Peter Görres, seines Zeichens Haus-, Hof-, Wiesen- und Hotelbesitzer aus Wachtberg-Villip im Drachenfelser Land hat vor kurzem der eigenen BĂŒrgermeisterin Hausverbot erteilt und wunderte sich nachfolgend, dass so manche Veranstaltung im, von seinem gleichnamigen Altvorderen geerbten Hotel abgesagt, genauer zu seinen Wettbewerbern verlegt wurde.
Wirklich? Ja. Leute: Ich kann kaum noch vor Lachen!
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, was die Presse so schreibt, dann ging dem Hausverbot voraus, dass es im Ort irgendwelche kleinen Problemchen mit Wegerechten oder so gab und dass er geschlagene 40 Minuten auf einen GesprĂ€chstermin mit der BĂŒrgermeisterin warten musste, welcher dann auch nicht lang ausfiel. Wahrscheinlich wurden seine Sonderinteressen seiner Meinung nach nicht gebĂŒhrend berĂŒcksichtigt. Das wollte der pekunĂ€r wertvolle Hotelerbe wohl nicht hinnehmen, also: "Hausverbot"!
Wenn ich Anrufern aus Wachtberg im Drachenfelser Land so zuhöre (genau das habe ich getan) ist "verhaltensauffĂ€llig" eine Ă€uĂerst zurĂŒckhaltende Beschreibung dessen, wie der ehemalige Kandidat der WĂ€hlergemeinschaft "Unser Wachtberg" mindestens von Teilen der lokalen Bevölkerung (eben den hier anrufenden) wahr genommen wird.
Ich kann das auch nachvollziehen.
Das Hotel Görres im Wachtberger Land hat in meiner "Da fahr ich gewiss nicht hin - Liste" volle 5 Sterne und dazu drei "Plusse". Und zwar seit Peter Görres jun. gemeinsam mit seinem Altvorderen Peter Görres sen. einen Journalist Fred K. und dessen Begleiterin verbal beleidigte, auf diese einschlug und sich auch sonst eher wie "der dĂŒmmste Dorfproll vom Rhein" benahm. Dieses nur weil die beiden einen Beitrag ĂŒber sogenannte Kaffeefahrten drehten, bei welchen traditionell Rentner abgezockt werden. Genau eine solche Abzockveranstaltung fand damals im Hotel Görres (welches wohl auch sonst nicht grundlos MĂŒhe hat, bessere Kundschaft zu finden und nicht zu vergraulen) statt.
Dem Kölner Express gegenĂŒber soll Peter Görres (oder wer auch immer aus seinem Hotel das wohl war) die Veranstaltungsabsagen mit "UnverschĂ€mtheit" quittiert haben. Soweit zu "Reflexionsvermögen". (Nein! Damit meine nicht so einen Effekt, wie ihn eine auf dem Traktor zu tragende Warnweste hat - sondern die Reflexion tatsĂ€chlichen Geschehens und die offenbar ĂŒberdurchschnittlich beschrĂ€nkte Möglichkeit zu einer Vorhersage, welche Reaktionen eigenes Handeln bewirkt.)
Ich habe den "Peter Görres Junior und Senior prĂŒgeln"-Film und rate Peter Görres dringend davon ab, das Landgericht Kassel oder ein anderes Gericht nochmals zu belĂŒgen. Ein rotzfrech angerufener und also mutmaĂlich belogener Richter möge sich vor einem Entscheid sehr dringend die Akte des LG Kassel und den darin befindlichen Film ansehen. (Akte 9 O 1042/14)
Ganz schlechte Nachricht fĂŒr Peter "Streithansel" Görres: Das Landgericht Kassel muss genau das jetzt tun. Sagt wieder mal das OLG Frankfurt. Die bisher befasste, solches stur verweigernde, mir als "Hort der Rechtsbeugung" wohlbekannte 9. Zivilkammer des LG Kassel muss sich jetzt mit Tatsachen befassen, was diese Kammer nicht gern - und vorliegend eben erst auf Weisung des OLG tut. Aber wenn die Kammer das nach meinen inzwischen regelmĂ€Ăig erfolgreichen Beschwerden vor dem OLG tun muss, dann ist das immer ganz ĂŒbel fĂŒr die "bauernschlauen" KlĂ€ger, die in Verfahren gegen mich lĂŒgen. Denn es gibt immer einem Punkt ab dem auch ein mit lĂŒgender Kleinstadtanwalt solchen Typen wie dem Hotelbesitzer Peter Görres nicht mehr helfen kann.
Das, allerwertester Herr Peter Görres aus Wachtberg-Villip, ist geeignet um fĂŒr "richtige Wellen" und nochmals "tolle Presse" zu sorgen. Die Presse liebt offensichtlich lĂŒgende "Möchtegernlokalpolitiker" welche zudem auf wehrlose Journalisten (ein Typ von ca. 1.70 mit Schulterkamera ist "wehrlos") einprĂŒgeln und sich wie ein typischer "Bauernproll" auffĂŒhren.
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24.07.2014
Peter Görres (Hotelerbe aus Wachtberg) klagt wo niemand mit Verstand klagen wĂŒrde - Die Antwort
Da klagt schon wieder mal einer, der zuvor an einer Straftat beteiligt war, gegen mich (wegen des Berichts ĂŒber die Straftat und die UmstĂ€nde). Offenbar glaubt der inzwischen 21-jĂ€hrige Peter Görres aus Wachtberg-Villip mit dem von seinem inzwischen verstorbenen Vater geerbten Vermögen könne er sich alles kaufen - auch das Recht. Nun werde ich auch dieses Verfahren öffentlich fĂŒhren, damit jeder erfĂ€hrt, was dieser ganz besondere "Kandidat" Peter Görres und sein Anwalt Speckmann von der Kanzlei Roos Nelskamp Schumacher & Partner "mich mit der Klage mal kann".
Was der Peter Görres will und wie er dreist-vorsÀtzlich unwahr vortragen lÀsst ergibt sich meiner Klageerwiderung:
In Sachen 9 O 1062/14 Peter Görres ./. Reinholz
erklĂ€re ich, dass ich mich gegen die mit absurden Unwahrheiten „begrĂŒndete“ Klage verteidigen will.
In der Frage der ZulĂ€ssigkeit der Klage kann ich mich selbst Ă€uĂern.
Die Klage ist jedenfalls vor dem Landgericht unzulÀssig, denn der Streitgegenstand rechtfertigt einen Streitwert von mehr als 1000 Euro nicht. Die beiden Artikel hatten in den letzten Monaten so gut wie keine Abrufe und selbst die wenigen Abrufe stammen wahrscheinlich vom KlÀger und seinem Anwalt. Ich ersuche also das Landgericht, den Streitwert auf einen Betrag von 1000 Euro festzulegen und sodann das Verfahren an das Amtsgericht Kassel zu verweisen. Dieses wÀre auch im Interesse des Steuerzahlers.
Ich beantrage hilfsweise, also wenn das Gericht die Sache nicht an das Amtsgericht verweist, wie folgt:
1.) ...
2.) VerlĂ€ngerung der im Schreiben des Gerichts vom 18.07.2014 unter 2. und 3. gesetzten Fristen, so dass nach diese erst nach der Entscheidung ĂŒber ... zu laufen beginnen und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vermieden werden kann.
Der Antrag ... ist zu begrĂŒnden. Hierbei steht ... die Frage im Mittelpunkt, ob die Verteidigung erfolgversprechend ist. Das ist sie, denn die Klage erweist sich in allen Punkten als unbegrĂŒndet.
Das lege ich im einzelnen in der Nummerierung des KlĂ€ger in dessen „BegrĂŒndung“ dar:
1. Der KlÀger verlangt die Entfernung des Bildnisses seiner Person und des seines Vaters.
1.1. Bildnis des KlÀgers selbst
Der KlĂ€ger nimmt fĂŒr sich die Rechte aus § 22 KUrhG in Anspruch. Das Gesetz macht jedoch Ausnahmen in § 23 KUrhG. Der KlĂ€ger ist (ebenso zuvor wie sein Vater) als Besitzer und GeschĂ€ftsfĂŒhrer des inzwischen nach dem Erbfall in mehrere Firmen umstrukturierten, gröĂten lokalen Arbeitgebers und wegen seiner „groĂen Fresse“ im Drachenfelser Land eine lokale BerĂŒhmtheit. Weiterhin ist der KlĂ€ger als Kandidat der WĂ€hlervereinigung "Unser Wachtberg"am 10. April vom WahlprĂŒfungsausschuss zur Kommunalwahl am 25. Mai zugelassen worden. Er ist der Kandidat fĂŒr den dortigen Wahlbezirk 160 „Villip II, Holzem“
Damit steht aber fest, dass der KlĂ€ger Person des öffentlichen Interesses ist. Der KlĂ€ger hat diesen Vortrag, der ihm aus der Entgegnung auf die Abmahnung vom 29.04.2014 bekannt ist, nicht bestritten. Zudem wird der KlĂ€ger auf der Webseite „http://www.unser-wachtberg.de/“ als Kandidat mit Bild als „Peter Görres 21 Jahre, Gastronom“ dargestellt.
Daraus, dass sich die Verbreitung von Webseiten nicht lokal begrenzen lĂ€sst, kann der lokal berĂŒhmte und sich um einen Posten im Gemeinderat in öffentlicher Wahl bewerbende KlĂ€ger nichts herleiten, denn einerseits ist der Abruf nicht beschrĂ€nkbar, andererseits werden Personen, die sich nicht fĂŒr das bĂ€uerliche „Localcolorit“ und die „volkstĂŒmlichen Handlungsweisen“ im „Drachenfelder LĂ€ndchen“ interessieren, den Artikel weder suchen noch finden noch wahrnehmen.
Bildnisse von Personen, welche sich um öffentliche Ămter bewerben oder solche innehaben dĂŒrfen als solche von Personen öffentlichen Interesses (ergo: „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“) selbstverstĂ€ndlich verbreitet werden. (§ 23 Absatz 1 Nr. 1). Zu dem sind, anders als der KlĂ€ger auf Seite , Punkt 2.2., dort letzter Absatz, unter grobem, vorsĂ€tzlichem VerstoĂ gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darlegt, gerade nicht „unberechtigter Weise Filmaufnahmen gefertigt“ worden.
Beweis:
1. Webseite der WĂ€hlervereinigung „Unser Wachtberg“ mit dem KlĂ€ger als Kandidat fĂŒr die Kommunalwahl. (Anlage, dort auf Seite 11, Mitte)
1.2. Bildnis des Vaters des KlÀgers
Der KlĂ€ger stĂŒtzt sich auf § 22 Satz 3 KUrhG. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es zwar bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Aber der KlĂ€ger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Vater die Einwilligung nicht erteilt hĂ€tte. Denn eine Einwilligung kann auch durch konkludentes Schweigen geschehen. „Qui tacet, consentire videtur“- „Wer schweigt scheint zuzustimmen!“ – das steht schon auf einer der „zwölf Tafeln“ und ist damit Ă€lteste europĂ€ische Rechtstradition.
Die Veröffentlichung geschah jedenfalls am 28.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des KlĂ€gers in der selben guten gesundheitlichen Verfassung wie zum Zeitpunkt der Aufnahme – wo er eine SchlĂ€gerei vom Zaune brach. Der Vater des KlĂ€gers hat zu der streitgegenstĂ€ndlichen Veröffentlichungen bis zu seinem Tode am 15.02.2013, rund 5 Monate, also lange Zeit geschwiegen, hat dieser Veröffentlichung also schweigend zugestimmt, was der Sohn eben nicht widerrufen kann.
Gegenteiliges hierzu hat nunmehr der KlÀger zu beweisen, dazu fehlt es aber an jeder Darlegung.
2. ĂuĂerungen:
Hier richten sich die AnsprĂŒche gegen verschiedene ĂuĂerungen, die schon seit 28.09.2012 verbreitet werden, was dem KlĂ€ger auch bekannt ist. Seit der ersten Abmahnung vom 4. Oktober 2013 hat er nicht geklagt und auch keine Einstweilige VerfĂŒgung vorgelegt. Der KlĂ€ger behauptet, die streitgegenstĂ€ndlichen ĂuĂerungen seien „allesamt wahrheitswidrig“. Hier muss man aufgrund der Deutlichkeit und Dreistigkeit, mit welcher der KlĂ€ger gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstöĂt, schon fragen, ob der wirklich noch glaubt das Gericht so dreist „verarschen“ zu können oder ob er nicht der RealitĂ€t schon vollstĂ€ndig entrĂŒckt ist.
2.1. ĂuĂerung:
Ob der Angriff „brutal“ war gehört in den Bereich der Meinungsbildung. Auf Grund der Tatsache, dass 2 MĂ€nner auf einen Mann mit einer zweihĂ€ndig zu bedienenden, groĂen Videokamera und dann noch auf eine 50-JĂ€hrige Frau einschlagen ist die WĂŒrdigung mit „brutal“, ja sogar „feige“ gerechtfertigt. Die ĂuĂerung ist, wie sich aus dem Video selbst ergibt, gerade nicht wahrheitswidrig und die Meinung hat einen ernst zu nehmenden, erweislich wahren Tatsachenhintergrund.
Beweise:
Das Video beweist, dass die Herren Görres auf die Zeugen zugingen und unmittelbar und ohne Warnung und unter Gebrauch des typisch bĂ€uerlichen KriegslĂ€rms „Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!“ auf diese einschlugen. Demnach hatten diese auch die Absicht.
Beweise wie vorstehend.
2.3. ĂuĂerung:
Beweise wie vorstehend.
2.4. ĂuĂerung:
Beweise wie vorstehend.
2.5. ĂuĂerung:
Beweise wie vorstehend.
2.6. ĂuĂerung:
Beweise wie vorstehend.
2.7. ĂuĂerungen:
Beweise wie vorstehend.
2.8. ĂuĂerungen:
Auch diese ĂuĂerung steht unter dem Schutz der MeinungsĂ€uĂerung aus Art. 5 GG und dem, von den Gerichten ebenfalls zu beachtenden, Artikel 10 der europĂ€ischen Menschenrechtskonvention, die zuletzt in diesem Jahr durch die Urteile den Sachen „Brosa gegen Deutschland“ und „Axel Springer Verlag gegen Deutschland“ vom EMRG erheblich gestĂ€rkt wurden. Insbesondere in der Sache „Brosa gegen Deutschland“ geht der EMRG in sehr starker Weise auf die Fragen ein, was Kandidaten einer öffentlichen Wahl zu dulden haben und korrigierte mit einiger Vehemenz die zu enge und demokratiefeindliche Auslegung der Marburger Gerichte und deren Verlangen nach einem Strengbeweis fĂŒr den Tatsachenhintergrund einer MeinungsĂ€uĂerung.
Beweise wie vorstehend.
Es bleibt auch dann eine MeinungsĂ€uĂerung und Warnung, wenn der KlĂ€ger selbst geistig nicht dazu in der Lage ist, dass er sie als solche versteht. Immerhin ist er anwaltlich vertreten und wenn der Anwalt dem KlĂ€ger den Sinn der ĂuĂerung nicht verstĂ€ndlich machen kann, dann muss es eben das Gericht tun – und vor genau diesem Nachteil sollte ihn der Anwalt eigentlich schĂŒtzen.
GesamtwĂŒrdigung:
Statt seinen Mandant im Sinne des Berufsrechts vor Nachteilen zu schĂŒtzen, trĂ€gt dessen Anwalt, der das Video kennt (er macht ja Aussagen darĂŒber), hier vorsĂ€tzlich und grob unwahr vor – und zwar ganz offensichtlich um zu Lasten und zum Nachteil seines – infolge des Erbfalles vermögend gewordenen - Mandanten durch das Verfahren Geld zu verdienen. Der KlĂ€ger selbst ist jedenfalls eher nicht in der Lage, sich solche (ausweislich des Videos) offensichtlichen wie auch dreisten Unwahrheiten auszudenken und vorzutragen. Das Verhalten des Anwaltes des KlĂ€gers ist also auch berufsrechtlich höchst bedenklich, denn der muss wissen, dass die vorgelegte Klage – jedenfalls jenseits des Gedankens an ein Komplettversagen des Gerichts – völlig aussichtslos ist.
Der KlĂ€ger hat sich, wie dargestellt, um ein öffentliches Amt beworben. Hierdurch trat im FrĂŒhsommer diesen Jahres ein vom Gericht zu wĂŒrdigender Umstand hinzu, nĂ€mlich dass die WĂ€hler das Recht haben, sich aus öffentlichen Berichten ĂŒber das Verhalten der Kandidaten zu informieren. Gerade das im Streit gegenstĂ€ndliche Video zeigt deutlich auf, dass der KlĂ€ger Druck nicht standhĂ€lt, bei Schwierigkeiten oder Widerstand gegen seine Ideen und Handlungen verbal ausfĂ€llig und sogar brutal handgreiflich wird. Ebenfalls von Gericht zu wĂŒrdigen ist der Umstand, dass der KlĂ€ger – wie es ja in der Klage auch geschieht – ohne das Zeigen des Videos als Beweis fĂŒr die Vorhaltungen, im Wahlkampf eben so dreist lĂŒgend behaupten könnte, die erhobenen VorwĂŒrfe wĂ€ren unwahr. Demnach besteht, jedenfalls im Wahlkreis des KlĂ€gers, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung mit dem Video und den ErlĂ€uterungen zum Vorgehen und den Folgen des Angriffs auf den Kameramann und dessen Begleiterin.
Dem KlĂ€ger wĂ€re zuzuraten gewesen den GeschĂ€digten (hier: Zeugen) Schadenersatz und Schmerzensgeld zu gewĂ€hren. Dieses wurde als auĂergerichtlicher Vergleich in der Antwort auf die Abmahnung auch angeboten. Obwohl dieses sehr viel billiger als die Kostenfolge der Klage gewesen wĂ€re klagt der offensichtlich höchst schlecht und zu seinem Nachteil beratene KlĂ€ger ohne bei vernĂŒnftiger und einem Anwalt zuzutrauender WĂŒrdigung Aussicht zu haben, das Verfahren zu gewinnen.
Wie auch immer sich das VerhĂ€ltnis vom KlĂ€ger zu dessen Anwalt gestaltet, die Klage selbst ist abzuweisen. Zugleich sollte das Gericht auch darauf achten, dass der offenkundig die Sach- und Rechtslage gar nicht ĂŒberblicken könnende KlĂ€ger nicht von seinem Anwalt Speckmann durch den hohen Streitwert „abgezockt“ wird. HierfĂŒr erscheint es angebracht, den Streitwert auch hinsichtlich der wenigen Seitenabrufe auf ein ertrĂ€gliches MaĂ zu mindern und die Sache an das Amtsgericht zu ĂŒberweisen wo ich mich auch selbst vertreten kann und werde (mit Freuden: die Kammer 9 O weiĂ ĂŒber meine Person sehr genau, dass ich mit gewissen Typen von KlĂ€gern und Juristen gerne selbst befasse), so dass es dann einer Entscheidung ĂŒber den Antrag auf ... gar nicht erst bedarf.
Möglicherweise kommt der KlĂ€ger zur Vernunft und nimmt die Klage zurĂŒck und/oder erklĂ€rt sich mit einem Vergleich bereit (bei dem die geschĂ€digten Zeugen als DrittbegĂŒnstigte einen Schadensausgleich erhalten) wenn das Gericht mit der Ăbersendung dieses Schreibens und/oder der Verweisung an das Amtsgericht eine WĂŒrdigung des Videos und des, zu dessen Aussage kontrĂ€ren klĂ€gerischen Vortrages verbindet.
Mit freundlichen GrĂŒĂen
Jörg Reinholz
Kassel, am 23.07.2014
Was der Peter Görres will und wie er dreist-vorsÀtzlich unwahr vortragen lÀsst ergibt sich meiner Klageerwiderung:
In Sachen 9 O 1062/14 Peter Görres ./. Reinholz
erklĂ€re ich, dass ich mich gegen die mit absurden Unwahrheiten „begrĂŒndete“ Klage verteidigen will.
In der Frage der ZulĂ€ssigkeit der Klage kann ich mich selbst Ă€uĂern.
Die Klage ist jedenfalls vor dem Landgericht unzulÀssig, denn der Streitgegenstand rechtfertigt einen Streitwert von mehr als 1000 Euro nicht. Die beiden Artikel hatten in den letzten Monaten so gut wie keine Abrufe und selbst die wenigen Abrufe stammen wahrscheinlich vom KlÀger und seinem Anwalt. Ich ersuche also das Landgericht, den Streitwert auf einen Betrag von 1000 Euro festzulegen und sodann das Verfahren an das Amtsgericht Kassel zu verweisen. Dieses wÀre auch im Interesse des Steuerzahlers.
Ich beantrage hilfsweise, also wenn das Gericht die Sache nicht an das Amtsgericht verweist, wie folgt:
1.) ...
2.) VerlĂ€ngerung der im Schreiben des Gerichts vom 18.07.2014 unter 2. und 3. gesetzten Fristen, so dass nach diese erst nach der Entscheidung ĂŒber ... zu laufen beginnen und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vermieden werden kann.
Der Antrag ... ist zu begrĂŒnden. Hierbei steht ... die Frage im Mittelpunkt, ob die Verteidigung erfolgversprechend ist. Das ist sie, denn die Klage erweist sich in allen Punkten als unbegrĂŒndet.
Das lege ich im einzelnen in der Nummerierung des KlĂ€ger in dessen „BegrĂŒndung“ dar:
1. Der KlÀger verlangt die Entfernung des Bildnisses seiner Person und des seines Vaters.
1.1. Bildnis des KlÀgers selbst
Der KlĂ€ger nimmt fĂŒr sich die Rechte aus § 22 KUrhG in Anspruch. Das Gesetz macht jedoch Ausnahmen in § 23 KUrhG. Der KlĂ€ger ist (ebenso zuvor wie sein Vater) als Besitzer und GeschĂ€ftsfĂŒhrer des inzwischen nach dem Erbfall in mehrere Firmen umstrukturierten, gröĂten lokalen Arbeitgebers und wegen seiner „groĂen Fresse“ im Drachenfelser Land eine lokale BerĂŒhmtheit. Weiterhin ist der KlĂ€ger als Kandidat der WĂ€hlervereinigung "Unser Wachtberg"am 10. April vom WahlprĂŒfungsausschuss zur Kommunalwahl am 25. Mai zugelassen worden. Er ist der Kandidat fĂŒr den dortigen Wahlbezirk 160 „Villip II, Holzem“
Damit steht aber fest, dass der KlĂ€ger Person des öffentlichen Interesses ist. Der KlĂ€ger hat diesen Vortrag, der ihm aus der Entgegnung auf die Abmahnung vom 29.04.2014 bekannt ist, nicht bestritten. Zudem wird der KlĂ€ger auf der Webseite „http://www.unser-wachtberg.de/“ als Kandidat mit Bild als „Peter Görres 21 Jahre, Gastronom“ dargestellt.
Daraus, dass sich die Verbreitung von Webseiten nicht lokal begrenzen lĂ€sst, kann der lokal berĂŒhmte und sich um einen Posten im Gemeinderat in öffentlicher Wahl bewerbende KlĂ€ger nichts herleiten, denn einerseits ist der Abruf nicht beschrĂ€nkbar, andererseits werden Personen, die sich nicht fĂŒr das bĂ€uerliche „Localcolorit“ und die „volkstĂŒmlichen Handlungsweisen“ im „Drachenfelder LĂ€ndchen“ interessieren, den Artikel weder suchen noch finden noch wahrnehmen.
Bildnisse von Personen, welche sich um öffentliche Ămter bewerben oder solche innehaben dĂŒrfen als solche von Personen öffentlichen Interesses (ergo: „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“) selbstverstĂ€ndlich verbreitet werden. (§ 23 Absatz 1 Nr. 1). Zu dem sind, anders als der KlĂ€ger auf Seite , Punkt 2.2., dort letzter Absatz, unter grobem, vorsĂ€tzlichem VerstoĂ gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darlegt, gerade nicht „unberechtigter Weise Filmaufnahmen gefertigt“ worden.
Beweis:
1. Webseite der WĂ€hlervereinigung „Unser Wachtberg“ mit dem KlĂ€ger als Kandidat fĂŒr die Kommunalwahl. (Anlage, dort auf Seite 11, Mitte)
1.2. Bildnis des Vaters des KlÀgers
Der KlĂ€ger stĂŒtzt sich auf § 22 Satz 3 KUrhG. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es zwar bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Aber der KlĂ€ger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Vater die Einwilligung nicht erteilt hĂ€tte. Denn eine Einwilligung kann auch durch konkludentes Schweigen geschehen. „Qui tacet, consentire videtur“- „Wer schweigt scheint zuzustimmen!“ – das steht schon auf einer der „zwölf Tafeln“ und ist damit Ă€lteste europĂ€ische Rechtstradition.
Die Veröffentlichung geschah jedenfalls am 28.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des KlĂ€gers in der selben guten gesundheitlichen Verfassung wie zum Zeitpunkt der Aufnahme – wo er eine SchlĂ€gerei vom Zaune brach. Der Vater des KlĂ€gers hat zu der streitgegenstĂ€ndlichen Veröffentlichungen bis zu seinem Tode am 15.02.2013, rund 5 Monate, also lange Zeit geschwiegen, hat dieser Veröffentlichung also schweigend zugestimmt, was der Sohn eben nicht widerrufen kann.
Gegenteiliges hierzu hat nunmehr der KlÀger zu beweisen, dazu fehlt es aber an jeder Darlegung.
2. ĂuĂerungen:
Hier richten sich die AnsprĂŒche gegen verschiedene ĂuĂerungen, die schon seit 28.09.2012 verbreitet werden, was dem KlĂ€ger auch bekannt ist. Seit der ersten Abmahnung vom 4. Oktober 2013 hat er nicht geklagt und auch keine Einstweilige VerfĂŒgung vorgelegt. Der KlĂ€ger behauptet, die streitgegenstĂ€ndlichen ĂuĂerungen seien „allesamt wahrheitswidrig“. Hier muss man aufgrund der Deutlichkeit und Dreistigkeit, mit welcher der KlĂ€ger gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstöĂt, schon fragen, ob der wirklich noch glaubt das Gericht so dreist „verarschen“ zu können oder ob er nicht der RealitĂ€t schon vollstĂ€ndig entrĂŒckt ist.
2.1. ĂuĂerung:
„Hotel Görres (Wachtberg Ortsteil Villip) – brutaler Angriff auf Journalisten“Ausweislich der streitgestĂ€ndlichen Filmaufnahmen kam es zu einem Angriff, bei dem vom KlĂ€ger und seinem Vater ein unter den UmstĂ€nden seiner TĂ€tigkeit als Kameramann wehrloser Mann und eine 50-JĂ€hrige Frau geschlagen und beleidigt wurden. Hierzu kann ich als weiteren Beweis auch die GeschĂ€digten als Zeugen aufbieten.
Ob der Angriff „brutal“ war gehört in den Bereich der Meinungsbildung. Auf Grund der Tatsache, dass 2 MĂ€nner auf einen Mann mit einer zweihĂ€ndig zu bedienenden, groĂen Videokamera und dann noch auf eine 50-JĂ€hrige Frau einschlagen ist die WĂŒrdigung mit „brutal“, ja sogar „feige“ gerechtfertigt. Die ĂuĂerung ist, wie sich aus dem Video selbst ergibt, gerade nicht wahrheitswidrig und die Meinung hat einen ernst zu nehmenden, erweislich wahren Tatsachenhintergrund.
Beweise:
- Sachbeweis: Das streitgegenstÀndliche Video selbst
- Zeuge : F. ... Bonn
- Zeugin: K. ... Bonn
„Nicht nur dass im Hotel Görres Rentner auf Kaffefahrten abgezockt werden, der Chef des Hauses Peter Görres und sein Sohn sind auch noch gewalttĂ€tig. Diese verlieĂen mit der Absicht das Hotel, drĂ€ngten sich in die Szene, schlugen einen dort filmenden Journalist zusammen und zerstörten dessen Kamera.“Das im Hotel Görres Rentner (u.a.) auf Kaffeefahrten abgezockt wurden ist wahr. In dem Hotel fand just zum Zeitpunkt der Aufnahmen eine dieser, aus Presse, Funk und Fernsehen sattsam bekannten Verkaufsveranstaltungen statt, bei denen Rentnern und anderen, sicherlich geistig unfitten Personen Waren unter erheblichem Druck und auch anderen rechtswidrigen UmstĂ€nden (UWG...) zu völlig ĂŒberzogenen Preisen verkauft, also „abgezockt“ werden. Dieser Umstand war gerade Anlass der Filmaufnahmen, wie die Zeugen bestĂ€tigen werden.
Das Video beweist, dass die Herren Görres auf die Zeugen zugingen und unmittelbar und ohne Warnung und unter Gebrauch des typisch bĂ€uerlichen KriegslĂ€rms „Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!“ auf diese einschlugen. Demnach hatten diese auch die Absicht.
Beweise wie vorstehend.
2.3. ĂuĂerung:
„KĂŒnftiger Hotelerbe Görres Junior: Sekunden spĂ€ter schlug er brutal auf einen filmenden Kameramann ein, der die Kamera (ein ProfigerĂ€t) mit beiden HĂ€nden hielt. Danach griff er zusammen mit seinem Vater eine fast 50-jĂ€hrige Frau an und verletzte auch diese. Der erheblich verletzte Kameramann lag danach im Krankenhaus. Die Kamera wurde zerstört - die Aufnahme indes nicht.“Auch diese ĂuĂerung ist gerade nicht wahrheitswidrig.
Beweise wie vorstehend.
2.4. ĂuĂerung:
“Hotelbesitzer Peter Görres Senior: Dieser leitete die Tat ein und nahm auch teil. Es wurden dabei seitens der Herren Görres die Worte "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" (aus der primitiv-bĂ€uerlichen Mundart ĂŒbersetzt) geĂ€uĂert.“All dieses ergibt sich aus dem von den KlĂ€ger als Beweis eingefĂŒhrten Video zweifelsfrei, ist also gerade nicht wahrheitswidrig.
Beweise wie vorstehend.
2.5. ĂuĂerung:
„Man sollte aber das erweislich bestehende Risiko bedenken, vom Inhaber und dessen Sohn aus geringsten - oder ohne - Anlass beleidigt und verprĂŒgelt zu werden. Zudem ist der Hotelbetrieb des Peter Görres ein enger VerbĂŒndeter der Kaffeefahrten-Abzocker.“Das Risko ergibt sich aus der Tat (Wiederholungsgefahr). Es bestand kein rechtfertigender Grund oder Anlass dafĂŒr, dass der KlĂ€ger und sein Vater die Journalisten beleidigten und verletzten. Zumindest der Vater des KlĂ€gers hat seinen Gastronomiebetrieb aus dem stets niedrigen Motiv des Gelderwerbs wissentlich und willentlich den „Kaffeefahrtenabzockern“ wiederholt und ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum zur VerfĂŒgung gestellt. Das genĂŒgt, damit die ĂuĂerung als MeinungsĂ€uĂerung den Schutz des Art. 5 GG und Art 10 der europĂ€ischen Menschenrechtskonvention genieĂt.
Beweise wie vorstehend.
2.6. ĂuĂerung:
„Was jetzt den Sohn betrifft: ca. 20 Jahre und geht auf einen Mann los, der die Kamera mit beiden HĂ€nden fest hĂ€lt, danach auf eine fast 50-jĂ€hrige Dame.“Der KlĂ€ger ist erweislich ca. 20 Jahre alt, er ging auf einen Mann los, der die Kamera mit beiden HĂ€nden fest hĂ€lt, danach auf eine fast 50-jĂ€hrige Dame. Das ist (abgesehen von den GeschĂ€digten) im Video zu sehen und zu hören.
Beweise wie vorstehend.
2.7. ĂuĂerungen:
„Seit gestern sind auch die EigentĂŒmer des Hotel Görres in Wachtberg-Villip Mitglied jener Gruppe zu bestaunender MitbĂŒrger, die erst mal frech und in aller Ăffentlichkeit ernste Straftaten begehen (Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, SachbeschĂ€digung) und sich dann mit Abmahnungen und Klagedrohungen dagegen wehren wenn ĂŒber deren kriminellen Handlungen berichtet wird“Der KlĂ€ger hat erweislich gemeinsam und gemeinschaftlich mit seinem Vater die Taten der Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, SachbeschĂ€digung begangen und sich spĂ€ter mit Abmahnungen und Klagedrohungen dagegen gewehrt, dass ĂŒber seine kriminellen Handlungen und die seines Vaters berichtet wird. Der KlĂ€ger hat seine Abmahnung selbst beigefĂŒgt.
Beweise wie vorstehend.
2.8. ĂuĂerungen:
„Niemand wird sich ernstlich wundern, dass, wenn der plötzlich so feine, empfindliche und auf den Ruf des Hotels so gar sorgfĂ€ltig bedachte Herr Peter Görres Junior nebst seinem lieben Papa mit den Worten "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" feige auf einen wehrlosen Mann (mit einer Schulterkamera) und eine 50-jĂ€hrige Dame einschlĂ€gt, ebendieser "DorfschlĂ€ger" Görres auch das Angebot bekommt, dass er genau dieses doch mal gegen eine wehrbereite Person versuchen soll - sich aber bitte vorher Klarheit ĂŒber den Status seiner Krankenversicherung verschaffe.“Es handelt sich um eine MeinungsĂ€uĂerung und um eine Warnung an die TĂ€ter, eine vergleichbare Handlung – die ja erweislich stattfand – insbesondere dann nicht zu wiederholen, wenn der so angegriffene in der Lage ist, sich zu wehren. Mithin um einen Hinweis auf das Recht zur Notwehr und das damit verbundene (Verletzungs-)Risiko fĂŒr den Angreifer. Mithin wird gerade der KlĂ€ger, der hier klagt, wo niemand mit auch nur einem Funke an Verstand klagen wĂŒrde, aber auch Dritte, die womöglich Ă€hnliches Entsetzliches vorhaben, vor einer Wiederholung der unter 2.7 genannten Straftaten der Körperverletzung, der Beleidigung und der SachbeschĂ€digung höchst eindringlich gewarnt.
Auch diese ĂuĂerung steht unter dem Schutz der MeinungsĂ€uĂerung aus Art. 5 GG und dem, von den Gerichten ebenfalls zu beachtenden, Artikel 10 der europĂ€ischen Menschenrechtskonvention, die zuletzt in diesem Jahr durch die Urteile den Sachen „Brosa gegen Deutschland“ und „Axel Springer Verlag gegen Deutschland“ vom EMRG erheblich gestĂ€rkt wurden. Insbesondere in der Sache „Brosa gegen Deutschland“ geht der EMRG in sehr starker Weise auf die Fragen ein, was Kandidaten einer öffentlichen Wahl zu dulden haben und korrigierte mit einiger Vehemenz die zu enge und demokratiefeindliche Auslegung der Marburger Gerichte und deren Verlangen nach einem Strengbeweis fĂŒr den Tatsachenhintergrund einer MeinungsĂ€uĂerung.
Beweise wie vorstehend.
Es bleibt auch dann eine MeinungsĂ€uĂerung und Warnung, wenn der KlĂ€ger selbst geistig nicht dazu in der Lage ist, dass er sie als solche versteht. Immerhin ist er anwaltlich vertreten und wenn der Anwalt dem KlĂ€ger den Sinn der ĂuĂerung nicht verstĂ€ndlich machen kann, dann muss es eben das Gericht tun – und vor genau diesem Nachteil sollte ihn der Anwalt eigentlich schĂŒtzen.
GesamtwĂŒrdigung:
Statt seinen Mandant im Sinne des Berufsrechts vor Nachteilen zu schĂŒtzen, trĂ€gt dessen Anwalt, der das Video kennt (er macht ja Aussagen darĂŒber), hier vorsĂ€tzlich und grob unwahr vor – und zwar ganz offensichtlich um zu Lasten und zum Nachteil seines – infolge des Erbfalles vermögend gewordenen - Mandanten durch das Verfahren Geld zu verdienen. Der KlĂ€ger selbst ist jedenfalls eher nicht in der Lage, sich solche (ausweislich des Videos) offensichtlichen wie auch dreisten Unwahrheiten auszudenken und vorzutragen. Das Verhalten des Anwaltes des KlĂ€gers ist also auch berufsrechtlich höchst bedenklich, denn der muss wissen, dass die vorgelegte Klage – jedenfalls jenseits des Gedankens an ein Komplettversagen des Gerichts – völlig aussichtslos ist.
Der KlĂ€ger hat sich, wie dargestellt, um ein öffentliches Amt beworben. Hierdurch trat im FrĂŒhsommer diesen Jahres ein vom Gericht zu wĂŒrdigender Umstand hinzu, nĂ€mlich dass die WĂ€hler das Recht haben, sich aus öffentlichen Berichten ĂŒber das Verhalten der Kandidaten zu informieren. Gerade das im Streit gegenstĂ€ndliche Video zeigt deutlich auf, dass der KlĂ€ger Druck nicht standhĂ€lt, bei Schwierigkeiten oder Widerstand gegen seine Ideen und Handlungen verbal ausfĂ€llig und sogar brutal handgreiflich wird. Ebenfalls von Gericht zu wĂŒrdigen ist der Umstand, dass der KlĂ€ger – wie es ja in der Klage auch geschieht – ohne das Zeigen des Videos als Beweis fĂŒr die Vorhaltungen, im Wahlkampf eben so dreist lĂŒgend behaupten könnte, die erhobenen VorwĂŒrfe wĂ€ren unwahr. Demnach besteht, jedenfalls im Wahlkreis des KlĂ€gers, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung mit dem Video und den ErlĂ€uterungen zum Vorgehen und den Folgen des Angriffs auf den Kameramann und dessen Begleiterin.
Dem KlĂ€ger wĂ€re zuzuraten gewesen den GeschĂ€digten (hier: Zeugen) Schadenersatz und Schmerzensgeld zu gewĂ€hren. Dieses wurde als auĂergerichtlicher Vergleich in der Antwort auf die Abmahnung auch angeboten. Obwohl dieses sehr viel billiger als die Kostenfolge der Klage gewesen wĂ€re klagt der offensichtlich höchst schlecht und zu seinem Nachteil beratene KlĂ€ger ohne bei vernĂŒnftiger und einem Anwalt zuzutrauender WĂŒrdigung Aussicht zu haben, das Verfahren zu gewinnen.
Wie auch immer sich das VerhĂ€ltnis vom KlĂ€ger zu dessen Anwalt gestaltet, die Klage selbst ist abzuweisen. Zugleich sollte das Gericht auch darauf achten, dass der offenkundig die Sach- und Rechtslage gar nicht ĂŒberblicken könnende KlĂ€ger nicht von seinem Anwalt Speckmann durch den hohen Streitwert „abgezockt“ wird. HierfĂŒr erscheint es angebracht, den Streitwert auch hinsichtlich der wenigen Seitenabrufe auf ein ertrĂ€gliches MaĂ zu mindern und die Sache an das Amtsgericht zu ĂŒberweisen wo ich mich auch selbst vertreten kann und werde (mit Freuden: die Kammer 9 O weiĂ ĂŒber meine Person sehr genau, dass ich mit gewissen Typen von KlĂ€gern und Juristen gerne selbst befasse), so dass es dann einer Entscheidung ĂŒber den Antrag auf ... gar nicht erst bedarf.
Möglicherweise kommt der KlĂ€ger zur Vernunft und nimmt die Klage zurĂŒck und/oder erklĂ€rt sich mit einem Vergleich bereit (bei dem die geschĂ€digten Zeugen als DrittbegĂŒnstigte einen Schadensausgleich erhalten) wenn das Gericht mit der Ăbersendung dieses Schreibens und/oder der Verweisung an das Amtsgericht eine WĂŒrdigung des Videos und des, zu dessen Aussage kontrĂ€ren klĂ€gerischen Vortrages verbindet.
Mit freundlichen GrĂŒĂen
Jörg Reinholz
Kassel, am 23.07.2014
08.10.2013
Hotel Görres, Wachtberg-Villip, lĂ€sst nach Bericht ĂŒber Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung und SachbeschĂ€digung abmahnen
Seit gestern sind auch die EigentĂŒmer des Hotel Görres in Wachtberg-Villip Mitglied jener Gruppe zu bestaunender MitbĂŒrger, die erst mal frech und in aller Ăffentlichkeit ernste Straftaten begehen (Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, SachbeschĂ€digung) und sich dann mit Abmahnungen und Klagedrohungen dagegen wehren wenn ĂŒber deren kriminellen Handlungen berichtet wird.
Niemand wird sich ernstlich wundern, dass, wenn der plötzlich so feine, empfindliche und auf den Ruf des Hotels so gar sorgfĂ€ltig bedachte Herr Peter Görres Junior nebst seinem lieben Papa mit den Worten "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" feige auf einen wehrlosen Mann (mit einer Schulterkamera) und eine 50-jĂ€hrige Dame einschlĂ€gt, ebendieser "DorfschlĂ€ger" Görres auch das Angebot bekommt, dass er genau dieses doch mal gegen eine wehrbereite Person versuchen soll - sich aber bitte vorher Klarheit ĂŒber den Status seiner Krankenversicherung verschaffe.
Man verlangt also nunmehr allen Ernstes per Geschreibsel eines "Dr. jur." die Löschung dieses Berichtes und Abgabe einer ErklĂ€rung, wonach es kĂŒnftig unterlassen werde, zu Lasten der Firma "negative und geschĂ€ftsschĂ€digende Berichte und AusfĂŒhrungen zu veröffentlichen". Eine Anspruchsgrundlage hat der abmahnende "Dr. jur." nicht genannt. Das hat mich dann auch nicht gewundert. Es gibt nĂ€mlich keine.
Den abmahnenden SchlĂ€gern wurde noch gestern und also ziemlich prompt die negative Feststellungsklage angeboten - falls diese die Abmahnung nicht zurĂŒck nehmen. Mag der "Dr. jur." seinen allerwertesten Mandanten erklĂ€ren was nun zu tun und zu lassen ist. Ich denke, der hĂ€lt den Jörg Reinholz jetzt auch nicht mehr fĂŒr dumm.
Sonst wÀre er so unbelehrbar wie sein Mandant, in dessen Hotel "die Kaffeefahrtenabzockerei fröhliche UrstÀnd feiert(e)", es dem Verlangen nach zu sein scheint.
Niemand wird sich ernstlich wundern, dass, wenn der plötzlich so feine, empfindliche und auf den Ruf des Hotels so gar sorgfĂ€ltig bedachte Herr Peter Görres Junior nebst seinem lieben Papa mit den Worten "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" feige auf einen wehrlosen Mann (mit einer Schulterkamera) und eine 50-jĂ€hrige Dame einschlĂ€gt, ebendieser "DorfschlĂ€ger" Görres auch das Angebot bekommt, dass er genau dieses doch mal gegen eine wehrbereite Person versuchen soll - sich aber bitte vorher Klarheit ĂŒber den Status seiner Krankenversicherung verschaffe.
Man verlangt also nunmehr allen Ernstes per Geschreibsel eines "Dr. jur." die Löschung dieses Berichtes und Abgabe einer ErklĂ€rung, wonach es kĂŒnftig unterlassen werde, zu Lasten der Firma "negative und geschĂ€ftsschĂ€digende Berichte und AusfĂŒhrungen zu veröffentlichen". Eine Anspruchsgrundlage hat der abmahnende "Dr. jur." nicht genannt. Das hat mich dann auch nicht gewundert. Es gibt nĂ€mlich keine.
Den abmahnenden SchlĂ€gern wurde noch gestern und also ziemlich prompt die negative Feststellungsklage angeboten - falls diese die Abmahnung nicht zurĂŒck nehmen. Mag der "Dr. jur." seinen allerwertesten Mandanten erklĂ€ren was nun zu tun und zu lassen ist. Ich denke, der hĂ€lt den Jörg Reinholz jetzt auch nicht mehr fĂŒr dumm.
Sonst wÀre er so unbelehrbar wie sein Mandant, in dessen Hotel "die Kaffeefahrtenabzockerei fröhliche UrstÀnd feiert(e)", es dem Verlangen nach zu sein scheint.
01.11.2012
Euroweb/Berger Law LLP - Wer droht denn da?
Weil ich befĂŒrchte, dass der wichtige Teil meines gestrigen Artikels untergegangen sein könnte, wiederhole ich diesen.
Also:
Das hier war gestern in meinem Briefkasten:
Die Kassler Staatsanwaltschaft zu involvieren macht keinen Sinn. Die hat seit dem Konflikt zwischen mir und dem von dieser gar sehr verehrten - aber kriminellen - "Rechtsanwalt" GĂŒnter Freiherr von Gravenreuth (in dem ich dieser zu Recht extreme Voreingenommenheit, Rechtsbeugung und Strafvereitlung vorgehalten habe) Wut auf mich und aus diesem niedrigen Beweggrund bisher noch jede Bestrafung eines jeden Kriminellen vereitelt der zu meinem Nachteil handelte. Ich habe der Staatsanwaltschaft Kassel angekĂŒndigt, dass ich diese nie wieder involvieren werde und ab sofort selbst fĂŒr meine Sicherheit und Rechte sorge - das mache ich jetzt auch. Die Information der Ăffentlichkeit gehört dazu.
Ich sage dazu nur eines: Es ist sehr viel besser diese Bedrohung wird - ebenso wie die Beleidigungen im Blog "gerichtsreporterin.w...com" der Kanzlei Berger Law LLP - nicht fortgesetzt und das angekĂŒndigte Handeln in keinerlei Weise real.
Meine Reaktion wird nĂ€mlich furchtbar sein und ich werde auf Folgen jeglicher Art keinerlei RĂŒcksicht nehmen. Und ich werde so oder so keine Unschuldigen treffen.
28.09.2012
Hotel Görres (Wachtberg- Ortsteil Villip) - brutaler Angriff auf Journalisten
Was man so erleben kann in der kleinen beschaulichen Gemeinde Wachtberg-
Ortsteil Villip kann einem doch glatt den Atem verschlagen ... das folgende ereignet sich im Rechtsstaat Deutschland, mitten auf einer StraĂe in einem Dorf in der sonst schönen Eifel ... genauer im Drachenfelser LĂ€ndchen:
Nicht nur dass im Hotel Görres Rentner auf Kaffefahrten abgezockt werden, der Chef des Hauses Peter Görres und sein Sohn sind auch noch gewalttĂ€tig. Diese verlieĂen mit der Absicht das Hotel, drĂ€ngten sich in die Szene, schlugen einen dort filmenden Journalist zusammen und zerstörten dessen Kamera.
KĂŒnftiger Hotelerbe Görres Junior: Sekunden spĂ€ter schlug er brutal auf einen filmenden Kameramann ein, der die Kamera (ein ProfigerĂ€t) mit beiden HĂ€nden hielt. Danach griff er zusammen mit seinem Vater eine fast 50-jĂ€hrige Frau an und verletzte auch diese. Der erheblich verletzte Kameramann lag danach im Krankenhaus. Die Kamera wurde zerstört - die Aufnahme indes nicht.
Hotelbesitzer Peter Görres Senior: Dieser leitete die Tat ein und nahm auch teil. Es wurden dabei seitens der Herren Görres die Worte
Nicht nur dass im Hotel Görres Rentner auf Kaffefahrten abgezockt werden, der Chef des Hauses Peter Görres und sein Sohn sind auch noch gewalttĂ€tig. Diese verlieĂen mit der Absicht das Hotel, drĂ€ngten sich in die Szene, schlugen einen dort filmenden Journalist zusammen und zerstörten dessen Kamera.
KĂŒnftiger Hotelerbe Görres Junior: Sekunden spĂ€ter schlug er brutal auf einen filmenden Kameramann ein, der die Kamera (ein ProfigerĂ€t) mit beiden HĂ€nden hielt. Danach griff er zusammen mit seinem Vater eine fast 50-jĂ€hrige Frau an und verletzte auch diese. Der erheblich verletzte Kameramann lag danach im Krankenhaus. Die Kamera wurde zerstört - die Aufnahme indes nicht.
Hotelbesitzer Peter Görres Senior: Dieser leitete die Tat ein und nahm auch teil. Es wurden dabei seitens der Herren Görres die Worte
"Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!"
(aus der primitiv-bĂ€uerlichen Mundart ĂŒbersetzt) geĂ€uĂert. Das ist im Video auch gut zu hören.
![]() |
| Webseite des Hotels Görres in Wachtberg OT Villip |
Ob man in einem solchen Hotel nĂ€chtigen oder speisen will möge jeder fĂŒr sich und selbst entscheiden. Man sollte aber das erweislich bestehende Risiko bedenken, vom Inhaber und dessen Sohn aus geringsten - oder ohne - Anlass beleidigt und verprĂŒgelt zu werden. Zudem ist der Hotelbetrieb des Peter Görres ein enger VerbĂŒndeter der Kaffeefahrten-Abzocker.
Was jetzt den Sohn betrifft:
Ca. 20 Jahre und geht auf einen Mann los, der die Kamera mit beiden HÀnden fest hÀlt, danach auf eine fast 50-jÀhrige Dame.
Geht es denn noch feiger, Herr Görres Junior?
Wie wĂ€re es denn mit einem "Fight" mit (m)einer Person, die genau wie Sie beide HĂ€nde frei hat und ganz gewiss keine Dame ist? Ach was jetzt? Lieber nicht?!? Da könnten Sie nĂ€mlich selbst "in die Fresse" bekommen?!? - Ich zitiere nur Ihre, unter mĂŒhevoller Ausschöpfung des Rahmens Ihrer ganz besonderen Möglichkeiten sicherlich sehr sorgfĂ€ltig gewĂ€hlten Worte... damit auch Sie mich verstehen können, Herr Görres!
Wie wĂ€re es denn mit einem "Fight" mit (m)einer Person, die genau wie Sie beide HĂ€nde frei hat und ganz gewiss keine Dame ist? Ach was jetzt? Lieber nicht?!? Da könnten Sie nĂ€mlich selbst "in die Fresse" bekommen?!? - Ich zitiere nur Ihre, unter mĂŒhevoller Ausschöpfung des Rahmens Ihrer ganz besonderen Möglichkeiten sicherlich sehr sorgfĂ€ltig gewĂ€hlten Worte... damit auch Sie mich verstehen können, Herr Görres!
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