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02.08.2026

Das dumme Heulen eines wahren Querulanten und Verleumders:
Eine Frage an den Hauptschriftleiter, Spendenbettler und RECHTS-anwalt Markus Haintz

Laudatio:

Man sollte dem Kölner Groß- und Schandmaul (nennt andere z.B. „Lügen-Fritz“ und beschuldigt den Bundespräsident der Volksverhetzung) Markus Haintz endlich die Kosten für seine extrem zahlreichen Sinnlos-Strafanzeigen und der nachfolgenden Sinnlos-Beschwerden auferlegen, die ganz offenkundig vor allem zum Zweck der Hetze gestellt wurden, denn Haintz schreibt oft, dass er von Anfang an von der Zurückweisung ausgeht. § 469 StPO gibt das her und außerdem kann sich die sinnlos-beschuldigte und alsdann von Markus Haintz verleumdete Person wehren. Und ich sehe nicht ein, weshalb ich - als Steuerzahler - für die Kosten der von dem sich einen „Rechtsanwalt“  nennenden aber nicht so verhaltenden Markus Haintz zum niedrigen Zweck des Verbreitens von Hetze[¹] , der Verleumdung[²] und der Selbstbewerbung als „gar Großartiger unter den Quaknazis“ - also mut- und böswillig [³] gestellten Strafanzeigen aufkommen soll! 

¹) Klar hetzt er. Gegen den Rechtstaat und die Demokratie. Und gegen Nichtnazis (Personen links der AfD). 

²) In dem Markus Haintz vormacht, dass die Staatsanwaltschaften seine Anzeigen aus politischen Gründen zurück gewiesen haben, macht er öffentlich unwahr vor, dass seine Vorwürfe strafbaren Handelns wahr und richtig seien. Er nennt die Beschuldigten. Das, was Markus Haintz da macht,  ist also üble und dreckige Verleumdung aus dem niedrigen Motiv des Hasses und aus ebenso niedrigen pekunären Gründen - denn wirbt für sich als „Rechtsanwalt“ unter seinem Artikeln und bittet dort auch Dumme um Spenden.

³) Man muss schon „vollständig hirnfrei haben“ um annehmen zu können, dass zahlreiche seiner Strafanzeigen und sein jeweils behaupteter Verdacht auch nur irgendwie begründet seien. 

Die Frage an den Kölner RECHTS-anwalt Markus Haintz stelle ich hier und jetzt:

Sind Sie, Herr Markus Haintz, wirklich so ein dummer (Tatsachen nur selektiv wahrnehmender) Querulant - wie Sie es mal wieder im (und durch den) nachfolgend Artikel selbst aufzeigen? Oder sind Sie nicht viel mehr ein niedrig denkender Hasser, Hetzer und Verleumder - der vorliegend mal wieder (viele Ihrer Artikel haben genau dieses Schema) unwahr vormachen will, dass die deutsche Justiz Ihre lieben Freunde (für mich sind das alles dumme Nazis, Covidioten und also asoziales Gesindel) schlecht und „Linke“ bevorzugt behandle?

Der „Stein des Anstoßes“: 

Markus, der Rechts-Haintz heult also herum, weil seine Strafanzeige von der StA Bochum und sein nachfolgendes, kackdummes Querulieren auch durch GStA Hamm zurück gewiesen wurde.

Wohl nach dem Motto: 

„Die Justiz ist ja so ungerecht zu uns Quaknazis!“

Klären wir das, für die wenigen, die hier eine Erläuterung des Offensichtlichen brauchen, auf:

Höckes Flügelmann Maximillian Eugen Krah ist Mitglied der AfD, die ja bekanntlich behauptet, nationale (deutsche) Interessen zu verteten. Selbst innerhalb der AfD gilt er vielen als Rechtsaußen, Doch Maximillian Krah gilt gleichzeitig als ein (bezahlter) Vertreter russischer und chinesischer Interessen

  • Maximillian Eugen Krah wurde von der AfD nicht als Delegierter im europäischen Parlament aufgenommen, weil ihn sogar die unzweifelhaft extrem rechte „ID-Fraktion“ so sehr ablehnte, dass diese die AfD dann trotzdem nicht aufnahm.
Armin Kurt Rhode ist ein bekannter Schauspieler und ganz gewiss kein AfD-Idiot. 
 
Der stellte in irgend einem Forum, an den Krah „Geld-Max“ adressiert, die Frage der Fragen: „Alles für Deutschland?“ - um die Unvereinbarkeit des Vormachens einer angeblich straff-teutonationalen Gesinnung und der - wohl pekunär belohnten - gleichzeitigen Vertretung chinesischer und russischer Interessen und damit eine Art „Lebenslüge“ des „Max“ Krah zu verdeutlichen. Armin Kurt Rhode hat sich also sarkastisch des vom geschichtsvergessenen Geschichte-Lehrers Höcke benutzten SA-Slogans bedient, um Maximillian Eugen Krah und übrigens auch die AfD insgesamt (verdeckte Vertreter ausländischer Interessen müssten ja gerade im Höcke-Flügel als „Verräter“ gelten) zu entlarven und mit der Lüge zu konfrontieren. Eine noch offensichtlichere Gegnerschaft ist kaum denkbar. Das ist gerade nicht strafbar, denn im Gesetz steht eindeutig: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“

Das begreifen „absichtliche oder echte Hohlbirnen“ nicht - „normal intelligente“ aber auf Anhieb!

Der Nazifreund und Spendenbettler Markus Haintz will es nicht begriffen haben. Dem Kölner Strafanzeigen-Hauptmeister und Querulant will nicht aufgefallen sein, dass hier durch die Kenntnis des als Nazi geltenden Adressaten Maximillian Eugen Krah, dessen Nationalnasigkeit und die „kompensierte“ Vertretung russisch/chinesischer Interessen die Gegnerschaft zum NS-Regime offenkundig ist - der insofern absichtliche Querulant Haintz stellte trotzdem Strafanzeige und „weinte“ dann öffentlich über die Zurückweisung. Das Markus Haintz - der will ja Rechts-Anwalt sein und sollte die Prämissen der vorliegend eindeutig nicht bestehenden Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation kennen - eine (mit Verlaub: „kackdumm“-)dreiste und bezüglich des behaupteten Verdachtes unrichtige, also objektiv unwahre Strafanzeige stellte, reichte ihm nicht: Nach dem notwendig-negativen Bescheid querulierte er weiter und schrieb auch noch eine sofortige Beschwerde!
 
Die Beweise hat der sich vorliegend mal wieder großartig selbst entlarvende Markus Haintz - in absurd schlechter, schwer lesbarer Bildqualität - selbst veröffentlicht:
 
Bild: Klare Antwort der StA auf die Hetzanzeige des Markus Haintz
   
Bild: Beleg für die „kackdumm“ anmutende Beschwerde. Markus Haintz zieht auch bei klaren und nachvollziehbaren Urteilen oder Zurückweisungen vor weitere Instanzen. Sogar bis vor den BGH! Mich nennt er vor Gericht dummdreist einen „Querulant“ - ist aber insofern selbst einer!

P.S.: Das folgende findet sich stets unter seinen Verleumdungen. Wer für DEN gespendet hat sollte sich auf den Weg in die Klapsmühle machen! Und: Nein! Der SuperHAINTZ kämpft mit einer extrem anmutenden Zahl von Strafanzeigen, Klagen in eigener Sache (und Querulieren bis vor den BGH) nicht für die „Meiungsfreiheit“ sondern tatsächlich gegen die selbe. Nämlich immer dann wenn es (wie oben) um Meinungen geht, die ihm nicht passen. Das ist unvereinbar mit der allgemeinen Aussage, er kämpfe für die „Meinungsfreiheit“. Für mich ist Markus Haintz insofern also auch ein „notorischer Lügner“.

24.07.2026

Markus Haintz (Köln) belästigt das Landgericht Kassel per beA:
Das Querulieren des Nochanwalts Markus Haintz (Köln) - Wer ruft die Rettung?

(Vorwort) Markus Haintz ist ein „zunehmend krass durchknallender” Kölner(¹,²) Rechtsanwalt und im Übrigen durch verlorene Klagen, Querulieren und Artikel „feste dabei“, sich selbst auf das geistige Niveau bildungsfreier Urwaldbewohner zu „optimieren“ , hierdurch seinen Ruf gründlich selbst zu zerstören, z.B. in dem er behauptet, Impfungen seien ein „Verbrechen an der Menschheit“. Mit Ausrufezeichen.


(Ich würde ja sagen jene „Goldenen Reiter“, die genau das oder solches voller Stolz austun, brauchen einen Rettungswagen zur Umgehungsstraße.)

Das gilt ganz besonders dann, wenn ein Gericht dem arrogant und dummdreist agierendem Anwalt Markus Haintz die Rechtsgrundlagen der Postulationsfähigkeit des Antragsgegners im Verfahren der einstweiligen Verfügung bereits geduldig erklärt hat.

Markus Haintz (Köln) belästigt das Landgericht Kassel per beA

Nachdem das Landgericht Kassel dem Kölner Rechtanwalt Markus Haintz in der Sache 9 o 934/26 am 14.07.2026 „den Marsch geblasen“ hat und ihm den Machtmissbrauch vorhielt, hat er am 15.07.2026 wild querulierend protestiert:


 
Scans seines belästigenden Sinnlos-Geschreibsels: Hoffen wir, dass er auf der Fahrt die Lichter der Stadt noch einmal sehen - und sich daran erinnern - kann.

Ich frage noch mal: „Wer ruft die Rettung?“

Der Markus Haintz (auch hier hat er schwer verloren) will wohl Justizsminister der Reichsbürger werden und schon jetzt ernsthaft erwingen, dass die Gerichte seinen Antragsgegnern in einstweiligen Verfügungsverfahren (am besten) entweder gar nicht oder ausschließlich unter dem Anwaltszwang anhören. Ich denke, das geschieht vorliegend, weil, wie er genau weiß und es gerade erlebt hat, ein Anwalt der gegen einen unvertretenen Schlosser verliert, sich bitterst blamiert. Und das geht schnell, wenn man zwar auswendig lernen kann, es aber beim logischen Denken die eine oder andere gröbere Schwäche gibt. Und zwar beim Anwalt!

Unlogisch ist sein dummes Quaken allemal, denn er schreibt ernsthaft:

„Die Kammer, die scheinbar schon Anfang Juli bei Aktenzeichen 934 stand, wäre gut beraten,
sich den Antragsgegner durch ordnungsgemäße Prozessführungen fernzuhalten.“

und weiter:

„Die 10. Kammer des LG Kassel tut dies aber nicht, ggf. will die 10. Kammer ja einen Rekord brechen für die Kammer mit den meisten Zivilverfahren in einem Jahr (aller Zeiten?).“

Überlegen wir das mal in Form eines kleinen Frage-Antwort-Spiels:

Wann gibt es neues Aktenzeichen? 

  • Wenn eine Klage der ein Antrag (oder eine Beschwerde) eingereicht wird.

Wann geschieht dies?

  • Wenn ein Kläger, Antragsteller oder Beschwerdeführer sich erhofft, dass er gewinnt.

Wann erhoffen sich  Kläger, Antragsteller oder Beschwerdeführer, dass diese gewinnen?

  • Wenn diese sich im Recht glauben oder darauf vertrauen, dass diese sachlich grundlos obsiegen.

Wie kann man denn sachlich grundlos obsiegen?

  • Das Gericht mag dem Gegner nicht zuhören und will den Fall schnell vom Tisch bekommen, entscheidet also lieber falsch als zuzuhören und nachzudenken - wie z.B. die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt es zeigt.

Und wann steigen nun die Fallzahlen?

Demnach ist das Gegenteil von dem der Fall, was Markus Haintz da ejakulierte?

  • Ich sehe, Du kannst logisch denken.

(K)ein Witz ist, dass dieser offensichtliche Querulant (s. Schreiben oben und sein gescheiterter Ablehnungsantrag, die inhaltlich ähnlich sind) mich in mehreren Schreiben einen „Querulant“ nennt. Aber ein Verleumder ist Markus Haintz auch: Nehmen wir seine zahlreichen Berichte über seine, von Staatsanwaltschaften wegen des Fehlen eines Anfachtsverdachtes zurückgewiesene Strafanzeigen gegen zahlreiche Dritte und sein blöd-dreistes Vormachen, das wäre (oder würde) geschehen, weil diese aus politischen Gründen eine Bestrafung der von ihm beanzeigten vereiteln und seine nachfolgenden Beschwerden, deren nachvollziehbare Zurückweisung er ja auch zeigt.

¹) Sofern man die „malerische“ Gegend um die Ostheimer Straße 12 auf der falschen Seite („Schäl Sick“) des Rheins zu Köln zählen möchte. Die rechtsrheinische „Innenstadt“ ist, euphemistisch-positiv ausgedrückt, ein „in weiten Teilen heterogenes Gefüge baulicher Strukturen mit unterschiedlicher Bausubstanz, Größe und Nutzung mit sicherlich günstigeren Bodenpreisen und Mieten als die linksrheinische“.

²) Er zog kürzlich zu. Der Raum Ulm-Stuttgart und das Landgericht Ellwangen machten ihn wirklich sehr unglücklich.

 

22.07.2026

HAINTZ.quakt + HAINTZ.queruliert = HAINTZ.verliert!
Themen: Aufgaben eines Anwalts; Postulationsfähigkeit des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der auf Grund eines, von mir gesehenen Wegsehens der Anwaltskammer tatsächlich und allen Ernstes trotz öffentlich bekannter Tatsachen (seines Geschreibsels!) noch als Rechtsanwalt zugelassene Verleumder, Möchtegernmedienmogul und Spendenbettler Markus HAINTZ aus Köln querulierte (wie ich das sehe nur formal für seinen einschlägig multibel vorbestraften Mandant Andreas Skrziepietz) vor dem LG Kassel. In dem Verfahren will Andreas Skrziepietz - der sich wie auch Markus HAINTZ als Feind und nicht etwa Freund der Meinungsfreiheit erweist sobald ihm die Meinung nicht passt - erreichen, dass ein Beschluss des AG Kassel aufgehoben wird, mit dem dieses es verweigerte, mir eine Reihe ehrlicher und auf wahre Tatsachen gestützte, aber dem Andreas Skrziepietz (aus Hannover) wohl genau deshalb nicht gefallenden Meinungen zu untersagen.

HAINTZ.quakt & HAINTZ.queruliert 

Rechtsaußen-Stürmer Markus HAINTZ, der vermittels der bewusst in der Schweiz gegründeten Hasspostille „HAINTZ.media“ zu Werbezwecken unter Covidioten, Querfaslern, Impfgegnern, Quaknazis, Putinfreunden, Reichsbürgern, Klimaleugnern und anderem, das AfD-Nazi-blau liebende und verfassungsfeindlichem Gesindel öffentlich dem Eindruck erweckt, wenn nicht der, so doch ein „ganz großer Zamapano“ der Rechtskunst zu sein und für sein gewaltiges EGO offenbar einen ganzen Kontinent braucht (weshalb seine Mitarbeiter laut Eigenbewerbung des sich großfressig bewerbenden Herrn „HAINTZ.legal“ auf drei, also auch auf zwei anderen Kontinenten leben müssen) „dummquakte“ am 20.05.2026 vor Gericht wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Beschwerdesache
Skrziepietz gegen Reinholz

wird das Gericht gebeten, davon abzusehen, uns rechtlich unerhebliche Eingaben eines nicht postulationsfahigen Querulanten zur Kenntnisnahme zu übersenden.
Wir nehmen gerne rechtlich erhebliche Eingaben entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Haintz
Rechtsanwalt“

Beweis: LG Kassel,  Az. 10 T 355/26

Wem es nicht auffällt: Das höchst selbst schwer querulierende, sich beim Ejakulieren seiner blöden Verleumdung meiner Person zudem so feige wie dreist hinter § 193 StGB („Rechtswahrnehmung“) versteckende „Organ der Rechtspflege“ namens Markus HAINTZ besitzt die Unverschämtheit und (vorliegend auf eine recht ordentlich ausgewachsene narzistische Störung hinweisende) Arroganz, mich in niedriger Verleumdungsabsicht einen „Querulant“ zu nennen - was das LG Kassel kurz vorher seinem Mandant verboten hatte.

Fakt: Da ein Anwalt den Job hat, den Prozessstoff zu versachlichen und zu straffen, hat er mit dieser (und weiteren, ähnlichen) Äußerung(en) vor dem Gericht das Ansehen seiner eigener Person, aber auch der von des ihm vertretenen Andreas Skrziepietz (soweit das überhaupt noch zu gehen vermag) und damit dessen Position krass geschädigt.

Meinung:  Andreas Skrziepietz wieder ist aus mindestens psychlogischen womöglich schon psychiatrischen Gründen (ausweislich zahlreicher gerichtlicher Verfügungen liegt unzweifelhaft ein bis zu Straftaten reichender Hass auf meine Person vor) nicht in der Lage, das zu erkennen oder wahrzuhaben.

Was dann folgte war die Zurückweisung seines Antrages auf eine Televerhandlung nach § 128a ZPO. 

HAINTZ.verliert

Dr. Papadopoulos wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, eine teilweise Zuschaltung von Prozessbevollmachtigten erschwere den ordnungsgemäßen Sitzungsbetrieb in Anbetracht des zwischen den Beteiligten bestehenden Konfliktpotenzials. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen wären, sofern sie notwendig würden, kaum durchsetzbar. Zudem sei es beabsichtigt, einen Sühneversuch zwischen den Beteiligten zu unternehmen.

Worauf hin Markus HAINTZ, der wohl Justizgott und Chefpropagandaminister im Wahrheitsministerium („MiniWahr“) des AfD-blauen und „impfungsfreien“ 4. Reiches deutscher Nation werden will, einen Ablehnungsantrag stellte und dabei unter anderem die (übrigens offensichtlich unwahre) Behauptung aufstellte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren sei für den „Sühneversuch“ (damit meint das Gericht den Abschluss eines Vergleiches) „ungeeignet“. Weiter rügte Markus HAINTZ „der Einzigartige“, der seine Fähigkeit, den Prozessstoff zu versachlichen und zu verschlanken, schon zuvor (wie oben gezeigt, aber in einem früheren Querulieren vom 8.5.2026 mit fast identischen Inhalt, insbesondere der blöden Verleumdung meiner Person als „Querulant“) selbst negativ unter Beweis gestellt hatte, dass das Gericht „Eingaben eines nicht postulationsfähigen Querulanten berücksichtigt“ habe. Was - bis dahin - schlicht unwahr war, denn das Gericht hatte sich - bis dato - dazu inhaltlich gar nicht eingelassen. Außerdem werde er, er der SuperHAINTZ einen Untervertreter entsenden, der ausdrücklich lediglich dazu mandatiert sei, Anträge zu stellen, also keinem Vergleich zustimmen dürfe. Dafür bin ich dem HAINTZ.großmaul sehr dankbar, denn die Partei, welche einen Vergleich derart rabiat ausschließt, sammelt - so meine Erfahrung - Negativpunkte.

Das Gericht gab Markus HAINTZ jetzt bezüglich seines höchst querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrages „tüchtig Bescheid“:

Postulationsfähigkeit des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren 

„In Hinblick auf den Großteil der Schreiben des Beschwerdegegners dürfte die Postulationsfähigkeit nicht fehlen. Gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1, 571 Abs. 4 ZPO besteht neben der Einlegung der Beschwerde auch in dem Fall kein Anwaltszwang, dass das Gericht eine schriftliche Erklärung anordnet. Leitet das Gericht der Partei einen Schriftsatz der Gegenseite, etwa die Beschwerdebegründung, zur Stellungnahme zu, ist hierin bereits eine Anordnung zur schriftlichen Erklärung zu sehen (Soltys in: BeckOGK, § 571 ZPO, Rn. 40, beck-online). Erst im Falle einer mündlichen Verhandlung müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Nach § 571 Abs. 4 ZPO bestand folglich - jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung angeordnet worden ist - schon kein Anwaltszwang (Schittpelz: Einstw. Verfügung, 5. Aufl. 2026, Rn. 382, beck-online).
Auch darüber hinaus gebietet es das Recht auf gerichtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, dass Eingaben einer nicht postulationsfähigen Partei zur Akte zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu übersenden sind. Insofern ist schon kein Verfahrensverstoß, erst Recht kein willkürliches Verhalten des zuständigen Richters ersichtlich.“

schreibt das Landgericht Kassel dem sich fein wähnenden, aber verleumdenden, krass unsachlich agierenden und vorliegend „schwerstquerulierendem“ Nochanwalt und Lautsprecher Markus HAINTZ durch den Beschluss in der Sache 10 T 355/25 vom 7. Juli 2026 ins Gebetsbuch. Ich nehme mal an, dass Landgericht dürfte meine Äußerungen sehr viel mehr als sachdienlich und prozessfördernd empfinden als den unsachlichen Verbaldreck des Herrn Markus HAINTZ.

Ablehnung einer Fernverhandlung (§128a ZPO) durch den Richter ist kein Ablehnungsgrund im Sinne des des § 42 Abs. 2 ZPO

„Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung der mündlichen Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung. Die genannten Gründe erscheinen nicht unsachlich oder gar
willkürlich.“

(ebenda, Scan des Beschlusses und Texterkennung mit OCR) 

Der vorgestellte Beschluss, der sich für mich wie ein „Greif Dir mal an den Kopf!“ oder auch ein „Pass auf! Wir zeigen Dir mal, wer hier ein Querulant ist!“ liest, ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Sowas wie den vorstehenden Satz muss man immer dazu schreiben - denn sonst verklagen einen durch Berichte über, für diese negative Urteile betroffenen Dreckverspritzer, angepisste Querulanten und Justizpornografen - die gleichzeitig vorsätzlich unwahr behaupten, „Freunde der Meinungsfreiheit“ zu sein.

Ach so, Herr Markus Haintz aus Köln: „Magnam arrogantiam semper profundus casus sequitur.“ („Auf große Arroganz folgt stets ein tiefer Fall.“) Aber offenbar denken Sie, das gelte nicht für Sie. Das dachten alle tief gefallenen. 

10.07.2026

Aus meinem Briefkasten:
Kölner Ultrarechts-Anwalt Markus HAINTZ quakt, queruliert und blamiert sich weiter
Update: Womöglich ein Fall der §§ 267/269 StGB („Urkundenfälschung“ oder „Fälschung beweiserheblicher Daten“)?

Hinweis:

Zu diesem Artikel gibt es eine Gegendarstellung. Markus HAINTZ behauptet, die Anlage wurde mit allen Seiten an das LG Frankfurt übermittelt.

(Ich habe seine unbegründete Unterlassungsaufforderung als Gegendarstellungsverlangen gewertet.)

(Artikel)

Kölner Ultrarechts-Anwalt Markus HAINTZ hatte vor wenigen Wochen beim LG Frankfurt wegen dieses Artikels eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt (2-03 o 273/26). Das erkannte sich als „eher unzuständig“, gab ihm Gehör und Gelegenheit, die Sache nach Kassel verweisen zu lassen - weil die von Haintz öffentlich und vor Gericht beworbene „Niederlassung“ der „HAINTZ legal GmbH“ in einem Frankfurter Stundenbüro dem Gericht nicht für die Begründung des fliegenden Gerichtsstandes ausreichte.

(Wohl) weil dem sich GROẞ schreibenden Markus die geforderten Nachreichungen „zu kompliziert“ waren stellte er den Verweisungsantrag.

Nunmehr kam die Sache also beim LG Kassel an und erhielt das Aktenzeichen 10 o 936/26. Das Gericht gab mir selbst unter Setzung einer Notfrist Gehör und belehrte mich, dass ich keinen Rechtsanwalt brauche. Das ist absolut „Usus“ bei deutschen Gerichten und im Übrigen wurde dem HAINTZschen Idealmandanten Skrziepietz ebenfalls auf diese Weise Gehör gegeben: Und zwar so oft, dass der Hainz das wissen sollte:

 

Und ich habe Stellung genommen! Was dem Herrn HAINTZ nicht gefallen sollte und wohl auch nicht gefiel. Der garstige und meiner, in der Stellungnahme geäußerten Ansicht nach, seine Stellung als „Organ der Rechtspflege“ zur Verleumdung politischer Gegner missbrauchende und „quak-querlierende“ Herr (das passende Wort lasse ich mal besser weg und „Rechtsanwalt“ will ich ihn an DER Stelle nun wirklich nicht nennen!) querulierte nun wie folgt:

Darauf hin das Gericht ganz trocken:

Wahrscheinlich stellt der querulierende „Quatschanzeigenhauptmeister“ HAINTZ jetzt noch einen Ablehnungsantrag. Wie man so ließt macht der arrogante und unsolidarisch-antisozial agierende Maskenverweigerer das öfters.

Was dem „Strafanzeigen-Heini“ HAINTZ  an meiner Stellungnahme nicht gefallen haben dürfte, war insbesondere, dass ich ausführte, dass in den mir gesandten Teilen der Gerichtsakte folgendes aufschien: Meine Antwort auf seine, hier kackdumm anmutende Abmahnung, wurde mit 11 Seiten aufgeführt, endete mit der Blattnummer 33 der Gerichtsakte, Blatt 34 war dann das Übertragungsprotokoll.

Allerdings hatte meine, ihm sicherlich ebensowenig gefallende Reaktion auf die Abmahnung nicht etwa 11 sondern 12 Seiten und ging ihm übrigens als PDF-Anhang zu. Fest steht, dass er diesen vor Versand an das Gericht in irgend einer Form bearbeitet hat, denn er hat oben rechts und unten links „Anlage_A1“ hinzugefügt. Dabei kann - muss aber nicht, ich schließe einen Fehler des Gerichts nicht vollständig aus - die 12. Seite „verschwunden“ sein.  Hat er nur 11 Seiten gesandt, wird er wohl Fahrlässigkeit oder technisches Versagen als Grund nennen.

Allerdings stand dort, also auf der vermissten Seite 12, eben auch:

„Soweit Herr Markus Haintz ein anderes Gericht als das Landgericht Kassel wählt sollte das
angerufene Gericht sich dessen bewusst sein, dass er dann absichtlich den fliegenden Gerichtsstand gewählt hat, um eine Tatsachenaufklärung erheblich zu erschweren, mithin rechtsmissbräuchlich handelt.“

Er hat das LG Frankfurt angerufen, obwohl ich mich in der Reaktion auf Schriftstücke beziehe, die dem LG Kassel vorliegen, weshalb dort die Sachaufklärung am einfachsten sei - und just die Seite mit dem obigen Hinweis auf einen möglichen Rechtsmissbrauch fehlt dann? Das soll Zufall sein?

Ihr wisst, was ich glaube

Und wie ich in der Antragsentgegnung ausführe ...

Ferner finden sich auch auf der zumindest dem Antragsgegner unterschlagenen Seite 12 der
Entgegnung relevante Inhalte, die zum einen den Antrag zu d), genauer dessen
Tatsachenhintergrund betreffen und zum anderen den Hinweis auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des sodann bei dem vor LG Frankfurt erfolgten Anrufen eines anderen Gerichts als des Landgerichts Kassel (wegen erschwerter Tatsachenaufklärung im Hinblick auf die nur dort vorliegende Akten 10 T 355/25 (Skrziepietz ./. Reinholz, Ablehnungsantrag des Herrn Haintz vom 7. Mai 2026) und 10 o 300/26 (Reinholz ./. Skrziepietz, Fristverlängerungsantrag vom am 27. April 2026 enthalten. 

[...] 

„Sofern der Antragsteller Haintz diese 12. Seite, aber auch nur das Email vom 09.06.2026 nicht beigefügt hat, hat er arglistig und rechtsmissbräuchlich in der Absicht einer Titelerschleichung gehandelt weil er es vorliegend sogar absichtlich vermieden hat, die vollständige Reaktion des Antragsgegners an das angerufene Gericht zu übermitteln. (Für viele OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2024 - 6 W 37/24, MIR 2024, Dok. 061) Der Antragsteller hat auch nicht das Recht für das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung relevant sein sollen und welche nicht! 

... dürfte der Antrag auf den Erlass der Verfügung schon deshalb wegen Rechtsmissbrauchs zurück zu weisen sein, wenn die Seite 12 meiner Entgegnung auf die Abmahnung tatsächlich in seiner Einsendung fehlt. Dazu nimmt der laute Markus übrigens nicht Stellung und „quakt“ statt dessen etwas, was ich für „dummes Zeug“ halte.

Also für mich hat Markus HAINTZ queruliert, weil er „Felle schwimmen sieht“: „Seine“ nämlich und diese „davon”.

Update: 

Die jedenfalls in der Vorlage an mich, aber auch laut Nummerierung der Seiten in der Gerichtsakte fehlende 12. Seite könnte, wenn und falls der Fehler nicht beim Gericht liegt, wegen der Erheblichkeit (das ist meine Meinung) des also durch eine Veränderung des Schriftstückes womöglich unterschlagenen Inhalts ein Fall der §§ 267 („Urkundenfälschung“) oder 269 StGB („Fälschung beweiserheblicher Daten“) sein. Und es besteht im Hinblick auf die von mir gesehene Absicht, die Sache in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung vor dem also getäuschten LG Frankfurt ohne mündliche Verhandlung zu klären, welches keinen direkten Zugriff auf die Akten des LG Kassel hat, auch ein Bezug zu § 263 StGB („Betrug“). Ich werde jetzt mal zum „Strafanzeigen-Heini“ mutieren und eine Verdachtsanzeige gegen den selbst mit solchen um sich werfenden „Strafanzeigen.HAINTZ“ aufsetzen. Mag die Staatsanwaltschaft durch eine Akteneinsicht herausfinden, was er nun gesendet hat und was nicht. Und ob meine schriftliche, per Email-Anhang gesendete, aber unterzeichnete Reaktion unter „Urkunde“ oder „Daten“ fällt. Nach der Staatsanwaltschaft müsste dann womöglich ein Gericht entscheiden. Bis dahin gilt die „Unschuldsvermutung“ - das ist übrigens Wort, welches der „Quakanzeigenhauptmeister“ Markus HAINTZ bei seinem dummen Pranz über die von ihm gestellten Strafanzeigen - ausschließlich gegen Vertreter der demokratischen Gesellschaft - vermissen lässt.

07.07.2026

Andreas Skrziepietz, das Stichwort „Hausdurchsuchung“ und der „kleine Unterschied“
Zu den Begriffen „Quaknazi“ und „Querulant“

Anlass des Berichts: Andreas Skrziepietz aus Hannover „bloggert“ sich einen: 

„Der Täter hatte die Ärzte der Uniklinik Hannover bedroht bzw. beschimpft. Das war für die StA aber natürlich kein Grund, gegen ihn vorzugehen.“

Was nun die Aussage betrifft, der Täter habe die „Ärzte der Uniklinik Hannover bedroht“ muss man speziell bei ihm sehr vorsichtig sein. Denn der frisch verurteilte Quaknazi neigt zur Übertreibung. So bezeichnete er meine Anwältin als für „Massenmorde verantwortlich“ und hat vor Gericht ein „Teilnahmezertifikat“ an einer Aktivierungsmaßnahme der Jobagentur zum „Journalismusdiplom“ erklärt. Keine ganz kleine Lüge.

Andreas Skrziepietz ätzt weiter:

„Ich stelle mir gerade vor, wenn ich dergleichen gewagt hätte. Eine HD wäre das Minimum gewesen.“

Mit „HD“ meint er (wohl) „Hausdurchsuchung“. Über „Hausbesuche“ der Staatschutzabteilung des Landeskriminalamtes, er nennt diese „Stasi“, hat der hinsichtlich seiner geistigen Fähigkeiten auch in dieser Frage doch „stark eingeschränkt“ wirkende  „Docmacher“ Andreas Skrziepitz ja selbst in der Vergangenheit öffentlich mehrfach (am 17. Mai 2024 mit Angabe „gestern“, am 2. Juli 2024 mit Angabe „heute“) berichtet. Und dabei jeweils nicht vergessen diese Berichte mit schäbigen Beleidigungen zu garnieren. 

 Nun ja. Sein schäbiges Verhalten ist das nur das Eine.

Er wirft immer wieder mit so niedrigen Beleidigungen und Verleumdungen um sich, dass ich meine, man sollte solche wie ihn psychiatrisch untersuchen und mindestens psychosozial begleiten - um die in solchen Fällen sicherlich nicht nur von mir gesehene, latente Gefahr eines Abgleitens von verbaler Gewalt in physische Gewalt zu mindern: So erklärte er selbst vor Gericht:

Bild: Aussschnitt aus seiner höchst fragwürdigen Versicherung an Eides statt des Andreas Skrziepietz vom 21.08.2025 mit welcher er sehr wohl einräumt, dass es eine Hausdurchsuchung bei ihm stattfand.

Vielleicht liegt ja der kleine Unterschied darin, dass der andere Täter in Deutschland - anders als Skrziepietz -  nicht vorbestraft war und - anders als Skrziepietz - nicht auch noch ausgerechnet der Staatsanwaltschaft Kassel drohend mitteilte, dass er sich bewaffnet habe, denn die Kriminalhistorie des Andreas Skrziepietz weist wegen dieser Äußerung ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes aus, welches sehr gut zum Datum 02.07.2024 und seiner Angabe „gestern“ passt:

01.07.2024 - Verstoß WaffG, Vg.-Nr.: 202400919591: In Anschreiben an die StA Kassel
kündigte der Besch. an, dass er sich bewaffnet hat. Der Ausgang des Verfahrens der
StA Hannover, Az.: 2527Js81823/24, ist nicht bekannt.

 Auszug: Nur ein Item dem polizeilichen Informationssystem, insgesamt gab es Einträge bezüglich des also reichlich polizeibekannten Andreas Skrziepietz, die - Stand 9. Januar 2025 knapp 3 Seiten füllen. Ich gehe davon aus, dass er inzwischen mehr Einträge in dieser beonderen Art „Krankenakte“ hat. Es finden sich darin auch Gründe, ihn als politisch motivierten Täter anzusehen, denn die Kriminalakte enthält auch sowas:

04.01.2020 - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a
StGB, Vg.-Nr. 202000013041: Im Rahmen der Kontrolle des BESCH nach Belastigung durch
Fertigen v. Libi-Aufna. der Betreiber des Standes "Der Grünen/Bündnis 90" hindigt der
BESCH nach Aufforderung einen Klebesticker u.a. mit der Aufschrift "Der Führer (Abbild
Adolf Hitler) würde grün wählen" "Und DU?". Er ist aufgrund seiner Aufmachung offensichtl.
der Partei “Der Grünen/Bündnis 90" nachempfunden. Der Ausgang des Verfahrens der StA
Hannover, Az.: 1021 Js 14097/20, ist nicht bekannt. 

Im September 2020 wurde der Andreas Skrziepietz wegen Volksverhetzung verurteilt und hat am 29.01.2026 öffentlich behauptet, dieses geschah nicht weil er Hitlerbilder verteilte, sondern weil er Grüne als „Kinderficker“ bezeichnet habe. Wörtlich: 

Ich wurde auch nicht verurteilt, weil ich Hitlerbilder verteilte. Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.

Das kann man ihm glauben oder nicht. Aber weil der rechtsextreme und durch Straftaten auffällige Aktivist Andreas Skrziepietz trotz der Verurteilung in zahlreichen Artikeln so weiter machte ist er eben ein „Quaknazi“!

Mindestens bis zum 16. März 2026 verbreitete er auch noch den Artikel „Die Nazi-Partei CDU“ wegen dem (und weiteren Äußerungen) er im Frühjahr 2025 zu 75 Tagessätzen verurteilt wurde - was am 28.10.2025 (ganz oder teilweise) rechtskräftig wurde.  Mit der Verurteilung drängte Skrziepietz unter Wiederholung der Beleidigungen selbst in die Öffentlichkeit. Das Spezial-Magazin NIUS, welches u.a. Lektüre und Sprachrohr rechtsradikaler Idioten ist, hat das tatsächlich veröffentlicht.

Dr. „berechtigt“ Skrziepietz beging die Straftat also trotz rechtskräftiger Verurteilung weiter. Über eine aktuelle Verurteilung (womöglich wie beantragt zu 200 Tagessätzen a 30 Euro) schrieb Andreas Skrziepietz am 26.06.2026 in einem von von blogger.com wegen weiterer böser Verleumdungen und Beleidigungen schnell gelöschtem Ejakulat:

„Ich habe gerade den Strafbefehl erhalten und bezeichne Sie hiermit ausdrücklich als die schlechteste und unfähigste Richterin Deutschlands. [...] Ich wurde nämlich nicht verurteilt, weil ich Straftaten begangen habe, sondern weil ich es wagte, die Wahrheit zu sagen.“

Das kann nur einem Wahn entspringen: Er wurde verurteilt weil er „die Wahrheit gesagt“ hat sondern weil er nach Ansicht der Geschädigten, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts meine Anwältin durch  öffentliche Schrift verleumdet und beleidigt hat. Er ist also sogar ein „erweitert uneinsichtiger, querulierender“ Straftäter.

Genau so geht „Quaknazi“. „Querulant“ übrigens auch.

21.06.2026

Dr. Andreas Manfred Skrziepietz öffentlich und vor dem AG Hannover

Andreas Skrziepietz steht vor dem AG Hannover unter Anklage, weil er eine Rechtsanwältin durch 5 Einzeltaten verunglimpft haben soll. Am 16. Juni 2026 erschien er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einem Prozesstermin. Genau das hatte er am 9.Dezember 2026, da erhielt er die Anklage, öffentlich angekündigt.

Am 2. Juni war allerdings ein frührerer Prozesstermin, an welchem er mündliche Ladung für den 16. Juni 2026, 14:00 Uhr erhielt und bestätigte. Die Richterin sagte ihm das Datum und die Uhrzeit und zuvor „heute in zwei Wochen“. Klarer geht es kaum. Das haben auch Zuschauer und Zeugen mitbekommen, obwohl diese weiter von der Richterin entfernt saßen als er.

Nunmehr behauptet Andreas Skrziepietz öffentlich: Die Richterin habe den „Termin verlegt ohne ihn oder seine Anwälte zu informieren.“

Was im Hinblick auf den überhaupt nie verlegten Termin jedem außer ihm als „recht wundersam“ erscheint. Ferner unterstellt er der Richterin Rechtsbeugung. Er schreibt:

„Schon in der Verhandlung am 02.06. ging es höchst merkwürdig zu. Pinski verweigerte die wörtliche Protokollierung und ließ mich auch keinen Einblick ins das Protokoll nehmen.“

(was völlig normal und rechtens ist, außer natürlich wenn Dr. „berechtigt“ Andreas Manfred Skrziepietz vor Gericht steht) - weiter quakt er:

„Wichtige Fragen wurden nicht zugelassen, u.a. die Gretchenfrage dieses Verfahrens: Wie hältst du es mit unkontrollierter Masseneinwanderung?“

(Die mit dem Prozessstoff nichts zu tun hat. Er hat der Anwältin dem Vernehmen nach eine „Mitverantwortlichkeit an Massenmorden“ unterstellt.) - weiter quakt er: 

„Natürlich erwarte ich nicht, in der Hauptstadt der linksgrünen Versiffung freigesprochen zu werden.“

Und stilisiert sich zu einem gar armen Opfer einer „linksgrünen Versiffung“ - „Quaknazi“ will er aber nicht genannt werden! Wie wärs denn mit „Dummquaknazi“? Und weiter lamentiert er:

„Das ist ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit, daß Corona-Karl und die übrigen Zeugen Coronas jemals zugeben, sich geirrt zu haben.“

Das Hundersten und das Tausendste... Was folgt denn noch?

„Ich hätte aber nicht gedacht, daß die Rechtsbeugung so offen praktiziert wird wie am 02. und am 16.06.2026 vor dem AG Hannover.“ 

Och! Er ist armes Opfer von gar gerichtstragender Kriminalität. An einem Mangel von überwertigen Ideen liegt es jedenfalls nicht, denn er schreibt auch:

„Aber künftige Historiker, die das BRD-Unrecht aufarbeiten, werden hoffentlich die Akten zur Verfügung haben.“ 

Wow! Also an eine Unterschätzung seiner Person durch ihn selbst würde da niemand denken. Erst recht kein Psychiater.

Die Folge seines Artikels:

„Zum einen verleumdet der Angeklagte, nach dem vorherigen Richter Wöltje nun auch die Richterin durch öffentliche Schrift unwahr, das Recht aus politischen Motiven heraus zu beugen. Zum anderen weißt seine Schrift – besonders wenn man das weitere, durchgehend vergleichbare Schriftschlecht des Angeklagten berücksichtigt – unzweifelhaft Merkmale valider psychischer Störungen auf.

So schreibt er in den letzten beiden letzten Absätzen:

„Natürlich erwarte ich nicht, in der Hauptstadt der linksgrünen Versiffung freigesprochen zu werden. Das ist ebenso ausgeschlossen wie die Möglichkeit, daß Corona-Karl und die übrigen Zeugen Coronas jemals zugeben, sich geirrt zu haben.

Ich hätte aber nicht gedacht, daß die Rechtsbeugung so offen praktiziert wird wie am 02. und am 16.06.2026 vor dem AG Hannover. Die fällige Strafanzeige werde ich natürlich erstatten, auch wenn ich weiß, daß sie folgenlos bleiben wird (Krähe-Auge-Prinzip). Aber künftige Historiker, die das BRD-Unrecht aufarbeiten, werden hoffentlich die Akten zur Verfügung haben.“ 

Im Denken des Angeklagten haben offensichtlich „überwertige Ideen“ jeglichen Vorzug vor den Tatsachen. Ebenso trägt der Umstand, dass er nunmehr angibt, von einer Ladung zum Termin am 16.02.2026 um 14:00 Uhr nicht gewusst zu haben (seine Behauptung einer ihm und seinem Anwalt „verheimlichten“ Terminverschiebung) dazu bei, erhebliche Gedächtnisstörungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses zu vermuten. Denn am 02.06.2026 gab er an, die Ladung verstanden zu haben und diese Ladung war auch von weit entfernten Zuschauersitzen leicht wahrzunehmen. [...]

Das extreme Gesamtverhalten des Angeklagten, von welchem die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die hohe Anzahl gemäß § 154 StPO wegen dieses Verfahrens eingestellter Sachen Kenntnis hat, ist ein zusätzlicher Hinweis auf eine Störung im Frontallappen. Ebenso seine Uneinsichtigkeit und seine nicht vorhandene Moral, das völlige Fehlen von Empathie bei einer gleichzeitig absurden Überhöhung seiner Person.“

... hies es jetzt vor Gericht.


14.06.2026

Rechtsanwalt und Querulant - geht das zusammen?
Der Fall des Markus Haintz (Köln)

Markus, der Medien-Haintz quakt auf „X“, wo Idioten auch das hirnrissigste Zeug verkünden dürfen:

„Ich habe den Volksverhetzer @bundeskanzler soeben wegen Volksverhetzung angezeigt, § 130 Abs. 3 Variante 3 StGB (Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords). Merz äußerte sich nach dem nachfolgenden Video in Bezug auf die AfD wie folgt: "eine Partei, die in der en Unrechts unseres Landes steht, den es in der Geschichte jemals gegeben hat."“

(Fehler zeichengenau wie in der Äußerung) 

Beweis:


Dazu präsentiert er den von ihm regelmäßig angesprochenen Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen - unter denen er ganz eindeutig nach Zustimmung und Mandaten heischt[¹] - stolz die folgende, mit jedem Verlaub lächerliche Anzeige:


Ich denke, das ist ein Fall des § 188 StGB. Der Jurist Haintz versteckt sich zwar feige hinter einer formalen „Rechtswahrnehmung“ welche nach § 193 StGB besonderen Schutz genießt, aber so wie ich das sehe, hat der Haintz die „Strafanzeige“ (es ist eher eine Quakanzeige), von welcher er - als Jurist - genau weiß, dass diese mangels einer, den §130 Abs. 3 Variante 3 StGB treffenden Begründung folgenlos bleibt, lediglich gestellt um sich damit in der von ihm gesuchten Öffentlichkeit, also insbesonders unter  Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen, hervorzutun[¹].

Denn Ansatz 3 des Paragraphen 130 StGB lautet wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

Mangels einer Nummerierung der Varianten gehe ich davon aus, dass Haintz hier behauptet, dass der Kanzler eine Aussage getätigt habe mit welcher dieser „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung ... verharmlost“ 

Was im Falle einer Warnung vor der AfD aber keineswegs der Fall ist, denn diese Partei wird ganz eindeutig von auch rechtsradikalen Personal und also auch solchen Ideen bestimmt. Was Haintz hier macht ist - ausweislich des von ihm verwendeten Briefkopfes - zu querulieren. Und zwar um sich selbst zu bewerben.

Im Übrigen stelle ich also fest, dass Markus Haintz - neben der Tröte Putins - auch die Tröte[²] der Neu-Nazis bläst. Denn nicht wenige Rechtsextreme argumentieren, dass nicht etwa deren kackdumme Verbalejakulate sondern Vergleiche zwischen ihnen und den Altnazis „Volksverhetzung“ seien. Insbesondere fällt mir da sein so groß- wie auch dummmäuliger[¹]  und mehrfach verurteilter Mandant „Dr. berechtigt“ Andreas Skrziepietz aus Hannover (a.k.a. „Docmacher“) ein, der dieses „Lied“ singt seit bekannt wurde, dass der sich „toll und klug“ wähnende Hass- und Hetzblogger[¹] wegen Volksverhetzung verurteilt wurde:

Bildschirmfoto: Im weiteren Text behauptet Andreas Skrziepietz (bedingt) vorsätzlich unwahr: „Jörg Reinholz aus Kassel nennt jeden, dessen Weltanschauung ihm nicht gefällt, “Nazi”, z.B. die AfD (für ihn eine “Nazipartei”)” Andreas Skrziepietz behauptet auch, geistig gesund zu sein - krank sind stets nur seine Gegner... [Update: Das LG Kassel hat Andreas Skrziepietz diese Äußerungen verboten.)

Haintz und Skrziepietz: Da ist offenbar zusammengekommen, was zusammen gehört. Vor dem LG Frankfurt geht es im Übrigen um diese Äußerung - zu der (oder solchen!) sich, so sehe ich das, nur ein „Dummquaknazi“ als „berechtigt“ ansehen kann.

Wie auch immer: Ich werde im Interesse der Steuerzahler die Staatsanwaltschaft  Berlin ersuchen, Haintz die Kosten für die Anzeige - gemäß § 469 StPO mindestens wegen Leichtfertigkeit - aufzuerlegen und ebenso wie auch ich, der Anwaltskammer Köln Anzeige über die unsachliche Werbung und die Nichtvereinbarkeit der Tätigkeit des „Haintz-Medien-Großmauls“ mit der Rolle als „Organ der Rechtspflege“ - auf welche er sich hoffentlich nicht mehr allzulange berufen kann - anzeigen.

Und diese Staatsanwaltschaft soll die Anwaltskammer darauf hinweisen, dass obiges bei weitem nicht der erste Fall einer offensichtlichen Quatschanzeige zu Werbezwecken des Markus Haintz ist. Die Anwaltskammer kann da nämlich durch das Anwaltsgericht auch Geldstrafen verhängen lassen! Was allerdings nicht viel nützen wird, weil Quatschfasler Markus Haintz in einem solchen Fall einfach in den von ihm umworbenen Kreisen (also unter  Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen)[¹]  um Spenden zu betteln und insbesondere die Quaknazis und deren covidiodistischer Anhang sodann auch noch blöd genug sind, dafür auch noch zu spenden.

Neben mir wollen übrigens noch ein paar Leute mehr, dass sich ein solch großfressiger und sich mit derart krude-dummen Zeug in der Öffentlichkeit bewerbender Querulant nicht „Rechtsanwalt“ nennen darf. Vielleicht schießt ihn aber der Elon Musk vorher mit der ersten Never-Come-Back-X-Rocket, einem X-Iglo und einem Sonnenpaneel Kohleofen auf den Mars. Der ist ja angeblich sein Kumpel... Der Mond ist für das gewaltige Ego des Markus Haintz sicherlich viel zu klein und mir selbst viel zu nahe. 


¹) Unter seinesgleichen, so sagt das Sprichwort, fühle man sich am wohlsten. Ich habe übrigens die Reichsbürger vergessen.

²) Tröte: Gerät mit dem Idioten Krach und auf sich aufmerksam machen.

07.06.2026

Nichts Neues im Westen (an der Covidioten- und Querulantenfront):
„per Du“ vers. „perdu”

Der mir wegen seiner Werbung - mit welcher er auch in weiteren Fällen (Strafanzeigen, Selbstanzeigen, Sinnlosklagen) selbst in die Öffentlichkeit drängt - als „Querulant“ geltende Kölner „Ganz- bzw. Noch-Rechtsanwalt“ Markus Haintz prahlt damit, für eine (wie er selbst schreibt) wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (Maskenbefreiungen) rechtskräftig verurteilte Frau Dr. Jiang eine Unterlassungsklage gegen das Bundesgesundheitsminsterium eingereicht zu haben - und bettelt öffentlich um Spenden dafür.

Markus Haintz quakt: 

„Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat kürzlich auf ihren US-Kollegen Robert F. Kennedy Jr. und dessen scharfer Kritik an der Ärzteverfolgung in Deutschland erwidert, dass es in der Bundesrepublik strafrechtliche Verfolgung gegen Ärzte nur in Fällen von Betrug und Urkundenfälschung gab.“

(und quakt ...)

„Das ist unwahr. Viele Ärzte wurden lediglich wegen des Ausstellens (vermeintlich) unrichtiger Gesundheitszeugnisse verurteilt...“

(und quakt...)

 „Dr. Jiang beauftragte die Kölner Kanzlei Haintz legal damit, das Gesundheitsministerium auf Unterlassung zu verklagen. Diese Klage wurde heute eingereicht.

(und quakt...)

Monika benötigt eure Unterstützung, um sich rechtlich zur Wehr zu setzen. Eure Spende wird für die Finanzierung dieses Verfahrens und vor allem auch ihrer bisherigen erheblichen Verteidigungskosten des aufwendigen Strafverfahrens eingesetzt werden.“

Demnach ist er mit seiner Mandantin „per Du“. Die Spenden dürften aber per se „perdu“ (verloren) sein. Denn wenn es wirklich um die Unterlassung der Aussage geht, „dass es in der Bundesrepublik strafrechtliche Verfolgung gegen Ärzte nur in Fällen von Betrug und Urkundenfälschung gab.“, dann dürfte die sich schon zuvor von anderen Anwälten aus der sogenannten „Covidiotenszene“ erfolgsfrei vertretene aus folgenden Gründen scheitern:

(1) 

Es wird wohl an der Aktivlegitimierung fehlen. Mithin ist die Busenfreundin des Plapper-Markus, also Jiang nämlich nicht selbst Gegenstand der Äußerung.

„Dem reinen Grundsatz nach spricht der Gesetzgeber jeder Person die Sachbefugnis zu, welche in den eigenen Rechten von einer anderen Person oder einer Institution verletzt wurde. Zudem ist die Voraussetzung für die Sachbefugnis auch der Umstand, dass ein Kläger die Berechtigung dazu besitzt, gegen das verletzte Recht vorzugehen.“ schreibt z.b. der weitaus ernster zu nehmende Rechtsanwalt 

Jiang - wie der vermeintlicher Freund (der aber gleich in mehrer Hinsicht davon profitiert, die Ärmste selbst zusammen deren Verurteilung wieder in die Öffentlichkeit zu zerren) mitteilt - rechtskräftig verurteilt wurde:

„Bei dem eingezogenen Geld handelt es sich nach Angaben des Gerichts um die Summe, die die Ärztin für das Erstellen der Atteste von den Empfängern eingenommen habe. Bundesweit hätten Menschen entsprechende Atteste bestellt und bekommen - ohne dass die Ärztin sie untersucht hätte oder auch nur Kenntnisse über etwaige Vorerkrankungen gehabt hätte. Es seien auch keine Patientenakten angelegt worden. "Der Vorgang erinnert eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme", heißt es in der Mitteilung.“

(schreibt die „Zeit“  über den damaligen Versandhandel mit dem die Verurteilte, so denke ich, daran teilnahm, bewusst rechtswidrig zahlreiche Menschenleben zu gefährden und die Pandemie zu befördern)

Jiang (der Doktor-Titel sollte ihr schleunigst entzogen werden) hat dem Bericht nach mehr als 4000 Atteste für krass unsolidarische Seuchenvögel und Covdioten ausgestellt, in diesen demnach also vorsätzlich unwahr behauptet, die Beattestierten untersucht zu haben, für die unrichtigen und ergo auch prospektiv ungültigen Atteste Geld genommen. € 28.000 wurden eingezogen. 

Sorry. Herr Markus Haintz!

Aber nur im günstigsten Fall wird die großfressig verblahfaselte Unterlassungsklage nur wegen der fehlenden Aktivlegitimierung zurück gewiesen. Das Gericht kann nämlich auch zu der Aussage kommen, dass, jedenfalls nach dem Verständnis der nicht so juristisch gar fein unterscheidenden Bevölkerung auch eine „unwahre Urkunde“ eine „gefälschte Urkunde“ sei und dass es sich auch, weil eine unwahre Aussage in Kombination mit einem Vermögensvorteil gegenständlich ist - jedenfalls nach dem Verständnis der sich um rechtsverdrehende Feinheiten nicht kümmernde Bevölkerung - um „Betrug“ gehandelt habe und dass ergo die Aussage, es wären nur Betrüger und Urkundenfälscher verfolgt wurden, zwar „zum besseren Verständnis volksnah ausgedrückt“ aber insofern längst nicht so unrichtig ist, als dass auch nur irgendwelche Rechte der Jiang betroffen sein könnten.

Die Spenden, um die Haintz also öffentlich wie folgt bettelt, ...

 

sind also als „perdu“ anzusehen. Nur für Markus Haintz himself nicht: Der (oder die ihm gehörende GmbH und damit dann doch er selbst) kassiert ja von der bespendeten Verurteilten für die Vertretung.

Im Übrigen - als was verbucht denn der Rechtsanwalt Markus Haintz Spenden ohne korrekte Angabe eines Zahlungszwecks oder solche, die er dann nicht zuordnen kann? Etwa für sich selbst?

In einer anderen, verlorenen Sache, bettelte der „Verfassungsschützer“ Haintz nämlich, nachdem er in eigener Sache eine querulatorische Klage in zwei Instanzen verloren hatte, ebenfalls - und für sich selbst -um Geld und gab die selbe Kontonummer an:

 

Womöglich haben Covidioten nicht nur ein kaputtes Hirn sondern auch eine offene Brieftasche und sind dazu bereit, Geld zum Fenster herauszuwerfen. Es scheint sich ja zu lohnen unter diesen um Spenden zu betteln. Das Finanzamt sollte sich das mal anschauen.

29.05.2026

Aus meinem Briefkasten: Quak-und Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln) entpuppt sich als arroganter Querulant.
Dem Kölner Denunziant und Rechtsfasler fehlt es offensichtlich an Selbstbeherrschung!

 

Scan: Mit diesem und solchen Schreiben (es gibt von der Sorte mehr) schadet Markus Haintz seinen Mandanten. Denn klar ist, dass Richter und Richterinnen über Schmähungen (die er auch Gerichten  und Staatsanwälten gegenüber tätigt) nicht etwa lachen, sondern „kritischer prüfen“. Es kann also gut sein, dass die „KackummdreistUndArrogant“ anmutenden Schreiben des Markus Haintz schon am 27.05.2026 negative Wirkung für seinen Mandanten Skrziepietz entfalteten.

Dumm ist bekanntlich, wer Dummes tut und der sich durch sein Fascho-Gequake öffentlich hervortuende Spendenbettler Markus „Haintz.media“ zeigt, wie sehr er den Beruf als Rechtsanwalt verfehlt hat. 

Interessant ist das auch Datum des Scheibens: 20. Mai 2026. Zum Hetzen - öffentlich wie eben auch vor Gericht - hat der „Hassheimer“ also Zeit. Aber er hatte in einer anderen Sache einen Antrag auf eine Fristverlängerung bis zum 29. Mai 2026 gestellt, weil er doch so arg „mit Frist- und Eilsachen“  überlastet sei. Tatsächlich wohl vor allem auch mit „dummrechts-quaken“, Querulieren bzw. Denunzieren:

 

und dem Betteln um Spenden, wohl auch dem Einrichten eines neuen Kontos in der Schweiz - just als elektronischer Bettelbecher.

Was den arroganten Herrn Markus Haintz, dessen Tätigkeit meiner Meinung nach mitneffen mitnichten mit seiner Rolle als „Organ der Rechtspflege“ vereinbar ist (s. Bild oben und verlinktes Fax), so verärgert hat, dass er, was kackdummes Handeln ist, die behauptete „Überlastung“ durch das obige, ganz offensichtlich mal wieder nur der Schmähung dienende Schreiben zu widerlegt, zeige ich mal hier:

Offensichtlich ging nach meiner begründeten Kritik erneut das Hassen und Hetzen dem echten Nachdenken vor - Markus Haintz fehlt es also offensichtlich an Selbstbeherrschung.

Das Gericht wird sich durch seine „Unsachlichkeit“ nicht irritieren lassen und meine Schreiben in der Sache, in der ich bis dato sehr wohl postulationsbefugt und postulationsfähig bin, weiterhin zusenden. Dazu ist es verpflichtet - als Anwalt sollte das Markus Haintz das wissen und deshalb (auch weil es sich um eine Fortsetzung eines früheren Fehlers handelt) hat er sich durch seine dummen Schreiben (jedenfalls für mich) als arroganter und insoweit auch dummer Querulant erwiesen.

 

17.05.2026

§ 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO, „querulieren“ und „einfache Mathematik“:
Haintz.Media + Haintz.Legal = Haintz.Überlastet + Haintz.Unglaubwürdig

„Haintz.Media“:

Markus Haintz (Köln), der ganz offensichtlich als „Organ der Rechtspflege“ gelten, vor allem aber ein „Haintz.Superheld“ der Quaknazi-, Covidioten-,Klimaleugner- und Putin-Freunde-Szene sein will, tönt mit Datum vom 14. Mai 2026 auf „Haintz.media“, er habe eine Strafanzeige gegen einen Grünen gestellt:

„Ich habe den Bundesvorsitzenden der Grünen, Xxxxxx Xxxxxxxxx, bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 16 Wehrstrafgesetz (Fahnenflucht) und § 89 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) angezeigt.“

(Name von mir unkenntlich gemacht, weil ich mich an der Hassschrift nicht beteiligen will.) 

Sein Motiv? Vermutlich purer Hass, denn ich lese kein einziges Wort darüber was der Beanzeigte denn konkret getan haben soll. Dafür aber:

“Natürlich weiß ich, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und wie sie dies begründen wird. Würde ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie“-Kartells äußern, wären Strafverfahren und Verurteilung sicher.“

Der sich darüber und darunter als Spendenbettler erweisende Markus Haintz stellt also eine Strafanzeige, bei welcher das „Organ der Rechtspflege“ also selbst davon ausgeht, dass diese keine Folgen haben wird, dass also lediglich die Staatsanwaltschaft und also der Steuerzahler sinnlos belastet wird. Eine rational denkende Person würde das meiden, es sei denn diese hat dafür einen, für diese hinreichend wichtigen Grund: Das wahre Motiv für die Strafanzeige dürfte ergo sein, dass Markus Haintz den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft öffentlich schmähen kann.

Deswegen und wegen dem Folgenden glaube ich an Hass als Motiv:

“PS: Der Verfassungsschutz und der MAD (militärischer Abschirmdienst der Bundeswehr) sollten sich den Grünen-Vorsitzenden genauer anschauen.”

Soso! Demnach ist Markus Haintz also ein, sich selbst aufdrängender Tippgeber des Verfassungsschutzes. Ob man ihn dort ernst nimmt? 

„Haintz.Legal“:

Der Prozessvertreter Markus Haintz stellte im Verfahren 10 o 300/26 des LG Kassel (Reinholz ./. Skrziepietz) am 27. April 2026 den Antrag, die Frist zur Stellungnahme bezüglich meines Kostenfestsetzungsantrages (es geht um ein paar Groschen für die Zustellung der Verfügung) bis zum 29. Mai zu verlängern, und hat das mit „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ begründet. Der Rechtspfleger hat dem „Organ der Rechtspflege“ geglaubt.

„Haintz.Überlastet“:

Das obige kann man wohl eine „Überlastungsanzeige“  nennen.

„Haintz.Unglaubwürdig“:

Das Problem ist, dass diese angebliche Überlastung offensichtlich nicht (oder „längst nicht nur“) auf den „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ auf sondern einer Nebentätigkeit beruht. Nämlich mindestens dem Stellen von selbst als solche beschriebenen „Sinnlos-Strafanzeigen“ und dem öffentlichen Berichten über das eigene Querulieren. Beides - so sehe ich das - aus dem niedrigem Motives politischen Hasses und in der Absicht, den Rechtsstaat „vorzuführen“, zu schmähen und der Staatsanwaltschaft Duisburg öffentlich eine systematische Strafvereitlung zu unterstellen. Das Markus Haintz damit auch Kosten verursacht, die der Steuerzahler zu tragen hat, und also insoweit allen Bürgern schadet ist klar - denn eine Kostenauferlegung „bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“ nach § 469 Strafprozeßordnung (StPO) findet in der Realität wirklich nur sehr selten statt. Erst recht nicht, wenn vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ eine solche Anzeige erstatten, weil genau solche dann deswegen bis zum BGH oder gar bis zum Verfassungsgericht querulieren.

Im Übrigen „turnt“ der  Markus Haintz ja auch „Tag und Nacht“ in sozialen Medien wie X und Telegram herum:

 

Wundert sich noch jemand, dass er also keine Zeit hat, von Gerichten gesetzte Termine einzuhalten und statt dessen - wiederholt - um Fristverlängerungen bettelt?

14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. 

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, ... 8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

Verlinkt habe ich ein BGH-Urteil. Es gibt davon sehr viele.

So wie oben steht es in der Berufsordnung der Rechtsanwälte, die Gesetzescharakter hat. Und ich denke, das trifft hier zu, denn ich sehe - wie übrigens auch das Landgericht Kassel, dass Markus Haintz mit seinen „Grundlosanzeigen“ (mehrere Staatsanwaltschaften haben seinen Verbaldreck wegen „Fehlens eines Anfangsverdachtes“ zurückgewiesen) zum einen Druck auf die Politiker (ausschließlich links der rechtsextremen AfD) ausübt.  (So das LG Kassel in einem Beschluss vom 14.07.2026)  Zu dem hatte Markus Haintz in seinen Artikeln „eine scharfe und substanzlose Kritik an der Staatsanwaltschaft, der er mangelnde Neutralität bei ihrer Amtsführung vorwirft“ (ebenda) geübt. Auch das sehe ich als Druck- und Machtausübung an und beides ist für mich nicht mit § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO vereinbar.

Im Verfahren 10 T 355/25 des LG Kassel, geht es um eine Beschwerde des Andreas Skrziepietz gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrages durch das AG Kassel (das war im Vorjahr noch zuständig). Dort hatte Markus Haintz einen querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrag gegen einen Richter gestellt. (10 T 355/25, Schriftsatz vom 7. Mai 2026). Ausweislich einer Aufforderung des Gerichts sollte ich zum Vortrag des Andreas Skrziepietz in dessen ebenfalls selbst eingelegter sofortiger Beschwerde selbst Stellung nehmen und wurde ausdrücklich belehrt, dass dafür kein Anwalt notwendig sei.

Darauf hin querulierte Haintz mit dem Ablehnungsantrag.

Der durch den Ablehnungsantrag betroffene Richter hatte Haintz, den, ausgerechnet von diesem auch noch mit „Kimaschutz“ begründeten Antrag auf Zulassung der Online-Teilnahme (Kann-Soll-Muss aber nicht Regelung aus § 128a ZPO), u.a. wegen der erschwerten Durchsetzbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen verweigert und dargelegt, dass das Gericht im Hinblick auch auf die sieben, nach Verleumdungen des Andreas Skrziepietz erlassenen einstweiligen Verfügungen auf einen Vergleich drängen will. Haintz beklagte sich in seinem (formal für den Mandant gestellten) Ablehnungsantrag, der Richter habe „Eingaben des nicht postulationsfähigen Antragsgegners berücksichtigt und unbeachtliche Eingaben zu beachtlichen gemacht“. Welche das denn sein sollen schreibt er übrigens nicht. Genau diese Absense von tatsächlichen Argumenten bei einem also rein behauptenden Insitieren betrachten manche Quellen als ein Merkmal der „Querulanz“.

Die Behauptung deucht mir aber in zwei Punkten (genauer drei) falsch:

  1. Ich habe jetzt in diesem Verfahren kein einziges Schriftstück gesehen, aus welchem hervorgeht, dass das Gericht bisher auch nur irgend ein Ansinnen von mir berücksichtigt hätte.
  2. Auf Grund der Aufforderung des Gerichts, die eben mit dem Hinweis erging, dass ich für die Stellungnahme keinen Anwalt benötige, bin ich insoweit „postulationsberechtigt“ und darf übrigens auch nach Ende der Frist für die Stellungnahme noch neu aufscheinende Fakten nachreichen. Ich darf nur keinen Antrag stellen, was ich übrigens nicht einmal muss. (z.b. schrieb Andreas Skrziepietz am 9.12.2025 über seine Verurteilungen und hatte Richter und Staatsanwälte geschmäht und Äußerungen, wegen denen er verurteilt wurde, weiter verbreitet - was „dumm und dreist“ ist.)
  3. „Postulationsfähigkeit“ ist ein falscher und entwürdigender Begriff. Die „Fähigkeit“ habe ich, denn ich kann klar ausdrücken was ich will. Ich habe nach § 78 ZPO nur nicht die „Berechtigung“. Und ich bin der - schriftlich von Markus Haintz eher unabsichtlich unterstützten -  Ansicht, dass es dem Anwalt Markus Haintz an einer Fähigkeit mangelt: Den Prozessstoff, zu straffen und zu versachlichen (Verlinkt ist ein „beispielgebender“ Schriftsatz des Markus Haintz).

Für mich jedenfalls ist jedenfalls offensichtlich, dass hier offensichtlich eine Verärgerung des Markus Haintz selbst eine Rolle spielt:

  • Der Beschwerdeführer (Haintz nennt ihn „Antragsteller“) wohnt in Hannover. 
  • Andreas Skrziepietz (Hannover) hat selbst das AG Kassel angerufen und dann den unfeinen Herrn Haintz aus Köln beauftragt.
  • Die Kanzlei des wohlfeilen Herrn Haintz ist in Köln, angeblich auch in Stuttgart und Frankfurt am Main tätig. Durch die Ablehnung der Online-Teilnahme an der Gerichtsverhandlung durch das Gericht gab es zwei Möglichkeiten:
  1. Er beauftragt eine(n) Untervertreter(in) aus Kassel: Dann bekommt diese(r) die Gebühr für die Verhandlung und Markus Haintz geht insoweit leer aus.
  2. Er fährt von Köln nach Kassel (und natürlich am besten sofort zurück: Ich z.B. wöllte DEN hier nicht länger als unbedingt notwendig in „meiner“ Stadt haben, denn „Haintz.Verfassungsschutz“ steht dann womöglich mit hässlichen Schildern vor dem schönen Hauptbahnhof und verschmutzt die Stadt mit quaktivistischem Lärm aus Lautsprecherboxen).  

    Die Fahrkosten müsste Andreas Skrziepietz tragen - so ist jedenfalls die Rechtslage.

Ich halte es für kritisch, dass Haintz die Vertretung unter diesen Umständen übernommen hat. Unterstellt man Skrziepietz „Vernunft“, dann hätte der sich nach einem so lautenden Hinweis sicherlich gegen eine Vertretung durch Markus Haintz entschieden und sich einen Anwalt in Kassel oder Hannover gesucht. Beides sind Großstädte, in denen sich sicherlich solche gefunden hätten.

Im Hinblick auf das umfangreiche Befassen des Markus Haintz mit seinem unverschämten Drängen in die Öffentlichkeit sehe ich einen zweiten Grund für die Unvereinbarkeit seines (ich nenne es euphemistisch) „Medienschaffens“  mit dem Beruf des Rechtsanwaltes: Markus Haintz hat einerseits Anträge auf Fristverlängerung gestellt, weil er „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ überlastet sei. Das halte ich im Hinblick auf die vielen zeitgleich oder nahezu zeitgleich von ihm veröffentlichte auf HAINTZ.media, X und sonstwo veröffentlichten Hass- und Hetzschriften für „kaum glaubbar“ und ich vermute, dass die Qualität der Beratung seiner Mandanten darunter leidet.

Auf Grund des Ablehnungsantrages, den Markus Haintz ausgerechnet für Andreas Skrziepietz stellte, der sich „berechtigt“ sieht  - wenn ich einen solchen stelle - mir zu unterstellen, ich sei ein „Querulant“, ist übrigens der Termin „gecancelt“ worden.

Hint: (Ich verrate jetzt und hier, dass ich den Antrag auf die Online-Teilnahme - der war logisch und richtig - dessen Zurückweisung, den folgenden Ablehnungsantrag und die sodann nahezu zwingende Terminaufhebung vorhergeahnt habe. Ich habe immerhin jahrelange Erfahrungen mit dem „psychischen Setup“ gewisser Typen - und bei Haintz und Skrziepietz muss man „nur eine Diagnose“ stellen.)

„Haintz.Quatschlaber“ hatte zudem eine Einigung ausgeschlossen:

„Es wird weder Vergleichsgespräche noch einen Sühneversuch (für den das einstweilige Verfügungsverfahren sich ohnehin nicht eignet) geben.“ 

(das mit „Nichteignung“ ist echter Unsinn, derlei findet an jedem Gerichtsttag statt) und angekündigt, dass ein 

„Terminvertreter  entsandt werden wird, der wie folgt instruiert und bevollmächtigt ist: 

„Es werden Antrage gestellt.“ 

(Fettschrift wie im Original) 

„Haintz.Unbedacht“ hat - so sehe ich das - also die Position seines Mandanten beschädigt, denn es ist ja kein Geheimnis, dass Gerichte die Partei, welche einen Vergleich derart rigoros ablehnt, zwar „nicht benachteiligen aber strenger behandeln“. Das führt zu:

„Haintz.Interessenwahrung“: 

Das es sich um eine sofertige Beschwerde in einem Eilverfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt habe ich dazu wie folgt vorgetragen:

„Im Hinblick auf den willkürlichen und auf unwahren Vortrag gestützten Ablehnungsantrag, der
notwendig – und wie der Vertreter des Beschwerdeführers genau weiß – mit einer Verfahrensverzögerung verbunden ist, ist die Eilbedürftigkeit widerlegt.“

Das kann es also für den Anspruch seines Mandanten „gewesen sein“.  Wenn Skrziepietz ein aufgeschlossener und in Rechtsfragen auch nur halbwegs verständiger Mandant wäre, dann würde der das, spätestens im Falle einer Zurückweisung seiner Beschwerde, sehr kritisch sehen. Vor allem wenn das Gericht hier dieser Vorstellung folgt. 

„Haintz.Meinungsfreiheit“:

Es wäre ja nicht der erste Fall, in dem Markus Haintz in einen Konflikt mit früheren, unzufriedenen Mandanten gerät:

„Ein unzufriedener Mandant der Kanzlei HAINTZ legal muss damit rechnen, derart wie ein Verbrecher behandelt zu werden. Auch an den vorläufigen Streitwerten (Verfügung: 50.000,- Euro, Klage: 100.000,- Euro) ist ersichtlich, dass es nur darum geht eine kritische Stimme mundtot zu machen.“ 

schreibt also ein sehr ehemaliger Mandant über den ebenso selbst ernannten wie eben offensichtlich auch nur vorgeblichen „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz.

„Haintz.Aufgeblasen“:

 

Ich weiß ja nicht, was oder wen Markus Haintz so alles als „Mitarbeiter“ zählt. Aber das Mitarbeiter einer deutschen Anwalts-GmbH mit einer echten Kanzlei (großfressig „Hauptstandort Köln“ genannt - GoogleMaps zeigt ein nur wenig attraktiv anmutendes Gebäude mit wohl vielen kleinen Mietparteien) und zwei Zweigstellen (den Adressen nach wohl „Stundenbüros“) „in 5 Ländern und auf 3 Kontinenten leben“ sollen, klingt einfach mal danach, dass sich hier jemand wirklich fürchterlich aufbläst. Was ja auch mit der Haintz.Media geschieht: Wozu braucht man eine Schweizer GmbH wenn man ein bisschen bloggen, sich in den sozialen Medien auskotzen und um Spenden betteln will? Auch das führt mich über ein „Haintz.Gernegroß“ direkt zu „Haintz.Unglaubwürdig“.