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02.04.2025

Heute: Das Verfahren der einstweiligen Verfügung vers. Hauptsacheverfahren, Vosgerau und die Lärmkanzlei des Dr. Ralf „Ralfi“ Höcker.

Der wohl dümmste Gerichtsbelüger Deutschlands blahfaselt:

“Superheld Vosgerau hat wieder zugeschlagen. Die Klage wird zweifellos Erfolg haben, denn das OLG Hamburg hatte der einstweiligen Verfügung bereits stattgegeben.“

Zu erst einmal ist Dr. Ulrich Vosgerau kein „Superheld“, sondern ein Nazifreund - just einer der sich anno 2023 mit Nazis traf um Martin Sellners „Masterplan zur Remigration zu bejubeln. Soweit zu „CDU-Mitglied“.

Um was es geht:

Der Superheld Nazikumpel Vosgerau geriet deswegen natürlich in die Kritik  und stinkt in etlichen Gerichtsverfahren gegen Presseberichte an, dass auf dem Treffen eine Deportation auch deutscher Staatsbürger besprochen worden sei. Ob das so war ist Gegenstand zahlreicher Verfahren und einstweiliger Verfügungen.

Und da liegt auch das Problem.

„Eine einstweilige Verfügung hat den Zweck, schnell und effektiv eine vorläufige Sicherung oder Regelung eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses im Eilverfahren herbeizuführen, um zu verhindern, dass während der Durchführung des ordentlichen Zivilprozessverfahrens - u. U. durch mehrere Instanzen - die Realisierung des Anspruchs oder die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens erschwert oder unmöglich gemacht wird.“

Aus diesem Grund gibt es bei einer einstweiligen Verfügung auch keine tiefgehenden Prüfungen von Fakten.

Das ist das zweite Problem und das dritte folgt sogleich: Im einstweiligen Rechtsschutz gibt es die erste Instanz, dann noch die Berufung - und dann ist Schluss. Was zu nichts anderem als direkt zum vierten Problem führt:

Die „Hamburger Zensur- und Kriminellenschutzkammern“ 

Die Pressekammern des LG Hamburg und des OLG Hamburg stehen seit Jahren in einem „sehr guten“ Ruf - aber halt nur bei Kriminellen und eben auch (Neu-)Nazis, darunter solchen, die „unter falscher Flagge segeln“. Seit „Buske und Käfer“ ist die Situation derart schlimm, dass vielen - ich gehöre dazu - deren Urteile als „sehr wahrscheinlich falsch“ gelten und bitteschön keineswegs zur Fortbildung benutzt werden sollten

Und genau vor dieser häufig verwerflichst agierenden „Kriminellen- und Nazischutzkammer“ klagte auch Vosgerau. Für mich ist das mehr „feige und hinterfotzig“ als „heldenhaft”. Wie die Dinge liegen hat sich der nur selbstvermeintliche „Freund der Meinungsfreiheit“ Vosgerau in eine lange Reihe von eher niedrig anzusehenden Personen eingereiht, die durch die Inanspruchnahme des Rechts und der sehr speziellen Hamburger Justiz verhindern wollen, dass man über diese und deren Tun wahrheitsgemäß berichtet und denen seine Meinung geigt. Der hier ist auch so einer.

Da aber im einstweiligen Rechtsschutz mitsamst der lediglich eingeschränkten Prüfung des Prozessstoffes in der zweiten Instanz (in der Sache Vosgerau ./.NDR also beim OLG Hamburg) Schluss ist, weswegen es ja gerade das Recht gibt, eine Hauptsacheklage sogar zu erzwingen,  erweist sich die Behauptung von Dr. Carsten Brennecke (Kanzlei Ralf Ralfi Höcker)

Dass der NDR als öffentlich-rechtliche Senderanstalt gerichtliche Verbote zweier Instanzen nicht akzeptiert, sondern fortgesetzt an seiner Falschberichterstattung festhalten möchte, kann man nur mit Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Dies gilt umso mehr, weil die Prozesse um die journalistischen Fehlleistungen des NDR zu mehreren Tausend Euro Kosten führen, die letztendlich aus den Beiträgen der Bürger gezahlt werden“.

als „juristisch höchst bedenklich“. Immerhin könnte der NDR a) die Kanzlei Höcker und b) ihn selbst auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wahrscheinlich gleich in einer Hauptsache, denn da geht auch die Revision - und die die beiden „Kriminellen- und Nazischutzkammern“ aus Hamburg hätten sodann ebenso wenig das letzte Wort wie die sich zu einer solchen entwickelnden Kammer dritten Zivilkammern des LG Frankfurt.

Zum Beispiel könnte in einem Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, ob und wie Äußerungen von Martin Sellner mit den von der Kanzlei Höcker in den EV-Verfahren vorgelegten Versicherungen an Eides statt (sinngemäß: es wäre im Potsdam nicht um eine Deportation deutscher Staatsbürger gegangen) in Übereinstimmung zu bringen sind. Denn in solchen Prozessen wird sehr oft vorsätzlich unwahr an Eides statt versichert - was mit der faktischen Nichtbestrafung zu tun hat. Strafverfahren wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides statt werden häufig - Lügner sind regelmäßig multibel kriminell - im Hinblick auf die Verfolgung oder Verurteilung der Täter wegen anderer Straftaten eingestellt.

Das weiß ich schon seit Gravenreuth, den „Tag der Bleibeschleunigung“ begehe ich seit 2010.




 

14.02.2022

Lieblingsrichter von Kriminellen, Lügnern, Diktatoren
Hamburg/Karlsruhe - Wann wird (H)OLG-Richter Buske auf Grund seiner Rechtsbrüche endlich zum Mahngericht versetzt?

Präambel:
„Durch offensichtlich grob unverhältnismäßige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter wird die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht.“
(Prof. Dr. Gerd Seidel, Humboldt-Universität zu Berlin in "Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit", AnwBl 2002, 325-330).

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Richter wird man in Deutschland auf Lebenszeit - es sei denn, diese begehen Verbrechen. Dazu sollte die „Rechtsbeugung“ gehören. Auf „Rechtsbeugung“ wird von der  - seitens der Betroffenen insoweit mafiös anmutenden Justiz - jedoch höchst selten erkannt.

Exkurs: Rechtsbeugung

Die bis heute geübte und verfeinerte, eine Bestrafung der Rechtsbeugung hintertreibende „Rechtsprechung“ hat sich in den Nachkriegsjahren entwickelt. Erst einmal hat der Gesetzgeber es versäumt, eine klare Definition, was eine „Rechtsbeugung“ denn sei, zu liefern, Mittels krudester Auslegung sollte eine Verurteilung der „lieben Kollegen“ verhindert werden, die Nazis schützen - und/oder selbst solche waren. Inzwischen wird diese Form der bewussten Strafvereitlung genutzt um auch solche Richter zu schützen, die „richtig Scheiße bauen“. Nur manchmal - wenn Richter in persönlichem Konflikt mit ihren Dienstherren (hier dem damaligen Präsident des LG Kassel) stehen - geht es dann plötzlich doch.

Falls jedoch ein solcher Konflikt mit dem Dienstherrn (z.B. aktueller Präsident des LG Kassel nicht besteht) muss man sich als derjenige, der sich wegen offensichtlicher Rechtsbeugungen beschwert, darauf gefasst machen, deshalb verfolgt zu werden!

(Soweit dann auch zum „Rechtsstaat“)

Das mit dem „Richter auf Lebenszeit“ und der Nichtverfolgung unzulässiger Willkür betrifft auch den Richter Andreas Buske, dessen krude Ansichten und merkwürdiges Handeln schon zu den Zeiten, als er noch am Landgericht tätig war, für eine erstaunliche Zahl von Aufhebungen durch das, ob deren Grobheit der Rechts-Verfehlung(en) wohl jeweils völlig entgeisterte Bundesverfassungsgericht sorgte. Mit erstaunlicher Konstanz gingen diese, die Verfassung missachtenden Beschlüsse des Andreas Buske, stets zum Nachteil derer aus, die in Übereinstimmung mit Art. 5 GG ihr Recht auf Veröffentlichung von Tatsachen und Meinungen wahrnahmen und böses, kriminelles und/oder dummes Handeln kritisierten.

So wurde aus dem Landrichter Buske der Lieblingsrichter von garstigen Kriminellen (sogar Mördern), Lügnern, Betrügern und ergo auch Politikern. Dafür - also auch für seine, in seinem Handeln zuungunsten der Pressefreiheit wahrnehmbare  Demokratiefeindlichkeit - wurde er belohnt: Mit einer Karriere am Hanseatischen Oberlandesgericht in, von und zu Hamburg.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe „watscht“ den Richter Buske mal wieder ab:

Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.

(Zitat aus BVerfassG, Urteil vom 1. Dezember 2021, 1 BvR 2708/1 - dort Randnummer 33)

Demnach hat „hoffentlich-nur-noch“ OLG-Richter Buske - absichtlich, wiederholt und notorisch gegen ein wichtiges Grundrecht verstoßen, nämlich das auf rechtliches Gehör. Das er bewusst handelte ergibt sich für mich ebenfalls aus der Entscheidung:

Ausweislich ihres Vortrags handelt es sich bei der Vorgehensweise des Pressesenats, in der sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, um keinen Einzelfall. Die von der Justizbehörde übermittelte Stellungnahme des Pressesenats macht zudem deutlich, dass bei diesem offenbar Missverständnisse hinsichtlich der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit bestehen.

(ebenda, Randnummer 23)

Ich denke und verlange, dass der Richter Andreas Buske - wenn er schon nicht wegen Rechtsbeugung verfolgt wird (was überfällig erscheint), so doch mindesten an eine Stelle versetzt wird, an welcher er keinen weiteren Schaden anrichten kann. Ein Recht, Pressesachen am (H)OLG zu „machen“ hat er laut Richtergesetz nicht.

Wie wäre es mit einer Karrierefortsetzung beim Mahngericht?

Hinweis: Der Autor ist von früheren Fehlern (Ja: zu Gunsten zweier verurteilter und verlogener Krimineller) des damaligen Landrichters  Richters Buske - ebenfalls auf der notorischen und nachhaltigen Verweigerung rechtlichen Gehörs aber auch auf vehementer „Tatsachenverweigerung“ beruhend - selbst unmittelbar betroffen und entsprechend „stinkesauer“.

Nachtrag:

Mir wurde mitgeteilt, Richter Andreas Buske ist „a.D.“ - genießt also die Pension, welche vor allem auch jene Steuerzahler zahlen, die er zugunsten Krimineller, Betrüger, Diktatoren e.t.c. als „so oder so“ Geschädigte zurück gelassen hat. Seine Nachfolgerin ist Frau Käfer - und die soll angeblich keinen Deut besser sein.