08.08.2026

Über die „(Sch)Rumpfkanzlei“ HAINTZ-legal Rechtsanwalts-GmbH und die Frage „Ist das schon Prozessbetrug oder nur Rechtsmissbrauch?“

(Präambel) Ich habe ja schon so einige Kanzleien geschrumpft, z.B. „Gravenreuth & Syndikus“ (München), die Berger Law LLP (Köln, Düsseldorf). Letztere sogar von 18 auf 0. Vorliegend schmiere ich mir das aber nicht aufs Brot - das wäre viel zu schnell gegangen.

Offenbar bedeutet Rechtsanwalts-GmbH auch „Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haltbarkeit“. Jedenfalls hat die Kanzlei des (vor)lauten Markus Haintz das als Niederlassung beworbene Stundenbüro ...

... offensichtlich aufgegeben ...

... und die erst im Oktober 2025 angestellte Melina S. war angeblich seit Anfang Juli 2026 „potzblitz“ nicht mehr bei der Haintz-legal Rechtsanwalts-GmbH beschäftigt. 

Der Supermarkus HAINTZ schrieb dem Landgericht Frankfurt am 3. Juli 2026 wie folgt:

Zu diesem Zeitpunkt war laut Kanzleiwebseite angeblich Melina S. immer noch Angestellte des Supermarkus Haintz.

Merkwürdig ist nur, dass das bundesweite Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ein anderes Datum, nämlich  den 16. Juni 2026, und eine andere Kanzlei nennt:

Der oben genannte Hass- und Hetzblogger Andreas (Manfred) Skrziepietz ist übrigens „prominent“ - denn seine, im Oktober 2025 rechtskräftig gewordene Verurteilung - die weder die erste noch die letzte ist - thematisierte dieser selbst bei Nius.de, einem bei Querfaslern, Covidioten, Dummquaknazis, Reichbürgern, Impfgegnern, Putinfreunden und allerhand anderem kackdummdreisten, asozialen oder geistesgestörten Volk beliebten „Webmagazin“. In welchem übrigens auch eine Janine Beicht, die sonst auf HAINTZ.media  (konkurriert um das selbe Publikum und um die selben Spender) hetzt, „ungefiltert auffällig“ wurde.

Bildschirmfoto: So dringt Janine Beicht in die Öffentlichkeit - diese tut das übrigens auch mit privaten Kram wie Alter, „Männerpech“, Kinderlosigkeit und Menopause.

Wie auch immer das sei. Aber ich halte mal fest, dass der Weggang der Melina S. aus der Kanzlei HAINTZ legal Rechtsanwalts-GmbH am 16.06.2026 bekannt gewesen sein muss (siehe Bild oben, Anwaltsverzeichnis). Auch für die Kündigung des Stundenbüros (laut Anbieter „Virtual Offices / Virtuelle Büros“, „Firmensitz“) in der also nur angeblichen „Zweigniederlassung“ in der Neuen Mainzer Str. 6 bis 10 wird es Fristen geben. Ich gehe davon aus, dass am 16.06.2026 die Kündigung des Vertrages zwischen dem Workspace-Anbieter und der Haintzschen Rechtsanwalts-GmbH eine beschlossene oder schon erfolgte Tatsache war.

Doch am selben Tag (16.06.2026) schrieb Markus HAINTZ dem LG Frankfurt 

und behauptete, er sei von Äußerungen meiner Person über die seine höchstselbstpersönlich aus folgendem Grund in Frankfurt besonders(!) betroffen:

Was die  Ex-Angestellte Melina S. betrifft, gab Haintz im gleichen Schreiben selbst an, dass diese - wie auch die anderen beiden - in der „Hauptniederlassung“ in Köln tätig sei. Zudem ist übrigens auch die Stuttgarter Adresse der „HAINTZ-legal Rechtsanwalts-GmbH“ in der dortigen Königsstraße 38 mit einem Anbieter von Stundenbüros verknüpft.

Die Behauptung einer „besonders erheblichen Auswirlung“ in Frankfurt am Main lässt den Herrn Markus Haintz im Hinblick auf die Wahrheitspflicht - zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortag - ganz schlecht aussehen. Wie ich das sehe wollte er sich (wohl mit Absicht, siehe unten) bei der wiederholt sehr nazifreundlich urteilenden 3. Zivilkammer des LG Frankfurt den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Verwscheigen der - wie er wohl schon gewusst haben muss - bevorstehenden Beendigung des Vertrages über das Stundenbüro erschleichen.

Für mich ist die Behauptung der „besonderen Auswirkung“ in Frankfurt am Main also a) vorsätzlich unwahr erfolgt, sollte b) das Gericht täuschen und c) im Hinblick darauf, dass durch die unwahre Behauptung der Anschein der Zulässigkeit des Antrages vor diesem Gericht offensichtlich unzutreffend herbeigeführt werden sollte, ergo eine Form des Betruges. Über diesen Vorwurf bzw. Verdacht werden nach meiner Strafanzeige Staatsanwaltschaften und ggf. Gerichte entscheiden. Das es sich aber um Rechtsmissbrauch handelte, ist (jedenfalls für mich) sonnenklar.

Über die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt

Die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt unter Ina Frost gilt mir auf Grund echt merkwürdiger Entscheidungen, welche das OLG Frankfurt teilweise längst aufgehoben hat (Az. 16 U 151/25, 16 U 153/25), als „ungewöhnlich nazifreundlich“. So hatte die Kammer unter Ina Frost mir die Äußerung der auf wahren und schon der „Frostkammer“ vorgelegten Tatsachen (öffentliche Äußerungen von Skrziepietz) beruhenden Meinung verboten, Andreas Skrziepietz sei rechtextrem bzw. rechtsradikal und ein Hass- bzw. Hetzblogger. Nach der OLG-Entscheidung - für die also kein neuer Vortrag notwendig war - kam diese 3. Zivilkammer unter der selben Ina Frost allen Ernstes auf den „Trichter“, dass diese sich der Entscheidung (dass ich Andreas Skrziepietz als rechtextrem bzw. rechtsradikal sowie Hass- und Hetzblogger bezeichnen darf) mit „ganzem Herzen“ anschließe und verbot mir allen Ernstes die Bezeichnung des üblen Hetzers Andreas Skrziepietz als „Quaknazi“. Dieser kaum zu fassende Unsinn ist nicht rechtskräftig und wird - da bin ich mir ganz sicher - vom OLG Frankfurt demnächst kopfschüttelnd verworfen -  denn immerhin ist es eine Äußerung über einen - wie die 3. Kammer durch Vortrag und aus Akten wusste - mehrfach wegen Äußerungsdelikten verurteilten, rechtextremen bzw. rechtsradikalen Hass- und Hetzblogger.

Klar darf man so einen „Quaknazi“ nennen - nämlich um den Maulheld geradezu wohlwollend von den „Tatnazis“ der NSU zu unterscheiden!

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Bezeichnend auch, dass er auf seiner Webseite nicht mal ein Bild seines Büros in der Zweigstelle in Stuttgart zeigen kann. Das Bild zeigt den Tagungsraum der Contora Office Solutions, also einen Raum, den man stundenweise, für halbe oder ganze Tage und wochenweise anmieten kann. Macht natürlich ordentlich was her, optisch. Dabei frage ich mich, ob die Anmietung eines einfachen Hotelzimmers nicht sogar günstiger und daher auch mehr im Interesse möglicher Mandanten wäre. Und bei der Ostheimer Straße 28 in Köln (zwischen kik und Spielhalle) kam mir spontan die frage in den Sinn, ob der Mann dort auch einen Anteil am Hinterhofgarten nutzen kann und sogar dort wohnt.

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