Mit allem Verlaub, meine Herren und Damen Richter(Innen):
Allein schon die Tat (mindestens gefährliche Körperverletzung, § 224 Absatz 1 Variante StGB), die Weise der Begehung und der geringe Anlass - das alles weißt schon auf eine tiefgreifende psychische Störung hin - rechtfertigt U-Haft weil diese auch durch die - vorliegend ganz eindeutige gegebene - Wiederholungsgefahr (§ 112a Absatz 1 Variante StPO) angezeigt ist.
Es ist nicht hinnehmbar, dass ein durch Art. 2 Absatz 2 i.V.m. Art. 1 Absatz 3 des Grundgesetzes zum Schutz seiner Bürger verpflichteter Rechtstaat hier - bei eindeutiger Rechts- und Tatsachenlage - so grob versagt.
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