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09.08.2026

Der Rechts-Anwalt Markus HAINTZ und seine angestellte Kollegin Viktoria Dannenmeier (Köln) verbreiten mafia-artiges Schweigegebot und Anleitungen für covidiodistische und rechtsextreme Straftäter.
Ist Markus Haintz ein „Schranknazi“?

Manche Rechtsanwälte umwerben ganz bewusst (Cov)Idioten. Das hier aber ist eine „Omertà“:

Das man als Beschuldigter schweigen solle, ist eine Aussage, die viele Anwälte verbreiten - und hat in der (Kack-)Dummheit vieler Straftäter - viele gehen ja davon aus zu ihrer Tat „berechtigt“ zu sein[′] und verraten so z.B. ihr niedriges Motiv, ihren guten und nachvollziehbaren Grund - für den Rat, nicht also die Tat. Aber hier geschieht dieses im konkreten Kontext einer Sorte Straftat, nämlich dem Erwerb eines gefälschten Impfpasses - denn einen echten muss(te) man/frau ja nicht kaufen. Der Selbstbezug zum Covidioten-Pack, den die HAINTZ.media des Markus HAINTZ in Person der Viktoria Dannenmeier - um sich zu bewerben - ganz bewusst nimmt, ist offensichtlich:

  • Denn hier wurde ganz offen moniert, dass infolge der Aussage eines Kunden (auch) der oder die Verkäufer bzw. Hersteller und sodann andere Kunden als Straftäter verfolgt wurden. So, wie es Viktoria Dannenmeier austut(et), geht aber um ein offenes, für sich selbst Nachteile in Kauf nehmendes Solidarisieren mit Straftätern, die gefälschte Impfzertifikate hergestellt, verkauft, gekauft, benutzt haben.
  • Das vom Verteidiger zu vertretende Interesse des Einzelnen, also eines oder einer Beschuldigten an den der Appell, nicht auszusagen, addressiert ist, steht bei obigem gar nicht zur Diskussion - sondern einzig das Interesse einer Gruppe anderer („wahrscheinlich hunderter“) mutmaßlicher Straftäter - also von Personen, die durch eine Aussage, die den Beschuldigten entlasten oder wenigstens zu einer Minderung der Strafe dienen kann - belastet werden. So geht nicht „Rechtsanwalt“ sondern „Mafia“ - denn es ist vergleichbar mit einem, an erwischte Straßendealer gerichteten Aufruf, ihre Lieferanten gefälligst nicht zu verraten. 
  • Im übrigen fehlt es völlig am Rat, für eine Aussage anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da steht nur, man solle gefälligst schweigen um andere nicht zu belasten. Die Aussage, „damit belastet man nicht nur sich selbst, sondern auch viele andere“ macht deutlich: Was Viktoria Dannenmeier da öffentlich „raushängt“ ist eine „Omertà“ - vergleichbar mit dem Schweigegebot der Mafia.
  • Das machen „Organe der Rechtspflege“ nicht. Oder sollten es im Hinblick auf § 14 Absatz 2 Nr. 8  und § 43a Absatz 4 Satz 1 BRAO besser nicht tun.

Am 7.8.2026 veröffentlichte Markus HAINTZ (ist als selbst ernannter „CHEFREDAKTEUR“ verantwortlich) einen Artikel - es geht dabei offensichtlich darum, unter anderen Vorwand eine Art „Strafaktion“ nach der Nichtzulassung krasser Reichsbürger und Nazis zur letzten Kommunalwahl in Niedersachen auszuführen, die behauptende Wortwahl „Fehlende Verfassungstreue“, die mit dem Inhalt der Strafanzeige nichts zu tun hat, zeigt das auf:

Unter diesem demonstrativen Machtmissbrauch (die Nichtzulassung von verfassungsfeindlichem Nazi- und Reichsbürger-Gesindel soll offensichtlich verpönt und zukünftig erschwert werden) darf, auf der von Markus HAINTZ verantworteten Webseite ein Ingo Neitzke kommentieren. Der legt dort nicht nur „richtig los“ sondern auch „nazibrav“ Links. U.v.a.:

Die HAINTZ.media des Markus Haintz verbreitet die Links in den Kommentaren unter dem obigen Artikel der „Redaktion“. Chefredakteur und also verantwortlich dafür ist: SuperMarioMarkus HAINTZ.

Im Kontext ausgerechnet eines Artikels, in dem es um eine Strafanzeige geht, mit der höchst offensichtlich die Nichtzulassung von Reichsbürgern und Nazis zu den Kommunalwahlen verpönt und künftig erschwert werden soll, verbreitet der inhaltlich Verantwortliche Markus Haintz auch das Nazi-Geschwurble des „Ingo Neizke“:

„Es geht um viel mehr als „nur“ fehlende Verfassungstreue in einem BRD-District.

Es geht offenkundig um Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im gesamten Restdeutschland und NATO-Imperium durch die, welche offiziell mit „der klaren Kante der wehrhaften Demokratie“ behaupten, eben diese Grundordnung zu schützen“

Das ist ja sonnenklar: „Verfassungsfeindlich“ sind nicht etwa Reichsbürger und Nazis, sondern (in den FakeNews der Reichsbürger und Nazis) diejenigen, die verhindern wollen, dass Reichsbürger und Nazis die Verfassung abschaffen. So geht die alles verdrehende Quaknazi- und Schwurblerlogik, welche Markus Haintz also auf seiner Webseite verbreitet.

Auch klassische Nazi-Wortwahlen wie „Übersetzt in bodenständigen, bürgernahen, völkisch allgemeinverständlichen Klartext:“ darf Ingo Neitzke, der dort auch gerne mal das Wort „Rassenleugner“ verwendet und sich also als Rassist bekennt, auf HAINTZ.media verbreiten.

Dann blahfaselt Ingo Neizke auf HAINTZ.media da noch das hier: 

Da ist der bewerbende(!) Link zu „NSheute.com“ - einer Webseite, die ganz offen nationalsozialistisch und also verfassungsfeindlich ist. Verbreitet unter der Verantwortung von Markus Haintz, der in einem demokratischen Rechtsstaat als „Rechtsanwalt“ gelten will - aber ein hetzender Rechts-Anwalt ist. Eine jener, allerdings laut quakenden „Kräfte, um die Meinungsklimaanlage der Gegenseite zu stören und jene Akzente zu setzen, die Familie, Volk und Vaterland verteidigen“ - Mehr „Nazi“ als dieser Spruch geht übrigens kaum: Hier wurde gerade mal so das Wort „Führer“ durch „Familie“ ersetzt um eine Verurteilung nach § 130 StGB zu vermeiden. Kein Nichtnazi würde einen solchen Kommentar in seinem Blog stehen lassen - Markus Haintz tut es!

Ich komme zu der Frage, ob Markus Haintz ein „Schranknazi“ ist:

Zum Begriff:

  • Eine „Schrankschwester“ ist laut HOMO-Wiki „ein Schwuler, der sich mit seinen Wünschen und Problemen in den eigenen vier Wänden versteckt und einen Horror davor hat, entdeckt zu werden.“
  • Analog dazu ist ein „Schranknazi“ genau „ein Nazi der dies verleugnet und einen Horror davor hat, entdeckt zu werden.“

Wahre Tatsachen:

Markus Haintz streitet oder stritt sich ja mit der TAZ - wie seine „Betschwester“ Janine Beicht im März 2026 auf HAINTZ.media berichtete:


Folglich will Markus Haintz nicht als „rechtsradikal“, „rechtsextrem“ oder eben als „Nazi“ bezeichnet werden und gelten. Zugleich hat sich selbst zum Chefredakteur ernannt, verantwortet die schweizerische HAINTZ.media GmbH als Gesellschafter und Verwaltungsrats-Präsident („VR-P“) und damit auch die Veröffentlichung der Kommentare. Der Rechts-Anwalt Haintz verbreitet auf HAINTZ.media also aberdutzende, wenn nicht hunderte solcher höchst bedenklicher Kommentare des Quaknazis „Ingo Neizke“ - somit eindeutig rechtsextremes und verfassungsfeindliches Gedankengut. Und mir kann keiner erzählen, dass er diese nicht wahrgenommen habe, das „nicht absichtlich“ mache. Und ich habe schon oft gezeigt, dass Markus Haintz unter Missbrauch des Berufes selbst an Hass und Hetze auschließlich zum Nachteil von Nichtnazis teilnimmt:

https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjQdxmqkaizG5RNhs2qH-3XLs8aWxkB2YfsS9_MsmhBxJQK4_KC-n5wjZZQYQ2xcNB2B2FulZq5yN_qSEiDqwS0niHwyHVQSIHfntK9OG8q2B1Y75WkUKEJVWkyrLAVLkeM38Fi_Ge0BcKfTFbMyF3ZRmJK3pjP2uTgxTMuNQ7YdUHUtxWkEiWSV22750g/s920/Bildschirmfoto_2026-07-21_09-14-01.png
Bild: Ein Beispiel für Hass- und Hetze des Markus Haintz muss - für heute (es gibt davon viel mehr)  -genügen.

Das Fazit, dass der Kölner Nochanwalt Markus Haintz ein „Schranknazi“ ist, folgt aus meiner Sicht zwingend.

¹) Als Beispiel hierfür verweise ich mal auf einen idealtypischen Mandant des Markus HAINTZ, den rechtsextremen Hassblogger Dr. Andreas Skrziepietz aus Hannover. Ein „Intensivtäter“ der erst im Juni 2026 vor dem AG Hannover eine solche „Berechtigung“ (zum Beleidigen und Verleumden meiner Anwältin) durch eine offensichtlich völlig untaugliche, rein querulatorische Verteidigung beweisen wollte. Nachdem Skrziepietz zum zweiten Termin nicht erschien und (wie er selbst öffentlich verbreitete) im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde, war es laut seiner Veröffentlichung natürlich die Richterin, der er öffentlich und objektiv krass unwahr eine, ihm angeblich verheimlichte Terminverschiebung - mithin Rechtsbeugung - unterstellte. Gegen den Strafbefehl (beantragt waren 200 Tagessätze a 30 Euro) hat er laut seinem eigenem öffentlichen Behaupten Widerspruch eingelegt und formal besteht bis zur Rechtskraft eine Unschuldsvermutung. Es läuft (mindestens) ein weiteres Verfahren wegen der, jeweils Verurteilungen nachfolgenden Verleumdungen bzw. Beleidigungen des Richters W. vom AG Hannover und wohl auch der Richterin P. - Ich bezweifle auf Grund seines, mir wegen seiner zahlreichen Beleidigungen und seiner dummkackdreisten Verleumdungen sehr genau gegenwärtigen „psychischen Setups“ des Andreas Skrziepietz (Hannover), dass der anwaltliche Rat (hart und burschikos ausgedrückt: „Dumme Fresse halten, Anwalt reden lassen!“) geholfen hätte.

P.S.: „Ingo Neizke“ ist unter vielen Artikeln der einzige kommentierende schwafelnde. Kann es sein, dass der Möchtegernmedienmogul Markus HAINTZ bei diversen Aussagen über die Reichweite der HAINTZ.media MAßLOS übertreibt? Ist er ein Möchtegern-Elliot-Carver?

17.05.2026

§ 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO, „querulieren“ und „einfache Mathematik“:
Haintz.Media + Haintz.Legal = Haintz.Überlastet + Haintz.Unglaubwürdig

„Haintz.Media“:

Markus Haintz (Köln), der ganz offensichtlich als „Organ der Rechtspflege“ gelten, vor allem aber ein „Haintz.Superheld“ der Quaknazi-, Covidioten-,Klimaleugner- und Putin-Freunde-Szene sein will, tönt mit Datum vom 14. Mai 2026 auf „Haintz.media“, er habe eine Strafanzeige gegen einen Grünen gestellt:

„Ich habe den Bundesvorsitzenden der Grünen, Xxxxxx Xxxxxxxxx, bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 16 Wehrstrafgesetz (Fahnenflucht) und § 89 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) angezeigt.“

(Name von mir unkenntlich gemacht, weil ich mich an der Hassschrift nicht beteiligen will.) 

Sein Motiv? Vermutlich purer Hass, denn ich lese kein einziges Wort darüber was der Beanzeigte denn konkret getan haben soll. Dafür aber:

“Natürlich weiß ich, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und wie sie dies begründen wird. Würde ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie“-Kartells äußern, wären Strafverfahren und Verurteilung sicher.“

Der sich darüber und darunter als Spendenbettler erweisende Markus Haintz stellt also eine Strafanzeige, bei welcher das „Organ der Rechtspflege“ also selbst davon ausgeht, dass diese keine Folgen haben wird, dass also lediglich die Staatsanwaltschaft und also der Steuerzahler sinnlos belastet wird. Eine rational denkende Person würde das meiden, es sei denn diese hat dafür einen, für diese hinreichend wichtigen Grund: Das wahre Motiv für die Strafanzeige dürfte ergo sein, dass Markus Haintz den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft öffentlich schmähen kann.

Deswegen und wegen dem Folgenden glaube ich an Hass als Motiv:

“PS: Der Verfassungsschutz und der MAD (militärischer Abschirmdienst der Bundeswehr) sollten sich den Grünen-Vorsitzenden genauer anschauen.”

Soso! Demnach ist Markus Haintz also ein, sich selbst aufdrängender Tippgeber des Verfassungsschutzes. Ob man ihn dort ernst nimmt? 

„Haintz.Legal“:

Der Prozessvertreter Markus Haintz stellte im Verfahren 10 o 300/26 des LG Kassel (Reinholz ./. Skrziepietz) am 27. April 2026 den Antrag, die Frist zur Stellungnahme bezüglich meines Kostenfestsetzungsantrages (es geht um ein paar Groschen für die Zustellung der Verfügung) bis zum 29. Mai zu verlängern, und hat das mit „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ begründet. Der Rechtspfleger hat dem „Organ der Rechtspflege“ geglaubt.

„Haintz.Überlastet“:

Das obige kann man wohl eine „Überlastungsanzeige“  nennen.

„Haintz.Unglaubwürdig“:

Das Problem ist, dass diese angebliche Überlastung offensichtlich nicht (oder „längst nicht nur“) auf den „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ auf sondern einer Nebentätigkeit beruht. Nämlich mindestens dem Stellen von selbst als solche beschriebenen „Sinnlos-Strafanzeigen“ und dem öffentlichen Berichten über das eigene Querulieren. Beides - so sehe ich das - aus dem niedrigem Motives politischen Hasses und in der Absicht, den Rechtsstaat „vorzuführen“, zu schmähen und der Staatsanwaltschaft Duisburg öffentlich eine systematische Strafvereitlung zu unterstellen. Das Markus Haintz damit auch Kosten verursacht, die der Steuerzahler zu tragen hat, und also insoweit allen Bürgern schadet ist klar - denn eine Kostenauferlegung „bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“ nach § 469 Strafprozeßordnung (StPO) findet in der Realität wirklich nur sehr selten statt. Erst recht nicht, wenn vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ eine solche Anzeige erstatten, weil genau solche dann deswegen bis zum BGH oder gar bis zum Verfassungsgericht querulieren.

Im Übrigen „turnt“ der  Markus Haintz ja auch „Tag und Nacht“ in sozialen Medien wie X und Telegram herum:

 

Wundert sich noch jemand, dass er also keine Zeit hat, von Gerichten gesetzte Termine einzuhalten und statt dessen - wiederholt - um Fristverlängerungen bettelt?

14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. 

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, ... 8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

Verlinkt habe ich ein BGH-Urteil. Es gibt davon sehr viele.

So wie oben steht es in der Berufsordnung der Rechtsanwälte, die Gesetzescharakter hat. Und ich denke, das trifft hier zu, denn ich sehe - wie übrigens auch das Landgericht Kassel, dass Markus Haintz mit seinen „Grundlosanzeigen“ (mehrere Staatsanwaltschaften haben seinen Verbaldreck wegen „Fehlens eines Anfangsverdachtes“ zurückgewiesen) zum einen Druck auf die Politiker (ausschließlich links der rechtsextremen AfD) ausübt.  (So das LG Kassel in einem Beschluss vom 14.07.2026)  Zu dem hatte Markus Haintz in seinen Artikeln „eine scharfe und substanzlose Kritik an der Staatsanwaltschaft, der er mangelnde Neutralität bei ihrer Amtsführung vorwirft“ (ebenda) geübt. Auch das sehe ich als Druck- und Machtausübung an und beides ist für mich nicht mit § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO vereinbar.

Im Verfahren 10 T 355/25 des LG Kassel, geht es um eine Beschwerde des Andreas Skrziepietz gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrages durch das AG Kassel (das war im Vorjahr noch zuständig). Dort hatte Markus Haintz einen querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrag gegen einen Richter gestellt. (10 T 355/25, Schriftsatz vom 7. Mai 2026). Ausweislich einer Aufforderung des Gerichts sollte ich zum Vortrag des Andreas Skrziepietz in dessen ebenfalls selbst eingelegter sofortiger Beschwerde selbst Stellung nehmen und wurde ausdrücklich belehrt, dass dafür kein Anwalt notwendig sei.

Darauf hin querulierte Haintz mit dem Ablehnungsantrag.

Der durch den Ablehnungsantrag betroffene Richter hatte Haintz, den, ausgerechnet von diesem auch noch mit „Kimaschutz“ begründeten Antrag auf Zulassung der Online-Teilnahme (Kann-Soll-Muss aber nicht Regelung aus § 128a ZPO), u.a. wegen der erschwerten Durchsetzbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen verweigert und dargelegt, dass das Gericht im Hinblick auch auf die sieben, nach Verleumdungen des Andreas Skrziepietz erlassenen einstweiligen Verfügungen auf einen Vergleich drängen will. Haintz beklagte sich in seinem (formal für den Mandant gestellten) Ablehnungsantrag, der Richter habe „Eingaben des nicht postulationsfähigen Antragsgegners berücksichtigt und unbeachtliche Eingaben zu beachtlichen gemacht“. Welche das denn sein sollen schreibt er übrigens nicht. Genau diese Absense von tatsächlichen Argumenten bei einem also rein behauptenden Insitieren betrachten manche Quellen als ein Merkmal der „Querulanz“.

Die Behauptung deucht mir aber in zwei Punkten (genauer drei) falsch:

  1. Ich habe jetzt in diesem Verfahren kein einziges Schriftstück gesehen, aus welchem hervorgeht, dass das Gericht bisher auch nur irgend ein Ansinnen von mir berücksichtigt hätte.
  2. Auf Grund der Aufforderung des Gerichts, die eben mit dem Hinweis erging, dass ich für die Stellungnahme keinen Anwalt benötige, bin ich insoweit „postulationsberechtigt“ und darf übrigens auch nach Ende der Frist für die Stellungnahme noch neu aufscheinende Fakten nachreichen. Ich darf nur keinen Antrag stellen, was ich übrigens nicht einmal muss. (z.b. schrieb Andreas Skrziepietz am 9.12.2025 über seine Verurteilungen und hatte Richter und Staatsanwälte geschmäht und Äußerungen, wegen denen er verurteilt wurde, weiter verbreitet - was „dumm und dreist“ ist.)
  3. „Postulationsfähigkeit“ ist ein falscher und entwürdigender Begriff. Die „Fähigkeit“ habe ich, denn ich kann klar ausdrücken was ich will. Ich habe nach § 78 ZPO nur nicht die „Berechtigung“. Und ich bin der - schriftlich von Markus Haintz eher unabsichtlich unterstützten -  Ansicht, dass es dem Anwalt Markus Haintz an einer Fähigkeit mangelt: Den Prozessstoff, zu straffen und zu versachlichen (Verlinkt ist ein „beispielgebender“ Schriftsatz des Markus Haintz).

Für mich jedenfalls ist jedenfalls offensichtlich, dass hier offensichtlich eine Verärgerung des Markus Haintz selbst eine Rolle spielt:

  • Der Beschwerdeführer (Haintz nennt ihn „Antragsteller“) wohnt in Hannover. 
  • Andreas Skrziepietz (Hannover) hat selbst das AG Kassel angerufen und dann den unfeinen Herrn Haintz aus Köln beauftragt.
  • Die Kanzlei des wohlfeilen Herrn Haintz ist in Köln, angeblich auch in Stuttgart und Frankfurt am Main tätig. Durch die Ablehnung der Online-Teilnahme an der Gerichtsverhandlung durch das Gericht gab es zwei Möglichkeiten:
  1. Er beauftragt eine(n) Untervertreter(in) aus Kassel: Dann bekommt diese(r) die Gebühr für die Verhandlung und Markus Haintz geht insoweit leer aus.
  2. Er fährt von Köln nach Kassel (und natürlich am besten sofort zurück: Ich z.B. wöllte DEN hier nicht länger als unbedingt notwendig in „meiner“ Stadt haben, denn „Haintz.Verfassungsschutz“ steht dann womöglich mit hässlichen Schildern vor dem schönen Hauptbahnhof und verschmutzt die Stadt mit quaktivistischem Lärm aus Lautsprecherboxen).  

    Die Fahrkosten müsste Andreas Skrziepietz tragen - so ist jedenfalls die Rechtslage.

Ich halte es für kritisch, dass Haintz die Vertretung unter diesen Umständen übernommen hat. Unterstellt man Skrziepietz „Vernunft“, dann hätte der sich nach einem so lautenden Hinweis sicherlich gegen eine Vertretung durch Markus Haintz entschieden und sich einen Anwalt in Kassel oder Hannover gesucht. Beides sind Großstädte, in denen sich sicherlich solche gefunden hätten.

Im Hinblick auf das umfangreiche Befassen des Markus Haintz mit seinem unverschämten Drängen in die Öffentlichkeit sehe ich einen zweiten Grund für die Unvereinbarkeit seines (ich nenne es euphemistisch) „Medienschaffens“  mit dem Beruf des Rechtsanwaltes: Markus Haintz hat einerseits Anträge auf Fristverlängerung gestellt, weil er „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ überlastet sei. Das halte ich im Hinblick auf die vielen zeitgleich oder nahezu zeitgleich von ihm veröffentlichte auf HAINTZ.media, X und sonstwo veröffentlichten Hass- und Hetzschriften für „kaum glaubbar“ und ich vermute, dass die Qualität der Beratung seiner Mandanten darunter leidet.

Auf Grund des Ablehnungsantrages, den Markus Haintz ausgerechnet für Andreas Skrziepietz stellte, der sich „berechtigt“ sieht  - wenn ich einen solchen stelle - mir zu unterstellen, ich sei ein „Querulant“, ist übrigens der Termin „gecancelt“ worden.

Hint: (Ich verrate jetzt und hier, dass ich den Antrag auf die Online-Teilnahme - der war logisch und richtig - dessen Zurückweisung, den folgenden Ablehnungsantrag und die sodann nahezu zwingende Terminaufhebung vorhergeahnt habe. Ich habe immerhin jahrelange Erfahrungen mit dem „psychischen Setup“ gewisser Typen - und bei Haintz und Skrziepietz muss man „nur eine Diagnose“ stellen.)

„Haintz.Quatschlaber“ hatte zudem eine Einigung ausgeschlossen:

„Es wird weder Vergleichsgespräche noch einen Sühneversuch (für den das einstweilige Verfügungsverfahren sich ohnehin nicht eignet) geben.“ 

(das mit „Nichteignung“ ist echter Unsinn, derlei findet an jedem Gerichtsttag statt) und angekündigt, dass ein 

„Terminvertreter  entsandt werden wird, der wie folgt instruiert und bevollmächtigt ist: 

„Es werden Antrage gestellt.“ 

(Fettschrift wie im Original) 

„Haintz.Unbedacht“ hat - so sehe ich das - also die Position seines Mandanten beschädigt, denn es ist ja kein Geheimnis, dass Gerichte die Partei, welche einen Vergleich derart rigoros ablehnt, zwar „nicht benachteiligen aber strenger behandeln“. Das führt zu:

„Haintz.Interessenwahrung“: 

Das es sich um eine sofertige Beschwerde in einem Eilverfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt habe ich dazu wie folgt vorgetragen:

„Im Hinblick auf den willkürlichen und auf unwahren Vortrag gestützten Ablehnungsantrag, der
notwendig – und wie der Vertreter des Beschwerdeführers genau weiß – mit einer Verfahrensverzögerung verbunden ist, ist die Eilbedürftigkeit widerlegt.“

Das kann es also für den Anspruch seines Mandanten „gewesen sein“.  Wenn Skrziepietz ein aufgeschlossener und in Rechtsfragen auch nur halbwegs verständiger Mandant wäre, dann würde der das, spätestens im Falle einer Zurückweisung seiner Beschwerde, sehr kritisch sehen. Vor allem wenn das Gericht hier dieser Vorstellung folgt. 

„Haintz.Meinungsfreiheit“:

Es wäre ja nicht der erste Fall, in dem Markus Haintz in einen Konflikt mit früheren, unzufriedenen Mandanten gerät:

„Ein unzufriedener Mandant der Kanzlei HAINTZ legal muss damit rechnen, derart wie ein Verbrecher behandelt zu werden. Auch an den vorläufigen Streitwerten (Verfügung: 50.000,- Euro, Klage: 100.000,- Euro) ist ersichtlich, dass es nur darum geht eine kritische Stimme mundtot zu machen.“ 

schreibt also ein sehr ehemaliger Mandant über den ebenso selbst ernannten wie eben offensichtlich auch nur vorgeblichen „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz.

„Haintz.Aufgeblasen“:

 

Ich weiß ja nicht, was oder wen Markus Haintz so alles als „Mitarbeiter“ zählt. Aber das Mitarbeiter einer deutschen Anwalts-GmbH mit einer echten Kanzlei (großfressig „Hauptstandort Köln“ genannt - GoogleMaps zeigt ein nur wenig attraktiv anmutendes Gebäude mit wohl vielen kleinen Mietparteien) und zwei Zweigstellen (den Adressen nach wohl „Stundenbüros“) „in 5 Ländern und auf 3 Kontinenten leben“ sollen, klingt einfach mal danach, dass sich hier jemand wirklich fürchterlich aufbläst. Was ja auch mit der Haintz.Media geschieht: Wozu braucht man eine Schweizer GmbH wenn man ein bisschen bloggen, sich in den sozialen Medien auskotzen und um Spenden betteln will? Auch das führt mich über ein „Haintz.Gernegroß“ direkt zu „Haintz.Unglaubwürdig“.

27.03.2026

Weitere Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch sein Behaupten teilweise mit betroffen

Zu erst einmal: 

  1. Ich bin seit dem Jahr 1999 als IT-Trainer/Dozent tätig und habe damit vor mehr als einem Vierteljahrhundert ein berufliches Tätigkeitsfeld gefunden, wie es (für mich) gar nicht besser sein kann, weil ich allen Ernstes dafür bezahlt werde, eine ganze Reihe meiner persönlichen Neigungen auzuleben.
  2. Ein „gelernter Schlosser“ bin ich auch - und ich mag es, „lockere Schrauben“ anzuziehen.
  3. Die hier und der Staatsanwaltschaft als versuchter Prozessbetrug vorgestellten Handlungen blieben erfolglos. Skrziepietz (ich gebrauche hier mal die ungebührliche „Tonart“ des selbst schnell beleidigten Herrn) hat das Verfahren also trotz des erweislich vorsätzlich unwahren Vortrages verloren.

Vorgeschichte: 

Im Verfahren des AG Hannover 409 C 10237/24 (das war jenes Verfahren in welchem der Kläger und Prozessverlierer Andreas Skrziepietz dem Amtsgericht krass unwahr vortrug, er habe ein „Journalismus-Diplom“habe ich natürlich die Kosten für den Verdienstausfall geltend gemacht.

Andreas Skrziepietz hatte sodann mit dem Anwalt Markus Haintz gegen die Auferlegung dieser niedrigen Kosten (€ 175) queruliert. Ich hatte dem Gericht gegenüber aber glaubhaft gemacht, dass ich in den Monaten vor und nach dem Termin Aufträge hatte, mithin berufstätig bin. Das Gericht schrieb hierzu am 20.02.2026 in einem Hinweisbeschluss an den Anwalt Markus Haintz:

und weiter:


 (auf der Folgeseite)

Also wusste sowohl Dr. Andreas Skrziepietz als auch der Rechtsanwalt Markus Haintz aus dem Verfahren, insbesondere seit dem Zugang des Schreibens des AG Hannover sehr genau, dass ich berufstätig bin und dieses zuvor nachwies. Das Gericht stellte weiter die Frage, ob die „Erinnerung“ (so heisst das eingelegte Rechtsmittel) zurück genommen wird. Markus Haintz querulierte auf diesem Hinweisbeschluss hin just am 08. März 2026wie nachfolgend wieder gegeben:


Hier beginnt die eigentliche Geschichte:

Im Verfahren 10 o 131/26 des LG Kassel trug der Rechtsanwalt Markus Haintz sodann für den Verleumder und nachfolgenden Prozessverlierer Andreas Skrziepietz mit Schriftsatz vom 08. März 2026 (seine Akte ist 000141/26) u.a. wie folgt vor:

Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich für seinen Mandant „sehr weit aus dem Fenster hing“, denn ihm selbst wurde also nachweislich durch das Gericht mitgeteilt, dass wenige Monate vorher Aufträge vorgelegt und deren Richtigkeit beeidet hatte. Zudem hatte Skrziepietz nachweislich Kenntnis von meinem Alter. Demnach hatte er allen Grund auch am 08.03.2026 von meiner Berufstätigkeit auszugehen und hat, obwohl er ebenfalls mit just dem Vorgang befasst war, aus welchem heraus er von meiner Beruftsätigkeit und erweislich von deren Glaubhaftmachung wusste, für seinen Mandantmit Nichtwissen bestritten“ was als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht angesehen werden kann.

Dieses also durchaus unwahre Bestreiten und das Verschweigen vorliegenden Wissens hat jetzt die Folge, dass ich eine Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als möglichen Mittäter erstattet habe.

Eine weitere, ebenfalls offensichtlich unwahre Behauptung im selben Schriftsatz des Markus Haintz für Andreas Skrziepietz bleibt ebenfalls nicht folgenlos:


und weiter:


Auch diese Äußerung ist grob unwahr. 

Denn Abonnenten können und konnten den Blog noch einsehen, darunter mindestens ich selbst. Den Beweis dafür, dass Andreas Skrziepietz seine Abonennten nicht kannte - und dass er, entgegen der eigenen Behauptung vor Gericht, die Inhalte an ihm unbekannte Dritte verbreitet bzw. dieses auch will (also sind Artikel diese per Definition „öffentlich“) - hat er heute veröffentlicht:

Das wird der zweite der Teil der Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges - allerdings kann ich Markus Haintz hier die Mittäterschaft weder nachweisen noch nachsagen. Ich denke allerdings, dass Markus Haintz durchaus die sehr vielen Hinweise auf die Abonements und den Button eben so wenig übersehen hat wie das Gericht im Urteil auf Seiten 15, 16:

Denn sonst müsste ich ihn bei der Anwaltskammer wegen „gröblicher Demenz“ anzeigen. § 14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO wäre im Fall einer derart umfänglichen „Merkbefreiung“ wohl „einschlägig“. Bezüglich der gestellten Verdachtsanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit Nichtwissen ist übrigens, auch soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Der binnen eines Monats (31 Tagen) drei mal zivilrechtlich verurteilte Rufmörder „Dr. berechtigt“ Skrziepietz hingegen scheint sich durch solche Einstellungen nach § 154 StPO (also weil er anderweitig angeklagt oder verurteilt ist) - eine erfolgte sogar just nach einer Strafanzeige Prozessbetruges - als „zu weiteren Straftaten regelrecht aufgefordert“ anzusehen.

Mal sehen, wann dieser Krug zerbricht.

29.07.2025

Querulant mit Doktortitel nimmt Wiederaufnahmeantrag zurück
+ Einstweilige Verfügung, Vollziehung, Vollstreckung nach Urteilszustellung durch Gericht

AG Kassel, 435 C 1492/25, Verhandlung am 23. Juli 2025.

Der Verfügungsbeklagte Dr. Andreas Skrziepietz erscheint, nachdem er in der eigentlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten war,  plötzlich unvertreten vor Gericht.

Der Richter erteilt ihm die Auskunft, dass Andreas Skrziepietz - weil es nicht wahr ist - nicht berichten oder auch nur vormachen dürfe, dass ich in Straf- oder U-Haft gesessen hätte und/oder vorbestraft sei und verweist auf den Beschluss vom 14. Juli 2025. Darauf hin nahm der „dumm aus der Wäsche schauende“ Verleumder und Querulant seinen höchst merkwürdigen Wiederaufnahmeantrag zurück. Den hatte er mit einer  „neuen” Behauptung begründet, die völlig unstreitig war, weil ich das selbst schon im Antrag auf die Verfügung vorgetragen hatte und öffentlich hatte der insoweit doch recht dumm erscheinende mich mit wechselnden Begründungen verleumdet, ich hätte das AG Kassel belogen - was der demnach schon mit 57 zum verstehendem Lesen nicht mehr fähige „Dr. med“ Andreas Skrziepietz bis heute nicht vollständig zurückgenommen hat. (Dann kommt das eben vom Gericht.)

Die von Andreas Skrziepietz der Öffentlichkeit mehrfach großfressig angekündigte „Überraschung“ fiel indes ins Wasser:

Der Querulant und sein, bei Covidioten, Querfaslern und Quaknazis beliebter Anwalt Markus Haintz hatten (wie sich gleich zeigt: tatsächlich „überraschend“) beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil diese nicht vollzogen worden sei. Er bekam meine Entgegnung in die Hand gedrückt und musste erst mal mit seinem Anwalt Markus Haintz telefonieren. Es wurde eine Schriftsatzfrist beantragt... 

Ich frage mich, was der jetzt versuchen will, denn:

Es gab da mal - bis 1989 - die krude Vorstellung einiger weniger Landrichter, dass eine - nach mündlicher Verhandlung und durch Urteil erlassene Verfügung - die dem Verfügungsschuldner (genauer: seinem Anwalt Markus Haintz) also vom Gericht zugestellt wurde - nochmals im Parteibetrieb zugestellt werden müsse. Der BHG sagte dazu aber schon 1989 ganz klar „NEIN“:

„Auch wenn eine Unterlassungsverfügung, die die Androhung von Ordnungsmitteln enthält, wirksam vollzogen werden kann, indem der Verfügungskläger sie dem Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb zustellen läßt (vgl. dazu unten), folgt daraus nicht, daß die Parteizustellung der einzige Weg ist, um eine Unterlassungsverfügung wirksam zu vollziehen. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht.“
 
 

Offenbar hätte der Anwalt Markus Haintz auch mal seinen eigenen Schriftwechsel durchsehen sollen:

Denn innerhalb der „Monatsfrist“ - genauer am 27. Juni 2025 14:13 wurde von mir ein Verstoß gegen die Verfügung reklamiert:

Betreff: AG Kassel, Reinholz ./. Skrziepietz

Herr Markus Haitz!

Wie ich gerade fest stelle weigert sich Ihr auch sonst krimineller Mandant Skrziepietz, der
Anordnung des AG Kassel Folge zu leisten.

Ich drohe einen Ordnungsmittelantrag an.

Mit höflichem Gruß
Jörg Reinholz

(Unterstreichungen speziell für Andreas Skrziepietz, also nicht im Original) 

Nachdem der Anwalt (unter Einschluss des obigen Mails) nur 6 Minuten später in einer signierten Antwort wie folgt antwortete:

Sehr geehrter Herr Reinholz,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie können gerne die Verstöße konkret benennen. Wir würden
unserem Mandanten dann raten, dem abzuhelfen und sich an die Gerichtsentscheidung zu halten.
 Ohne Sachverhalt bzw. Darlegung des Verstoßes können wir Ihre Nachrichten nur weitergeben, hierzu aber keine Einschätzungen oder Stellungnahmen abgeben, das ginge dann nur in einem Ordnungsmittelverfahren vor dem AG Kassel. Ihnen ein schönes Wochenende! 

Mit freundlichen Grüßen
Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH 

(Unterstreichungen speziell für Andreas Skrziepietz, also nicht im Original)  

... kann auch der Zugang nur schwerlich bestritten werden. Noch weiter unten hat er bestätigt, dass er sich als Zustellungsbevollmächtigter für diese Sache bestellt hatte - und im Verfahren hatte er ihn vertreten.

Das OLG Celle hat unter dem Aktenzeichen 4 U 14/90 am 29.05.1990 (dem BGH folgend) so entschieden

„Nach Überzeugung des Senats läßt sich auch nicht sagen, dem Schuldner müsse durch die Parteizustellung die Ernsthaftigkeit besonders vor Augen geführt werden, wenn die Parteien zuvor in einer mündlichen Verhandlung um die Berechtigung zum Erlaß der einstweiligen Verfügung gestritten haben.“

 (was der Fall ist ... und weiter) 

„In diesem Zusammenhang hat bereits das OLG Karlsruhe (NJW RR 1988, 1470) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Durchsetzungsabsicht des Gläubigers zwar in jedem Falle dokumentiert werden müsse, jedoch nicht zwangsläufig durch eine zusätzliche Parteizustellung, sondern daß ausreichend auch andere Maßnahmen seien, durch die der Gläubiger seinen Willen unmißverständlich zum Ausdruck bringe, die einstweilige Verfügung durchzusetzen.

Demnach muss der Verfügungsgläubiger (derjenige, der die Verfügung beantragt hat, also ich) nur seinen Wille, die Verfügung auch durchzusetzen, dem Verfügungsschuldner (hier: Skrziepietz) nur unmissverständlich klar machen - was sowohl durch meine Teilnahme am Prozess und mein Email geschehen ist.

Ich verwette meinen Popo, dass der offensichtlich erheblich degressierte Dr. med. Andreas Skziepietz, dessen „ganz oberschlauer“ Anwalt mir - tatsächlich „überraschend“ - mit seit mehr als 35 Jahren überholtem „Quatsch“ kommt, hiervon kaum (noch) ein Wort versteht. Das Urteil, geschweige denn den Inhalt der Schtiftsätze hat er ja schon nicht mehr verstanden und die Existenz eines - ihm zugestellten - Beschlusses vom 14. Juli 2025 anzuerkennen fiel ihm auch schwer. Das OLG Celle schreibt übrigens weiter:

„Bezogen auf den hier allein zu entscheidenden Fall einer Unterlassungsverfügung ergibt sich eine spezielle Problematik deshalb, weil abgesehen von der Zustellung die Zwangsvollstreckung erst bei einer Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Verbot beginnen kann, nämlich durch den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe von § 890 ZPO. Obwohl es aus anwaltlicher Vorsicht dringend geboten sein wird, im Hinblick auf die Differenzen in der Rechtsprechung neben der Amtszustellung eine Parteizustellung durchzuführen, hält der Senat jedenfalls im Ergebnis bei Unterlassungsverfügungen eine zweite Zustellung nicht für erforderlich, weil sie auf eine bloße Förmelei hinauslaufen würde und dem Schuldner die Ernsthaftigkeit des Begehrens des Gläubigers durch die streitige Verhandlung ausreichend deutlich geworden ist.

P.S.:

Der sich „schlau“ und seinen Anwalt „gut“ wähnende Skrziepietz schreibt noch Unsinn über meine Anwältin. Er vermeint, dass ich nun einen anderen hätte. Aber ich werde doch zu einem Verfahrenstermin in Kassel nicht eine Anwältin aus Frankfurt herbeikarren lassen, nur weil da zwei (Anwalt und Mandant) querulatorisches Zeug vortragen und ich selbst beruflich verhindert bin - und an dem Tag deutlich mehr verdiene als der kostet. Da bekommt ein lokaler Anwalt, der gerade Zeit hat, eine Sitzungsvollmacht und „Ende“. Und deshalb behaupte ich (anders als er) auch nicht, dass der sich als „gar mutig“ gebende Andreas Skrziepietz heute aus Angst vor einer „Merkel SAntifa“ trotz persönlicher Ladung unentschuldigt nicht erschien und einen neuen Anwalt habe. Für Skrziepietz, der öffentlich - und an Gerichte - immer wieder echt idiotisch anmutendes Zeug schreibt, kam auch ein Sitzungsvertreter, weil dessen Lieblingsanwalt auch nicht nach Kassel reiste. Das so zu machen gebietet (außer in Ausnahmefällen) der Grundsatz der ökonomischen Prozessführung.

Aber das ist nicht sein Grundsatz. Andreas Skrziepietz aus Hannover verfolgt eine Schädigungsabsicht, die sich aktuell darin offenart, dass er mich verleumderisch in die Nähe einer Tätigkeit für die Stasi rückt. Was nicht unbeantwortet bleiben wird. Ebensowenig wie sein krassdummstrunzblödkrimineller Prozessbetrug in Frankfurt am Main.

P.P.S.:

Vom Richter wurde heute noch ein „Schriftsatz“ erwähnt, der wegen eines falschen Aktenzeichens nicht zugeordnet werden konnte und mit der Sache nichts zu tun hatte. Da hat der Andreas Skrziepietz wohl also mal wieder ein Gericht mit kompletten Schwachfug belästigt. Womöglich braucht der einen Vormund.

P.P.P.S.: 

Ich habe heute per Briefeinwurf meinen Antrag bekräftigt, dem Andreas Skrziepietz die Kosten für die Wiederaufnahme und das Aufhebungsverfahren zu 100% aufzudrücken. Das ist wohl das einzige, was der gerade noch versteht und was ihn interessiert.

P.P.P.P.S.:

Dem Dr. med. Andreas Skrziepietz empfehle ich wärmstens einen Gang zum Neurologe. Er drucke dafür alle seit 2020 verfassten Schriften in chronologischer Reihenfolge aus und lege seine Studienzeugnisse bei. Der krasse Widerspruch im Hinblick auf die Geistesleistung, sein sozialer Verfall ins Kriminelle,  Anzeichen von Verfolgungswahn und sein, (ausweislich seiner öffentlichen Äußerungen) mit dramatischer Geschwindigkeit kleiner werdender Wortschatz - beweisen seine Behandlungswürdigkeit. Aber das versteht er wohl auch schon nicht mehr.