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21.11.2015

Euroweb-Ableger Bitskin GmbH insolvent? Haften Referenzkunden für Steuerschulden der Bitskin GmbH?

Rechtsanwalt Hermann Kulzer, der Insolvenz-Recht "macht", berichtete schon anno 2012 "Es gibt zahlreiche Firmen wie Bitskin GmbH, Euroweb, Webstyle ua.  die  "Internet-System-Verträge" mit umfassenden Leistungen anbieten..." und warnt letztendlich vor einem Vertragsabschluss.

Es könnte  gut sein, dass er demnächst was ganz anderes zu berichten hat. Denn mir ist zu Ohren gekommen, dass die Bitskin GmbH hohe Steuerrückstände hat und dass Kunden nicht mehr an die Bitskin zahlen dürfen: Konkret liegt mir ein eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst Zahlungsverbot des FA Berlin III vor, in dem von knapp 50.000 Euro Steuerschulden die Rede ist:

Bitskin: "insolvent" heisst "zahlungsunfähig"

Bereits im letzten, veröffentlichten Jahresbericht für das Jahr 2013 wies die Bitskin GmbH bei einer Bilanzsumme von € 1.340.177,26 Schulden in Höhe von € 1.002.622,27 aus, denen u.a. ein "Umlaufvermögen" in Höhe von € 934.494,56 aber kaum Bargeld, Bankguthaben oder anderes, wirklich "geldnahes" Vermögen entgegenstanden... Auch der bilanzierte Gewinn basierte auf dem Anstieg dieses "Umlaufvermögens".

Rechtsanwalt Musiol, über den die Bitskin noch vor einiger Zeit ziemlich hämisch berichtete, weil dieser der GmbH kräftig auf die Füße trat, scheint den Vorgang auch zu kennen. Er schreibt:
"Die gleichzeitig angeforderte Erklärung (Drittschuldnererklärung) sollte beantwortet werden. Gegen die Pfändung selbst können ersichtlich keine Einwendungen erhoben werden. Schließlich weiß niemand, ob die Forderungen des Finanzamts und die Pfändung rechtmäßig sind. Man muss die Pfändung also formal akzeptieren. 

Eine Zahlung auf die Forderung kann aber mit den bisherigen Einwendungen weiter zurückgewiesen werden. So empfehlen wir, am einfachsten den bisherigen Schriftwechsel, also die erfolgen Einwendungen mitzuteilen."
Ohnehin ist im Hinblick auf die Pfändung zweifelhaft, ob die Bitskin GmbH, mitgegründet von Amin El Gendi (der neuerdings als "Gendi Al" auftritt), welcher die Euroweb nicht nur mit gründete, sondern sogar als Partner von Philipp Berger und Andreas Buchholz mit vertrat, künftig die vertraglich vereinbarte Leistung noch erbringen kann und also wird. Jedenfalls bei einer "Nichtleistung" der Bitskin wird dann auch die Leistungspflicht derer "Referenzkunden" in Zukunft entfallen.

Was die Haftung der "Referenzkunden" der Bitskin GmbH für die Schulden der Bitskin GmbH natürlich begrenzt.

21.01.2015

Ist Euroweb-Gründer Amin El Gendi auf die Referenzkundenmasche hereingefallen?


Die Domain "elgendi.eu" wurde über die Bitskin GmbH, der einige Quellen - insbesondere gegnerische Rechtsanwälte - die selben Methoden wie der Euroweb nachsagen, für einen "amin@elgendi.de" registriert.

Bildschirmfoto: Sein Werdegang bei Xing
Die für die Registrierung benutzte Mailadresse "amin@elgendi.de" gehört übrigens zu einem Konto bei Strato.

Ich glaube aber nicht, dass ausgerechnet Amin El Gendi sich darüber freut, dass er als "web8" Referenz-Kunde der Bitskin ist. Schon gar nicht, dass er wegen dieser "tollen Webseite" jemals Dankesbriefe geschrieben hat:

Bildschirmfoto: Diese Webseite hat sich seit dem 13.10,2013 nicht verändert.
Eher schon, dass er da ein wenig "mitmischt".

02.12.2014

Amtsgericht Leipzig spuckt den Referenzkundemasche-Betrügern der Bitskin GmbH in die Suppe

Ein gar leckeres Abzock-Süppchen haben sie am Köcheln - so dachten die Euroweb-Nachahmer von der "Bitskin GmbH" des Karsten Spieß, Alt-Moabit 59-61, 10555 Berlin. Doch das AG Leipzig sah scharf hin und dachte sich ganz anderes: Es lehnte die Klage der Abzocker mit Urteil vom 26.11.2014 ab. Grund: Es sieht in der Vertragsgestaltung der Bitskin GmbH keinen wirksamen Vertragsschluss. Es bestünde ein Einigungsmangel gemäß § 154 Abs. 1 BGB. In der Begründung führt das Gericht aus, dass Leistungspflichten der Bitskin in dem verschleiernd mit "Partnervereinbarung / Investitionsprogramm" überschriebenen Vertragsformular „im Dunkeln“ bleiben. Die nur mit „NM Partner“ umschriebene Leistungsbestimmung sei selbst unter Einbeziehung der AGB „inhaltsleer“. Dabei sei es bedenklich, dass der eigentliche Vertragsinhalt in AGB ausgelagert würde, die nur in winzigem Schriftgrad abgedruckt werden. Vertragspartner würden nicht erwarten, dass der eigentliche Leistungsinhalt dort abgedruckt würde. Auch die Frage, ob die Referenzkundenmasche arglistige Täuschung ist, bejahte das Gericht entsprechend den neueren Gerichtsentscheidungen dazu ausdrücklich. Die Vertragsgestaltung bei welcher die Käufer die "Katze im Sack kaufen" und sich vier Jahre lang an einen auffällig teuren Vertrag binden verstoße zudem gegen das Rechtsprinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

"Bitskin kann gegen das Urteil Berufung einlegen." - schreibt RA Stefan Musiol - für mich klingt das wie "Komm doch! Hol Dir noch eine ab!"

Und so ist es auch. Selbst wenn in der theoretisch möglichen Berufung das Landgericht nicht auf den Einigungsmangel erkennt wird es diese voraussichtlich wegen der arglistigen Täuschung oder wegen der im dunklen Sack kläglich miauenden Katze zurück weisen.

Und für diese allfällige Watsche will die Bitskin wohl eher nicht auch noch die andere Backe hinhalten.