Halluzination:
„Da ich Mitglied der Ärztekammer war, muß ich also Arzt gewesen sein.“
schreibt ganz aktuell Andreas Skrziepietz aus Hannover, der tatsächlich nie „Arzt“ war sondern nur eine beschränkte Zulassung für das ärztliche Praktikum hatte, erst dem AG und LG Kassel zudem nun auch öffentlich.
Wahn:
Andreas Skrziepietz glaubt natürlich auch ganz fest, er sei kein Stalker. Und das die „Merkel-SAntifa“ eine „staatlich finanzierte Terrororganisation“ sei, welche „Regimegegnern die Autos anzünde“ und ihm selbst „ein Bein brach“. Und er wähnte (sogar öffentlich), dass er vor Gericht ziehen, klagen und dabei lügen dürfe, dass er nicht wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Und vor einem anderen, die Mär erzählen dürfe, dass er ein „Journalismus-Diplom“ habe. In einem anderen Verfahren hielt er sich zum Erzählen der Lüge berechtigt, dass er „weder verurteilt noch angeklagt“ sei.
Lüge:
Skrziepietz versucht unterstellt mir zu dem lügend, dass ich unwahres Zeug verbreiten würde. Zu diesem Zweck quakt Andreas Skrziepietz wie folgt über mich:
„Er behauptet, der Präsident der Ärztekammer erteile Approbationen. Nun, die Ärztekammer ist eine Organisation der Selbstverwaltung der Ärzte, d.h. um Mitglied der Ärztekammer werden zu können, muß man schon Arzt sein. Die Kammer ernennt keine Ärzte, das tat zu meiner Zeit die Bezirksregierung.“
Und er behauptet dummdreist, ich würde „halluzinieren“. Es geht um den Artikel, in dem ich beschreibe, dass Skrziepietz im Januar 2004 den Ärztekammerpräsident Prof. Dr. Eckel als Schwein beleidigt hatte und im Oktober von diesem die Approbationsurkunde unterzeichnet haben wollte.
Wahrheit:
Tatsächlich stellte die Ärztekammer Niedersachen „zu seiner Zeit“ (nämlich bis die Ärztekammer Niedersachsen mit Wirkung vom 1. April 2006 die Aufgaben als „zuständige Stelle für die Erteilung und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen“ an den Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung „NiZzA“ übertrugen) die Urkunden aus. Und Prof. Dr. Eckel unterzeichnete diese. So wie für diesen Arzt, der allerdings den Prof. Dr. Eckel auch nicht beleidigt hatte:
![]() |
| Bild und Beweis: Approbationsurkunde, ausgestellt von der Ärztekammer Niedersachen im betreffenden Jahr (Juli 2004). Unterschrieben von genau dem Prof. Dr. med. Eckel, den Skrziepietz im Januar 2004 öffentlich beleidigte und von dem Skrziepietz im Oktober 2004 eine solche Urkunde erlangen wollte. |
Die 18 Monate als „Arzt im Praktikum“ (Also nicht „Arzt“!) abzuleisten ist das, was der Andreas Skrziepietz (nach eigenem Bekunden in einer Abmahnung) übrigens nie getan hat. Er hätte nicht selbständig sondern nur unter Aufsicht von (voll approbierten) Ärzten oder Ärztinnen Patienten behandeln dürfen. Eines der Lernziele: Den Umgang mit Patienten lernen. Und weil das abgeleistete Praktikum Voraussetzung dafür war, um die Zulassung (Approbation) als Arzt zu bekommen, war seine Ausbildung zum „Arzt“ eben nie vollständig.
Er war nie voll approbiert. Also war er auch nie „Arzt“.
Ich halte es für „dumm“, dass er damit vor Gericht zieht. Sogar für „kackdumm“, denn erst mir und sodann dem LG Frankfurt gegenüber hatte er im Sommer 2024 selbst schriftlich erklärt, dass er nie einen Approbationsantrag gestellt hat:
Bild und Beweis: LG FFM 2-03 o 117/24, Klageschrift für Andreas Skrziepietz, dort Anlage „MK11“
Außerdem behauptet der mehrfach, gerade auch wegen seiner Äußerungen verurteilte Andreas Skrziepietz auch, er sei kein Prozessbetrüger und öffentlich, dass ich in einem Wahnsystem leben würde.
Das ist also beides tatsächlich „irgendwie anders“.
Weihnachten und Stalking:
Übrigens hat mir offenbar Andreas Skrziepietz aus Hannover, so jedenfalls die Auskunft und das Wissen der Shop-Apotheke, Kondome geschickt. Sicher weil bald Weihnachten ist. Und wohl in seiner eigenen, also der kleinsten Größe. (Ich halte ihn ja eher für einen feigen, „schwanzlosen“ Gesellen.) Zudem kam hier (ebenfalls diese Woche) noch ein Dildo an. Anonym, aus Frankreich. Kein Lieferschein. Und der hat auch die falsche Größe: Kriminellen, auch kriminellen Rechtsanwälten, Betrügern, stalkenden Idioten und (Quak-)Nazis gegenüber bin ich nämlich - das schreibt und weiß Andreas Skrziepietz also - seit über 20 Jahren ein „Riesenarschloch“. Größe „S“ passt da nicht. Kann es sein, dass seine Mutter noch immer für ihn die Klamotten kauft, dass er also mit diesen Größenangaben wie „S“, „M“, „L“ schlicht ebenso „heillos überfordert“ ist, wie er es mit der - anderen, ganz einfachen - Unterscheidung zwischen „Arzt“ und „Arzt im Praktikum“ ja auch ist?
Dann würde die krude Logik in seinem Satz
„Da ich Mitglied der Ärztekammer war, muß ich also Arzt gewesen sein.“
auch nicht weiter verwundern...
Ich halte seine Äußerung und die Warensendungen also für ein weiteres Tun im Rahmen just jenes, seit April 2022 also über 3,5 Jahren stattfindenden Stalkings des Andreas Skrziepietz. Also jenes Stalking über welches zu berichten und es so zu nennen, das OLG Frankfurt mir kürzlich erlaubt hat (16 U 153/24).
Das OLG hat mir übrigens auch erlaubt, im Zusammenhang mit Kritik an seinen Verbalejakulaten zu äußern, dass Skrziepietz ein „Putinfreund“, „Trump-Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ sei und „echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten“ erfüllt und „- in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Verblödungen ist“. (Siehe unten)
Herr Skrziepietz sollte sich hinter die Ohren schreiben, dass jedenfalls meine Person sogar der „kriminellste und sich für schlau haltende geistige Flachwichser“ nicht wirklich beleidigen kann!
Das haben in den letzten 20 Jahren viele Kriminelle versucht. Die wurden sämtlich verurteilt. Und zwar strafrechtlich. Schade, dass niemand deren frontalen Kortex untersucht hat.
Aus dem o.g. Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24, Andreas Skrziepietz, der sich also unwahr als „Freund der Meinungsfreiheit“ ausgibt, war „Kläger“:
2. Zur Äußerung 1.b)
„Der Typ erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“
a) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem
Antrag zu 1.b). „Der Typ erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und
ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“ um eine im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.
Der Durchschnittrezipient wird diese Äußerung, welche sich am Ende des ersten Absatzes des
Beitrags befindet, dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Kläger aufgrund dessen
Veröffentlichungen, die er unmittelbar zuvor als „geistigen Dünnschiss“ und ihn in diesem
Zusammenhang als „Dampf-, Dumm- und Dumpfschwafler“ bezeichnet und seiner politischen
und gesellschaftlichen Haltung, die er unmittelbar zuvor im Text mit „Putinfreund“, „Trump-
Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ beschreibt, für eine Person hält, die zu der o.g.
Gruppe von Personen entsprechender politischer und gesellschaftlicher Haltungen gehört, die
der Beklagte für Idioten hält und so den Kläger selbst für einen derartigen Idioten, dass er durch
sein Verhalten in seiner Person selbst den Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür erbringt, dass
Personen dieses politischen Lagers „verblödet“ seien und ihre „Verblödungen“ öffentlich
„schwurbeln“, nämlich entsprechende unverständliche, realitätsferne oder inhaltslose
Aussagen öffentlich kundtun. Es wird daher vom Beklagten die Meinung geäußert, dass diese
Vorstellungen der Beweis für den Zusammenhang dieser Schwurbler-Verblödungen seien.
Zwar trifft es zu – wie die Berufung anführt –, dass der Beklagte „Vorstellungen über diese Sorte
Idioten" und „solcher Schwurbler-Verblödungen“ formuliert und den Kläger nicht namentlich
benennt. Allerdings ist der Kläger für die maßgebliche Leserschaft durch die nachfolgende
Nennung seiner Alias-Bezeichnung „Docmacher“, die auch dessen gleichnamige Webseite
bezeichnet, erkenn- und identifizierbar und außerdem geht aus der Formulierung, dass „der
Typ“ – nämlich der Kläger die „krassesten Vorstellungen über diese Sorte Idioten erfüllt“ und „in
persona“ der „Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Schwurbler-Verblödungen“ sei, hervor, dass gerade der Kläger ein Beispiel für eben solche Idioten und Schwurbelverblödungen sei, weshalb der Kläger selbst dergestalt bezeichnet wird.
Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte den Kläger als Person
bewertet und als Idioten benennt, der verblödete Aussagen kundtut. Das wertende Element
zeigt sich deutlich am vom Beklagten in diesem Absatz – unmittelbar vor der
streitgegenständlichen Äußerung – verwendeten Begriff des „Klassifizierens“, da er in dem
Absatz die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger und damit auch die hier
streitgegenständliche damit einleitet, dass er auf diese Art, den Kläger klassifizieren, also
einordnen und bewerten würde.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung zulässig. Die vorzunehmende
Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers aus. Der Kläger hat diese Äußerung
hinzunehmen, weil in dem Kontext der Äußerung ein Sachbezug mitgeteilt wird und es
hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinung des Beklagten gibt.








