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09.10.2014

Meine Herren Daniel Fratzscher und Christoph Preuß, Christian Stein (alle: Euroweb)

Im Interesse Ihrer "Kunden" und des Rechtsfriedens mache ich Ihnen in der Sache 34 O 67/14 des LG Düsseldorf das folgende, grob umrissene, öffentliche


Vergleichsangebot

§ 1
als Unterlassungsschuldner verpflichten sich
  1. die Euroweb Internet GmbH,
  2. die Euroweb Group GmbH,
  3. die Euroweb Deutschland GmbH,
  4. die Internet Media Online  GmbH,
  5. die Webstyle GmbH,
  6. die Euroweb Deutschland GmbH,
  7. die Ruhrgebiet Online Services GmbH,
  8. Herr Daniel Fratzscher,
  9. Herr Christoph Preuß,
  10. Herr Christian Stein,
dem Unterlassungsgläubiger, Herrn Jörg Reinholz, gegenüber, es zu unterlassen

a)
bei der Werbung von gewerblichen Kunden mündlich ein Rücktrittrecht zu versprechen, welches sich nicht im Vertrag fixiert findet, und dieses dann nachfolgend insbesondere auch nicht zu gewähren wenn die so geworbenen Kunden zurück treten wollen.
b)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: die Euroweb Internet GmbH (oder die jeweilige Tochterfirma) suche zeitlich und örtlich begrenzt Unternehmen als "Referenzkunden".
c)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: als Referenzkunden würden die Angesprochenen erhebliche Preisvorteile erhalten.
d)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: diese würden insbesondere für die Webseitenerstellung nichts, für die Betriebskosten (Hosting, Mails, Updates) nur einen etwa hälftigen Anteil der Kosten zahlen müssten und, um den angeblichen Preisvorteil wahrnehmen zu können, noch am selben Tag unterschreiben müssten und
e)
dass der Besuch ihrer Vertreter den Zweck habe zu prüfen, ob die angesprochenen Kunden als Partner in Frage kämen.

§ 2
Die Unterlassungsschuldner verpflichten sich Herrn Jörg Reinholz gegenüber sämtliche Kunden gemäß § 649 BGB aber ohne die Berufung auf die gemäß § 649 Satz 2 und 3 BGB durch diese zu tragenden Kosten aus dem Vertrag zu entlassen, also diese Verträge zu annullieren und bereits gezahlte Summen zurück zu erstatten wenn diese sich darauf berufen, durch eine der Handlungen gemäß § 1 Punkt a bis e getäuscht oder geworben worden zu sein. Diese Regelung gilt für alle Kunden des Gesamtkonzerns und für Kunden, welche vor dem Vergleichsschluss geworben wurden.

§ 3
Die Unterlassungsschuldner verpflichten sich dem Unterlassungsgläubiger gegenüber sämtliche Kunden gemäß § 649 BGB aber ohne die Berufung auf die gemäß § 649 Satz 2 und 3 BGB durch diese zu tragenden Kosten aus dem Vertrag zu entlassen, also diese Verträge zu annullieren und bereits gezahlte Summen zurück zu erstatten wenn diese sich darauf berufen, durch das Vormachen eines Hostings in einem eigenem Rechenzentrum geworben worden zu sein. Diese Regelung gilt für alle Kunden des Gesamtkonzerns und für Kunden, welche vor dem Vergleichsschluss geworben wurden.

§ 4
Die Unterlassungsschuldner verpflichten sich dem Unterlassungsgläubiger gegenüber, es zu unterlassen, Bestandskunden eine Vertragsverlängerung unterzuschieben, in dem diese den Bestandskunden vormachen, lediglich einen Vertrag über eine kostenlose, zusätzliche Leistung oder eine technische oder inhaltliche Aktualisierung zu schließen ohne dass hierbei auf die Verlängerung des Vertrages explizit, also gesondert und nicht nur durch (überraschende) Regelung im Vertrag aufmerksam gemacht wurde.

§ 5
Die Unterlassungsschuldner verpflichten sich dem Unterlassungsgläubiger gegenüber sämtliche Kunden gemäß § 649 BGB aber ohne die Berufung auf die gemäß  § 649 Satz 2 und 3 BGB durch diese zu tragenden Kosten aus dem Vertrag zu entlassen bzw. diese Verträge zu annullieren und bereits gezahlte Summen zurück zu erstatten, wenn diese sich darauf berufen durch das Vormachen eines Vertrages über eine kostenlose, zusätzliche Leistung oder eine technische oder inhaltliche Aktualisierung zu der Unterschrift bewegt worden zu sein ohne dass hierbei auf die Verlängerung des Vertrages explizit, also gesondert und nicht nur durch (überraschende) Regelung im Vertrag aufmerksam gemacht wurde.  Diese Regelung gilt für alle Kunden des Gesamtkonzerns und für Kunden, welche vor dem Vergleichsschluss geworben wurden.

§ 6
Unabhängig von Verpflichtungen Dritten gegenüber verpflichten sich die Unterlassungsschuldner auch dem Unterlassungsgläubiger gegenüber, es zu unterlassen, Kunden durch Anrufe bei Personen, Firmen oder Organisationen jeder Art, ohne dass zum Zeitpunkt des Anrufes eine Geschäftsbeziehung bestand, zu werben oder werben zu lassen.

§ 7
Die Unterlassungsschuldner verpflichten sich dem Unterlassungsgläubiger gegenüber, die in §§ 1 bis 6 genannten Verpflichtungen nicht dadurch zu umgehen, dass diese weitere Firmen oder Organisationen beauftragen, gründen, erwerben oder sonst neu beherrschen um mit den in § 1 Punkt a bis e, § 3 und § 6 genannten Vorgehensweisen Gewerbetreibende zum Vertragsabschluss oder einer Vertragsverlängerung zu bewegen. Die Verpflichtungen und das nachfolgende Vertragsstrafeversprechen erstrecken sich ausdrücklich auf alle von allen Unterlassungsschuldnern bereits beauftragten, gegründeten, finanzierten und sonst beherrschten Unternehmen. Die Übertretung wird vermutet, wenn durch eine von den von den Unterlassungsschuldnern einzeln oder zusammen oder zusammen mit Dritten beauftragte, gegründete, erworbene oder sonst neu beherrschte Firma oder Organisation mit einer der in § 1 Punkt a bis e, § 3 und § 6 genannten Vorgehensweisen auffällt.

§ 8
Für jede einzelne Übertretung versprechen die Unterlassungsschuldner als Gesamtschuldner ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 20.000 Euro an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen oder an eine von diesem bestimmte Organisation zu spenden. Bei Übertretung der Unterlassungsverpflichtung aus § 6 dieses Vertrages beträgt das Vertragsstrafeversprechen abweichend 5.000 Euro, bei einem Verstoß gegen § 7 beträgt das Vertragsstrafeversprechen abweichend 50.000 Euro.

§ 9
Der Unterlassungsgläubiger ist berechtigt, neben dem Vertragsstrafeversprechen beim Gericht für jeden Fall einer Vertragsverletzung die Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 Euro gegen die Unterlassungsschuldner, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder sofort Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, längstens 2 Jahre zu beantragen. Die Ordnungshaft soll hierbei den Geschäftsführern der juristischen Personen angedroht werden.

§ 10
Die Unterlassungsschuldner tragen als Gesamtschuldner sämtliche Kosten des Verfahrens inklusive des Vergleiches und zahlen als Gesamtschuldner dem Unterlassungsgläubiger einen Schadensersatz.

Mir ist klar, dass Ihnen das nicht schmeckt. Aber darunter mache ich es nicht. Mir ist auch klar, warum Ihre derzeitigen Anwälte Ihnen abraten werden - die werden nämlich - zumindest wenn Sie sich daran halten - dadurch selbst praktisch arbeitslos. Möglicherweise sollten Sie deshalb Anwälte ohne eigene Interessen befragen und gemeinsam mit diesen auch die Nebenfolgen bedenken.

Ich meine die, die eintreten, wenn Sie nichts derartiges unterschreiben.



Ich weiß nämlich, was Ihr G. C. am 29. August 2014 um 09:04 Uhr getan hat.

Verhandlungen wollen Sie bitte mit meinem Anwalt führen (lassen). 


Falls Sie meinen, dann könnten Sie ja Ihren Konzern gleich dicht machen, dann meinen Sie damit, dass dieser ohne die oben genannten, vom Gesetzgeber verpönten Handlungsweisen gar nicht existieren könnte! Dann hätte Ihr "Konzern" auch kein Existenzrecht.

So einfach ist das.

06.10.2014

Fortschritte in der Sache 34 O 67/14 des LG Düsseldorf "Euroweb-Referenzkundenmasche" - und ich lass mich nicht verarschen

Also die vom Gesetzgeber geforderte Begründung des Widerspruchs liegt mir immer noch nicht vor. Warum das so ist, dazu werde ich später mehr schreiben. Dafür erhielt ich die Kopie eines Schreibens der Richterin Stöve. Mit Datum vom 11.09.2014 setzt diese der Euroweb eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme "zu Ihrem Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung".

In einem anderen Schreiben führt die Richterin Stöve ihre Rechtsauffassung aus, dass die Erhebung der Hauptsacheklage bisher nicht geboten sei.

Ich nehme Wetten an, ob das auch nach dieser Einlassung dabei bleibt, und, falls das so ist, ob das OLG Düsseldorf die Sache mal wieder etwas anders sieht.

01.09.2014

Die Euroweb will an betrügerischer Referenzkundenmasche festhalten - Versagen die Anwälte? Erste Blamage der Euroweb / Kanzlei Buchholz und Kollegen GbR

Vor ein paar Tagen habe ich berichtet, dass die Euroweb an der betrügerischen Referenzkundenmasche festhalten will und einen Widerspruch gegen die von mir (einem kleinem Schlosser und ohne Anwalt!) beantragte und schon im ersten Anlauf durchgesetzte einstweilige Verfügung, welche der Euroweb die ohnehin als arglistige Täuschung verbotene, abgefuckte "Referenzkundenmasche" verbietet, eingelegt hat.

Dieser lächerliche Widerspruch liegt mir nun vor.

§ 924 Absatz 2 ZPO besagt:
"Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will."
Dem Gericht ist (anders als dem Rechtsanwalt Jean Paul Bohne) das Fehlen der Begründung von Berufs wegen aufgefallen.

Den Umstand, dass den Anwälten von der Buchholz und Kollegen GbR (vorher und in strafrechtlich höchst bedenklicher Weise insolvent: "Berger Law LLP") auch rund einen Monat nach Zustellung der Verfügung nichts eingefallen ist, womit diese den Widerspruch begründen könnten, quittierte die vorsitzende Richterin mit der Mitteilung:
"Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird dann sehr kurzfristig nach Eingang der Widerspruchsbegründung bestimmt werden.

Düsseldorf am 26.08.2014"
Dem, der den Widerwille der Richterin hinsichtlich unnötiger Worte kennt, dem wird auch das, an die Euroweb und deren in vielerlei Hinsicht geschrumpfte Anwaltskamarilla adressierte, "sehr kurzfristig" auffallen. Da steckt nämlich Sarkasmus und somit dann auch Kritik drin.

Der erste Punkt im Widerspruchsverfahren ging also an mich - und zwar noch bevor das Verfahren wirklich begann...

Ich habe nunmehr auch das Hauptsacheverfahren angeleiert. Und anders als die (wie neben Philipp Berger und Andreas Buchholz auch der Anwalt Jean Paul Bohne) nicht durch juristischen Wissen glänzenden Damen und Herren der "Buchholz und Kollegen GbR" habe ich jedenfalls dabei alles richtig gemacht!

Übrigens: Ende Juli schrieb mir der Berger-Philipp noch im Zusammenhang mit der Verfügung, ich solle doch bittschön vor Ende August auf "kostentreibende  Maßnahmen" verzichten, man wolle dann auf mich zukommen. Mit "kostentreibende  Maßnahmen" war die Hauptsacheklage gemeint. Offenbar stieß es dann aber den vereinten Abzockern aus Euroweb und Kanzlei höchst sauer auf, dass die Entscheidung des LG Düsseldorf gewiss nicht ohne Einfluss auf andere Verfahren bleibt. Deshalb dann der nicht nur wegen der fehlenden Begründung geradezu dämliche Widerspruch vom 19. August.

Dumm ist, wer Dummes tut!

Der Anwalt Jean Paul Bohne (laut Anwaltskammer: "Bohne, Jean Paul Pierre") wird - ziemlich marktschreierisch - als "im Medienrecht hochspezialisierter Anwalt" beworben, welcher in der "Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes über eine jahrelange Erfahrung" verfüge. Dem Widerspruch ohne Begründung nach wird er im Verfahren gegen mich, einen einfachen Schlosser, mal wieder einige "Basics" lernen.

Ich kenne seinen Namen nämlich auch aus älteren Sachen. Da waren so einige, ziemlich schlecht begründete Abmahnungen:
Mir scheint, der Jean Paul Bohne lässt sich und seinen Name in Sachen gegen mich "verheizen". Klug ist das nicht! Ich hab ihm schon 2012 geraten, er solle sich einen anderen und für den Beruf förderlicheren Job suchen - z.B. in einer Kanzlei, deren Mitglieder in der "Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes" und im Medienrecht nicht nur (schlechte) Erfahrungen sondern auch Erfolge zu verbuchen haben. Oder will er mal damit werben, dass er sein Wissen über Medienrecht und über das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Sachen erwarb, in denen ihm ein einfacher Schlosser grob "die Juristerei" lehrte? Das wäre zwar wahr, aber eben nicht werbend.

Vielleicht ist der Jean Paul Bohne beim nächsten Treffen mit mir Mitglied jenes Euroweb-Anwalts-Komitees, welches das verlorene Verfahren dann auch gleich an traditioneller Stätte beweinen kann: Dem Cafe Luise.

29.08.2014

Die Euroweb Internet GmbH will weiter mit der Referenzkundenmasche abzocken

Die Euroweb Internet GmbH des Christoph Preuß und des Daniel Fratzscher will offenbar an der illegalen und wettbewerbswidrigen "Referenzkundenmasche" fest halten. Wie mir seitens des WDR mitgeteilt wurde hat diese durch die "Buchholz und Kollegen GbR" am 26.8. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung 34 O 67/14 des LG Düsseldorf ("Referenzkundenmasche") eingelegt.

Auf die "Begründung" bin ich sehr gespannt. Vermutlich gibt es (für mich und die anderen Gegner) wieder was zu lachen.

Zugleich liegt mir eine sehr interessante Versicherung an Eides statt einer Werberin der Internet Online Media GmbH / Euroweb Internet GmbH vor. Die will nicht gesagt haben, was die Zeugen aus deren Mund gehört haben. Die Euroweb und deren Zeugen (hier der Fall Alexander Luckau ) sind ein ganz besonderes Kapitel. Ich weise die Frau Jeniffer Brede schon jetzt darauf hin, dass ich hinsichtlich einer Strafanzeige 0,0 Sekunden zögern werde.

Der Kanzlei "Buchholz und Kollegen" (Nachfolgeorganisation der insolventen "Berger Law LLP") ist es offenbar nicht gelungen, die Entscheider der Euroweb richtig zu beraten und so vor Nachteilen zu schützen. Denn der Effekt, dass die Euroweb und deren durch eine Vielzahl von betrügerischen Lügen gekennzeichnete Referenzkundenmasche dadurch nur länger und heftiger negativ in der öffentlichen Diskussion bleibt, ist geradezu zwingend.

youCom GmbH? Dumm ist, wer Dummes tut!

Wie Christoph Preuß (a.k.a. Christoph "Preuss") als Geschäftsführer der youCom GmbH, welche als "Ansprechpartner für Reputation Management" tätig sein will, diese Firma leiten will ist mir völlig unklar. Der Widerspruch, öffentliche Äußerungen des Christoph Preuß und auch die vorherigen Verfahren gegen mich, insbesondere deren Ausgestaltung und dabei wieder insbesondere die mit veranstaltete und in die Hose gegangene "Ligitation PR" - tatsächlich nichts anderes eine garstige Verleumdungskampagne, sprechen doch ganz klar dafür, dass er selbst keine Ahnung vom "Reputation Management" hat oder sich nicht beherrschen kann. Ich jedenfalls wüsste nicht, welches "Know-how" ausgerechnet dieser offenbar weder wirklich kluge noch auf diesem Gebiet erfolgreiche Herr Christoph Preuß a.k.a. Christoph Preuss mit den Kunden der youCom GmbH teilen will.

Denn klar ist (oder wird), dass er - und ebenso die übrigen Beteiligten - aus den bisherigen und höchst negativen Erfahrungen nichts dazu gelernt hat.
"Die youCom für das Reputation Management Ihres Unternehmens zu beauftragen, bringt für Sie nicht nur den Vorteil, dass Sie von unserer Erfahrung im Bereich Web 2.0 und darüber hinaus profitieren, sondern auch von unseren Kontakten."
(Zitat: Treppenwitz der youCom GmbH)

12.07.2014

Euroweb muss von der betrügerischer Referenzkundenmasche lassen - sonst Geldstrafe - wirkt die nicht gibt es Knast!

Mit Beschluss vom 10.7.2014 in der Sache 34 O 67/14 hat das LG Düsseldorf der Euroweb Internet GmbH auf meinen Antrag hin die arglistige Täuschung im Geschäftsverkehr durch die so genannte "Referenzkundenmasche" verboten.

Ich habe dem Gericht gegenüber vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Euroweb in verbotener Weise abzockt und dass deren Verkaufsgebaren von vorsätzlichen Lügen und Täuschungen geprägt ist:
(Bitte nicht nachmachen! Ganz genau wie Rechtsanwälte habe ich vorher viel lernen müssen.)

Der Beschluss gilt auch für deren Unternehmenstöchter. (Falls ein naseweiser Jurist, z.B. von der Düsseldorfer Kanzlei "Buchholz und Kollegen GbR" (vorher und insolvent: "Berger Law LLP") behauptet, das stimme nicht, dann kann er das gerne den Gerichten vortragen und sich auf meinen Antrag hin - mal wieder - von diesen belehren lassen! Bestraft wird dann für dessen Dummheit der GF der Euroweb, der es nunmehr verboten ist:


1. a)
bei der Werbung von gewerblichen Kunden mündlich ein Rücktrittrecht zu versprechen, welches sich nicht im Vertrag fixiert findet, und dieses dann nachfolgend insbesondere auch nicht zu gewähren wenn die so geworbenen Kunden zurück treten wollen.
1.b)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: die Euroweb Internet GmbH (oder die jeweilige Tochterfirma) suche zeitlich und örtlich begrenzt Unternehmen als "Referenzkunden".
1.c)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: als Referenzkunden würden die Angesprochenen erhebliche Preisvorteile erhalten.

1.d)
dem durch Ihre Werber angesprochenen Verkehr wahrheitswidrig vorzumachen: diese würden insbesondere für die Webseitenerstellung nichts, für die Betriebskosten (Hosting, Mails, Updates) nur einen etwa hälftigen Anteil der Kosten zahlen müssten und, um den angeblichen Preisvorteil wahrnehmen zu können, noch am selben Tag unterschreiben müssten und

1.e)
dass der Besuch ihrer Vertreter den Zweck habe zu prüfen, ob die angesprochenen Kunden als Partner in Frage kämen.


2.)
Der Euroweb Internet GmbH wird für jeden Fall der Übertretung des Verbotes eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Euroweb Internet GmbH, angedroht.

Das war die klare Ansage des Gerichts. Es folgt die meine.

Klare Ansage

Ich werde das auch durchsetzen. Das bedeutet: Geht die Euroweb im Vertrieb weiter so vor, dann kann diese zwar wie bisher auch versuchen, die Zahlungen einzuklagen - aber das Geld (und ein netter Zuschlag) geht dann im Ordnungsmittelverfahren gleich an den Staat - und/oder der GF (derzeit: Christoph Preuß) in den Knast. Das wird dazu führen, dass deren Lust zu klagen, deutlich geringer wird.

Irgendwelches dreistes Gelaber, wie "die Euroweb habe sich stets rechtsstreu verhalten", kann sich die Bande um die Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher - und insbesondere deren nicht weniger unehrliche Anwaltskamarilla um die Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz sparen. Denn dass das nicht stimmt liegt mehr als nur auf der Hand.

Ich empfehle den Laden zu schließen. Denn die Marke "Euroweb" ist derart verbrannt, dass diese auf ehrliche Art nicht mal mehr Streichhölzer im Kneipenverkauf loswerden dürfte. Das ist im Hinblick auf den Beschluss jedem, der mehr als Vakuum, Stroh oder Wasser im Kopf hat, evident.

Selbstverständlich werde ich nicht vergessen, den Beschluss zustellen zu lassen. Ich will ja, dass die Euroweb schnellstmöglich von der Referenzkundenmasche lässt. Und ich empfehle dem Christoph Preuß und dem Daniel Fratzscher von der Euroweb auch dringend, die einstweilige Verfügung als "endgültige Regelung" anzuerkennen.

Im Falle eines Widerspruchs oder der Erzwingung einer Hauptsacheklage und/oder eingelegter Rechtsmittel werden die Gerichte und Obergerichte bis hin zum BGH der Euroweb bescheinigen, dass deren ebenso "abgefuckte" wie notorisch angewendete Referenzkundenmasche "arglistige Täuschung hoch drei" und deshalb rechtswidrig ist.