Reisekosten sind immer dann nicht erstattungsfĂ€hig, wenn die Klage an einem dritten Ort ohne Bezug zur klagenden oder beklagten Partei erhoben wurde; selbst wenn die Klage an sich nach §§ 32, 35 ZPO (fliegender Gerichtsstand) grundsĂ€tzlich dort zulĂ€ssig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren stammte einer der KlĂ€ger ebenso wie die beklagte Partei aus NRW (Gelsenkirchen / DĂŒsseldorf). Der andere KlĂ€ger war in NĂŒrnberg ansĂ€ssig. Beide KlĂ€ger sind selbst als RechtsanwĂ€lte tĂ€tig.
Die Klage wurde durch einen - von beiden KlĂ€gern gemeinsam beauftragten - Berliner Rechtsanwalt vor dem Landgericht Berlin, 27 O 674/12, gefĂŒhrt. An der mĂŒndlichen Verhandlung nahm der - insoweit persönlich geladene - KlĂ€ger aus NRW teil. HierfĂŒr wendete er Reisekosten in Höhe von 520,29 EUR auf.LG Berlin, Aktenzeichen 27 O 674/12? Da war doch was?
Dabei haben die gar keinen Grund, stolz zu sein! Denn die inzwischen insolvente Berger Law LLP (also die groĂmĂ€uligen Herren Berger und Buchholz von der "Buchholz und Kollegen GbR") und die Euroweb Internet GmbH nebst GF Christoph PreuĂ wurden von Stefan Musiol und Thorsten Wachs im Ergebnis erfolgreich auf Unterlassung schmĂ€hender, ehrabschneidender und verleumderischer ĂuĂerungen in Anspruch genommen, weshalb die Kanzlei und die Euroweb eine fette Rechnung zahlen mussten.
Mit dem Beschluss in der Kostensache kann man mitgehen. Allerdings sollte ich darauf hinweisen, dass es sich hier nicht um einen Fehler der klagenden AnwĂ€lte handelt, die Entscheidung ist weitgehend eine Ermessensfrage und wird im Rahmen zulĂ€ssiger richterlicher WillkĂŒr immer mal anders beantwortet. Insbesondere in diesem Verfahren, in dem einer der AnwĂ€lte seinen Sitz in Berlin hat und der andere persönlich geladen wurde, hĂ€tte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Im Ăbrigen geht die neuere Rechtsprechung vermehrt davon aus, dass die Ausnutzung des "fliegenden Gerichtsstandes" missbrĂ€uchlich ist, wollen das aber nicht so offen aburteilen und geben die "Watsche" bei der Kostenentscheidung. Das ist auch Ergebnis meiner Arbeit, ich bloggte ja auch schon darĂŒber, dass Typen wie der Gravenreuth hier intensiv Rechtsmissbrauch betrieben und habe auch bei den Gerichten immer wieder insistiert - war da aber lĂ€ngst nicht der einzige.
Viel interessanter ist aber, dass die Kanzlei Buchholz und Kollegen (die ja personalidentisch mit der zur Unterlassung verpflichteten Berger Law LLP ist) offenbar so wenige Siege zu verzeichnen hat, dass diese jetzt schon ĂŒber den Gewinn der Scherben eines Blumentopfs berichten - wĂ€hrend das Verfahren in der Sache von denen selbst verloren wurde. Die UnterlassungserklĂ€rung wurde abgegeben und die Abmahnkosten mussten auch gezahlt werden. Dann auch noch die Gerichtskosten. Der oft schlechte Rat der Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz wird eben oft teuer...
Und (ganz offen gestanden) muss man sich auch fragen, ob die AnwÀlte Andreas Buchholz,Philipp Berger und Adrijana Blaszevska "nicht vielleicht doch ein wenig dÀmlich" sind.
Immerhin schaffen die mit dem Bericht fĂŒr mich den Anlass und das Recht ĂŒber die Sache insgesamt zu berichten und diese - zum Nachteil der AnwĂ€lte Berger und Buchholz selbst sowie deren Mandantin Euroweb Internet GmbH - ins rechte Licht zu rĂŒcken. Insbesondere auch weil die Kanzlei Buchholz und Kollegen offenbar selbst echte Probleme mit der Abrechnung hat, die aber viel tief gehender zu sein scheinen, weil sie im Bereich des Grundlagenwissens angesiedelt sind.
Der verlinkte Bericht ĂŒber das Versagen des Philipp Berger bei der Kostenabrechnung stammt vom 9.7.2014. Den selbstherrlichen und mal wieder nicht die ganze Wahrheit wieder gebenden Bericht haben diese dann offensichtlich als Reaktion genau darauf am 15.7. veröffentlicht - also 6 Tage spĂ€ter. Das zeigt, so glaube ich, auf,
- wer hier wen treibt und
- das 6 Tage Nachdenken und sogar die Erfahrung mit frĂŒheren, derben Blamagen nicht ausreichen um zu dem Schluss zu kommen, dass man einen solchen Bericht besser nicht veröffentlicht.
Ich nenn's deshalb mal "dumm".
(Ăbrigens, Philipp Berger und Andreas Buchholz: Wer hat denn der Euroweb dazu geraten, den WDR unter missbrĂ€uchlicher Inanspruchnahme des Rechts aus §§ 32, 35 ZPO vor dem LG MĂŒnchen in Anspruch zu nehmen? Bei dem eigenen, höchst ersichtlichen "Gerichtstourismus" ist Ihre GroĂfressigkeit aber sowas von daneben...)
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