30.05.2026

Gelesen: „Krankenkasse registriert Rekordzahl möglicher Behandlungsfehler“

(Zum Artikel bei NTV

Mich interessiert daran vor allem ein Satz:

TK-Behandlungsfehler-Experte Jonas Petersen verwies auf eine weitere strukturelle Schwäche: "Selbst wenn wir in den Abrechnungsdaten klare Hinweise auf Behandlungsfehler sehen, dürfen wir die Versicherten aufgrund der aktuellen Gesetze nicht darauf hinweisen", sagte er den Funke-Zeitungen.

Die Versicherten selbst wohl nicht. Aber ich habe in den frühen 90ern mal ein Praktikum bei einer Betriebskrankenkasse gemacht. Aufgabe war eine in den Folgejahren auf „Knopfdruck“ wiederholbare, (halb-)automatische Erstellung des Jahresgeschäftsberichts genau dieser BKK mit vielen tollen Diagrammen aus den Buchungsdaten (die mussten dazu von einem Unix-Server exportiert und eingelesen werden). Letzteres war das „halb“ vor „automatisch“. Also ein typischer IT-Job, den übrigens oft Freiberufler erledigen und das auch dürfen, denn das wäre „Systemsoftware“, die sich eben von „Gemeinsoftware“ dadurch unterscheidet, dass diese für genau einen Anwendungsfall und das System des Kunden entwickelt wird. 

Nach dem ich den Job in vier Wochen statt 3 Monaten erledigt hatte stellte sich die Frage nach meiner Verwendung, denn ein Vertrag ist schließlich ein Vertrag und muss bedient werden. Also habe ich einer der Kolleginnen geholfen und stichprobenartig Abrechnungen von Ärzten geprüft - womit ich beim Thema bin. Sprich die Abrechnungsdaten und Krankschreibungen sorgfältig gelesen und, wenn mir eine Verordnung (Medikamente oder andere Behandlungsmaßnahmen) nutzlos oder krude erschien, die zuständige Kollegin alarmiert. Welche sich das das dann ansah. 

Die hat, sofern ich richtig lag, dann den Arzt bzw. die Ärztin konsultiert und ihm die Leviten gelesen. 

Allerdings lagen die „Probleme“ regelmäßig eher an schlampiger Dokumentation. Volkstümlich ausgedrückt: Wenn also ein Arzt ein Medikament gegen Kopfschmerzen verschrieben hatte aber in seiner Abrechnung die ICD-Codes für Magenschmerzen notierte konnte es gut sein, der Patient hatte schlicht beides und dazu ein Alkoholproblem. Aus unbegreiflichen Gründen konnte der Arzt oder die Ärztin aber nur eines davon erfassen.

Ich denke, wir haben außer Geldverschwendung auch Einiges anderes korrigiert.

Meine „medizinischen“ Vorkenntnisse bestanden bis dato darin, eine Person durch die Prüfungen einer akademischen Laufbahn auf dem Gebiet der Pharmazie gebracht zu haben... diese Person hat übrigens einen tollen Job bekommen, weil der Personalchef auf Grund der Tatsache, dass deren Bewerbungsschreiben offensichtlich mit einem Computer erstellt und ausgedruckt wurde, annahm, dass diese auch über solche Kenntnisse verfügt:

(Foto von --Xocolatl 19:17, 30 June 2007 (UTC) - Eigenes Werk, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2326983)


Ich kenne da eine kriminelle Großfresse, die hat zwar Medizin studiert, vor 30 Jahren mal eine Zulassung als „Arzt im Praktikum“ gehabt, dieses nie angetreten, sich statt dessen erfolgsfrei als Schauspieler auf Kleinstbühnen, dem Übersetzen und Vorlesen von Büchern Dritter versucht - also womöglich in ihrem beschissen anmutenden Leben weniger auf dem Gebiet der Medizin tat als ich - und behauptet, obwohl diese Eminenz nie den Arztberuf ergriffen hat und auch selbst vor Gericht angab, die Berufszulassung nie beantragt zu haben, dreist „Ich war Arzt“

Derselbe Hetzer zerbricht sich meinen Kopf, ob ich als Freiberufler tätig sein darf, kommt auch da beim Lesen nur soweit wie es seinem krude funktionierendem Hirn gefällt. Also begreift der folgendes nicht oder will es nicht begreifen:

Beispiele für Berufe, die bisher regelmäßig den freien Berufen zugerechnet wurden:  

EDV-Berater, soweit er Systemsoftware entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur (Katalogberuf der freien Berufe) ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt

(siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofes)

Zum Glück ist dieser „Nixkneiser“ nie als Arzt tätig geworden. Vermutlich hätten einige seiner Abrechnungen einen Feuerwehreinsatz ausgelöst: Ganz schnell die Medikamente einkassieren und den hoffentlich noch lebenden Patienten (oder halt die Patientin) zur Stabilisierung und Entgiftung ins Krankenhaus bringen.

Derlei kommt übrigens durchaus vor. Ich weiß nur nicht wie oft und ob es da auch einen neuen Rekord gab.

Intelligente Werbung: Markus Haintz empfiehlt auf telegram Buch über Fluchtrucksack des auch rechtsextremen[¹] Kopp-Verlages
Scheinbar braucht sein Mandant Andreas Skrziepietz gerade einen.

Am Dienstag, dem 2. Juni 2026 findet vor dem AG Hannover eine Verhandlung gegen den wohl typischen Haintz-Mandant Andreas Skrziepietz statt. Der wieder hatte am 9.12.2025 anlässlich einer Verurteilung und Anklageerhebung geschrieben:

Die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen.“

und weiter:

„Netterweise hat Olaf mir in der Verhandlung gleich die nächste Anklage ausgehändigt. Da er wieder den Vorsitz führt, steht das Urteil ja schon fest, so daß ich mir erlauben werde, zum nächsten Schauprozess nicht zu erscheinen. Außerdem muß ich meine Republikflucht planen.

Ich nehme ja an, dass der typische (weil wegen Volksverhetzung vorbestrafte) Haintz-Mandant Andreas Skrziepietz auch der typische Haintz-Leser Andreas Skrziepietz ist. Und beim Wühlen im Konto des Media-Haintz auf telegram fand ich folgendes:

Demnächst soll da, so tschilpen es vorlaute Spatzen von den Dächern, angeblich noch ein Sonderangebot „NATIONAL-SOZIALER FLUCHT-Roller“ hinzukommen. Gefertigt in China, umverpackt in Deutschland, Bedienungsanleitung: „Jammern Sie über einen linksterroristischen Brandanschlag wenn das Ding beim Laden abfackelt!“ Geistesschwester und Ritterkollege Marla Svenja Liebich (beide wurden in der Vergangenheit auch wegen Volksverhetzung verurteilt) hatte wohl den falschen - mit dem kam dieses Exemplar nur ins Westböhmische, nicht aber bis ins „sichere“ Moskau.

¹) Wikipedia notiert:

„Der Kopp Verlag e. K. ist ein deutscher Medienverlag und Versandhandel mit Sitz in Rottenburg am Neckar. Geschäftsinhaber ist Jochen Kopp als eingetragener Kaufmann. Der Verlag vertreibt eigene und fremdverlegte Bücher und andere Medien zu gesellschaftlichen und politischen Themen. Er führt u. a. rechtsesoterische, grenz- und pseudowissenschaftliche, verschwörungstheoretische sowie rechtspopulistische und rechtsextreme Titel.“


Hass- und Hetze: Wie Markus Haintz das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“ zu niedrigen Zwecken übel missbraucht.
Zur Frage, wer hier ein „Querulant“ ist.

Präambel: 

„Die schärfste Waffe des Berufsrechts, der Entzug der Zulassung, traf schließlich einen Rechtsanwalt ... Im vorliegenden Fall war es dem unbestreitbar querulatorisch veranlagten Rechtsanwalt aus Sicht des Anwaltssenats nicht gelungen, die gegen ihn streitende Vermutung zu entkräften. In soweit war nicht entscheidend, dass dem Anwalt durch Gutachten bescheinigt wurde, weder vermindert schuldfähig noch schuldunfähig i.S.v. §§ 20, 21 StGB zu sein und ein weiterer Sachverständiger das Vorliegen einer psychischen Krankheit verneint hatte. Die „Berufsunfähigkeit“ des Rechtsanwalts kann auch andere Ursachen als eine psychische Erkrankung haben. Zu dieser Frage hatte der Senat neben einem Psychiater einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vernommen, die bestätigten, der Antragsteller leide unter einem sog. Querulantenwahn, der ihn daran hindere, dem Beruf eines Rechtsanwalts auf Dauer ordnungsgemäß nachzugehen.“

Quelle: BRAK-Mitteilungen 2/2011 über einen anderen Fall

Die für Markus Haintz zuständige Anwaltskammer Köln sollte sich dringend die medialen Aktivitäten des vermeintlichen „Organs der Rechtspflege“ und Möchtegernmedienmoguls Markus Haintz und § 14 BRAO mal genauer ansehen:

  • Markus Haintz ist zum einen Inhaber der in der Schweiz angemeldeten Haintz.media GmbH, also als „Medienunternehmer“ tätig und bettelt in diesem Zusammenhang regelmäßig um Spenden.

Zugleich schreibt er massenhaft sonst sinnfrei anmutende Strafanzeigen gegen politische Gegner (Personen links der AfD), mit denen er in die Öffentlichkeit drängt und jedenfalls für mich ist offensichtlich, dass er hier systematisch das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“  missbraucht, denn er schreibt die Anzeigen unter dem Briefkopf der Kanzlei und drängt mit diesen Anzeigen sodann über sein „Medienunternehmen“ in die Öffentlichkeit, teils um Personen, aber auch demokratische Institutionen zu schmähen - und er vergisst nicht, dabei um monetäre Unterstützung aus der Covidioten-, Reichsbürger-, Klimaleugner-, Echt- und Quaknazi-Szene zu betteln. 

An der angeblichem „Berichterstattung“ des Markus Haintz fällt wie folgt auf: Geht es gegen „Linke“ (ab CDU) dann schämt er sich nicht im geringsten in den Überschriften seiner Verbalejakulate die Namen der Personen und die zur Beleidigung dienenden Bezeichnungen eng zu verknüpfen:

 

So zu titeln ist absolut unanständiger Vollpfostenjournalismus. Seinen Anstand findet der also sonst ganz tief im Dreck wühlende ganz-weit-rechts-Anwalt Markus Haintz plötzlich wieder, wenn es um eine AfD-Politikerin geht:

 


Urplötzlich und offensichtlich weil die Frau der AfD zugehört, sieht Markus Haintz also keinen Grund, die Beleidigungen zu wiederholen und neben den Name zu stellen, was er bei CDU- und AfD-Politikerinnen aber vorsätzlich macht. Damit steht für mich aber fest, dass Haintz, der sowohl covidiodistische wie auch extrem rechte Positionen vertritt, ganz bewusst Hass und Hetze verbreitet. 

Die Strafanzeigen des Markus Haintz,  welche dieser unter Bezugnahme auf seinen Beruf als Rechtsanwalt stellt, sprechen eine deutliche Sprache:

 

 





Nicht zu vergessen, diese Sinnlos-Anzeige (Haintz beschreibt ja selbst, dass er nicht davon ausgeht, dass ermittelt wird):
 

 
Das sind nur die Anzeigen, die ich beim schnellen Scrollen in seinen Verbalejakulaten auf „haintz.media“, „X“ oder „Telegram“ gefunden habe - und, wie ich finde, sind es ganz schön viele. Anzeigen wegen tatsächlicher Volksverhetzung habe ich nicht gefunden, auch keine gegen rechte Hetzer. 
 
Für mich folgt daraus jedenfalls, dass 
  1. Markus Haintz das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“ zu dem niedrigen Zweck der politischen Hetze übel missbraucht und dass 
  2. Markus Haintz selbst ein „Querulant“ ist und mit dieser Behauptung über mich oder Dritte einfach mal sehr viel vorsichtiger umgehen sollte.

Hat Rechts(außen-)Anwalt Markus Haintz „vollversagt“?
Akteneinsichtsgesuch 17 Tage nach Beschluss

Schon bekannt: Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel erging am 5.Mai 2026 ein Ordnungsmittelbeschluss gegen Andreas Skrziepietz aus Hannover, der es nicht lassen konnte, ihm untersagte, dreckige Verleumdungen meiner Person zu wiederholen.

Vertreten wurde Skrziepietz vom mindestens gelegentlich arrogant-dumm quakenden Rechts(außen-)Anwalt Markus Haintz, über den man im Hinblick auf seine Veröffentlichungen wohl sagen kann, dass er selbst mit covidiodistisch (siehe unten) und rechtsextrem anmutenden Äußerungen in die Öffentlichkeit drängt und das Justizssystem ganz offensichtlich, also auch „offen“ missbraucht. Z.B. in dem er - offensichtlich nur um ihm nicht genehmen Politikern durch die „Berichterstattung“ zu schaden - Strafanzeigen stellt, bei denen er, wie er selbst schreibt, von vorn herein davon ausgeht, dass diese keine Wirkung entfalten werden. Siehe Bildschirmfoto unten.

Neu: 

  • Erst am 22. Mai 2026 beantragt Markus Haintz (Köln) in der selben Sache 10 o 159/26 des LG Kassel Akteneinsicht!

Ich denke mal, das hat er - zum möglichen Nachteil seines Mandanten - viel zu spät getan. Die Akteneinsicht hätte er meiner Meinung nach (aus sachlichen, nicht rechtlichen Gründen) beantragen müssen bevor er also - nach nunmehriger eigener Ansicht möglicherweise nicht ausreichender - Aktenkenntnis zum Ordnungsmittelantrag Stellung genommen hat.

  • Das späte, erst 17 Tage nach der Verurteilung seines Mandanten erfolgende Akteneinsichtsgesuch mutet wie ein sehr schwer wiegender beruflicher Fehler, mithin ein „Vollversagen“ an.

Inzwischen hatte Markus Haintz - der zeitlich parallel Fristverlängerungsanträge stellt - viel Zeit dafür aufgewandt, um im Internet rechtsdummen Mist herumzuquaken und um Spenden zu betteln.

Blick in die Zukunft: 

Markus Haintz sollte sich entscheiden, ob er als „Medien.Haintz“ nur noch „quaknazidummfaselnd“ um Spenden betteln oder als „Organ der Rechtspflege“ tätig sein will. Es kann sonst im Hinblick auf § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO gut sein, dass demnächst die Anwaltskammer Köln diese Entscheidung für ihn trifft, denn „die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann“. Ich denke, das liegt hier vor und ich erinnere meine Leser daran, dass Verfahren manchmal jahrelang dauern und das ein Anwaltswechsel mitten im Verfahren (jedenfalls in den meisten Fällen) im Hinblick auf die neu notwendige Einarbeitung in den Fall nachteilig sein kann.

Da mich aber regelmäßig nur rechtsextreme und/oder kriminelle Pappnasen verklagen bin ich ganz weit davon entfernt, irgendwelchen Lesern zu empfehlen, den Markus Haintz nicht zu beauftragen. Ganz im Gegenteil: Ich empfehle jedem, der mich verklagt, ganz dringend die „Plappergusche“ Markus Haintz. Ich will ja gewinnen!

Bild: „Dummes Gewäsch“ über den eigenen, offenen Missbrauch der Justiz durch Stellung einer Strafanzeige, welche von Markus Haintz offensichtlich nur zum Zweck der Herabwürdigung des Felix Banaszak und der Förderung seines eigenen „Medienunternehmens“ sowie seiner Spendenbettelei gestellt wurde.
(Im Hinblick auf die oft tatsachenferne Rechtsprechung muss ich das altbekannte jedes Mal neu zeigen, wennn ich mich darauf stütze: Weil durchschnittliche Leser angeblich zu doof sind, einem Link zu folgen. Was ich über Richter(innen) denke, die sowas „raushauen“, steht auf einem anderen Blatt.)
 
 
Bild: Den schlagenden Beweis für öffentliches covidiodistisches Geschwätz des Markus Haintz liefert seine eigene Wortwahl „Covid-gentherapieren“ am 7. Januar 2025 auf „X“

29.05.2026

Aus meinem Briefkasten: Quak-und Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln) entpuppt sich als arroganter Querulant.
Dem Kölner Denunziant und Rechtsfasler fehlt es offensichtlich an Selbstbeherrschung!

 

Scan: Mit diesem und solchen Schreiben (es gibt von der Sorte mehr) schadet Markus Haintz seinen Mandanten. Denn klar ist, dass Richter und Richterinnen über Schmähungen (die er auch Gerichten  und Staatsanwälten gegenüber tätigt) nicht etwa lachen, sondern „kritischer prüfen“. Es kann also gut sein, dass die „KackummdreistUndArrogant“ anmutenden Schreiben des Markus Haintz schon am 27.05.2026 negative Wirkung für seinen Mandanten Skrziepietz entfalteten.

Dumm ist bekanntlich, wer Dummes tut und der sich durch sein Fascho-Gequake öffentlich hervortuende Spendenbettler Markus „Haintz.media“ zeigt, wie sehr er den Beruf als Rechtsanwalt verfehlt hat. 

Interessant ist das auch Datum des Scheibens: 20. Mai 2026. Zum Hetzen - öffentlich wie eben auch vor Gericht - hat der „Hassheimer“ also Zeit. Aber er hatte in einer anderen Sache einen Antrag auf eine Fristverlängerung bis zum 29. Mai 2026 gestellt, weil er doch so arg „mit Frist- und Eilsachen“  überlastet sei. Tatsächlich wohl vor allem auch mit „dummrechts-quaken“, Querulieren bzw. Denunzieren:

 

und dem Betteln um Spenden, wohl auch dem Einrichten eines neuen Kontos in der Schweiz - just als elektronischer Bettelbecher.

Was den arroganten Herrn Markus Haintz, dessen Tätigkeit meiner Meinung nach mitneffen mitnichten mit seiner Rolle als „Organ der Rechtspflege“ vereinbar ist (s. Bild oben und verlinktes Fax), so verärgert hat, dass er, was kackdummes Handeln ist, die behauptete „Überlastung“ durch das obige, ganz offensichtlich mal wieder nur der Schmähung dienende Schreiben zu widerlegt, zeige ich mal hier:

Offensichtlich ging nach meiner begründeten Kritik erneut das Hassen und Hetzen dem echten Nachdenken vor - Markus Haintz fehlt es also offensichtlich an Selbstbeherrschung.

Das Gericht wird sich durch seine „Unsachlichkeit“ nicht irritieren lassen und meine Schreiben in der Sache, in der ich bis dato sehr wohl postulationsbefugt und postulationsfähig bin, weiterhin zusenden. Dazu ist es verpflichtet - als Anwalt sollte das Markus Haintz das wissen und deshalb (auch weil es sich um eine Fortsetzung eines früheren Fehlers handelt) hat er sich durch seine dummen Schreiben (jedenfalls für mich) als arroganter und insoweit auch dummer Querulant erwiesen.

 

28.05.2026

Heute nur ein Foto: Was der Herkules sieht.


 So sieht der Süden und Westen Kassels aus der Perspektive des Herkules aus. (c) Jörg Reinholz, Kassel

26.05.2026

Über: Dr. „arrogant“ Andreas Skrziepietz (Hannover), die „objektive Wahrheit“, den 2. Juni 2026 und § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO (Therapieweisung bei Bewährung)

Andreas (Manfred) Skrziepietz aus Hannover behauptet aktuell, ich würde „objektiv unwahr“ behaupten, dass er eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt habe. 

Er behauptet: 

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt.“

Dies ist mindestens objektiv unwahr, wie sich (auch) aus einem Urteil des OLG Frankfurt ergibt, welches u.a. folgende, von Andreas Skrziepietz erhobene Unterlassungsansprüche zurück wies und dabei auf den Vorhalt der Beleidigung und Bedrohung der Mitarbeiterin Bezug nahm:

  • Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“
  • Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,

Es ist im übrigen bezeichend für Andreas Skrziepietz, dass er einst damit „drohte“, das Urteil gegen mich zu verwenden. Im Hinblick auf dessen Inhalt ist es für ihn nämlich - wie ich gleich auszugsweise zeige - äußerst negativ.

Auszug aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025

(ab Seite 32:) 

2. Zur Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“

a) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.b). „Der Typ 
(Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“ um eine im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

Der Durchschnittrezipient wird diese Äußerung, welche sich am Ende des ersten Absatzes des Beitrags befindet, dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Kläger
(Andreas Skrziepietz) aufgrund dessen Veröffentlichungen, die er unmittelbar zuvor als „geistigen Dünnschiss“ und ihn in diesem Zusammenhang als „Dampf-, Dumm- und Dumpfschwafler“ bezeichnet und seiner politischen und gesellschaftlichen Haltung, die er unmittelbar zuvor im Text mit „Putinfreund“, „Trump-Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ beschreibt, für eine Person hält, die zu der o.g. Gruppe von Personen entsprechender politischer und gesellschaftlicher Haltungen gehört, die der Beklagte für Idioten hält und so den Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst für einen derartigen Idioten, dass er durch sein Verhalten in seiner Person selbst den Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür erbringt, dass Personen dieses politischen Lagers „verblödet“ seien und ihre „Verblödungen“ öffentlich „schwurbeln“, nämlich entsprechende unverständliche, realitätsferne oder inhaltslose Aussagen öffentlich kundtun. Es wird daher vom Beklagten (Jörg Reinholz die Meinung geäußert, dass diese Vorstellungen der Beweis für den Zusammenhang dieser Schwurbler-Verblödungen seien.

Zwar trifft es zu – wie die Berufung anführt –, dass der Beklagte
(Jörg Reinholz) „Vorstellungen über diese Sorte Idioten" und „solcher Schwurbler-Verblödungen“ formuliert und den Kläger (Andreas Skrziepietz) nicht namentlich benennt. Allerdings ist der Kläger (Andreas Skrziepietz) für die maßgebliche Leserschaft durch die nachfolgende Nennung seiner Alias-Bezeichnung „Docmacher“, die auch dessen gleichnamige Webseite bezeichnet, erkenn- und identifizierbar und außerdem geht aus der Formulierung, dass „der Typ“ – nämlich der Kläger (Andreas Skrziepietz) die „krassesten Vorstellungen über diese Sorte Idioten erfüllt“ und „in persona“ der „Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Schwurbler-Verblödungen“ sei, hervor, dass gerade der Kläger (Andreas Skrziepietz) ein Beispiel für eben solche Idioten und Schwurbelverblödungen sei, weshalb der Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst dergestalt bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger (Andreas Skrziepietz) als Person bewertet und als Idioten benennt, der verblödete Aussagen kundtut. Das wertende Element zeigt sich deutlich am vom Beklagten (Jörg Reinholz) in diesem Absatz – unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung – verwendeten Begriff des „Klassifizierens“, da er in dem Absatz die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger (Andreas Skrziepietz) und damit auch die hier streitgegenständliche damit einleitet, dass er auf diese Art, den Kläger (Andreas Skrziepietz) klassifizieren, also einordnen und bewerten würde.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung zulässig. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers
(Andreas Skrziepietz) aus. Der Kläger (Andreas Skrziepietz) hat diese Äußerung hinzunehmen, weil in dem Kontext der Äußerung ein Sachbezug mitgeteilt wird und es hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinung des Beklagten (Jörg Reinholz) gibt.

So nennt der Beklagte 
(Jörg Reinholz) – wie die Berufung anführt – zuvor einige Schlagwörter, die die Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschreiben können. Überdies beschreibt der Beklagte (Jörg Reinholz) auch im weiteren Verlauf des Beitrags die politische und gesellschaftliche Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) und sein Verhalten im Hinblick auf seine Veröffentlichungen dahingehend näher, dass er Politiker in seinen Posts regelmäßig verleumde und beleidige, dass er frauenfeindliche Äußerungen über ein „in den Dreck Ziehen“ ihrer „körperliche Merkmale“ veröffentliche, dass er sich bei den von ihm veröffentlichten Übersetzungen wie „der Esel“ zuerst nenne, sich gelegentlich eines akademischen Titels berühme und gegenüber einer Mitarbeiterin einer Behörde in Hannover Bedrohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe, weshalb er dort ein Hausverbot erhalten habe. All diese vom Beklagten (Jörg Reinholz) dem Leser im Beitrag mitgeteilten Umstände stellen einen hinreichenden Sachbezug dar, da Verhaltensweisen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, dass die Bezeichnung als „Idiot“ und „Verblödungen“ nicht als Schmähung erscheinen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Äußerung unzutreffend angenommen, dass nur der beleidigende und den Kläger
(Andreas Skrziepietz) verächtlich machende Charakter für den Durchschnittsleser im Vordergrund stehe, denn der Sachbezug wird für den Leser erkennbar.

Diese Meinungsäußerung des Beklagten
(Jörg Reinholz), die nicht schmähend ist, hat der Kläger (Andreas Skrziepietz) hinzunehmen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Idiot“ und „Verblödungen“ zwar nahe bei Formalbeleidigungen liegen, hier jedoch gleichzeitig verschiedene Verhaltensweisen und Haltungen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, die einer derartigen Wertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) durch den Beklagten (Jörg Reinholz) eine gewisse Sachgrundlage bieten.
  
(ebenda, ab Seite 40:)
 
6. Zur Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,
Hinsichtlich dieser Äußerung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Unterlassungsanspruch des Klägers  (Andreas Skrziepietz).

a) Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte 
(Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist.

b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Hinblick auf diese Äußerung die Meinungsfreiheit des Beklagten 
(Jörg Reinholz) gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers  (Andreas Skrziepietz) .

Anders als bei der unter 4. und 5. dargestellten Äußerungen des Beklagten in der Fußnote erscheint im Hinblick auf diese Äußerung die Begründung des Landgerichts nicht überzeugend, dass die Bezeichnung des Klägers 
(Andreas Skrziepietz)  als „feiges Schand- und Großmaul“ ohne jeglichen Sachbezug erfolgt. Denn diese Äußerung erfolgt innerhalb eines Beitrags, in dem der Beklagte  (Jörg Reinholz) sich mit dem Kläger  (Andreas Skrziepietz)  selbst und insbesondere seinen Tätigkeiten als Übersetzer, Berater für Doktoranden, dessen Medizinstudium und der nicht erlangten Zulassung als Arzt, seinen Haltungen zum „Klimawandel“, zu „Covid-Impfungen“, zur AfD und „Nazis“, der Altkanzlerin Merkel und den Inhalten von Veröffentlichungen des Klägers  (Andreas Skrziepietz)  – wenn auch in stark zusammenfassender und wertender Form – befasst und diese Veröffentlichungen als „Hetze“ bewertet. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann die Bezeichnung des Klägers  (Andreas Skrziepietz) als „feiges Schand- und Großmaul“, was durchaus für den Durchschnittsleser einen gewissen Sachbezug erkennen lässt, insbesondere da der Durchschnittsleser der Beiträge des Beklagten, von dem wechselseitig offen ausgetragenen Konflikt der beiden Parteien weiß und so auch gewisse Kenntnis von den gegenteiligen politischen Haltungen der Parteien hat.

Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage. Allein der nach wie vor öffentlich zugängliche Beitrag des Klägers 
(Andreas Skrziepietz) mit dem Titel „Mein Kampf (gegen die Stadtverwaltung Hannover)“, auf den die Berufung Bezug nimmt (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 192 eA LG) belegt, dass der Kläger  (Andreas Skrziepietz) als eine angeberische und arrogante Person mit lästernden oder unverschämten Mundwerk bezeichnet werden kann, weil er dort die mit seiner Anfrage zum Anteil islamischer Frauen in Frauenhäusern befasste Mitarbeiterin namentlich benennt, sie als übergewichtig und faul öffentlich bezeichnet und ihr hämisch in dem Beitrag, weil sie seine Anfrage nicht bearbeitet hat, die „Opferrolle“ (Ein Bild von der Kekspackung „Prinzenrolle“ mit dem Schriftzug „Opferrolle“) überreiche in einer kleinen Packung, weil die Mitarbeiterin übergewichtig sei, da sie diese verdient habe. Er bezeichnet dort die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatten und ein Hausverbot verhängt hatten, als „faule Säcke“ und wirft ihnen vor, anstatt eine einfache Frage zu beantworten lieber einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies geschieht in dem Beitrag, ohne das eigene Verhalten zu reflektieren oder zu hinterfragen. Dies kann bereits hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) als Schand- und Großmaul darstellen.
 
Der „maulkriminelle“ Andreas Skrziepietz, der in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich wegen Delikten wie Volksverhetzung, Verleumdung, Beleidigung  und Bedrohung verurteilt wurde, (im März 2025 zu 75 Tagessätzen, im Dezember 2025 behauptete der selbsternannte Insasse, die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen - sich aber auch durch diese Verurteilung erweislich nicht zu einem rechtsstreuem Verhalten bewegen ließ, steht, ausweislich einer Mitteilung der StA Hannover wegen des Vorwurfes mehrerer(!) Straftaten am 2. Juni erneut „vor dem Kadi“ und hat ausweislich seiner mir bekannten öffentlichen Schriften und seiner zahlreichen und oft völlig unsinnigen Einlassungen gegenüber Gerichten absolut keinen Hang dazu, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu hinterfragen. Neben der Höhe der bekannten Strafen, die erfahrungsgemäß ansteigen, führt mich (neben vielen anderen gleichsinnigen Äußerungen des Herrn) eben auch seine also objektiv unwahre Behauptung, er habe “zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt”, zu der Aufffassung, dass in seinem Fall (und in dem eines Schuldspruches) mindestens eine „geharnischte“ Bewährungsstrafe, gemäß § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO verbunden mit der gerichtlichen Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), höchst angemessen sein dürfte.
 
Vielleicht engagiert er ja den einschlägigen Ganz-Rechts-Anwalt (und öffentlich als Verfassungsschützer bekannten) Markus Haintz aus Köln für eine Begleitung. „Gleich und gleich“ gesellt sich doch gern - oder wie war das Sprichwort?
 
Nochmal, weil es so schön ist:
 
So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist. 
[...]
Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage.
 
(Aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025)
 

24.05.2026

Nur die AfD kann ...

Das großrussische „Wahrheitsministerium“ verkündet:

„Russland hat die Ukraine mit vier verschiedenen Raketentypen angegriffen. Zum Einsatz kamen die Systeme Oreschnik, Iskander, Kinschal und Zirkon. Die Angriffe haben sich gegen militärische Kommandozentralen, Luftwaffenstützpunkte und Rüstungsbetriebe gerichtet und sind alle erfolgreich verlaufen.“

Der Westdeutsche Rundfunk berichtet: 

„Bei den nächtlichen russischen Angriffen auf Kiew ist auch das ARD-Studio in der ukrainischen Hauptstadt massiv beschädigt und teilweise zerstört worden. Wie der Westdeutsche Rundfunk in Köln mitteilt, stürzten Wände ein, außerdem gingen Fenster kaputt und Technik wurde zerstört.“

(Bildbericht

Es geht um die selbe Angriffswelle in der (letzten) Nacht vom 23.05.2026 auf den 24.05.2026.

Nur die AfD kann den Russen „glauben“.  Das ist auch kein Wunder, denn die sind ebenso verlogen bzw. „glaubwürdig“...

 

20.05.2026

Was ist. Was wird. (Kakotopie)
Sachsen-Anhalt 2027

Was ist:

„In Sachsen-Anhalt willst Du nicht tot über den Zaun hängen.“ ist eine volkstümliche Aussage über das Bundesland aus den 90er Jahren und im November 2026 wird dort gewählt.

1990 hatte Sachsen-Anhalt fast 2.874.000 Einwohner, 2020 waren es 2.180.684, das ist ein Minus von 64.786 - trotz des massiven Zuzugs sogenannter Russlanddeutscher, der weiter unten eine wichtige Rolle spielt. Für das Jahr 2030 schätzen Demographen anno 2016 eine Bevölkerung von 1.990.000 - das wäre ein Rückgang von 884.000 oder 30.1% - also fast 1/3. Und damals hatte noch niemand den Umstand auf dem Zettel, dass die AfD auch nur in die Nähe einer Machtausübung kommen könnte. 2025 lag die (stark geschönte) Arbeitslosenquote bei 8%. Das ist ein Spitzenplatz. Dementsprechend hoch auch die Zahl der Sozialhilfe-Empfänger. Das sind rund 3,5 von tausend Einwohnern. Und das liegt nicht an Asylanten oder anderen aus dem Ausland zugezogenen, denn davon hat Sachsen-Anhalt nur halb soviele wie der Bundesdurchschnitt. Russlanddeutsche werden da übrigens nicht mitgezählt. Der Altersdurchschnitt lag anno 2024 bei 48,3 Jahren - bei einem Bundesdurchschnitt von 44,2 Jahren. 

Allerdings vergesse ich nie, wenn ich (so lange das noch halbwegs gefahrfrei geht) nach oder durch Sachsen Anhalt reise, mir eine Soljanka „anzutun“. Das ist einfach die beste.

Wie auch immer: Sachsen-Anhalt belegt in vielen Disziplinen einen „Spitzenplatz“, z.B. darin wie viele Bürger ein Arzt versorgt  - freilich beim genaueren Hinsehen also im negativen Sinn. Es ist ein Auswanderungsland, dessen Jugend (soweit mit IQ über 90 und geistig gesund) wild mit den Armen rudernd und schreiend davon läuft, sobald sich diese dazu in der Lage sieht - und das geschieht schon oft vor der Volljährigkeit. Und es sind oft die Frauen, die zuerst gehen: Bei den über 20 und bis 50-jährigen besteht durch den Fortzug der weiblichen Jugend ein starker  Männerüberschuss, der sich durch das daraus folgende Totsaufen, Schlägerreien und Unfallgeschehen nivelliert. Erst ab dem Rentenalter entwickelt sich wie in anderen Bundeländern ein Frauenüberschuss. In dem Bundesland mit dem meisten Dünger (oft auch Gülle) im Wasser gedeihen Disteln, Brennesseln, Mücken, Stechfliegen, Kühe, Schafe, Schweine, jede Art von Vögeln - und also die AfD prächtig.

Was wird:

Eine KakotopieDie AfD will bei den Wahlen im November in Sachsen-Anhalt 2026 die absolute Mehrheit erringen. 

Wenn und falls das geschieht wird es seit längerer Zeit wohl wieder einen Fackelmarsch geben. Wahrscheinlich werden dazu eine Menge alter Männer die sorgfältig verwahrten, blauen FDJ-Hemden herausholen, aber die Aufnäher entfernen - dafür aber ihre Mitgliedsausweise der Organisiation für deutsch-sowjetische  Freundschaft herausholen. Dazu werden dann aber auch Personen (z.B. unter Führung eines Geschichts-Dementen Geschichte-Lehrers aus Thüringen anreisen, die wohl braune Hemden tragen.

Sodann werden ein paar kleine gesetzliche Regeln  folgen: (Justiz ist Ländersache)

Die, der Direktion des Justizministers unterstehende Staatsanwaltschaften bekommen die Weisung, Volksverhetzung, erst recht völkische Heldentaten nicht mehr zu verfolgen und der schon jetzt als Justizminister gesetzte Martin Zschächner wird anordnen, dass wegen Volksverhetzung verurteilte fortan von den Amtsgerichten eine Namensänderung fordern können. Hiese ein solcher z.B. Andreas Manfred mit Vornamen dürfe er sich nach dem Ort des Ritterschlags nennen. Z.B. „Ritter Andreas Manfred von Hannover“ oder "Rittrette Marla Svenia von Halle". Völkische Heldentäter werden „Fürst“ statt „Ritter“. 

Sachsen-Anhalt wird aus der EU austreten und eine eigene Währung einführen. Die bestehenden Autobahnen werden wieder Transitsstrecken (mit Halteverbot und Intershops). Es wird genau eine direkte Fluglinie nach Moskau angestrebt. Das Amt des Finanzminsters soll Jan Marsalek angetragen werden, der außerdem Außenminister und Minister für die Unterwerfung unter Wladmir Putin wird. Wer diesen auf Reisen vertritt muss übrigens noch geklärt werden, weil ihm im Ausland und auf Grund völlig falscher Unterstellungen  gewerbsmäßiger Bandenbetrug, besonders schwerer Fall der Untreue, Bilanzfälschung, Börsenmanipulation (in Sachsen-Anhalt ist dieser Quatsch ab 2027 nicht strafbar, dafür wird die AfD sorgen) vorgehalten werden und deswegen wahrscheinlich zu Unrecht ausgestellte Haftbefehle bestehen. Auch aus der NATO tritt Sachsen-Anhalt aus und begibt sich unter den Schutz des russischen Atomschirms und wird für wirklich riesige Kartoffeln berühmt.

Andere Personalien: 

Ein gewisser Herr Detmer wird Minister für Völkische Gesundheit und Seuchenverbreitung. Er verbietet sofort alle Impfungen und das Tragen von Masken sowie den Verkehr mit Fremden. Er erlaubt im Ausgleich auch die formelle Hochzeit von Bruder und Schwester. In gewissen Gegenden war das informell ohnehin schon seit 1945 Usus.

Da Margot Honnecker oder Ursula Haverbeck nicht zur Verfügung stehen, wird Ritter(in) Marla Sven von Halle a.k.a. Marla Svenja Liebich a.k.a. Sven Liebich - freilich erst nach ihrer Entlassung - Ministerex für Bildung und, weil es schon mal „Allahu Akbar“ gerufen hat, auch Religion sowie Integration. Weil es da in Sachsen-Anhalt nichts zu tun gibt, auch für „Jugend und Sport“. Wer will nach ihrer E-Roller-Fahrt an der Qualifikation hierfür zweifeln? Marla wird auch durchsetzen, dass Lehrer „politisch neutral“ zu sein haben, was nur mit AfD-Mitgliedsausweis, alternativ einer gerichtlich bescheingten Holocaustleugnung möglich ist.

Wirtschaftsminister wird Nadine Koppehel (Dessau), welche eine besondere Qualifikation und kaum zu schlagende Erfolge auf dem Gebiet der Vetternwirtschaft nachweisen kann. Diese und ihr Familienclan muss sich aber einer Kampfkandidatur gegen die Großfamilie um Margret Wendt stellen

Innenminister wird Dennis Wesemann. Im Rahmen der "Blue White Street Elite" hat dieser sich als führungsfähig erwiesen und wird die Grenzen Sachsen-Anhalts bewachen, damit Kommunisten wie Jan Wenzel Schmidt nicht stören. Außerdem wird er für Ruhe und Ordnung sorgen und natürlich das Kebab-Fressen regulieren.

Oliver Kirchner wird nicht Bauminister, denn er hat andere Qualifikationen. Da er es im zivilen Leben  zum „Stellvertretender Leiter Unfallfahrzeughandel“ brachte, steht fest, dass er Schrott verkaufen kann und wird also Ministerpräsident - wozu Bernd Höcke, ebenfalls vom völkischen Flügel, gar artig gratuliert.

Ulrich Siegmund wird Minister für Propaganda. Volksbildungsminister soll er nicht werden, weil er es verbieten wollte, Kinder in die Schule zu zwingen, in denen, so will es die AfD, künftig unter den Bildern von - zunächst - Bernd Höcke und Wladimir Putin Apelle abgehalten werden, bis man die Lebensleistung von Adolph Hitler wieder zu würdigen und von der Jugend den richtigen Eid abzuverlangen verstehe. Der schickt dann auch die AfD-Jugend wieder auf die Dächer um die Antennen zu entfernen, mit denen man staatsfeindliche Propaganda aus Hessen, Niedersachsen oder Berlin empfangen kann. Er muss sich allerdings der Konkurrenz zu Alexander Eichwald stellen, welcher aber immer noch Minister für die Anbetung Wladmir Putins und die ewige völkische Freundschaft zu Russland werden kann.

Das Ende des Spuks:

2031 wird die AfD „trotz ihrer erfolgreichen Regierungsarbeit“ unter die 5%-Marke fallen und der Grenzzaun um Sachsen-Anhalt - mit dem die AfD Ende 2027 ein Stagnieren des stark anschwellenden Bevölkerungssabbaus erreichen wollte - wird wieder abgebaut. Ebenso wird die Behörde geschlossen, bei der hellhäutige Personen aus Sachsen-Anhalt sich die Ausreise genehmigen lassen mussten und das nur dirften, wenn diese Flüchtenden je eine dunkelhäutige Person mitnahm. Die über den Zäunen hängenden Leichen werden entfernt und Haftbefehle ausgestellt, damit die mit der letzten Maschine nach Russland evakuierten auch dort bleiben.

Erste Touristen besichtigen das neue Bundesland bundesdeutsche Naturschutzgebiet, auf dem nur noch 20 Personen pro Quadratkilometer leben. Zumeist direkt in Magedurg, Dessau und Halle.

17.05.2026

§ 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO, „querulieren“ und „einfache Mathematik“:
Haintz.Media + Haintz.Legal = Haintz.Überlastet + Haintz.Unglaubwürdig

„Haintz.Media“:

Markus Haintz (Köln), der ganz offensichtlich als „Organ der Rechtspflege“ gelten, vor allem aber ein „Haintz.Superheld“ der Quaknazi-, Covidioten-,Klimaleugner- und Putin-Freunde-Szene sein will, tönt mit Datum vom 14. Mai 2026 auf „Haintz.media“, er habe eine Strafanzeige gegen einen Grünen gestellt:

„Ich habe den Bundesvorsitzenden der Grünen, Xxxxxx Xxxxxxxxx, bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 16 Wehrstrafgesetz (Fahnenflucht) und § 89 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) angezeigt.“

(Name von mir unkenntlich gemacht, weil ich mich an der Hassschrift nicht beteiligen will.) 

Sein Motiv? Vermutlich purer Hass, denn ich lese kein einziges Wort darüber was der Beanzeigte denn konkret getan haben soll. Dafür aber:

“Natürlich weiß ich, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und wie sie dies begründen wird. Würde ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie“-Kartells äußern, wären Strafverfahren und Verurteilung sicher.“

Der sich darüber und darunter als Spendenbettler erweisende Markus Haintz stellt also eine Strafanzeige, bei welcher das „Organ der Rechtspflege“ also selbst davon ausgeht, dass diese keine Folgen haben wird, dass also lediglich die Staatsanwaltschaft und also der Steuerzahler sinnlos belastet wird. Eine rational denkende Person würde das meiden, es sei denn diese hat dafür einen, für diese hinreichend wichtigen Grund: Das wahre Motiv für die Strafanzeige dürfte ergo sein, dass Markus Haintz den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft öffentlich schmähen kann.

Deswegen und wegen dem Folgenden glaube ich an Hass als Motiv:

“PS: Der Verfassungsschutz und der MAD (militärischer Abschirmdienst der Bundeswehr) sollten sich den Grünen-Vorsitzenden genauer anschauen.”

Soso! Demnach ist Markus Haintz also ein, sich selbst aufdrängender Tippgeber des Verfassungsschutzes. Ob man ihn dort ernst nimmt? 

„Haintz.Legal“:

Der Prozessvertreter Markus Haintz stellte im Verfahren 10 o 300/26 des LG Kassel (Reinholz ./. Skrziepietz) am 27. April 2026 den Antrag, die Frist zur Stellungnahme bezüglich meines Kostenfestsetzungsantrages (es geht um ein paar Groschen für die Zustellung der Verfügung) bis zum 29. Mai zu verlängern, und hat das mit „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ begründet. Der Rechtspfleger hat dem „Organ der Rechtspflege“ geglaubt.

„Haintz.Überlastet“:

Das obige kann man wohl eine „Überlastungsanzeige“  nennen.

„Haintz.Unglaubwürdig“:

Das Problem ist, dass diese angebliche Überlastung offensichtlich nicht (oder „längst nicht nur“) auf den „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ auf sondern einer Nebentätig beruht. Nämlich mindestens dem Stellen von selbst als solche beschriebenen „Sinnlos-Strafanzeigen“ und dem öffentlichen Berichten über das eigene Querulieren. Beides - so sehe ich das - aus dem niedrigem Motives politischen Hasses und in der Absicht, den Rechtsstaat „vorzuführen“, zu schmähen und der Staatsanwaltschaft Duisburg öffentlich eine systematische Strafvereitlung zu unterstellen. Das Markus Haintz damit auch Kosten verursacht, die der Steuerzahler zu tragen hat, und also insoweit allen Bürgern schadet, ist klar - denn eine Kostenauferlegung „bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“ nach § 469 Strafprozeßordnung (StPO) findet in der Realiät wirklich nur sehr selten statt. Erst recht nicht, wenn vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ eine solche Anzeige erstatten, weil genau solche dann deswegen bis zum BGH oder gar bis zum Verfassungsgericht querulieren.

Im Übrigen „turnt“ der  Markus Haintz ja auch „Tag und Nacht“ in sozialen Medien wie X und Telegram herum:

 

Wundert sich noch jemand, dass er also keine Zeit hat, von Gerichten gesetzte Termine einzuhalten und statt dessen - wiederholt - um Fristverlängerungen bettelt?

14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. 

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, ... 8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

Verlinkt habe ich ein BGH-Urteil. Es gibt davon sehr viele.

So wie oben steht es in der Berufsordnung der Rechtsanwälte, die Gesetzescharakter hat. Und ich denke, das trifft hier zu. Folgerichtig hies es jetzt vor Gericht (LG Kassel, Az. 10 T 355/25):

„Ich rege an, dass das Gericht durch den Präsidenten oder die Kammervorsitzende bei der für Herrn Markus Haintz zuständigen Anwaltskammer Köln rügt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers eine Tätigkeit ausübt, welche mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist. Denn offensichtlich stellt dieser querulierend Strafanzeigen, die – wovon er selbst ausgeht – fruchtlos bleiben werden, veröffentlicht zudem darüber (die Veröffentlichung ist das eigentliche Ziel) und schafft es hingegen nach eigenem Behaupten vor Gericht hingegen nicht, die Verfahren seiner Mandanten zu fördern und fristgemäß Stellung zu nehmen. Hier ist § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO einschlägig und wenn der Herr Rechtsanwalt Haintz lieber mit seinen öffentlichen Hassschriften um Spenden betteln möchte wäre es auch für seine Mandanten besser, er würde nur noch dieses tun, statt ausgerechnet die Sinnhaftigkeit des § 78 ZPO zu untergraben und vor dem gleichen Gericht einen nur angeblichen Mangel an „Postulationsfähigkeit“ zu rügen. 

In diesem Verfahren, es geht um eine Beschwerde des Andreas Skrziepietz gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrages durch das AG Kassel (das war im Vorjahr noch zuständig) hatte Markus Haintz einen querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrag gegen einen Richter gestellt. (10 T 355/25, Schriftsatz vom 7. Mai 2026). Ausweislich einer Aufforderung des Gerichts sollte ich zum Vortrag des Andreas Skrziepietz in dessen ebenfalls selbst eingelegter sofortiger Beschwerde selbst Stellung nehmen und wurde ausdrücklich belehrt, dass dafür kein Anwalt notwendig sei.

Der durch den Ablehnungsantrag betroffene Richter hatte Haintz, den, ausgerechnet von diesem auch noch mit „Kimaschutz“ begründeten Antrag auf Zulassung der Online-Teilnahme (Kann-Soll-Muss aber nicht Regelung aus § 128a ZPO), u.a. wegen der erschwerten Durchsetzbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen verweigert und dargelegt, dass das Gericht im Hinblick auch auf die sieben, nach Verleumdungen des Andreas Skrziepietz erlassenen einstweiligen Verfügungen auf einen Vergleich drängen will. Haintz beklagte sich in seinem (formal für den Mandant gestellten) Ablehnungsantrag, der Richter habe „Eingaben des nicht postulationsfähigen Antragsgegners berücksichtigt und unbeachtliche Eingaben zu beachtlichen gemacht“. Welche das denn sein sollen schreibt er übrigens nicht. Genau diese Absense von tatsächlichen Argumenten bei einem also rein behauptenden Insitieren betrachten manche Quellen als ein Merkmal der „Querulanz“.

Die Behauptung deucht mir aber in zwei Punkten (genauer drei) falsch:

  1. Ich habe jetzt in diesem Verfahren kein einziges Schriftstück gesehen, aus welchem hervorgeht, dass das Gericht bisher auch nur irgend ein Ansinnen von mir berücksichtigt hätte.
  2. Auf Grund der Aufforderung des Gerichts, die eben mit dem Hinweis erging, dass ich für die Stellungnahme keinen Anwalt benötige, bin ich insoweit „postulationsberechtigt“ und darf übrigens auch nach Ende der Frist für die Stellungnahme noch neu aufscheinende Fakten nachreichen. Ich darf nur keinen Antrag stellen, was ich übrigens nicht einmal muss. (z.b. schrieb Andreas Skrziepietz am 9.12.2025 über seine Verurteilungen und hatte Richter und Staatsanwälte geschmäht und Äußerungen, wegen denen er verurteilt wurde, weiter verbreitet - was „dumm und dreist“ ist.)
  3. „Postulationsfähigkeit“ ist ein falscher und entwürdigender Begriff. Die „Fähigkeit“ habe ich, denn ich kann klar ausdrücken was ich will. Ich habe nach § 78 ZPO nur nicht die „Berechtigung“. Und ich bin der - schriftlich von Markus Haintz eher unabsichtlich unterstützten -  Ansicht, dass es dem Anwalt Markus Haintz an einer Fähigkeit mangelt: Den Prozessstoff, zu straffen und zu versachlichen (Verlinkt ist ein „beispielgebender“ Schriftsatz des Markus Haintz).

Für mich jedenfalls ist jedenfalls offensichtlich, dass hier offensichtlich eine Verärgerung des Markus Haintz selbst eine Rolle spielt:

  • Der Beschwerdeführer (Haintz nennt ihn „Antragsteller“) wohnt in Hannover. 
  • Andreas Skrziepietz (Hannover) hat selbst das AG Kassel angerufen und dann den unfeinen Herrn Haintz aus Köln beauftragt.
  • Die Kanzlei des wohlfeilen Herrn Haintz ist in Köln, angeblich auch in Stuttgart und Frankfurt am Main tätig. Durch die Ablehnung der Online-Teilnahme an der Gerichtsverhandlung durch das Gericht gab es zwei Möglichkeiten:
  1. Er beauftragt eine(n) Untervertreter(in) aus Kassel: Dann bekommt diese(r) die Gebühr für die Verhandlung und Markus Haintz geht insoweit leer aus.
  2. Er fährt von Köln nach Kassel (und natürlich am besten sofort zurück: Ich z.B. wöllte DEN hier nicht länger als unbedingt notwendig in „meiner“ Stadt haben, denn „Haintz.Verfassungsschutz“ steht dann womöglich mit hässlichen Schildern vor dem schönen Hauptbahnhof und verschmutzt die Stadt mit quaktivistischem Lärm aus Lautsprecherboxen). Die Fahrkosten müsste Andreas Skrziepietz tragen - so ist jedenfalls die Rechtslage.

Ich frage mich, ob Markus Haintz auch nur kurz von den sozialen Medien aufsah und seinen Mandant vor der Mandatsübernahme über dieses (Kosten-)Risiko unterrichtet hat.

Auf Grund des Ablehnungsantrages, den Markus Haintz ausgerechnet für Andreas Skrziepietz stellte, der sich „berechtigt“ sieht  - wenn ich einen solchen stelle - mir zu unterstellen, ich sei ein „Querulant“, ist übrigens der Termin „gecancelt“ worden.

Hint: (Ich verrate jetzt und hier, dass ich den Antrag auf die Online-Teilnahme - der war logisch und richtig - dessen Zurückweisung, den folgenden Ablehnungsantrag und die sodann nahezu zwingende Terminaufhebung vorhergeahnt habe. Ich habe immerhin jahrelange Erfahrungen mit dem „psychischen Setup“ gewisser Typen - und bei Haintz und Skrziepietz muss man „nur eine Diagnose“ stellen.)

„Haintz.Quatschlaber“ hatte zudem eine Einigung ausgeschlossen:

„Es wird weder Vergleichsgespräche noch einen Sühneversuch (für den das einstweilige Verfügungsverfahren sich ohnehin nicht eignet) geben.“ 

(das mit „Nichteignung“ ist echter Unsinn, derlei findet an jedem Gerichtsttag statt) und angekündigt, dass ein 

„Terminvertreter  entsandt werden wird, der wie folgt instruiert und bevollmächtigt ist: 

„Es werden Antrage gestellt.“ 

(Fettschrift wie im Original) 

„Haintz.Unbedacht“ hat - so sehe ich das - also die Position seines Mandanten beschädigt, denn es ist ja kein Geheimnis, dass Gerichte die Partei, welche einen Vergleich derart rigoros ablehnt, zwar „nicht benachteiligen aber strenger behandeln“. Das führt zu:

„Haintz.Interessenwahrung“: 

Das es sich um ein Eilverfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt habe ich dazu wie folgt vorgetragen:

„Im Hinblick auf den willkürlichen und auf unwahren Vortrag gestützten Ablehnungsantrag, der
notwendig – und wie der Vertreter des Beschwerdeführers genau weiß – mit einer Verfahrensverzögerung verbunden ist, ist die Eilbedürftigkeit widerlegt.“

Das kann es also für den Anspruch seines Mandanten „gewesen sein“.  Ich bin sehr gespannt, ob Andreas Skrziepietz und sein Anwalt Markus Haintz weiter gute Freunde bleiben oder ob der Anwalt, wie er sich selbst vor Gericht ausdrückte, „gleich bei seiner Haftpflicht anrufen kann“.

„Haintz.Meinungsfreiheit“:

Es wäre ja nicht der erste Fall, in dem Markus Haintz in einen Konflikt mit früheren, unzufriedenen Mandanten gerät:

„Ein unzufriedener Mandant der Kanzlei HAINTZ legal muss damit rechnen, derart wie ein Verbrecher behandelt zu werden. Auch an den vorläufigen Streitwerten (Verfügung: 50.000,- Euro, Klage: 100.000,- Euro) ist ersichtlich, dass es nur darum geht eine kritische Stimme mundtot zu machen.“ 

schreibt also ein sehr ehemaliger Mandant über den ebenso selbst ernannten wie eben offensichtlich auch nur vorgeblichen „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz.

„Haintz.Aufgeblasen“:

 

Ich weiß ja nicht, was oder wen Markus Haintz so alles als „Mitarbeiter“ zählt. Aber das Mitarbeiter einer deutschen Anwalts-GmbH mit einer echten Kanzlei (großfressig „Hauptstandort Köln“ genannt - GoogleMaps zeigt ein nur wenig attraktiv anmutendes Gebäude mit wohl vielen kleinen Mietparteien) und zwei Zweigstellen (den Adressen nach wohl „Stundenbüros“) „in 5 Ländern und auf 3 Kontinenten leben“ sollen, klingt einfach mal danach, dass sich hier jemand wirklich fürchterlich aufbläst. Was ja auch mit der Haintz.Media geschieht: Wozu braucht man eine Schweizer GmbH wenn man ein bisschen bloggen, sich in den sozialen Medien auskotzen und um Spenden betteln will? Auch das führt mich über ein „Haintz.Gernegroß“ direkt zu „Haintz.Unglaubwürdig“.

Die Verräterpartei und deren Chefin - die politischen Huren und Kollaborateure Wladimir Putins

AfD-Chefin Alice Weidel behauptet, die Verteidigung der Ukraine sei ein "ein hohes sicherheitspolitisches Risiko auch für die Bundesrepublik Deutschland".  Und: "Sie können nicht .... dem großen Bären mit einem heißen Eisen die ganze Zeit im Auge herumstochern wie der Drohnenangriff tief nach Russland hinein und dann erwarten, dass nichts passiert." 

Dies sagte Weidel nicht an ihrem privaten Kaffeetisch, auf dem durchaus ein Putin-Portrait und kleine Russlandfähnchen stehen könnten, sondern beim verteidigungspolitischen Forum der AfD-Fraktion im Bundestag. Weidel übergeht, sich krass den Tatsachen verweigernd, die Tatsache, dass der Verbrecher Putin zweimal Krieg gegen die Ukraine begonnen hat und seit dem Februar 2022 die Zivilbevölkerung - auch in Kiew durch Bombardierungen vom Kraftwerken, Umspannstationen - aber auch von Wohngebäuden, Kindergärten, Krankenhäusern terrorisiert und längst nicht nur in Butscha Zivilisten ermordet(e). Die „Russland-Ella“ übergeht, dass  die von Anfang an in der russischen Propaganda geäußerten Ansprüche eine faktische und terroristische Beherrschung ganz Europas bedeuten. Sie erwähnt nicht, dass die Ukraine dem Aggressor lediglich die Aggression „emmerdiert“ in dem diese dessen ökonomisches  Herz, die Ölindustrie und die Rüstungsproduktion angreift. Und die „Kämpferin für die Meinungsfreiheit“ Alice Weidel übergeht, dass es bei einer solchen Äußerung, wenn man sie denn in Russland und gegen die russische Politik gerichtet äußern würde, schnell mal 15 Jahre Gulag am schönen Polarkreis mit „Rückkehr unerwünscht“-Eintrag in der Akte gäbe.

Ist sie etwa dement?

„Weidel kündigte an, dass die AfD im Falle einer Machtübernahme auf eine "Ausgleichspolitik" setzen werde“

notiert NTV über eine weitere Aussage der neuteutonisch-weiblichen Version des Pierre Etienne Laval.

Ah! „Ausgleichspolitik“. Dem Aggressor in den Arsch kriechen. Daher weht der also der Wind. Ich frage die nur angeblich „die Freiheit liebenden“ politischen Huren Wladimir Putins also mal ganz sportlich:

  • Wieviel zahlt denn „Vlad der Blutrünstige“, also Putin denn für den Verrat an deutschen und europäischen Interessen?
  • Zahlt Russland per Bargeld, Bitcoin, eingeflogenem Heizöl oder Überweisung auf ein Schweizer Konto?
  • Welche Schattenfirmen werden denn von Putins Apparat für die Verdunklung der Zahlungen benutzt? 
  • Gehen die Mittel an die Partei oder profitieren nur einige wenige Großkopferte der AfD?
  • Alles brav versteuert? Oder gibt es eine Zusicherung „politischen“ Asyls? Und wie kommt Ihr dann nach Russland?

Immerhin hat der weitere (verbale) Putinküsser Markus Frohnmaier, nie Unterstützung finanzieller oder medialer Art von den Russen erbeten oder erhalten. Behauptet er.

Hinweis: Der Mann ist Politiker, wie eben auch Alice Weidel. Und was Politiker so machen weiß man doch in der AfD - oder?

15.05.2026

„Wie dumm kann man sein?“
Die Reaktion des Dr. „KeinArzt“ Andreas Skrziepietz (Hannover) auf einen Ordnungsmittelbeschluss.

Andreas Skrziepietz (Hannover), der andere gerne mal als „Querulanten“ beschimpft und sich dazu  „berechtigt“ sieht, andere unter eigenem, mindestens objektiv unwahrem Vortrag als „Lügner“ zu verleumden, hat nach den Feststellungen des Landgerichts Kassel (10 o 159/26, Beschluss im Ordnungsmittelverfahren vom 05.05.2026) eine Geldstrafe von € 300 auferlegt bekommen, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft (€ 50/Tag).

Offenbar ist ihm das zu wenig. Denn er mokiert sich am 13.05.2026 öffentlich über die zu geringe Strafe:

 „Köstlich. Ich soll 300€ zahlen“

und blahfaselt von einem eingelegtem Widerspruch.

Ich denke, das Landgericht Kassel und sodann das Oberlandesgericht wird die „Argumente“, des Dr. „uneinsichtig“, welche sich offenbar darin erschöpfen, dass das Gericht „keine Ahnung“ habe und „dumm“ sei, weswegen er beantragen wolle, dass es sich einem „IQ-Test“ unterziehen solle und so weiter (sein öffentliches Erbrechen vom 26.04.2026 und 05.05.2026) angemessen zu würdigen wissen.

Insbesondere, wenn er weiterhin gegen Anordnungen des Gerichts verstößt!

Bei nachfolgenden Verstößen (ich prüfe gerade einen weiteren, möglichen Verstoß) wird die Strafe nämlich nach dem Ermessen der von Andreas Skrziepietz öffentlich und dreist als „dumm“ und „ahnungslos“ bezeichneten RichterInnen der 10. Zivilkammer des LG Kassel neu bestimmt und diese sind ihm sicherlich nunmehr so sehr gewogen, dass diese darauf erkennen werden, dass er doch - wo er doch selbst vor diesem Gericht reklamiert, dass er ja mal „Arzt“ gewesen sei und eine Äußerung, der gemäß er nie als „Arzt“ zugelassen worden sei, wo er doch vor 30 Jahren mal eine Zulassung als „Arzt im Praktikum“ hatte (da hätte er immerhin Patienten unter Aufsicht behandeln dürfen, das Praktikum hat er nach eigener Mitteilung aber nie geleistet) als „ehrenrührig“ und für ihn „gar schädlich“ reklamierte - auch ein hohes Einkommen (vergleichbar z.B. mit einem IT-Trainer oder IT-Dozent) haben müsse. 

Wogegen das Oberlandesgericht im Falle eines weiteren Widerspruchs, z.B. gegen eine, dann wohl eher wirksame Strafe von 10 Tagessätzen a € 1.000 leicht vorhersehbar nichts einzuwenden haben wird.

Apropos Oberlandesgericht: Dieses wird (falls seine seine Behauptung eines Widerspruchs nicht nur leeres Gequake ist), ihn und seinen tollen - aber vorliegend querlierend schimpfenden Rechtsanwalt Markus Haintz (Köln), nunmehr richtig kennenlernen. 

Wie blahfaselte das Großmaul Andreas Skrziepietz doch gleich am 6. Februar 2026?

(Bildschirmfoto: Kackdummes Gequake und eine weitere strafbare Verleumdung meiner Person durch Dr. „Durchgeknallt“ Andreas Skrziepietz - Mein Verfügungsantrag ging übrigens auch dank dieser „eher nur fast freiwilligen“ Beihilfe glatt durch! Übrigen auch gerade wegen diese blöden Verleumdungen: „Prozessbetrüger“, „Lügen Jörg“. )

Im Hinblick auf die (bisher) 7 erlassenen Verfügungen wegen 38 „qualitativ ähnlicher“ Äußerungen des selbst ernannten Diplom-Journalisten und tatsächlich kriminellen Verleumders Andreas Manfred Skrziepietz frage ich ihn mal, was oder wer denn nun „komplett irre“ ist. 

Und wann er (gelogen will er ja sicherlich nicht haben) sein vielfaches „logisches Versagen“ endlich einem Arzt vorstellt! 

Bild: Auch vor Gericht beschränkt sich die „Verteidigung“ des Andreas Skrziepietz vorliegend auf blöde Verleumdungen. Derlei machen echte Querulanten.

Dem Präsidenten des Landgerichts Kassel habe ich die aktuellen Ejakulate der „Meckerdrüse“ des Herrn Skrziepietz schon vorgestellt und bin mir sicher, der wird (als Dienstherr) für seine Schutzbefohlenen einen Strafantrag stellen:

Mitteilung über mögliche Straftat zum Nachteil der RichterInnen der 10. Zivilkammer 

Herr Präsident!

Der mehrfach wegen Äußerungsdelikten (Volksverhetzung, Verleumdung, Bedrohung und Beleidigung) verurteilte Dr. med. Andreas Manfred Skrziepietz (Xxxxxxxxxx 94, D-30655 Hannover) ist (laut Auskunftssystem der Polizei) auch den Straf- und Zivilgerichten u.a. als Inhaber der gegenständlichen Webseite „docmacher.de“ bekannt.

(Anlage: Ermittlungsverfahren_skrziepietz.sw.pdf)

Offenbar ist dieser wegen der Verfügungen 

  1.     10 o 159/26 vom 16. Februar 2026
  2.     10 o 300/26 vom 19. März 2026
  3.     10 o 301/26 vom 19. März 2026
  4.     10 o 360/26 vom 31. März 2026
  5.     10 o 321/26 vom 08. April 2026
  6.     10 o 310/26 vom 16. April 2026
  7.     10 o 456/26 vom 22. April 2026

und des Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.05.2026 in der Sache 10 o 159/26 frustriert und vor allem höchst uneinsichtig.

Aktuell beleidigt bzw. er deswegen die RichterInnen durch öffentliche Schrift zunächst als als „dumm genug“ und behauptet unwahr, das Gericht habe „rechtskräftige Urteile des AG Kassel missachtet“.

(Anlage: 2026-04-26-...docmacher.pdf)

In einem weiteren Artikel konkretisiert er die Bezogenen als RichterInnen der 10. Zivilkammer des LG Kassel und verbreitet über diese: 

„Den vielleicht Mitarbeitenden aber nicht Mitdenkenden beim LG  Kassel fiel das allerdings erst auf, nachdem ich sie darauf hingewiesen hatte. Das sagt schon alles über die Qualität der 10. Zivilkammer. Jörg Reinholz hatte ja Befangenheitsanträge und Strafanzeigen gegen die RichterInnen gestellt. Ich würde lieber einen IQ-Test beantragen.“

Damit stellt er diese als dumm dar und zudem missbraucht er den oben als „Dr. Andreas Skrziepietz“ angegeben Titel als „Doktor med.“ (angeblich der MH Hannover) für seine Beleidigungen der RichterInnen.

(Anlage: 2026-05-05-...docmacher.pdf)

Weiterhin mokiert er sich in der Absicht, sich durch diese Beleidigungen über die RichterInnen zu erheben, wie folgt: 

„Was das LG Kassel da treibt, nennt man üblicherweise Quatschjura. Das OLG wird sich mit diesem ganzen Unfug noch zu befassen haben, denn die RichterInnen in Kassel scheinen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht zu kennen und auch das Recht zum Gegenschlag ist ihnen unbekannt.“

Hierbei stellt er auch dar, dass er die verhängte Ordnungsstrafe von lediglich € 300 (wegen „Erstverstoß“) als „köstlich“ empfindet.

(Anlage: 2026-05-13-...docmacher.pdf)

Die Richter sind für mich und Dritte z.B. aus (auch von mir) veröffentlichten Urteilen und dem Geschäftsverteilungsplan (dort Seiten 80, 81) vom 01.03.2026 als Person erkennbar. Es handelt i.S. des Beschlusses des BVG vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 um eine „Kollektivbeleidigung“ die aufgrund der geringen Zahl der RichterInnen (4) der 10. Zivilkammer strafbar ist. Eine Anwendung von § 193 StGB kommt vorliegend übrigens nicht in Frage.

Betroffen sind also: 

  • Vorsitzende Richterin am Landgericht Prof. Dr. Dreyer
  • Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin am Landgericht Humburg
  • Beisitzer: Richterin am Landgericht Humburg
  • Richter Dr. Papadopoulos

Die bisherigen, offensichtlich zu geringen Strafen (20 bis 75 Tagessätze zu lediglich € 10 bis € 20) und das genannte Ordnungsmittel haben den Herrn Skrziepietz nicht zur Rechtsordnung rufen können.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reinholz

Gegen Andreas Skrziepietz läuft - oder lief - bereits mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Richter Wöltje. Das hat er selbst in die Öffentlichkeit getragen. Und auch diesen beleidigte er öffentlich nach einer Verurteilung.

Ob ihn sein Anwalt Markus Haintz darüber aufgeklärt hat, dass Skrziepietz einen möglichen Befangenheitsantrag nicht mit seinen eigenen, durchaus beleidigenden Äußerungen begründen kann, weiß ich nicht. Konkret weiß ich nicht, ob der eine Beratung versucht hat. Nur betreffs des möglichen Erfolgs einer Beratung habe ich im Hinblick auf kruden Veröffentlichungen des DOKTOR Andreas Skrziepietz, der sogar aus ihm schriftlich vorliegenden Dokumenten z.B. wiederholt unrichtig und also unwahr eine Verurteilung meiner Person herausgelesen haben will, (und auf die Veröffentlichungen des Markus Haintz) die höchst negative Vermutung einer „Resistenz“ und zwar sowohl gegenüber Tatsachen und Beratung.