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28.09.2026

Wie niedrig denkende Jammernazis das Recht und die Gerichte missbrauchen:
Über den (selbst feigen) Quaknazi Andreas Skrziepietz, „tierhafte Herabsetzung der Person“ - und Markus Haintz, der als „Rechtsanwalt“ gelten will

Sowohl der Hassblogger Dr. Andreas Manfred Skrziepietz (Hannover) als auch sein Anwalt Markus Haintz (Köln) gelten mir als Jammernazis. Dafür, dass diese Anhänger rechtsextremer Ideen sind, liefern beide immer wieder Beweise und stellen sich öffentlich selbst in diesen Kontext. Doch beide befleißigen sich einer wirklich üblen und niedrigen Verhaltensweise:

  • Beide verleumden und/oder beleidigen systematisch andere durch öffentliche Schrift und ziehen, wenn man diese dafür kritisiert, vor die Gerichte und jammern über angebliche, gar grobe Rechtsverletzungen. Ich denke, deren unfassbar niedriges Verhalten ist absolut typisch für jene Sorte asozialen Volkes, welches man auf den gemeinsamen Covidioten- und Nazi-Demonstrationen trifft.
  • Ich denke deshalb auch, beide sind SLAPPer der niedrigsten Sorte, die sich übrigens nicht im Geringsten schämen, ihre politischen und sonstigen Gegner - wie mehrfach geschehen - durch grundlose Strafanzeigen zu kriminalisieren. (Ich sagte: Beide!)
Da haben sich zwei „gesucht und gefunden“. Die sollten heiraten.

Das war die Allgemeinkritik. Es folgt ein konkreter Fall:

Der als „Rechtsanwalt“ und „Organ der Rechtspflege“ gelten wollende Verleumder, Pferdegeschichtenerzähler und Nazikumpel Markus Haintz schrieb jammerte am 16.09.2026 in der Sache 16 U 73/26 des OLG Frankfurt für seinen Mandant Skrziepietz wie folgt:

„Die Betitelung als „Quaknazi“ verbindet dem gegenüber die Zuschreibung der Anhängerschaft zur nationalsozialistischen Ideologie mit einer tierhaften Herabsetzung der Person („quaken“). Sie bewertet nicht mehr eine Haltung sondern setzt den Menschen herab.“

Dabei hat er, so wird er es wohl darstellen, in der Akte „übersehen“ oder „nicht gewusst“, was sein Mandant, der sich wegen der trefflichen, sein Verhalten beleuchtenden Bezeichnung als „Quaknazi“ höchst beleidigt fühlende Andreas Skrziepietz aus Hannover, selbst quakte:

Bildschirmfoto aus dem Blog des Andreas Skrzepietz: Die „Umfrage“, die einzig der „tierhaften Herabsetzung der Person“ diente, hatte auch Monate später „0 Stimmen“

Bildschirmfoto aus dem Blog des Andreas Skrzepietz: Die Omas gegen Rechts setzte das Groß- und Hassmaul Andreas Skrziepietz in Bezug zu „alten Stasischweinen“, beleidigte zudem diese und den Bundespräsidenten sogar als „Ratten“. Der auch insofern dummdreist quakende Naziwicht behauptete sogar, ich hätte gelogen und meine Anwältin habe „Betrug“ begangen, als sie vor Gericht darlegte, dass Quakanzeigenhauptmeister Andreas Manfred Skrziepietz, den Bundespräsidenten als „Ratte“  bezeichnet hatte. Sogar eine Strafanzeige will er gestellt haben!

Hervorheben möchte ich noch die Feigheit des werten Herrn „Dr. Hassverspritz“, also Andreas Skrziepietz: Er tat dies alles (und noch viel mehr!) ohne Impressum, verbarg beim Verleumden, Beleidigen und Hetzen also feige seine Person. Wer selbst ein solcher mieser Feigling ist sollte andere nicht „feige“ nennen - auch deshalb wurde der Wicht strafrechtlich verurteilt - worüber sich der, sich „fein und gebildet“ wähnende Herr in einem bekannten Covidioten- und Nazi-Magazin „regelrecht vollpfostig“ querulierte - und nun sogar trotz eingetretener Rechtskraft des Strafurteils für sich eine Unschuldsvermutung reklamiert!

Der selbe - wegen solchen „Dummquakens“ (welches ihn im Hinblick auf die Masse solcher, von ihm ejakulierter Beleidigungen und Verleumdungen charakterisiert) mehrfach rechtskräfig verurteilte Intensivtäter Skrziepietz - schreibt übrigen öffentlich, er begehe keine Straftaten und verleumdet (quasi) im selben Atemzug dummdreist eine Richterin, die ihn (erstinstanzlich) wegen solcher verurteilt hat.

Der andere also stumpf beleidigende, sich selbst in „tierhafter Herabsetzung“ einer Person (siehe Bildschirmfoto) übende Jammernazi Andreas Skrziepietz zieht also allen Ernstes wegen etwas vor Gericht, dass, wenn er es selbst (wie oben gezeigt) viel übler macht, als „Meinungsäußerung“ oder „Kritik“ durchgehen soll. Bekommt der „Dr. Uneinsichtig“ aber die fällige „Quittung“ für sein mieses und absurd niedriges Verhalten, dann heuchelt der tatsächliche „Dr. Hassverspritz“ den „Dr. Ehrenmann“ (der angeblich auch gar nicht wisse, warum über ihn berichtet wird) und missbraucht die Gerichte um durchzusetzen, dass er ALLES „sagen“ dürfe - aber andere NICHTS über ihn. 

Soweit also Dr. Andreas Manfred Skrziepietz (Hannover) als auch sein Anwalt Markus Haintz (Köln) immer wieder dreist behaupten, sie seien „Freunde der Meinungsfreiheit“, dann lügen die beiden SLAPPer in genau diesem Augenblick - der zwar einzeln betrachtet kurz ist - aber so häufig stattfindet, dass beide mir nur noch als Lügner gelten können.


Dieser Artikel ist der Richterin am LG Frankfurt, Frau Dr. Ina Frost und der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt gewidmet. Weil diese wiederholt Tatsachen (wie obiges Quaken des Andreas Skrziepietz) nicht beachtete, nicht einmal Anlagen mit den Behauptungen in der Klage, ja nicht einmal mit dem Verbotstenor verglich und also offensichtlich viel zu leicht von solchen Gestalten hereinlegbar ist - was immer wieder ein Anrufen des OLG notwendig macht. 

20.09.2026

Dr. Andreas Skrziepietz (Hannover, a.k.a. „Docmacher“) verleumdet und beleidigt auch nach Strafbefehlen und Anklageerhebung munter weiter.
Bodyshaming gegenüber unbeteiligter Person ist Hinweis auf krankhaften Hass des Kriminellen

Ich denke, so sieht sich Andreas Skrziepietz selbst (Bild mit KI erzeugt). 

So könnte Andreas Skrziepietz sich selbst sehen, tatsächlich ist er ein erfolgloser und geistig armer, niedrig denkender Mensch, der immer wieder Hasstaten begeht und deswegen auch verurteilt wurde.

Er sah sich, bis ich vor Gericht Recht bekam, dazu als „berechtigt“ an, großmäulig zu verbreiten, er sei ein „Trauma-Spezialist“ - dabei hatte er nie eine Berufsausübungserlaubnis als Arzt - nur eine als Praktikant und auch seine Doktorarbeit war laut einem der Begutachter eine „reine Literaturarbeit“ ohne jeden Anteil an eigener Forschungsarbeit (also eher eine Zitatesammlung) - was Skrziepietz so stolz wie freimütig selbst verbreitete. Es ist interessant, dass die KI, gefragt nach einer Karikatur des Selbstbildes des Andreas Skrziepietz, seinen Traum, als „Trauma-Spezialist” zu gelten, ohne eine Eingabe dazu berücksichtigte. Das hat diese wohl seine Webseite berücksichtigt. Ebensowenig hatte ich eingegeben, dass er viel mehr ein „Gerichtshansel“ als ein „Freund der Meinungsfreiheit“ ist. Skrziepietz sieht der Person nicht im Ansatz ähnlich.

Ab hier wird es „traumatisch“: 

Andreas Skrziepietz verbreitete vorgestern, zur Verteidigung der Rechtsordnung sei es erforderlich, denselben Andreas Skrziepietz dem Druck einer Hauptverhandlung auszusetzen, weil der Beschuldigte Andreas Manfred Skrziepietz sich nach Ansicht der Anklage auch nach Erlass eines Strafbefehls nicht von weiteren einschlägigen strafbaren Handlungen abbringen lässt - was der sich sicherlich „fein, gesund und ehrlich“ wähnende Herr „Dr. Keinarzt“ höchstselbst dumm quakend verbreitet - nicht ohne erneut andere in der ihm eigenen, besonders niedrigen, sogar schon krankhaft anmutenden Weise, also dumm nölend, zu beleidigen:

„Das Abzeichen zeige ich hier nicht, sonst klagt mich die übergewichtige Staatsanwältin SXXXXXX, die mitschuldig am "menschengemachten" Klimawandel ist, wegen §86a an.“

(Die die von ihm mit vollen Namen beleidigte Staatsanwältin S.  ist an der von ihm selbst in die Öffentlichkeit getragenen Anklage aus einem einfachen und leicht ersichtlichen Grund gar nicht beteiligt: Falsche Staatsanwaltschaft. So offenbart sich, dass sein Hass nicht nur dumm sondern schon krankhaft ist.)

Längst nicht nur Andreas Skrziepietz sondern just auch „sein“ Anwalt Markus Haintz - auch dieser just durch öffentliche Schrift - geben mir Anlass zu glauben, dass es einen engen Zusammenhang zwischen der krankhaft anmutenden, krassen Niedrigkeit von Äußerungen einerseits und (vorliegend) rechtsextremen Ideen, der Verleugnung des Klimawandels, des Hetzens zu Gunsten der russischen Aggression und des „Covidiotentums“ andererseits geben muss.

In seinem Wahnsystem (Wortwahl des Dr. „allberechtigt“ Andreas Skrziepietz) ist das „übergewichtig“ eine „Meinungsäußerung“ - tatsächlich ist es eine üble, niedrige und zielgerichtet öffentliche verbreitete Beleidigung (Bodyshaming). Denn nur in seinem Wahnsystem hat die Figürlichkeit der Frau (die übrigens vielen gefallen dürfte) etwas damit zu tun, was diese beruflich tut:

Das Skrziepietz schon früher PolitikerInnen und übrigens auch Richter in der gleichen Weise öffentlich beleidigte steht fest: 

(Bildschirmfoto eines dummdreist beleidigenden Artikels des „Dr. wirr“ aus seinem früheren Blog - bisher wurden 3 Blogs von ihm auf die eine oder andere Weise - und in einem Fall „nur fast freiwillig“ - geschlossen. Die Namen habe ich unkenntlich gemacht.)

Tatsächlich - aber ganz anders als er es wähnt - offenbart Andreas Skrziepietz durch die eigene  Präsentation seiner Hirnausfälle also genau die Begründetheit des Entschlusses, ihn zwecks Bewahrung der Rechtsordnung in mindestens einem der beiden aktuellen Strafverfahren nicht mit einem Strafbefehl „abzufertigen“ sondern „richtig“ vor Gericht zu stellen.


Bild:
Zu dem Entschluss der StA, dass es hinsichtlich des erst kürzlich verurteilten Andreas Skrziepietz dieses Mal nicht bei einem Strafbefehl über ein paar Tagessätze bleiben soll, dürfte also auch beigetragen haben, dass er mich verleumdet. Was den Tatvorwurf betrifft, habe ich ihm übrigens Prozessbetrug vorgeworfen. Eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gibt es gemäß Nr. 4a („Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten“) der „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Prüfung meint, am Vorwurf sei was dran (sonst erfolgt eine Ablehnung nach § 152 Absatz 2 StPO) und das könne man wohl auch beweisen (sonst erfolgt eine Ablehnung nach § 170 Absatz 2 StPO).

Die Anklage vor dem Strafrichter hat auch mit den möglichen Folgen zu tun, denn bei einem Strafbefehl sind der möglichen Strafe durch § 407 Absatz 2 StPO Grenzen gesetzt:

Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  3. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
  4. Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft meint, das reiche nicht um den „Dr. uneinsichtig“ Skrziepietz zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.

Im Falle der Feststellung einer Verleumdung durch öffentliche Schrift drohen ihm aber mehr: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wenn das Verfahren vor dem Einzelrichter geführt wird, können nun (theorethisch) bis zu 4 Jahre Haft verhangen werden, denn der Strafrichter ist zuständig, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist. (Hierbei kommt es auf die Prognose der Staatsanwaltschaft bzw. des diese zulassenden Gerichts hinsichtlich der Anklageerhebung an.) Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Klage vor dem Einzelrichter erhebt und sich dann aber im Laufe des Prozesses herausstellt, dass eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren herauskommen wird, bleibt der Einzelrichter zuständig, da seine Strafgewalt bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe reicht.

Ich gehe allerdings davon aus, dass Skrziepietz aufgrund seines krankhaft anmutenden Hasses, an dem es im Hinblick auf die hohe und ansteigende Zahl von Verurteilungen und Verfahren keinen vernünftigen Zweifel gibt, erst einmal psychiatrisch begutachtet wird und hinsichtlich der Straferwartung gehe ich eher von einem „deutlich lauterem Warnschuss“ als einer unwirksamen Geldstrafe aus, denn die zeigten ja bisher keinerlei positive Wirkung - statt dessen hat er - so die Ansicht der Staatsanwaltschaft als auch meine - öffentlich (und seinem eigenem Behaupten nach wohl auch nichtöffentlich) den Richter Wöltje und die Richterin Pinski beschimpft und verleumdet, weswegen er nun (aus seinem Verbaldreck heraus für mich:) offensichtlich auch angeklagt wurde. 

Zudem berichtet er unter dem Titel „Die Dummheit hat einen Namen: Justiz Hannover“ auch selbst, dass er folgende Äußerung in einem mir bis dato unbekannten Email an einen Richter (den Umständen nach wohl Richter Olaf Wöltje) gesendet hat:

Andreas Skrziepietz schreibt einem Richter, der ihn verurteilte: „Ohne furchtbare Juristen wie Dich kann keine Diktatur existieren, auch die faschistische BRD-Diktatur nicht.“
Bild: Sein Text legt schon allein im Hinblick auf das Duzen des Richters - der ihn Anfang 2025 zu 75 Tagessätzen verurteilte - und erst recht auf den Inhalt eine erhebliche geistige Beeinträchtigung des Andreas Skrziepietz auch im Sinne eines Wahns nahe: Er hat wahrscheinlich den, jede Vernunft verdrängenden Wunsch seine obigen Worte zu rechtfertigen und zu erläutern.

Dem Intensivtäter Andreas Skrziepietz droht, so sehe ich als Laie das, im Falle der Schuldfeststellung und im Hinblick auf die fruchtlos gebliebenen Vorverurteilungen mindestens eine Bewährungsstrafe und, falls sich im allfälligen psychiatrischen Gutachten eine manifestierte Störung herausstellt, wird diese wohl vorhersehbar mit der Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 (Therapieweisung) oder gar gemäß § 63 StGB mit einer „Unterbringung“ verbunden, die dann möglich ist, wenn Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten mit der Tatfolge seelischer oder (hier eher nicht zutreffend) körperlicher Schädigungen begehen wird. Dafür, dass bei ihm eine Störung seines Geistes vorliegt, hat er durch zahlreiche Beleidigungen und Verleumdungen in öffentlicher und nichtöffentlicher Schrift allerdings - jedenfalls für mich - immer wieder überzeugende Hinweise (wie eben oben die Äußerung „faschistische BRD-Diktatur“ oder seine „Merkel-SAntifa“-Geschichten) geliefert.

Aus seiner eigenen, aktuellen Einlassung zur Anklage vor dem Strafrichter und aus seinem Schriftschlecht heraus vermute ich ergo, wir werden den feinen Herrn Dr. Andreas Skrziepietz bald so sehen: 

Zukunftsvision: Dr. Andreas Skrziepietz beleidigt Richter(in) nach wohl anstehender Verurteilung wegen eines Richters und einer Richterin - die ihn wegen Beleidigungsdelikten verurteilten.
Karikatur: Auch dieses Bild wurde durch eine KI erzeugt, es zeigt „ihn” (die Ähnlichkeit ist gering) im Kontext einer von mir für die Zukunft erwarteten Verurteilung. Übrigens hat die KI offenbar selbständig seinen Hassblog berücksichtigt, in dem sich ein Teil der gezeigten, höchst qerulatorischen Beschimpfungen sicherlich nicht zufällig fast wörtlich findet. Hinweise: Um den Arztberuf ergreifen zu können fehlt(e) ihm „anno damals“ das Praktikum. Heute wohl auch die Fortbildung. Über das spätere Sprachstudium hat er immer nur verbreitet, dass er in einem solchen „Kenntnise“ erlangt habe. Demnach hat er da keinen Abschluss erlangt oder erlangen können.

Interessant ist, dass solche miesen und wahnhaft-niedrig denkenden Typen wie Andreas Skrziepietz sich nicht schämen, dem einen Gericht vorzutragen, diese hätten „nie einen Antrag auf Approbation“ gestellt (LG FFM, 10 o 117/24) ...

 

... und Monate später vor ein anderes Gericht zieht und behauptet, diese hätten genau einen Antrag auf Approbation gestellt (LG KS 10 o 1343/25) und dort herumjammern, dass eine Äußerung, sie seien „nie Arzt gewesen“, ihre Rechte verletze. Wo der sich „arztgleich“ wähnende doch (wie im vorigen Jahrtausend beantragt und bis in dieses Jahrtausend verlängert) eine Praktikumszulassung (für das von ihm - wie er mir gegenüber selbst behauptete - nie angetretene Praktikum) hatte! Eine Zulassung zum Arztberuf hatte der „Freund der Meinungsfreiheit“ tatsächlich nie.

Dr. „Allberechtigt“ Skrziepietz nennt andere „Lügner“. Was - BITTE! - ist er also selbst?

P.S. Keine geistig gesunde Frau wird ihn, wenn sie sich im Wissen um diese und solche Äußerungen (übergewichtig, fettgefressen...) befindet, wohl an sich „heranlassen“ - weil eine solche dann auch weiß, was ihr selbst im Konfliktfall droht. Und im Übrigen rate ich dem, sich offenbar „schön und gesund“ wähnenden Andreas Skrziepietz mal zu einem selbstkritischen Blick in den Spiegel. Und natürlich dazu, sein dummes Schandmaul zu halten. Am 02.06.2026 hat er sich vor dem AG Hannover jedenfalls eher „voll reingeritten“. Mit der von ihm ebenfalls selbst bekannt gemachten Folge eines Strafbefehls. Und nichts besseres zu tun, als „kackdummdreist“ gegen die Richterin Pinski zu hetzen und diese zu verleumden.

Vielleicht wird Andreas Skrziepietz, wie schon nach dem früheren Strafbefehl - im Covidioten- und Quaknazi-Magazin „Nius“ verbreiten, weshalb er wozu verurteilt wurde. Bei 75 Taggessätzen düfte es dieses Mal wohl nicht bleiben.

19.08.2026

„Auf ihn mit Gebrüll!“
Quakender Rechtsanwalt Markus Haintz begibt sich in das Höllenfeuer, eine „Person des öffentlichen Lebens“ zu sein.

 

Bildschirmfoto: Das Gejammere qualifiziert ihn zum Jammerlappen. Leidet er an Megalomanie? (Ein Kommentar weist darauf hin.)

Nun denn: „Auf ihn mit Gebrüll!“

Als „Person des öffentlichen Lebens“ ist man auch eine „Person des des öffentlichen Interesses“. Nun mehr muss Markus, der SuperHAINTZ, sich als selbsternannter Prominenter weit mehr gefallen lassen als ein „kleiner, gar armer und völlig zu Unrecht angegangener Rechtsanwalt“ - so stellte sich Markus Haintz nämlich den Gerichten vor, wenn er in eigener Sache gegen ihm nicht gefallende Meinungen klagt.

In Zivilverfahren gilt die Pflicht, wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen. Der „Gerichtsbelästiger“ Haintz hat in seinen Schriftsätzen mehrfach den relevaten Punkt verschwiegen, dass er, wie er nun öffentlich behauptet,  „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Solche müssen sich nämlich mehr gefallen lassen. Das gilt erst recht im Hinblick auf sein verleumderisches und dumm-querulatorisches Gequake über RichterInnen und StaatsanwältInnen, deren Entscheidungen dem sich immer mehr auf die rechtsradikale Seite schlagenden Markus Haintz nicht gefallen. Damit „wackeln“ die kleinlichen Anträge des mir als „Rechtsmissbraucher“ und „Feindes der Meinungsfreiheit“ geltenden „Jammerlappens“ (siehe sein blödes Gejammer oben) erheblich.

18.08.2026

(1) Oberlandesgericht Frankfurt: Ich darf Andreas Skrziepietz sehr wohl einen „Prozessbetrüger“ nennen.
(2) StA Hannover wird Strafverfahren nun wohl wieder aufnehmen
(3) Wie Markus Haintz (Köln) seinen Geisteszustand beleuchtet

In seiner Entscheidung 25 W 22/26 zur Sache 10 O 1343/25 des Landgerichts Kassel legt sich das Oberlandesgericht darauf fest, dass es mir „nicht generell verboten“ sei, Andreas Skrziepietz „als Prozessbetrüger zu betiteln“. Sein Anwalt Markus Haintz (ja, genau der Querfasler und Hetzblogger, der Impfungen als „Verbrechen an der Menschheit“ bezeichnet) der sich genau wie sein maulkrimineller Mandant Skrziepietz unrichtig und also unwahr als „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ ausgibt, aber selbst allerkleinlichst klagend[¹] und mit querulatorischen Beschwerden genau gegen Meinungsäußerungen vorgeht (was Haintz übrigens aktuell selbst veröffentlicht[²] - und mir - längst nicht nur - deshalb als „oberdreister Lügner“ gilt), hatte das (nicht wörtlich) behauptet.

Das Gericht führt aus: 

„Die Veröffentlichung vom 13.08.2025 beinhaltet den Ausschnitt einer Strafanzeige
gegen
[Andreas Skrziepietz] unter anderem wegen Prozessbetruges und der
Mitteilung
[meiner Wenigkeit] „bereits zuvor beging er mehrfach
Prozessbetrug“ und „Ich zähle bis jetzt: Vier Fälle des Prozessbetrugs und einmal
Falschbeschuldigung“. Die Äußerungen erfolgen in einem gänzlichen anderen
Kontext als demjenigen, der dem Verbotstitel zugrunde liegt. Es handelt sich hierbei
um ausschließlich subjektiv wertende Elemente, die auch als solche für den Leser
erkennbar sind.

„Die Veröffentlichung vom 25.08.2025 „Der wohl dümmste Docmacher aller Zeiten
(DüDocaZ) gesteht öffentlich seinen Prozessbetrug, seinen Rechtsmissbrauch und
seine Falschbeschuldigung
“ stellt ebenfalls weder eine wort- noch sinnesgleiche
Äußerung zu einer vom Verbotstenor erfassten Äußerung dar. Sie beinhaltet ein
vermeintliches Geständnis des
[Andreas Skrziepietz], d. h. es wird behauptet,
dieser habe sich selbst belastet und die Tat öffentlich eingeräumt, wohingegen die
Unterlassungsverpflichtung die Wertung in einem bestimmten Kontext, der
Beschwerdeführer sei ein Prozessbetrüger, enthält, die den Eindruck vermittelt, die
Tat sei durch objektive Umstände, die durch den Verfasser mitgeteilt wurden,
bewiesen.“

StA Hannover wird Strafverfahren wegen Prozessbetruges nun wohl wieder aufnehmen

Da Andreas Skrziepietz (Hannover)  dem Landgericht Frankfurt an Main im März 2025 vortrug, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, obwohl er - ausweislich späterer Artikel von ihme selbst - sogar sehr genau wusste, dass er am 28.09.2020 durch das AG Hannover wegen Volksverhetzung  verurteilt wurde, und durch diese klare Lüge zunächst eine Einstweilige Verfügung erwirkte, die mir den wahren Tatsachenbericht verbot, sich zudem öffentlich dreist mit dem Erfolg und dem zunächst angerichteten Schaden rühmte, gehe ich, sehr wohl sehr gut begründet, von einem Fall des § 263 Absatz StGB (Betrug) aus. Die Wiederaufnahme nach der, wie ich das sehe: Fortsetzung bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt, ist meiner Ansicht nach fällig, weil der inzwischen wegen zahlreicher Verurteilungen als „Intensivtäter“ feststehende Skrziepietz das damalige Handeln weiter fortsetzt. Es kann aber auch ein neues Aktenzeichen geben.

Anmerkungen:

¹) „allerkleinlichst klagend“: Jemand wie „Dr. KeinArztGeworden“ Andreas Skrziepietz, der 2024 vor Gericht erklärt, dass er „nie einen Approbationsantrag“ gestellt habe und Monate später vor einem anderen Gericht erklärt, dass er „genau einmal die Approbation beantragt und erhalten“ habe (übrigens als „Arzt im Praktikum“, welches er - nach eigenem schriftlichen Behaupten an anderer Stelle - nie antrat)  und sich durch die fast richtige und auf seinem eigenen unwahren Behaupten vor Gericht beruhende Aussage, er sei nie ein zugelassener Arzt gewesen, in seinem Ruf „geschädigt“ sieht. Tatsächlich war Skrziepietz zudem mangels Berufszulassung nie als Arzt tätig und gab am 2. Juni 2026 meinem Beisein vor dem AG Hannover als Beschuldigter (inzwischen gab es einen Strafbefehl, weil er trotz ordentlicher und von ihm bestätigter Ladung nicht zur Verhandlung erschien) an, keinen Beruf zu haben - was vorsätzlich unwahr erscheint (aber als Angeklagter im Strafverfahren durfte er lügen) Fest steht, der selbstangebliche „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Skrziepietz klagt also so allerkleinlichst, dass ich darin - weil er ja gerade selbst erklärt hatte, nie einen Approbationsantrag gestellt zu haben und völlig unklar ist, welchen Ruf er dadurch bewahren will, einen in niedriger Schädigungsabsicht begangenen Missbrauch der Justiz sehe!

²) Der aktelle Geisteszustand des Kölner Ganz-Rechts-Faslers und Möchtegern-Medien-Moguls Markus HAINTZ lässt sich daran ermessen, dass er, (wenn ich richtig gezählt habe[³]) in einer von ihm veröffentlichten, unsachlichen und also querulatorischen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine namentlich genannte und von ihm wie üblich öffentlich geschmähte Kassler Staatsanwältin auf einem Blatt(!) sieben Mal(!) das Wort „Querulant“ (oder Derivate[³] dieses Wortes) gebraucht. Ein geistig völlig gesunder Anwalt würde sich einer solchen, grob unsachlichen und für Querulanten wohl typischen Vorgehens- und Ausdrucksweise eher nicht bedienen. Haintz schädigt seinen Ruf selbst, in dem er seine kackblöd und querulatorisch anmutende Beschwerde sogar veröffentlicht.

 

Bild: Wie viele andere Artikel des Markus Haintz soll auch dieser „sachlich“ erscheinen - ist aber tatsächlich von dummen Hass und Hetze geprägt.

Offensichtlich will der Quakanwalt Markus Haintz ja „nur ein wenig beleidigen“ und stellt sich formal unter den Schutz des § 193 StGB (Rechtswahrnehmung) in dem er seinen „Rant“ (eine verbale Totalentgleisung) als Dienstaufsichtbeschwerde tarnt. Er dürfte das (und sich selbst) für „raffiniert“ halten. Ich denke hingegen, das ist dumm und dass er durch solche Veröffentlichungen zur Witzfigur  mutiert:

Bildschirmfoto: Kommentar eines Dritten zum zugehörigen Artikel des „schönen und tollen Markus“ auf „X“. Der auf und an Seite rechtsextremen und covidiotischen (Maskenverweiger, Impfgegner) Gesindels unter dem Mantel einer „juristischen Berichterstattung“ mithetzende Markus Haintz findet es gut, wenn seine politischen Gegner durch Dummnazipack straflos als „Lappen“ bezeichnet werden - da wird er mit der humorvollen Bezeichnung „Hodenkobold” leben müssen. Zumal er sich ja selbst als Anwalt darstellt, der die „Eier“ für Beschwerden und dergleichen habe.
 

³) Der ganz sicher auf die Bezeichnung als „Rechtsanwalt“ bestehende Markus Haintz aus Köln ist für mich genau der Typ eines „nur angeblich für die Meinungsfreiheit kämpfenden Rechtsverdrehers“ mit fragwürdig-fragiler Wahrheitstreue, der sich in einer Klage womöglich „allerschwerst geschädigt sieht“, wenn er das Wort nicht 7 sondern 8 Mal gebraucht hat (und ich also eines übersehen habe) oder sich “geschädigt“ sieht, weil er gar nicht 7 Mal „Querulant“ sondern „4 Mal Querulant und 3 Mal Querulanten“ geschieben habe. Und ja: Es gibt „RichterInnen“, die sowas unterstützen. Dazu später - es wird hoffentlich bald was vom OLG Frankfurt geben - mehr.

06.08.2026

Braucht keinen „Applaus auf fremden Nacken“?
Eine (Lebens-)Lüge des Verleumders Markus Haintz (Köln)

Als Reaktion auf die Nachricht einer Anabel Schunke, die ihm vorhielt:

„Ansonsten übliches Blabla eines Mannes, der eben mal auf meinem Nacken wieder Applaus einheimsen will. Kennen wir von Ihnen ;)”

schreibt Markus Haintz auf Telegram:

 „Ich brauche niemanden, in dessen Nacken ich mir „Applaus einheimsen“ müsste.“

Das ist, wie er wissen müsste, eine Lüge:

Da wäre zunächst der gar nicht kleine, umdeutende Wechsel von „auweisf meinem Nacken“ zu „in meinem Nacken“. Solche Unwahrheiten und zielgerichtet (genauer: „auf eine Täuschung gerichtet“ anmutenden) Umdeutungen fand ich auch in seinen Schriftsätze an Gerichte - aber das gänge für den Augenblick zu weit.

Was bedeutet „Auf meinen Nacken“? Nun, es ist das, seit der Antike verbreitete Bild das Atlas, der die Welt auf seinem Nacken trägt: 

er
„Atlas trägt die Welt“ Lalupa, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons

Die Haintzsche Umbehauptung „in meinem Nacken“ hingegen hat mit „hinterrücks“ zu tun. Aber behaupten wir jetzt mal, es sei keine Lüge, sondern eine Nachlässigkeit des „Rechts-Anwalts“ Haintz und bleiben beim Original: Was wollte Anabel Schunke aussagen? Nun diese meinte, dass diese den öffentlichen Markus Haintz so wahr nimmt, dass er sich auf (nicht nur) ihre Kosten - nämlich unter der Ausnutzung fremder Berühmtheit und also fremder Leistung - berühmt mache. Und genau dafür spricht Einiges:

So sind es doch gerade die Strafanzeigen, derer sich der „so eher mittelmäßige“ Kölner „Rechtsverdreher“ Markus Haintz - „durch die sozialen Medien turnend“ - berühmt, in denen er bekannte (berühmte)  Personen (ausschließlich links der rechtsfaschistischen AfD) zum Zweck der Selbstbewerbung öffentlich verleumdet, Straftaten begangen zu haben - und zugleich die Unschuldsvermutung ausschließt, weil er zu seinen dumm-unwahren Behauptungen von Straftaten, welche die Verleumdeten begangen haben sollen, ganz oft etwas schreibt, wie z.B.:

„Natürlich weiß ich, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und wie sie dies begründen wird. Würde ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie“-Kartells äußern, wären Strafverfahren und Verurteilung sicher.“

Mit solchen üblen und dreckigen Verleumdungen von Vertretern der demokratischen Parteien macht Markus Haintz sich geradezu regelmäßig bei Querfaslern, Covidioten, Dummquaknazis, Reichbürgern, Impfgegnern, Putinfreunden und allerhand anderem kackdummdreisten, asozialen oder geistesgestörten Volk (genau das ist sein Publikum) beliebt. Auch bei schon mehrfach verurteilten Kriminellen. Und das will er ganz offensichtlich auch aus niedrigen, pekunären Gründen!

Der angebliche „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ (so HAINTZ.himself über Markus Haintz)  klagt in eigener Sache wegen „weit weniger“! Der durch solche und andere Äußerungen „anrüchige“ Markus Haintz macht sich also regelmäßig auf Kosten, also „auf dem Nacken“ anderer berühmt und will „eben mal auf fremden Nacken Applaus einheimsen“. Und bei einem Rechtsanwalt - sowie wegen der Stetigkeit dieser Vorfälle - gehe ich davon aus, dass er das auch ganz bewusst macht.

Mein Fazit? Sein Satz: 

 „Ich brauche niemanden, in dessen Nacken ich mir „Applaus einheimsen“ müsste.“

ist klar gelogen. Nennen wir es „Lebenslüge“. Denn tatsächlich benutzt und missbraucht der „geistige Wicht“ den Namen, den Ruf und also die Leistungen anderer. Nämlich gerade der zahlreichen prominenten Personen, welche Markus Haintz öffentlich verleumdet und an deren Beleidigung er bewusst teilnimmt, um „auf deren Nacken“ eben „Applaus ein[zu]heimsen“ - und „Markus, der GroßHAINTZ“ müsste das auch genau wissen.

Falls nicht, so weiß er es eben jetzt! 

26.05.2026

Über: Dr. „arrogant“ Andreas Skrziepietz (Hannover), die „objektive Wahrheit“, den 2. Juni 2026 und § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO (Therapieweisung bei Bewährung)

Andreas (Manfred) Skrziepietz aus Hannover behauptet aktuell, ich würde „objektiv unwahr“ behaupten, dass er eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt habe. 

Er behauptet: 

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt.“

Dies ist mindestens objektiv unwahr, wie sich (auch) aus einem Urteil des OLG Frankfurt ergibt, welches u.a. folgende, von Andreas Skrziepietz erhobene Unterlassungsansprüche zurück wies und dabei auf den Vorhalt der Beleidigung und Bedrohung der Mitarbeiterin Bezug nahm:

  • Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“
  • Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,

Es ist im übrigen bezeichend für Andreas Skrziepietz, dass er einst damit „drohte“, das Urteil gegen mich zu verwenden. Im Hinblick auf dessen Inhalt ist es für ihn nämlich - wie ich gleich auszugsweise zeige - äußerst negativ.

Auszug aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025

(ab Seite 32:) 

2. Zur Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“

a) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.b). „Der Typ 
(Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“ um eine im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

Der Durchschnittrezipient wird diese Äußerung, welche sich am Ende des ersten Absatzes des Beitrags befindet, dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Kläger
(Andreas Skrziepietz) aufgrund dessen Veröffentlichungen, die er unmittelbar zuvor als „geistigen Dünnschiss“ und ihn in diesem Zusammenhang als „Dampf-, Dumm- und Dumpfschwafler“ bezeichnet und seiner politischen und gesellschaftlichen Haltung, die er unmittelbar zuvor im Text mit „Putinfreund“, „Trump-Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ beschreibt, für eine Person hält, die zu der o.g. Gruppe von Personen entsprechender politischer und gesellschaftlicher Haltungen gehört, die der Beklagte für Idioten hält und so den Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst für einen derartigen Idioten, dass er durch sein Verhalten in seiner Person selbst den Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür erbringt, dass Personen dieses politischen Lagers „verblödet“ seien und ihre „Verblödungen“ öffentlich „schwurbeln“, nämlich entsprechende unverständliche, realitätsferne oder inhaltslose Aussagen öffentlich kundtun. Es wird daher vom Beklagten (Jörg Reinholz die Meinung geäußert, dass diese Vorstellungen der Beweis für den Zusammenhang dieser Schwurbler-Verblödungen seien.

Zwar trifft es zu – wie die Berufung anführt –, dass der Beklagte
(Jörg Reinholz) „Vorstellungen über diese Sorte Idioten" und „solcher Schwurbler-Verblödungen“ formuliert und den Kläger (Andreas Skrziepietz) nicht namentlich benennt. Allerdings ist der Kläger (Andreas Skrziepietz) für die maßgebliche Leserschaft durch die nachfolgende Nennung seiner Alias-Bezeichnung „Docmacher“, die auch dessen gleichnamige Webseite bezeichnet, erkenn- und identifizierbar und außerdem geht aus der Formulierung, dass „der Typ“ – nämlich der Kläger (Andreas Skrziepietz) die „krassesten Vorstellungen über diese Sorte Idioten erfüllt“ und „in persona“ der „Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Schwurbler-Verblödungen“ sei, hervor, dass gerade der Kläger (Andreas Skrziepietz) ein Beispiel für eben solche Idioten und Schwurbelverblödungen sei, weshalb der Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst dergestalt bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger (Andreas Skrziepietz) als Person bewertet und als Idioten benennt, der verblödete Aussagen kundtut. Das wertende Element zeigt sich deutlich am vom Beklagten (Jörg Reinholz) in diesem Absatz – unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung – verwendeten Begriff des „Klassifizierens“, da er in dem Absatz die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger (Andreas Skrziepietz) und damit auch die hier streitgegenständliche damit einleitet, dass er auf diese Art, den Kläger (Andreas Skrziepietz) klassifizieren, also einordnen und bewerten würde.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung zulässig. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers
(Andreas Skrziepietz) aus. Der Kläger (Andreas Skrziepietz) hat diese Äußerung hinzunehmen, weil in dem Kontext der Äußerung ein Sachbezug mitgeteilt wird und es hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinung des Beklagten (Jörg Reinholz) gibt.

So nennt der Beklagte 
(Jörg Reinholz) – wie die Berufung anführt – zuvor einige Schlagwörter, die die Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschreiben können. Überdies beschreibt der Beklagte (Jörg Reinholz) auch im weiteren Verlauf des Beitrags die politische und gesellschaftliche Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) und sein Verhalten im Hinblick auf seine Veröffentlichungen dahingehend näher, dass er Politiker in seinen Posts regelmäßig verleumde und beleidige, dass er frauenfeindliche Äußerungen über ein „in den Dreck Ziehen“ ihrer „körperliche Merkmale“ veröffentliche, dass er sich bei den von ihm veröffentlichten Übersetzungen wie „der Esel“ zuerst nenne, sich gelegentlich eines akademischen Titels berühme und gegenüber einer Mitarbeiterin einer Behörde in Hannover Bedrohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe, weshalb er dort ein Hausverbot erhalten habe. All diese vom Beklagten (Jörg Reinholz) dem Leser im Beitrag mitgeteilten Umstände stellen einen hinreichenden Sachbezug dar, da Verhaltensweisen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, dass die Bezeichnung als „Idiot“ und „Verblödungen“ nicht als Schmähung erscheinen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Äußerung unzutreffend angenommen, dass nur der beleidigende und den Kläger
(Andreas Skrziepietz) verächtlich machende Charakter für den Durchschnittsleser im Vordergrund stehe, denn der Sachbezug wird für den Leser erkennbar.

Diese Meinungsäußerung des Beklagten
(Jörg Reinholz), die nicht schmähend ist, hat der Kläger (Andreas Skrziepietz) hinzunehmen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Idiot“ und „Verblödungen“ zwar nahe bei Formalbeleidigungen liegen, hier jedoch gleichzeitig verschiedene Verhaltensweisen und Haltungen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, die einer derartigen Wertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) durch den Beklagten (Jörg Reinholz) eine gewisse Sachgrundlage bieten.
  
(ebenda, ab Seite 40:)
 
6. Zur Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,
Hinsichtlich dieser Äußerung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Unterlassungsanspruch des Klägers  (Andreas Skrziepietz).

a) Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte 
(Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist.

b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Hinblick auf diese Äußerung die Meinungsfreiheit des Beklagten 
(Jörg Reinholz) gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers  (Andreas Skrziepietz) .

Anders als bei der unter 4. und 5. dargestellten Äußerungen des Beklagten in der Fußnote erscheint im Hinblick auf diese Äußerung die Begründung des Landgerichts nicht überzeugend, dass die Bezeichnung des Klägers 
(Andreas Skrziepietz)  als „feiges Schand- und Großmaul“ ohne jeglichen Sachbezug erfolgt. Denn diese Äußerung erfolgt innerhalb eines Beitrags, in dem der Beklagte  (Jörg Reinholz) sich mit dem Kläger  (Andreas Skrziepietz)  selbst und insbesondere seinen Tätigkeiten als Übersetzer, Berater für Doktoranden, dessen Medizinstudium und der nicht erlangten Zulassung als Arzt, seinen Haltungen zum „Klimawandel“, zu „Covid-Impfungen“, zur AfD und „Nazis“, der Altkanzlerin Merkel und den Inhalten von Veröffentlichungen des Klägers  (Andreas Skrziepietz)  – wenn auch in stark zusammenfassender und wertender Form – befasst und diese Veröffentlichungen als „Hetze“ bewertet. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann die Bezeichnung des Klägers  (Andreas Skrziepietz) als „feiges Schand- und Großmaul“, was durchaus für den Durchschnittsleser einen gewissen Sachbezug erkennen lässt, insbesondere da der Durchschnittsleser der Beiträge des Beklagten, von dem wechselseitig offen ausgetragenen Konflikt der beiden Parteien weiß und so auch gewisse Kenntnis von den gegenteiligen politischen Haltungen der Parteien hat.

Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage. Allein der nach wie vor öffentlich zugängliche Beitrag des Klägers 
(Andreas Skrziepietz) mit dem Titel „Mein Kampf (gegen die Stadtverwaltung Hannover)“, auf den die Berufung Bezug nimmt (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 192 eA LG) belegt, dass der Kläger  (Andreas Skrziepietz) als eine angeberische und arrogante Person mit lästernden oder unverschämten Mundwerk bezeichnet werden kann, weil er dort die mit seiner Anfrage zum Anteil islamischer Frauen in Frauenhäusern befasste Mitarbeiterin namentlich benennt, sie als übergewichtig und faul öffentlich bezeichnet und ihr hämisch in dem Beitrag, weil sie seine Anfrage nicht bearbeitet hat, die „Opferrolle“ (Ein Bild von der Kekspackung „Prinzenrolle“ mit dem Schriftzug „Opferrolle“) überreiche in einer kleinen Packung, weil die Mitarbeiterin übergewichtig sei, da sie diese verdient habe. Er bezeichnet dort die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatten und ein Hausverbot verhängt hatten, als „faule Säcke“ und wirft ihnen vor, anstatt eine einfache Frage zu beantworten lieber einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies geschieht in dem Beitrag, ohne das eigene Verhalten zu reflektieren oder zu hinterfragen. Dies kann bereits hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) als Schand- und Großmaul darstellen.
 
Der „maulkriminelle“ Andreas Skrziepietz, der in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich wegen Delikten wie Volksverhetzung, Verleumdung, Beleidigung  und Bedrohung verurteilt wurde, (im März 2025 zu 75 Tagessätzen, im Dezember 2025 behauptete der selbsternannte Insasse, „die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen“ - sich aber auch durch diese Verurteilung erweislich nicht zu einem rechtsstreuem Verhalten bewegen ließ, steht, ausweislich einer Mitteilung der StA Hannover wegen des Vorwurfes mehrerer(!) Straftaten am 2. Juni erneut „vor dem Kadi“ und hat ausweislich seiner mir bekannten öffentlichen Schriften und seiner zahlreichen und oft völlig unsinnigen Einlassungen gegenüber Gerichten absolut keinen Hang dazu, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu hinterfragen. Neben der Höhe der bekannten Strafen, die erfahrungsgemäß ansteigen, führt mich (neben vielen anderen gleichsinnigen Äußerungen des Herrn) eben auch seine also objektiv unwahre Behauptung, er habe “zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt”, zu der Aufffassung, dass in seinem Fall (und in dem eines Schuldspruches) mindestens eine „geharnischte“ Bewährungsstrafe, gemäß § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO verbunden mit der gerichtlichen Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), höchst angemessen sein dürfte.
 
Vielleicht engagiert er ja den einschlägigen Ganz-Rechts-Anwalt (und öffentlich als Verfassungsschützer bekannten) Markus Haintz aus Köln für eine Begleitung. „Gleich und gleich“ gesellt sich doch gern - oder wie war das Sprichwort?
 
Nochmal, weil es so schön ist:
 
So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist. 
[...]
Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage.
 
(Aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025)
 

04.01.2026

„Wow! Was für ein Möchtegern-Friedensnobelpreisträger!“
Ist Narzissmus jetzt eine neue „Staatsform“?

US-Präsident Donald Trump hat sich (mal wieder, nebst seiner Junta) selbst entlarvt: 

So wie Trump und seine Adjudanten zeigen sich eigentlich nur aggressive Idioten. Doch damit ist dann auch klar, welche Sorte „Pazifisten-Darsteller“ auch die Trump-Fanboys auf Seiten der AfD sind... 

Nämlich die Sorte „Bis ins Mark verlogen“.

P.S.: 

Den Umstand, dass Maduro „weg vom Fenster“ ist, kann ich befürworten.

Aber das „Wie“ und das „Warum“ bereitet mir wirklich Sorgen. Denn es geht in Wahrheit um Öl und andere Bodenschätze: Das ist nicht mehr nur Hegemonismus, sondern ganz bitterer Neokolonialismus und es ist vor allem nichts anderes als:  

  • „Kanonenbootpolitik mit anderen Mitteln“! 

P.P.S.:

Gibt es zu den Gesprächen Trumps mit Putin über die Ukraine und Europa geheime Zusatzprotokolle? So wie einst zwischen Hitler und Stalin über Aufteilung Polens? Es riecht stinkt danach und es stinkt aus europäischer Sicht auch nach Verrat!

21.12.2025

Spendenbettler Ullrich Vosgerau verliert nach querulatorisch anmutender Klage bitter vor dem LG Hamburg - und braucht nun sicherlich ganz schnell ganz viel Geld!

In der ersten Instanz seines Hauptsacheverfahrens hat der Spendenbettler und CDU-Rechtsaußen Dr. iur. Ullrich Vosgerau nun vor dem LG Hamburg verloren. Er kann in Berufung gehen.

Es geht um den „Geheimplan gegen Deutschland“ und also ein Treffen von ExProfessor Dr. iur. Ullrich Vosgerau mit bekannten Neunazigrößen in Potsdam, an dem er anno 2023 teilnahm - und zwar in dem vollen Bewusstein, mit wem er sich da traf, also von welchen Zwergenteller er aß, aus welchen Becherchen er trank und mit welchen geistigen Zwergen er sicherlich auch freundlichst - und womöglich sogar „freundlichst zustimmend“ - parlierte. Mithin wusste, in welches „Bettchen“ er sich „legte“.

Wenn ich das Urteil richtig verstehe, dann liegt folgender Sachverhalt vor:

Die Äußerung seitens Correctiv.org, dass auf dem Treffen auch über eine Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen wurde, erwies sich mindestens als Meinung als wahr und richtig, denn zum einen sollten (so lese ich die Feststellungen des Landgerichts  über Redebeiträge u.a. des bekannten Neunazis Sellner, solche offenbar durch Druck zu einer Ausreise bewegt werden (Holla! Das erinnert aber „sowas von“ an den 9. November und diverse Nazigesetze!), zum anderen sollten, laut den vom Gericht als Beweis heran gezogenen Wortbeiträgen, Möglichkeiten zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft geschaffen werden - just damit man dann eben ehemalige deutsche Staatsbürger ausweisen könne: im Ganzen also doch deutsche Staatsbürger ausweisen bzw. vertreiben kann. Genau wie einst im „III. Reich“.

Das steht im Urteil 324 O 6/25 des LG Hamburg: 

Der Kläger trägt im Wege von eidesstattlichen Versicherungen (Anlage K 26), die auch bereits im Rahmen des Antrags im Verfahren 324 O 61/24 vorgelegt wurden, vor, dass auf dem besagten Treffen weder über eine „Ausweisung von Staatsbürgern mit deutschem Pass“ gesprochen oder gar diese geplant worden sei, noch besprochen worden sei, Menschen „anhand rassistischer Kriterien, wie Hautfarbe oder Herkunft, auszuwählen und aus Deutschland auszuweisen“.

Oha!

Da hat der Dr. iur. Ullrich Vosgerau aber schön „um die Wurst herum“ versichert. Eine vorsätzlich falsche Versicherung an Eides statt kann man ihm nicht nachweisen - aber jedenfalls für mich steht fest, dass er damit das Gericht auf eine völlig falsche Fährte führen wollte.

Doch da ist noch etwas:  Dr. iur. Ullrich Vosgerau hat nicht nur medial auf die Pauke gehauen, bzw. das von der Kanzlei des Rechts-außen-Anwalts des ebenfalls ehemaligen (nicht mehr als solchen tätigen) Professors Dr. iur. Ralf Höcker aus Köln großmäulig in die Öffentlichkeit tragen lassen, er hat auch öffentlich um Spenden geworben und (derzeit) 217.843 Euro eingeworben.

Nun, wäre ich Spender, dann würde ich mich betrogen fühlen.

Allerdings vermute ich, dass viele der Spender genau wussten oder wenigstens ahnten, dass es auf der „Geheimplan-Konferenz“ in Potsdam in der letzten Konsequenz (und wie das LG Hamburg im Kern ausführte) sehr wohl doch darum ging, deutsche Staatsbürger in irgendeiner Form (Entzug der deutschen Staatsbügerschaft vor der Ausweisung oder verpönen des Aufhalts) auszuschaffen bzw. zu einer Ausreise zu zwingen. Diese können sich kaum als „betrogen“ betrachten und es bleibt zu hoffen, dass diese fleißig weiter spenden, damit Dr. „Prozesshansel“ Ullrich Vosgerau nach der „trickreichen“ aber erfolglosen Klage nicht in Insolvenz gerät und die Anwaltszulassung verliert. Er muss ja demnächst auch die Prozesskosten seiner Gegner bezahlen und die Feststellungen des Gerichts können viele weitere Prozesse, die Vosgerau gewonnen glaubt(e), kippen.

Das Landgericht Hamburg schreibt: 

Mit Antrag vom 09.02.2024 begehrte der Kläger wegen verschiedener Äußerungen in dem Artikel
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1), wobei die Anträge nicht
deckungsgleich zu den nunmehr in diesem Rechtsstreit verfolgten Anträgen sind. Die Kammer
erließ mit Beschluss vom 26.02.2024 (Az. 324 O 61/24, Anlage K 3) eine einstweilige Verfügung
in Bezug auf die Wiedergabe von Äußerungen des Klägers in Bezug auf Wahlprüfungsbeschwerden, im Übrigen wies die Kammer den Antrag zurück. Unter anderem wies die Kammer einen Antrag zurück, der sich auf die Äußerung „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“ bezog, weil die dem Kläger vor der Veröffentlichung gewährte Stellungnahmemöglichkeit und die hierauf erfolgte Antwort des Klägers in dem Artikel zutreffend wiedergegeben worden seien. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.03.2024 (Az. 7 W 34/24) zurück.

Vosgerau hatte gegen mehrere Beklagte beantragt:

I. Der Beklagten zu [mehrere Nummern] wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten: (fette Passagen maßgeblich):

„Es bleiben zurück: […] Ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“.


und/oder

„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich
aber nicht erinnern können“ 

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10.01.2024 mit dem Titel „Geheimplan
gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/, Anlage K1 

Au Weia!

Das er die Punkte dann mit der Hauptsacheklage verfolgte hat so einiges mit „Querulanz“ zu tun, denn den dem Gericht aufgezeigten und vom Gericht gesehenen Tatsachen zu folge müsste er sich dessen voll bewusst gewesen sein. Aber vielleicht war er auch nur (oder eben „zu dem“) von der Kanzlei des Prof. Dr. Höcker aus Köln ganz schlecht beraten.

Vermutlich geht er auch in Berufung - und braucht jetzt und nach dem zu erwartendem Urteil nur noch mehr Geld. 

Quak-, Dumm-, Neu- und Neonazis (und diese ganzen sehr selbst ernannten „Freunde der Meinungsfreiheit“ (also auch der Dr.  „Gerichtshansel“ Andreas Skrziepietz) sollten ihm ganz schnell ganz viel spenden. 

P.S.: Da Dr. „erinnerungsunwillig“ Ullrich Vosgerau sein Gebettel auf „GoFundMe“ selbst „Prozesskostenhilfe nach dem Potsdam-Treffen“ betitelt sei anzumerken, dass die Gerichte vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Aussichten prüfen. Rechte Spinner - nur solche Dummen werden wohl gespendet haben - sind dazu nicht in der Lage. Weshalb nun ein Teil des erbettelten Geldes an die Gegner geht - denn niemand kann sicher fest stellen, welcher Euro von Vosgerau selbst und welcher aus den erbettelten Spenden stammt.

P.P.S.: Frage an die AfD: Sind eigentlich Russen oder Russland-Deutsche, die in Wortwahl, Gestik und Aussprache Hitler imitieren, ausreichend „assimiliert“ um die teutogermanische Staatsbügerschaft zu behalten?

P.P.P.S.: Kaum jemand wird wohl nicht immer mal wieder die Idee kommen, nach krassen Straftaten von Personen mit Migrationshintergrund, eben diese Täter auszuweisen. Denkt man aber weiter und registriert zu dem, dass es Sellner & Co. offenbar um Millionen von Personen geht, dann weiß man, wie falsch das ist.

P.P.P.P.S. In der Klageserie des Dr. Ullrich Vosgerau sehe ich eine von Schädigungsabsicht getriebene Aktion gegen die demokratische Gesellschaft, richtet sich diese und vor allem sein Aufruf doch auch gegen demokratischen Instituitionen wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er schreibt selbst: „Bis heute weigern sich ARD und ZDF, ihre Falschmeldungen richtigzustellen“ - Ich weiß nicht um welche Falschmeldung es gehen soll - und habe also berechtigt Zweifel, dass es solche sind. Dann wäre seine Behauptung selbst eine unwahre und üble Nachrede.

Nachrichten:

@CDU: „Rauswerfen, den Rest der 'Werteunion' gleich mit!“

@Anwaltskammer Berlin: „WAAAS? Der ist noch Mitglied? Ernsthaft?“

@Prof. Dr. iur. Ralf Hoecker: „Schön blamiert - nicht wahr?“


 

 

12.09.2025

Andreas Skrziepietz und die „Wahrheit“.
Heute: „gröbliche Beschönigung der Verbrechen des Ku-Klux-Klan“

So wie ich das sehe steht der folgende Satz unter der Strafandrohung(¹) des § 130 Absatz 5 StGB, denn es handelt sich offensichtlich um eine, im Interesse einer Aufstachelung zu Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe vorgenommene, „gröbliche Verharmlosung“ der in § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches genannten Verbrechen des Ku-Klux-Klan, welcher bekanntlich im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen einen Teil der Zivilbevölkerung (Afroamerikaner) sehr viele Menschen, eben auch Frauen und Kinder tötete:

„Sogar der Ku-Klux-Klan hat zu seiner aktivsten Zeit niemals Frauen getötet.“

Das unwahre, mindestens „tendenziöse“ Behaupten stammt aus dem Schriftschlecht des sich auch sonst fremdenfeindlich äußernden (mir erlaubt durch LG Frankfurt, 2-03 o 281/24) Dr. med. „Keinarztgeworden“  Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover. Denn Anfang der 60er war der Ku-Klux-Klan sehr aktiv und hat Frauen getötet. Sogar Kinder, sogar kleine Mädchen.

Natürlich kann man „skrziepietzen“ und sich „schlaumeierisch“ darauf zurück ziehen, was „die aktivste Zeit des Klu Klux Klan war“ sei doch eine Frage der Definition. Vielleicht irgendein Sonntagmorgen von 08:03 bis 08:04 als die „gar gottesfürchtigen Christen“ ihre Verkleidung ablegten um in der Kirche zu beichten? Vielleicht meinte er ja auch die Ortsgruppe einer Rollerbande namens „Kuh-Glucks-Klang“ im gar nicht großen Groß Buchholz bei Hannover?  Um dumme und sich situativ ändernde Ausreden ist das rechte Großmaul jedenfalls nie verlegen.

Das ist der „Gangnam Skrziepietz-Style“! 

Skrziepietz regt sich, also Solidarität für Rassisten heischend, über den Begriff „white trash“ (für eine geistige, rassistische Unterschicht) auf und fragt, warum es dafür keinen auf Afroamerikaner gemüntzen Begriff gäbe. Nun, der „white trash“ hat einen. Die Rassisten sagen, wie jeder weiß, einfach „Nigger“ - und man möge diesen bitte (außer diesem Schimpfwort) keinen zu großen Wortschatz zumuten.

Der selbe Herr Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hat unter dem Alias „Docmacher“ auch schon mal eine Kriminalstatistik bemüht, um vorzumachen, dass die Zahl der linkextremistischer Straftaten höher sei als die rechtsextremistischer. Auch da wählte er offensichtlich willkürlich den (oder einen) Zeitraum aus, der zu seinem Ansinnen passte. Ich denke, sein Ansinnen ist es allgemein (extrem-)rechtes und fremdenfeindliches Gedankengut zu beschönigen - aber dieses Mal, den in ultra-rechten Kreisen verbreiteten Rassismus in den USA zu beschönigen und salonfähig zu machen. Er selbst veröffentlicht ja immer wieder fremdenfeindliches Zeug. (mir erlaubt durch Urteil des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-03 o 117/24) Und natürlich will er auch über seine Verurteilung vom 28.09.2020 (sofern es nicht weitere gab) zu heulen:

„Wer die TäterInnen sind, darf ich hier nicht schreiben, sonst gibt es bestimmt wieder Ärger mit der StA Göttingen (Zentralstelle zur Bekämpfung der Meinungsfreiheit). Aber das weiß ja sowieso jeder.“

Der selbe Herr Andreas Skrziepietz hat übrigens mit „exakt derselben Ehrlichkeit“ behauptet, keinen Prozessbetrug begangen zu haben. Volksverhetzung auch nicht. Die Frage, ob Andreas Skrziepietz ein Prozessbetrüger ist, beantworten andere ganz anders. Zu der  Frage, ob er die Straftat der Volksverhetzung begangen hat, hat das AG Hannover ihm gegenüber schon so deutlich Stellung genommen, dass er „fast freiwillig“ 600 € bezahlt hat. 

Übrigens - und das alles passt ins Bild - bewirbt Andreas Skrziepietz auch die AfD, verweigerte während er COVID-10-Pandemie das Tragen der Maske (und schimpfte wie ein Rohrspatz Covidiot) und er „lutscht Putins Raketen“, denn rechtfertigt immer wieder mit wilden Schmähungen der Ukraine Putins Angriffskrieg. Es gibt genug Leute, welche für jeden, der die russische Agression in der Ukraine unterstützt und durch Schmähungen der Ukraine gutheißt, ein „gar trefflich Wort“ haben:

„Volksverräter!“

¹ ) Eine Strafanzeige wurde gestellt. Ich gehe auf Grund von Erfahrung in anderen Fällen, wo er die Straftaten wissentlich fortsetzt sowie hardcore-querulatorischen Äußerungen wie eben der aktuellen „Wer die TäterInnen sind, darf ich hier nicht schreiben, sonst gibt es bestimmt wieder Ärger mit der StA Göttingen (Zentralstelle zur Bekämpfung der Meinungsfreiheit).“ davon aus, dass der so ejakulierende Dr. med. Andreas Skrziepietz infolge seiner, für jede und jeden in seinem Blog erkennbaren geistigen Regression (auf den Stand eines zehnjährigen Buben) so uneinsichtig und halsstarrig  ist, dass er das Beweismittel bis zur Verurteilung weder abändert noch vernichtet.

03.09.2025

Andreas Skrziepietz (Hannover) und Markus Haintz (Köln) in „Die ausgenullte Unschuldsvermutung in drei Akten und Aufzügen an drei Orten“

(Symbolbild: Bildschirmfoto eines passenden Teils der Webseite des an Schauspiel beteiligten RA Markus Haintz)

Das Theaterstück „Die ausgenullte Unschuldsvermutung in drei Akten und Aufzügen an drei Orten“, aufgeführt vom, aus zwei Saisons in Nebenrollen auf einer Hannoveranischen Kleinstbühne erfahrenen Schauspieler Dr. Andreas Manfred Skrziepietz (Hannover) und im dritten Akt am dritten Ort auch von einem Markus Haintz (Köln) ist ein so besonderes Stück, das der Gesetzgeber allen Ernstes auch diesen „Genuss“ (der im Stück nur auf Seiten der Aufführenden vorgesehen ist war), genauer die Aufführung dieses Mehrgerichtsmärchens durch § 263 StGB und § 242 BGB verboten hat. Übrigens nicht unter einer Angela Merkel, sondern schon unter Kaiser Wilhelm. Andreas Skrziepietz wird traurig sein, weil es da also nichts zu meckern und zu hetzen gibt. Was er ja so gerne macht.

Aber man darf das Stück beschreiben: 

(Akt 1: Das Publikum erfährt in Frankfurt am Main wie folgt:) 

Beweis: Akte des Verfahrens 2-03 o 117/24 (Skrziepietz ./. Reinholz) des LG Frankfurt, Vortrag von Andreas Skrziepietz auf Seite 18 der Klageschrift: 

„Richtig ist, dass er [Kläger Skrziepietz] nie einen Antrag auf Approbation gestellt hat“

(Das Publikum wird via Lautsprecher und Webseiten über ein insoweit rechtskräftiges Urteil des LG Frankfurt informiert, dass ein Jörg Reinholz berichten darf, das dieses, im Hinblick auf das gar traurig anmutende Dasein und öffentliche Greinen des Andreas Skrziepietz, womöglich an seiner Nichteignung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung scheiterte... - und das die Stellung eines Approbationsantrages - die zumindest anno 2020 offensichtlich sehr viel plausibler aus einem ganz anderen Grund scheiterte bzw. abgebrochen wurde) zwingende Voraussetzung dafür ist, als Arzt zugelassen zu werden.)

 (Akt 2: Das Publikum wird höflich gebeten, sich einige Monate vor der Aufführung des letzten Aktes nunmehr im fernen Hannover zu versammeln und das Stück dort weiter zu verfolgen. Es wird Einiges gezeigt:) 

Beweis: Klagebegründung des Andreas Skrziepietz in der Sache  409 C 10237/24 (Skrziepietz ./. Reinholz) des AG Hannover


Beweis: Ebenda, Anlage der Klagebegründung (nur Rückseite des ausdrücklich mit „Arzt im Praktikum“ gestempelten Arztausweises für das Praktikum.) 

Andreas Skrziepietz hatte also nur einen Arztausweis für das Praktikum - durfte also nie Patienten selbständig behandeln. Das ist es, was einen Arzt ausmacht. Und das „Journalistendiplom“ (von ihm an anderer Stelle des selben Schriftstückes auch als „Journalismus-Diplom“ bezeichnet) war eine grandiose Teilnahmebestätigung an einer 4-monatigen Aktivierungsmaßnahme des Arbeitsamtes):


Beweis: Klagebegründung des Andreas Skrziepietz in der Sache  409 C 10237/24 (Skrziepietz ./. Reinholz) des AG Hannover

Erst in der mündlichen Verhandlung räumte Andreas Skrziepietz ein, dass das angebliche „Journalismus-Diplom” gar kein solches sei - bis dahin ging das Gericht davon aus, dass er ein solches habe:

Zu behaupten, man habe „Journalismus-Diplom“ ist aber strafbar weil ein „Diplom-Journalist“ ein akademischer Titel ist. Die Frage, ob Andreas Skrziepietz nun einen Hochschulabschluss als Journalist habe oder nicht, wurde ihm nämlich von der Richterin gestellt. Bis dato ging ging diese ergo davon aus, dass er - wie vorgetragen - Diplomjournalist sei.

Beweis:  Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache  409 C 10237/24 (Skrziepietz ./. Reinholz) des AG Hannover

(Das Publikum wird über Lautsprecher und durch Flugblätter darauf aufmerksam gemacht, dass ein gewisser Jörg Reinholz  - im Stück soll er DER BÖSEWICHT schlechthin sein - laut rechtskräftigem Urteil des AG Hannover verbreiten darf, dass Andreas Skrziepietz ein Großmaul sei, weil der - ohne je als Arzt tätig gewesen zu sein - verbreitete, dass er ein „Spezialist für Traumatologie“ sei.)


Das Publikum und das AG Kassel bekommt drei Schnipsel mit der Post, die es aufmerksam lesen soll:

1) 

2)


3)

(Akt 3: Das Publikum und die beiden Künstler - beide aus irgendeinem Grund mit beträchtlich langen Nasen ausgestattet - bitten in die Mitte. Also nach Kassel. Es kommt zum Showdown:)

 

Beweis: Akte des Verfahrens  10 O 1343/25 (Skrziepietz ./. Reinholz) des LG Kassel, Protokoll vom 21.08.2025

 (Arrogantes Lautsprechen des Andreas Skrziepietz:)

Beweis: Ebenda. Vorgelegt wurde die Approbationsurkunde indes nicht.

(Ende des Stücks. Der Vorhang fällt: Es gibt lautes Johlen und Beifall von einem Jörg Reinholz und der Staatsanwaltschaft Hannover für die unterschiedliche Darstellung des selben Geschehens vor zwar drei Gerichten, aber aus der Perspektive einer einzigen Person (Hauptdarsteller: Andreas Manfred Skrziepietz) - die im Übrigen nicht „Prozessbetrüger“ und auch nicht „Lügner“ genannt werden will. Aber wer will das schon? Und aus diesem Grund lügt eben längst nicht jeder oder jede vor Gericht. Und wenn, dann wenigstens nicht so dummdreist, dass die Lügen mal ganz einfach eben so aufzudecken sind.)

Es folgt die Auszeichnung des besten Nebendarstellers  (RA Markus Haintz, Köln) für die Worte:

und:


Ich bin mir ziemlich sicher, dass RA Markus Haintz aus Köln (hatte die Rolle des „Verfügungsklägervertreters“) schon bald über diese Auszeichnung als bester Nebendarsteller einen Bericht an seine Anwaltskammer und an eine Staatsanwaltschaft schreiben wird. Denn dass das Obige ein „starkes Stück“ ist, ist ja wohl jedem und jeder aus dem Publikum klar. Der Hauptdarsteller Skrziepietz und sein Nebendarsteller Haintz werden das aber sicherlich ganz faktenarm und bescheiden, indes wortreich bestreiten, während deren Nasen und Ohren aus irgendeinem Grund „länger“, „lääänger“ und „lääääääänger“ werden.

Literaturtipp: 

Morgen (04.09.2025,11:00) wird Prof. Dr. Dreyer, Richterin am Landgericht Kassel seine Rezension des Schauspiels veröffentlichen. Den Entwurf von einem Jörg Reinholz gibt es hier. Ähnlichkeiten mit dem Schriftsatz eines Kassler Anwalts (man könnte von wortwörtlicher Übereinstimmung berichten, wenn dieser nicht ein wenig Kleinkram ergänzt hätte) sind nicht zufällig.

Wie die Rezension des Dr. Dreyer - der am dritten Akt teilnahm, über die beiden vorherigen „nur informiert“ wurde - ausfällt weiß man frühestens morgen. Ich weiß aber, dass es im Zweifelsfall eine weitere vom OLG Frankfurt geben wird. Und ich ahne wie diese ausfällt. Spätestens das OLG Frankfurt - auch dessen Zivilsenate in Kassel neigen nämlich dazu, „krude Verwerfungen in der Logik“(¹) solch „beschissener Stücke“ zu erkennen - wird das Stück und die Schauspielkunst vorhersehbar vernichtend beurteilen.

Eine weitere Rezession seitens der Staatsanwaltschaft Hannover wird erfolgen und wohl zu dem Ergebnis führen, den Plot auch den lokalen Strafgerichten vorzustellen und ich kann mir vorstellen, dass dieser künftig ein Lehrbuchbeispiel für die Ausbildung von Juristen wird: Thema StGB, § 132a (Titelmissbrauch) und § 263 (Betrug). 

¹) Böse Zungen verwenden das Wort „Lügen“, andere auch „vorsätzliche Unwahrheiten“, „Rechtsmissbrauch“, „Prozessbetrug“ und „Der gehört entweder in den Knast oder in die Klapse!" hört man auch vom Publikum.