaltet dieser 4. Punkt nicht. Den zu verwenden ist allenfalls noch als "besonders dĂ€mlich" zu benennen - Vermutlich wĂŒrde der erste von der Euroweb dreist angerufene Richter genau das unter einigem KopfschĂŒtteln auch machen! Leider vermutlich nur mĂŒndlich...


Im vom LAG Mainz behandelten Fall veröffentlichte eine Frau auf Facebook kritische Kommentare ĂŒber ihren Arbeitgeber. Der habe Rechnungen, die angeblich nicht beglichen wurden dennoch beim Finanzamt geltend gemacht - das ist letztendlich der Vorwurf des Steuerbetruges.

Danach flatterte der Frau eine UnterlassungserklÀrung ins Haus, nach der sie es bei dem Versprechen einer Vertragsstrafe zu unterlassen habe, Betriebsinterna Dritten mitzuteilen oder zu verbreiten. Diese UnterlassungserklÀrung ging damit in etwa so weit, wie die von der Euroweb den Mitarbeiteren schon beim Vertragsabschluss vorgelegte.

Die Mitarbeiterin unterschrieb die UnterlassungserklĂ€rung und verpflichtete sich damit bei einem erneuten Verstoß dazu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Doch wenig spĂ€ter postete die Frau aber erneut einen Eintrag, in dem sie sich zu internen VorgĂ€ngen im Unternehmen Ă€ußerte. Diesmal ging es um die Zahl der Mitarbeiter in einer bestimmten Abteilung. Daraufhin wurde sie wegen Verstoßes gegen die UnterlassungserklĂ€rung und auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt.

Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage in erster Instanz ab und sah bei dem Vorgang keinen Verstoß gegen die vereinbarte Geheimhaltungspflicht. Der kĂ€me nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin tatsĂ€chlich geheimhaltungsbedĂŒrftige Dinge ausgeplaudert hĂ€tte. Der Arbeitgeber hĂ€tte weiter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung belegen und geltend machen mĂŒssen, das sei allerdings nicht geschehen.

Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mainz hatte dann auch keinen Erfolg, die Klage wurde zurĂŒckgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schrieb im Urteil:
"Im Streitfall ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der KlĂ€gerin weder vorgetragen noch ersichtlich. GemĂ€ĂŸ der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts kann daher nicht angenommen werden, dass schutzwĂŒrdige Arbeitgeberinteressen gegenĂŒber den Interessen der Beklagten an der freien MeinungsĂ€ußerung ĂŒberwiegen. Bei verfassungskonformer Auslegung erfassen die von der Beklagten ĂŒbernommenen Verschwiegenheitspflichten nicht ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschĂŒtzte Äußerung vom 1. April 2012, weil hierdurch kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der KlĂ€gerin beeintrĂ€chtigt wird."
 und:
"Im Streitfall kann offen bleiben, ob eine derart weitgehende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinternen VorgĂ€nge" bzw. "Betriebsinterna" erstreckt, nicht bereits wegen einer dadurch bewirkten ĂŒbermĂ€ĂŸigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Formularklausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet (vgl. zur UnzulĂ€ssigkeit sog. "All-Klauseln": Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; MĂŒnchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39). Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann jedenfalls nur insoweit zulĂ€ssig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist (LAG Hamm 5. Oktober 1988 - 15 Sa 1403 /88 - DB 1989, 783; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 55 Rn. 55; MĂŒnchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650). Auch wenn man davon ausgeht, dass der verwandte Begriff der "betriebsinternen VorgĂ€nge" bzw. der "Betriebsinterna" in diesem Sinne einschrĂ€nkend ausgelegt werden kann und die der Beklagten auferlegte Verschwiegenheitsverpflichtung insoweit zulĂ€ssig ist, fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Interesse der KlĂ€gerin an einer Geheimhaltung der Besetzung ihrer Redaktion."
So liegt der Fall auch bei der Euroweb, der Webstyle, der Internet Online Media und den anderen Firmen des "Konzerns"!

Die Mitarbeiter der Euroweb Internet GmbH werden, wie wir inzwischen sehr genau wissen, vor Gerichtsverfahren intensiv darauf vorbereitet, was diese als Zeuge zu sagen haben und was nicht. Hierbei wird als Druckmittel auch die UnterlassungserklÀrung verwendet und den Mitarbeitern im Falle einer falschen Aussage die Klage auf die Zahlung der Vertragsstrafe angedroht.

Ich zitiere aus der Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters einer der "selbstĂ€ndigen Vertriebsorganisationen" der Euroweb (soweit zu der wettbewerbswidrigen WerbelĂŒge "32 Standorte" aus denen auch schnell mal 40 werden) ĂŒber den Verlauf eines solchen GesprĂ€ches:
"Man hat mich an die UnterlassungserklĂ€rung erinnert. Falls ich was falsches aussage werde man mich verklagen. Mit der Klage auf die Zahlung der 6000 Euro wĂŒrden nochmal ĂŒber 10.000 Euro Verfahrenskosten zukommen. Danach, so wurde mir gesagt, wĂ€re ich pleite. Man kenne ja meine finanzielle Situation. Die wĂŒrden das mit dem Insolvenzverfahren auch auf den Webseiten  die Kanzlei Berger veröffentlichen und ich wĂŒrde deshalb nie wieder eine Arbeit finden."
Eine solche, wohl systematisch verwendete - und, wie ich zeige lÀcherlich leere Drohung macht klar warum so viele ehemalige Mitarbeiter der Euroweb vor Gericht angeben, sich nicht mehr an den Verlauf der Vertragsverhandlungen erinnern können. Die haben danach schlicht Angst!

Das vom Landesarbeitsgericht und von der Vorinstanz immer wieder aufgefĂŒhrte berechtigte Interesse kann insbesondere dann nicht geltend gemacht werden, wenn wie von der Euroweb - im Hinblick auf deren vom Gesetzgeber deutlich verpöntes GeschĂ€ftsgebaren (systematische arglistige TĂ€uschung, systematische VerstĂ¶ĂŸe gegen das Wettbewerbsrecht, systematischer Prozessbetrug) und auch auf kriminelle Handlungen (Prozessbetrug) - beabsichtigt ist, dass deren rechtswidriges Handeln den Gerichten und der Öffentlichkeit nicht bekannt oder nicht beweisbar wird. Hier fehlt es an jeder Berechtigung. Eine solche Klage der Euroweb wĂ€re dann definitiv ein Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 138 BGB, denn eine solche Forderung wĂ€re bloße Rache fĂŒr das Aufdecken widerrechtlichen Verhaltens und damit geradezu die Mustervoraussetzung fĂŒr die Anwendung des  § 138 BGB. Eine auf der UnterlassungserklĂ€rung basierende Klage wĂŒrde von den Gerichten ergo mit sehr deutlichen Worten als unzulĂ€ssig zurĂŒck gewiesen werden.

Die Forderung nach der Unterzeichnung der UnterlassungserklĂ€rung, wie von der Euroweb vorgenommen fĂ€llt aber - insbesondere hinsichtlich der evidenten Ausnutzung einer Zwangslage (Arbeitsvertrag!) und wegen des auffĂ€lligen  MißverhĂ€ltnisses zur Leistung (hier das eklatant prĂ€kere Gehalt von 1000 € brutto) unter die PrĂ€missen § 138 BGB:

Sittenwidriges RechtsgeschÀft; Wucher

(1) Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschĂ€ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen WillensschwĂ€che eines anderen sich oder einem Dritten fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen.
Auch die Unterlassung selbst ist ein Vermögensvorteil. Die UnterlassungserklĂ€rung ist damit von Anfang an nichtig. Nicht zuletzt ist es so, dass die "guten Sitten" geradezu ĂŒbermĂ€ĂŸig offensichtlich etwas sind, was weder Christoph Preuß, noch den Daniel Fratzscher noch deren RechtsanwĂ€lte Philipp Karl Berger (NiederkrĂŒchten) oder Andreas Buchholz (Bochum) besonders interessiert.

"RechtsanwÀlte"

Die Herren Philipp Berger (NiederkrĂŒchten) und Andreas Buchholz(Bochum), beide jetzt "Kanzlei Buchholz und Kollegen GbR", DĂŒsseldorf, dĂŒrften, als HausanwĂ€lte der Gauner von der Euroweb, bei der Ausarbeitung der zu weit gehenden, sittenwidrig erlangten und deshalb nichtigen UnterlassungserklĂ€rung federfĂŒhrend beteiligt gewesen sein.

Das lĂ€sst mindestens einen von zwei SchlĂŒssen zu:
  1. Entweder sind diese weitgehend ahnungslos.
  2. Und/oder die handelten auch hier vorsÀtzlich.
Man muss sich die Hosen schon mit zwei Beißzangen anziehen und, als Richter, das Recht beugen bis es bricht um nicht zu glauben, das diese beiden nur noch nach deren eigener und offenbar "sehr speziellen" Ansicht als "ehrlich und rechtstreu" gelten könnenden Juristen Philipp Berger und Andreas Buchholz nicht wussten, dass die Unterzeichnung zusammen mit dem Arbeitsvertrag gefordert wird.

Deren Verhalten "widerwĂ€rtig" zu nennen ist hier die gebotene Höflichkeitsform. Die Herren beschĂ€digen das Ansehen der "Organe der Rechtspflege" also das der Anwaltschaft. Es gab historische Zeiten (ich spreche vom Wilhelminischen Kaiserreich und frĂŒher), da hĂ€tten sich die Herren Philipp Berger (NiederkrĂŒchten) und Andreas Buchholz(Bochum) zum Zwecke des Anbahnen eines Ehrenduells Ohrfeigen von Kollegen eingefangen. Begleitet von den Worten:

"Mein Herr! Sie sind eine Schande fĂŒr den Berufsstand!"

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt


"Man hat mich an die UnterlassungserklĂ€rung erinnert. Falls ich was falsches aussage werde man mich verklagen. Mit der Klage auf die Zahlung der 6000 Euro wĂŒrden nochmal ĂŒber 10.000 Euro Verfahrenskosten zukommen. Danach, so wurde mir gesagt, wĂ€re ich pleite."

Ich kann das bestĂ€tigen. Mir wurde gesagt, man werde auch dafĂŒr sorgen, dass ich nirgendwo mehr einen Job bekomme. Ich habe mich dann nach einer anderweitigen Beratung an nichts mehr erinnert.

Stimmt ja auch. Aller paar Wochen gab es neue Anweisungen, was wir den Kunden erzÀhlen sollten. Was weis ich denn, was ich ich wem wann erzÀhlt habe.

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