„Herr Döpfner hat sich noch viel offensichtlicher
strafbar gemacht als Herr Böhmermann“, erklärte der "Professor" und selbst ernannte "Medienrechtler" Ralf Höcker einer Frau Senta Krasser vom "medium magazin" (5/16). Auf die Frage,
ob dem Springer-Vorstandschef die gleiche Strafe blühe wie Jan Böhmermann, sagte er: „Ja. Und er kann sich erst recht nicht auf die Kunstfreiheit berufen, weil er seinen Kommentar ja weder gedichtet, gesungen noch getanzt hat.“
Allerwertester Herr "Rechtsanwalt" Ralf Höcker!
Ihr Ego muss so gewaltig sein, dass es einen eigenen Kontinent braucht. Da geht schon mal was daneben. So wie oben. Eigentlich, Sie sagen das ja über andere auch gerne, sollte man so dumm nicht sein.
Wäre ich Ihr PR-Berater würde ich Ihnen dazu raten, für ein paar Monate tief abzutauchen und sich dann mit der Nachricht zurück zu melden, dass Ihnen in der Sache Erdogan vers. Böhmermann + Döpfner jemand ganz bösartige Produkte mit erheblicher psychogener Wirkung in die Nase gepustet und Sie dann im Rollstuhl heimlich und gegen Ihren Wille zu den ganzen Interviews geschoben hat. Sie seien froh, sollten Sie sagen, dass Sie in dem Zustand nicht auch noch Ziegen für Mädchen mit Gummimasken gehalten oder gar geschlagen hätten.
Denn für jemand mit Sachverstand wird es, ich sag mal "schwierig", eine andere Erklärung für den Fauxpas zu finden. Immerhin geben Sie, Herr "LL.M." Ralf Höcker (aus Köln) ja öffentlich damit an, zugelassener Rechtsanwalt und sogar "Professor" zu sein. Da muss schon eine ziemliche Ausnahmesituation vorliegen, wenn man in der Presse solchen Stuss labert obwohl man es nach dem Lesen fachkundiger Autoren besser wissen könnte und müsste. Die Alternative wäre die "Philipp-Berger-Nummer". Der hat sich nach eigenem öffentlichen Bekunden ganz urplötzlich vom "Spezialisten für Medienrecht" zum "Strafrechtler" verwandelt. Sein Berger-Ego passt jetzt auch in eine sehr kleine Kölner Kanzlei...
Und die Schrumpfkanzlei heißt jetzt nicht mehr nach IHM.
Mit höflichem Gruß
Jörg Reinholz
Ein kleiner Schlosser aus dem Osten
P.S. Wenn Sie ein wenig nachlesen werden Sie feststellen, dass sich der jetzt in Köln als Strafverteidiger tätige "Ex-Medienrechtler" Philipp-Berger sich auch mit mir angelegt hat. Der dachte bis zum Erwachen, "Medienrecht" wäre sein Fachgebiet... Falls es Sie tröstet, nach dem RA Dr. Hans-Dieter Weber aus Dortmund (Kanzlei "AWPR") sind Sie schon der Dritte. Genauer der Fünfte.
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11.05.2016
10.05.2016
"Professor" Ralf Höcker hat genug gedrängelt - Türkenboss Recep Tayyip "Kim" Erdoğan soll jetzt als "sein persönlicher Querulant" zahlen ...
Durch seine "recht ambitioniert" erscheinende, öffentliche Ansage hat sich Ralf Höcker doch tatsächlich mal wieder einen Kunde aus einer Ecke erdogant erdrängelt (oder erquengelt?), den andere Anwälte lieber nicht haben wollen:
"Queruli, querula, Querula-hant!" singt es da in mir!
Die Pressekammer des LG Köln winkt eigentlich eine Vielzahl solcher Anträge - selbst nachweislich kriminellen Packs - einfach mal ungelesen durch (wovon und weshalb in Köln viele "Medienrechtler" wie eben die Kanzlei Höcker existieren) und verteidigt diese Dummheit dann mit Zähnen und Klauen. Man schämt sich in manchen dieser Fälle "nur" von Rechtsbeugung zu sprechen, weil manches von dem, was das LG Köln so austut, mit "Rechts- und Verfassungsfeindlichkeit" richtiger bezeichnet wäre. Und das OLG Köln plappert den Unsinn der niederen Instanz "genau so brav wie strunzdämlich" nach. Genauer gesagt: Es hat die gleichen grundrechtswidrigen Ansichten, schützt ebenso kriminelle Arschlöcher, verhindert, dass Bürger vor Schaden bewahrt werden und verwendet dazu die gleichen Textbausteine. In den Annalen des BGH finden sich zahlreiche Sachen, in welchen das OLG Köln den Mist des LG Köln (bei dem der mitdenkende Bürger oft nur den Kopf schütteln kann) mit aus Textbausteinen bestehenden und jeden Tatsachenbezug missen lassenden Beschlüssen bestehen ließ - und dann, jedenfalls liegt der Eindruck nahe, sich der BGH erstmals mit mit den Sachfragen befasst hat.
Nach einer Antragsrückweisung sogar durch das so manchem als "faschistoid-verbotsfreundlich" geltende LG Köln den Rat zu geben, in die zweite Instanz (Oberlandesgericht) zu gehen, ist wie als würde man (als Anwalt!) jemanden auffordern:
Und wer, bitte, zahlt denn für das von so einem "Professor" vermittelte "Wissen" eine Semestergebühr zwischen € 4170 und € 4770 an die "Cologne Business School"?
Etwa Türken? Wenn es so ist, dann hätte ich einen Anhaltspunkt warum die manchem (ich selbst neige nicht zu diesen Verallgemeinerungen) als "dumm" gelten...
Noch etwas: Wenn der Herr "Professor" Ralf Höcker jetzt noch vorgäbe, er glaube wirklich daran, dass er mit dem Antrag oder Klage Erfolg haben könnte und deshalb seinen Mandanten zu den Rechtsmitteln rate (also dass es ihm nicht ums Geld gehe) - dann, ja dann sollte jeder seine eigenen Schlüsse ziehen und für sich selbst entscheiden, ob der Professor Ralf Höcker in seiner Kanzlei "Ralf Höcker und Kollegen" neben einem Haufen aus meiner Sicht eher fragwürdigen Doktortiteln die nötige Kompetenz versammelt hat, um als der "Experte im Medienrecht" zu gelten, der er gerne sein möchte.
Ich - ein Schlosser - sehe das nämlich etwas anders anders: "Mediengeschrei" kann er wohl. Aber im "Medienrecht" ist er "eher so untermittelmäßig". Das ist, so glaube ich eine Folge der idiotischen Entscheidungen des als vielen begründet als "fix tatsachenresistent" geltenden LG Köln, dass hier offenbar mal auch den (mutmaßlichen dicken und sicherlich gleichzeitig substanzfreien) Höckerschen Antrag durchgelesen hat, weil ein bekannter Name drauf steht.
Und Recep Tayyip "Kim" Erdoğan?
Wie klug kann der türkische Präsident wohl sein, den Herrn Ralf Höcker zu beauftragen? Dessen "Doktoren-vertreten-Kriminelle-und-Idioten-Kanzlei" hat ja (natürlich als Vertreter der Euroweb) sogar auch schon gegen mich - einen "kleinen Schlosser aus dem Osten" - verloren. Und ich war unvertreten!
Nachtrag für den "Medienrechtler" Ralf Höcker:
Falls jetzt Ihre Kanzlei auf die dämlich anmutende Idee kommt, mich namens der Euroweb wegen der Äußerung
Wie auch immer: Auf diesen neuen, zwingend eben so blöden Antrag würde ich mich also unter sportlichen Aspekten so sehr freuen wie im Fußballpokal die Drittlegisten auf die vermeintlich bessere Mannschaft aus der "ersten Liga".
- Türkenboss Recep Tayyip Erdoğan, der sich den weiteren Vorname "Kim" verdient hat, weil er die "Türkische Partei- und Staatsführung" offenbar gerade zu einem "Familienunternehmen nordkoreanischer Prägung" umgestaltet.
"Ich möchte mich, Herr Böhmermann, vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."Das Landgericht Köln hat den von Ralf Höcker und seinen Doktoren (ich weiß wirklich nicht, wofür es den Dr. jur gibt...) verfassten Antrag, die einstweilige Verfügung wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, zurück gewiesen (und neben Bedenken, welche der Herr Ralf Höcker inzwischen gut kennen sollte) einen Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt), berichtete Höcker nun (wohl:) kleinlaut der SZ - fügte aber großfressig hinzu: Wenn die Verfügung nicht erlassen werden sollte, werde er Erdoğan empfehlen, in die zweite Instanz zu gehen. (Update: Die Verfügung wurde nicht erlassen.)
"Queruli, querula, Querula-hant!" singt es da in mir!
Die Pressekammer des LG Köln winkt eigentlich eine Vielzahl solcher Anträge - selbst nachweislich kriminellen Packs - einfach mal ungelesen durch (wovon und weshalb in Köln viele "Medienrechtler" wie eben die Kanzlei Höcker existieren) und verteidigt diese Dummheit dann mit Zähnen und Klauen. Man schämt sich in manchen dieser Fälle "nur" von Rechtsbeugung zu sprechen, weil manches von dem, was das LG Köln so austut, mit "Rechts- und Verfassungsfeindlichkeit" richtiger bezeichnet wäre. Und das OLG Köln plappert den Unsinn der niederen Instanz "genau so brav wie strunzdämlich" nach. Genauer gesagt: Es hat die gleichen grundrechtswidrigen Ansichten, schützt ebenso kriminelle Arschlöcher, verhindert, dass Bürger vor Schaden bewahrt werden und verwendet dazu die gleichen Textbausteine. In den Annalen des BGH finden sich zahlreiche Sachen, in welchen das OLG Köln den Mist des LG Köln (bei dem der mitdenkende Bürger oft nur den Kopf schütteln kann) mit aus Textbausteinen bestehenden und jeden Tatsachenbezug missen lassenden Beschlüssen bestehen ließ - und dann, jedenfalls liegt der Eindruck nahe, sich der BGH erstmals mit mit den Sachfragen befasst hat.
Nach einer Antragsrückweisung sogar durch das so manchem als "faschistoid-verbotsfreundlich" geltende LG Köln den Rat zu geben, in die zweite Instanz (Oberlandesgericht) zu gehen, ist wie als würde man (als Anwalt!) jemanden auffordern:
"Queruliere! Denn ich verdiene daran!"Das ist schon etwas fragwürdig. Was bringt denn dieser "Professor" an der "Cologne Business School" GmbH, einer "privaten Fachhochschule für Betriebswirtschaftslehre" eigentlich seinen Studenten bei? Das man als Antragsteller oder Kläger Verbotsverfahren vor dem OLG Köln oder gar dem BGH noch gewinnen kann, in denen sogar das tatsachenresistente und kriminellenfreundliche LG Köln freundlich lächelnd und winkend ablehnte? Uuuui! Anders herum wird da aber eher "ein Schuh drauß"!
Und wer, bitte, zahlt denn für das von so einem "Professor" vermittelte "Wissen" eine Semestergebühr zwischen € 4170 und € 4770 an die "Cologne Business School"?
Etwa Türken? Wenn es so ist, dann hätte ich einen Anhaltspunkt warum die manchem (ich selbst neige nicht zu diesen Verallgemeinerungen) als "dumm" gelten...
Noch etwas: Wenn der Herr "Professor" Ralf Höcker jetzt noch vorgäbe, er glaube wirklich daran, dass er mit dem Antrag oder Klage Erfolg haben könnte und deshalb seinen Mandanten zu den Rechtsmitteln rate (also dass es ihm nicht ums Geld gehe) - dann, ja dann sollte jeder seine eigenen Schlüsse ziehen und für sich selbst entscheiden, ob der Professor Ralf Höcker in seiner Kanzlei "Ralf Höcker und Kollegen" neben einem Haufen aus meiner Sicht eher fragwürdigen Doktortiteln die nötige Kompetenz versammelt hat, um als der "Experte im Medienrecht" zu gelten, der er gerne sein möchte.
Ich - ein Schlosser - sehe das nämlich etwas anders anders: "Mediengeschrei" kann er wohl. Aber im "Medienrecht" ist er "eher so untermittelmäßig". Das ist, so glaube ich eine Folge der idiotischen Entscheidungen des als vielen begründet als "fix tatsachenresistent" geltenden LG Köln, dass hier offenbar mal auch den (mutmaßlichen dicken und sicherlich gleichzeitig substanzfreien) Höckerschen Antrag durchgelesen hat, weil ein bekannter Name drauf steht.
Und Recep Tayyip "Kim" Erdoğan?
Wie klug kann der türkische Präsident wohl sein, den Herrn Ralf Höcker zu beauftragen? Dessen "Doktoren-vertreten-Kriminelle-und-Idioten-Kanzlei" hat ja (natürlich als Vertreter der Euroweb) sogar auch schon gegen mich - einen "kleinen Schlosser aus dem Osten" - verloren. Und ich war unvertreten!
Nachtrag für den "Medienrechtler" Ralf Höcker:
Falls jetzt Ihre Kanzlei auf die dämlich anmutende Idee kommt, mich namens der Euroweb wegen der Äußerung
Dessen "Doktoren-vertreten-Kriminelle-und-Idioten-Kanzlei" hat ja (natürlich als Vertreter der Euroweb) sogar auch schon gegen mich - einen "kleinen Schlosser aus dem Osten" - verloren.zu verklagen und das gerichtliche Verbot zu verlangen, dass ich die Euroweb doch nicht kriminellen Idioten gleich setze, dann sollte das ausreichend bedacht werden. Denn in der Sache 14c O 70/15 des LG Düsselorf (Euroweb Internet GmbH ./. Reinholz) haben die Höcker-Doktoren gegen mich verloren, als diese die Euroweb vertraten, "Kriminell" und "voll idiotisch" war es nämlich, dass Daniel Fratzscher und Patrick Howells - wohl getrieben von Schädigungsabsicht - mit vorsätzlich falschen Versicherungen an Eides statt aufwarteten, die dann auch noch derart einfach zu widerlegen waren, dass es mir fast schon peinlich ist.
Wie auch immer: Auf diesen neuen, zwingend eben so blöden Antrag würde ich mich also unter sportlichen Aspekten so sehr freuen wie im Fußballpokal die Drittlegisten auf die vermeintlich bessere Mannschaft aus der "ersten Liga".
06.05.2016
Auch die zweite Entscheidung des VG Berlin ist günstig für Jan Böhmermann
Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwar das Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" im Rahmen einer Demonstration der Piratenpartei untersagt, aber aus der Begründung folgt auch hier, dass es im Rahmen des Vortrages wie er durch Jan Böhmermann durchaus keine Straftat sieht. Ich zitiere aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 19/2016 vom 06.05.2016:
Auch die angeblich beantragte einstweilige Verfügung ist offenbar immer noch nicht erlassen: Die Ankündigung, einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann einzureichen, stammte vom vom 14.04.2016. Heute ist nun der 06.05.2016 und noch immer wedelt niemand mit der Verfügung herum. Haben die Richter meinen Artikel gelesen oder völlig eigenständig richtig entschieden? Der Jura-Professor Ralf Höcker aus Köln sehnt sich wohl umsonst.
"In welcher Weise das Gedicht zitiert werden solle, sei von der Antragstellerin nicht angegeben worden. Es sei daher zu befürchten, dass durch eine vollständige oder teilweise Wiedergabe des Gedichts der Tatbestand der Beleidigung erfüllt werde."Das bedeutet also, die Antragstellerin (Piratenpartei) hat nicht dargelegt, dass und wie diese klar machen will, dass man das Gedicht an sich nicht vortragen darf. Jan Böhmermann hat dem Gedicht diesen Rahmen gegeben.
Auch die angeblich beantragte einstweilige Verfügung ist offenbar immer noch nicht erlassen: Die Ankündigung, einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann einzureichen, stammte vom vom 14.04.2016. Heute ist nun der 06.05.2016 und noch immer wedelt niemand mit der Verfügung herum. Haben die Richter meinen Artikel gelesen oder völlig eigenständig richtig entschieden? Der Jura-Professor Ralf Höcker aus Köln sehnt sich wohl umsonst.
12.08.2015
Vorab für Herrn Dr. Engels von der Kanzlei Höcker - oder was ich (als Schlosser) auf Ihre 55-Seiten lange Berufungsschrift antworten würde
Das hier liegt nun als mein "querulatorischer" Entwurf bei meinem Anwalt, der den Stuff als Entgegnung auf die geradezu blödsinnig wirkende, 55-Seiten lange, und auch sonst merkwürdige Berufungs"begründung" des "Fachmanns" für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht namens Dr. Ruben Engel natürlich selbst fassen, dabei noch versachlichen und verkürzen, selbstverständlich korrigieren sowie in der Form vollenden wird:
P.S. Das OLG hat mir die PKH gewährt. Mein Antrag (2 Sätze, aber leider viele Anlagen) ging per einfacher Post an die Geschäftsstelle.
Sie dürfen darüber meinetwegen auf 55, 110, 220 oder 440 Seiten weinen, Herr Dr. Jur. Engels von der Supatrupa-Kanzlei Ralf Höcker, weil Sie das ja
Wir beantragenHat weniger als 2 Stunden gedauert. Mit der Methode, Herr Dr. jur. Engel, hab ich schon viele Prozesse gewonnen. Wie ist denn Ihre Bilanz? Und was ist mit Ihrer "Effizienz"?
1.) Der Antrag, im Berufungsverfahren die Einstweilige Verfügung aufzuheben, wird mangels Begründung zurückgewiesen.
2.) Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung
Hinsichtlich der Behauptung, der Erlass der Verfügung sei unzulässig gewesen, führen wir aus:
Die Berufung führt aus, die Einstweilige Verfügung wurde auf Antrag des Antragstellers erlassen, der entgegen §78 ZPO nicht vertreten gewesen sei. Das ist grob unwahr, denn die Verfügung wurde nach Antragstellung durch den Unterzeichner, der zugelassener Rechtsanwalt ist, in der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.04.2015 erlassen.
Hinsichtlich der Prozesskostenhilfe hat die Berufungsklägerin gemäß §127 Absatz 2 und 3 ZPO keinen Beschwer und kann nichts daraus herleiten. Dieses gilt selbst dann wenn die PKH womöglich völlig rechtswidrig erlangt worden wäre.
Hinsichtlich der behaupteten "Verjährung" führen wir aus:
Was die Berufung mit "Verjährung" meint erschließt sich nicht sicher. Womöglich hat die Berufung "Verjährung" mit "Wegfall der Eilbedüftigkeit" verwechselt, was bei einem Anwalt, zudem "Dr. jur", der sich damit bewirbt, Firmen im "Presse- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs- und Markenrecht" zu vertreten und zu beraten sehr bedenklich erscheint. Der Berufungsbeklagte hat innerhalb der nicht einmal im Gesetz vorgesehenen 3-Monats-Frist den Erlass der Verfügung durch Übersendung seines Antrages vom 26.01.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß beantragt, so dass die Eilbedürftigkeit gerade nicht widerlegt ist. Eine körperliche Anwesenheit hat der Gesetzgeber nicht verlangt. So genügt für die Verletzung von § 156 StGB sogar eine Übersendung per Telefax (BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94), welches urteilte:
"Abgegeben im Sinne von § 156 StGB ist eine schriftliche eidesstattliche Versicherung dann, wenn sie der zuständigen Behörde zugänglich gemacht worden ist. Dafür genügt, daß sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingegangen ist."Im § 156 StGB lautet es:
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt,..."Aus dem Wort "vor" lässt sich also gerade nicht ableiten, dass der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe körperlich anwesend sein muss. Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung von §117 ZPO "Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden." eine körperliche Anwesenheit des Antragstellers wollte, ist nichts fest zu stellen. Zu dem wäre das auch im Hinblick auf Art. 3, 103 GG verfassungswidrig, denn der Inanspruchnahme des Grundrechts auf rechtlichen Gehör dürfen keine unnötigen Steine in den Weg gelegt werden.
Unzweifelhaft hat der Antragsteller also geradezu vorbildlich unverzüglich gehandelt und das Verbot beantragt und zugleich hilfsweise den PKH-Antrag gestellt um das Verfahren zu beschleunigen.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauch führen wir aus:
Die Berufung gibt sich selbst der Lächerlichkeit preis. Schon die Behauptung, es handele sich um eine ernsthafte Todesdrohung, bezogen auf ein Bild mit einem offensichtlich jungen Kätzchen, welches mit "Wer mich weckt wird sterben" (Übersetzung aus dem Englischen) beschriftet ist, erscheint hier clownesk.
Die weitere Begründung, dass es sich um ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch handele, weil der Berufungsbeklagte mit Email vom 11.07.2015 eine außergerichtliche Regelung angestrebt hat, ist ebenso unsinnig. Auch der Vertreter der Berufungsklägerin mahnt ab und fordert hierbei die Zusicherung von Vertragsstrafen, die an seine Partei (ist er das selbst, dann sogar an sich selber) gehen sollen. Der Vorwurf, der Berufungsbeklagte wolle lediglich Geld verdienen, erweist sich hier als unhaltbar und befremdlich.
Gerade in dem von der Berufung genannten Urteil GRUR-RR 2002 169, 171 (OLG München, Az. 29 U 3463/11) steht dann auch erwartungsgemäß:
"Ein Mitbewerber missbraucht seine Klagebefugnis, wenn er sie nicht zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen einsetzt, sondern sie unter Hinnahme weiterer Verstöße des Anspruchsgegners in finanzielle Vorteile für sich umzuwandeln versucht, indem er sich die Anspruchsdurchsetzung abkaufen lassen will.Es fehlt an jedem Vortrag der Berufungsklägerin dazu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Unterlassung sondern nur den Gewinn erheblicher Gelder im Sinne hatte. Das Email vom 11.7.2015 gibt dazu nichts her. Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass es ihm um den Gewinn erheblicher Mittel ging und erklärt, dass er selbstverständlich die Befolgung des Verbotes ohne den lang dauernden, Zeit und Nerven raubenden Weg über das Gericht erwirken wollte. Von einer Hinnahme des Verstoßes kann also gar keine Rede sein. Es fehlt in dem Email schon jede Aussage, dass er die erkannten, weitere oder fortgesetzte rechtswidrige Handlung übersehe, wenn ihn nur Geld gezahlt werde - wie es in der, von der Berufung angeführten Sache des OLG München, Az. 29 U 3463/11, bemerkenswert eindeutig der Fall war.
Es stellt eine sachfremde Erwägung dar, wenn er seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch als Mittel einsetzt, um sich erhebliche Gelder zu verschaffen."
Die Berufungsklägerin hat zum Rechtsmissbrauch in der Vorinstanz schon vorgetragen. Insbesondere die Beiträge aus dem Jahr 2014, welche jetzt erst in der Berufung vorgelegt werden, haben nicht nur mit dem Verfahren nichts zu tun, diese sind präkludiert, denn die Berufungsklägerin ließt den Blog tagesaktuell mit und hat sich schon in zahlreichen Verfahren unter Beifügung der Beiträge bitter beschwert. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sie diese im März 2014 nicht kannte.
Zudem wird aus der Gesamtschau ganz deutlich klar, dass es dem Berufungsbeklagten mit seiner Kritik - die er als Privatmann veröffentlicht und auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf selbst von seiner Werbung sauber trennt - gerade darum geht, den Wettbewerb sauber zu halten.
Zudem muss man die Frage stellen, wieso eigentlich die Berufungsklägerin, die offenbar über genug Mittel für aussichtslose Berufungsverfahren verfügt, die Berichte nicht durch Verfügungen verbieten lässt, statt dessen aber hier, wo es nichts zur Sache selbst beiträgt, die arme, so gar ungerecht kritisierte und mit angeblich "kriminellen" Aufrufen zum tatsächlich "friedlich, freundlich und schweigend Heimleuchten" traktierte markiert. Wenn diese Beiträge auch nur irgendwie rechtswidrig wären, dann wäre doch gerade die, auch dem OLG als "extrem klagefreudig" bekannte Berufungsklägerin dagegen vorgegangen. Das tut sie aber nicht, was die Vermutung beflügelt, dass diese Beiträge bei aller Härte und Bitterkeit der Vorwürfe in Wahrheit gar nicht zu beanstanden sind, wofür ja, nach frühen Versuchen dagegen vorzugehen, auch bereits Entscheidungen des OLG zugunsten des hiesigen Berufungsbeklagten sprechen.
Der Berufungsklägerin geht es indessen offensichtlich auch mit der Berufung darum, ihre wettbewerbsverzerrende Tätigkeit fortzusetzen. Im Verfahren 34 O 5/12 wurde die Berufungsklägerin erst kürzlich auf Antrag des Berufungsbeklagten zu einem Ordnungsmittel verurteilt, nachdem diese durch deren Anwälte wahrheitswidrig verbreitete, dieser sei es vom LG Düsseldorf erlaubt worden, mit einem eigenem Rechenzentrum und eigenen Servern zu werben. Das Gericht wird ersucht hierzu die Akte I-20 U 66/13 beizuziehen und sich in dieser auch hinsichtlich der Würdigung der erneut vorgelegten "Expertise" des Dr. Nau und der Aktivlegitimierung zu informieren.
Hinsichtlich der Aktivlegitimierung führen wir aus:
[Hier lasse ich einige wenige Zeilen weg, weil das an dieser Stelle nicht nützlich wäre]
Zu dem Vorhalten, der Berufungsbeklagte sei nicht prozessfähig oder querulatorisch gestört möchten wir uns im Hinblick auf die lange und recht merkwürdige Berufungsbegründung nicht selbst einlassen. Dies überlässt die Berufungsverteidigung ganz ausdrücklich dem Gericht.
Sollten wir in der extrem umfänglichen, von Unwahrheiten und unzutreffenden Behauptungen strotzenden, und auch sonst geradezu merkwürdigen Berufungsbegründung etwas übersehen haben, was das Gericht für wichtig hält, so bitten wir um einen Hinweis. Aber nach unserer Auffassung bietet die "Berufungsbegründung" nicht einmal Anlass um mündlich zu verhandeln, diese ist schon im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Es findet sich zu dem nichts, was eine Zulassung der Revision begründen könnte.
P.S. Das OLG hat mir die PKH gewährt. Mein Antrag (2 Sätze, aber leider viele Anlagen) ging per einfacher Post an die Geschäftsstelle.
Sie dürfen darüber meinetwegen auf 55, 110, 220 oder 440 Seiten weinen, Herr Dr. Jur. Engels von der Supatrupa-Kanzlei Ralf Höcker, weil Sie das ja
- nicht für rechtens halten und
- besser wissen als das OLG.
31.07.2015
Kanzlei NochProfessor Ralf Höcker? Erste Wahl! So macht die Euroweb Kritiker glücklich!
Ich danke der Euroweb wirklich für die Wahl der Kanzlei des ganz besonders ehrenwerten Professor Ralf Höcker. Es war ein genialer Schachzug, die Kanzlei zu beauftragen, die nicht nur besonders mutige Verfügungsanträge einreicht (und gleich zurücknimmt) und nicht nur offensichtlich die Gerichte belügt sondern gegenwärtig ohnehin auf Grund des merkwürdigen Marktgeschreis, der Vertretung eines Typen der selbst nicht recht weiß, ob er nun Nazi oder Linker (auf jeden Fall aber ein Ex-Bombenbastler und aufgeflogener V-Mann) ist, durch Abmahnungen mit nicht legalen Kostennoten übel abzockt und nicht zuletzt wegen Verbindungen zur Nutzlosbranche besonders bekannt ist.
Diese äußerst durchdachte Handlungsweise der ausnehmend klugen Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher hat meine Reichweite mitten in der Urlaubszeit mal eben vervierfacht. Ich bin glücklich, dass meine Warnungen vor der Euroweb nun sehr viel mehr Leser erreichen.
Bevor jetzt in der Kanzlei des Andreas Buchholz und des Philipp Berger (früher "berger law llp", jetzt "Buchholz und Kollegen, Düsseldorf") Schadenfreude aufkommt: Tut mir leid: Denen hat das LG Düsseldorf nicht grundlos eine Art "Vollpfostenschein" ausgestellt.
Diese äußerst durchdachte Handlungsweise der ausnehmend klugen Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher hat meine Reichweite mitten in der Urlaubszeit mal eben vervierfacht. Ich bin glücklich, dass meine Warnungen vor der Euroweb nun sehr viel mehr Leser erreichen.
Bevor jetzt in der Kanzlei des Andreas Buchholz und des Philipp Berger (früher "berger law llp", jetzt "Buchholz und Kollegen, Düsseldorf") Schadenfreude aufkommt: Tut mir leid: Denen hat das LG Düsseldorf nicht grundlos eine Art "Vollpfostenschein" ausgestellt.
30.07.2015
Wichtiger Hinweis zur Kanzlei Höcker, Dr. Johannes Gräbig
"RA Dr. Johannes Gräbig berät Unternehmen, Unternehmer und Persönlichkeiten im
Wettbewerbs-, E-Commerce-, Domain-, Urheber- und Markenrecht sowie im
Medienrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Internationales Medienrecht an
der Fachhochschule des Mittelstands (FHM), Köln" - und hat sich am 29.07.2015 seinen Stern verdient.
Wodurch verrate ich noch. Ich mach's ja gerne spannend. (Und: Nein. Es geht nicht um mich!)
Wodurch verrate ich noch. Ich mach's ja gerne spannend. (Und: Nein. Es geht nicht um mich!)
22.06.2015
Tja. Äh. Herr Professor Ralf Höcker (Höcker Rechtsanwälte, Köln) ...
Falls Sie nochmal einen Vortrag halten wollen, wie am 30.10.2012 vor dem Rechtsausschuss der IHK Frankfurt, Bad Homburg ...
Gern halte ich auch einen Vortrag zum Thema
"Schlechte Presse, kritische Blogger, nörgelnde Kunden und motzende Mitarbeiter: Wie Unternehmen Rufschädiger mit der juristischen Peitsche stoppen, wenn das Zuckerbrot der Unternehmenskommunikation nicht mehr hilft"... dann wäre ich ganz bestimmt die ideale Person, für den Anschlussvortrag:
"Warum und weshalb die "juristische Peitsche" in vielen Fällen nicht nur nicht funktioniert sondern "die dümmste aller Ideen" ist."Inhalte:
- Der "Streisand-Effekt"
- Der "Günter-Freiherr-von-Gravenreuth-Effekt" und seine höchst gravierenden Folgen
- Der "Euroweb-Effekt" und seine wirtschaftlichen sowie strafrechtlichen Folgen - (Alternativ: Schneller Erfolg vor Gericht - dann langes Siechtum des "Peitschenschwingers")
- Wie die großkotzige Euroweb-Kanzlei "Berger Law LLP" pleite ging
Gern halte ich auch einen Vortrag zum Thema
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