24.09.2013

Hamburger Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" - Ein strenger Blick nach Hamburg und auf das LG Berlin

Wie ich gerade lese hat das Landgericht Berlin auf Antrag der Hamburger Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" gegen den Betreiber der Abmahndreipage eine äußerst fragwürdige, ja sogar höchst bedenkliche - wenn nicht sogar "glatt rechtswidrige" Verfügung erlassen.
Landgericht Berlin
Einstweilige Verfügung
Beschluss
Geschäftsnummer: 97 O 75/13
Datum: 29.05.2013
...
wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG, §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
zu Wettbewerbszwecken gegenüber Dritten, insbesondere auf der Domain http://abmahnwahn-dreipage.de, unter Nennung der Antragstellerin über die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Berlins vom 25. April 2013 – 103 O 60/13 – zu berichten oder berichten zu lassen, wenn diese geschieht wie in nachfolgendem schwarz-weißem Ausdruck wiedergegeben.
[Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem 05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein Landgericht in DE für diesen Schmarren eine EV erlässt.]
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.700,00 festgesetzt.

Dummheit oder Rechtsbeugung?

Das Gericht begründet das Verbot wie folgt:
  1. Die EV ist unter Berücksichtigung des Antwortschreibens des Antragsgegners (Sofortige Zurückweisung der Abmahnung vom 24.05.2013 wegen Nichtberechtigung) zu erlassen.
  2. Die verfahrensgegenständlicher Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes "Schmarrn" als Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar.
In der weiteren "Begründung" findet sich dann:
"(…) Allein dadurch, dass ein Wort süddeutscher / österreichischer Herkunft ist, wirkt es nicht automatisch diminutiv, wie der Antragsgegner behauptet. So stellt etwa die Bezeichnung einer Person als "Depp", ebenfalls ein Wort süddeutscher / österreichischer Herkunft, unbestritten eine Beleidigung dar, die nach Ansicht des LAG Sachsen sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Sachsen, Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 Sa 957/00) rechtfertigt. (…) "
 Daraus resultiert Problem Nr. 1:

Die Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG ist an die Anforderung gebunden, dass die Parteien Wettbewerber sind. Daran fehlt es hier und zwar übermäßig offensichtlich.

Dann gibt es das Problem Nr. 2:

Nämlich dass sich der Text mit dem LG Berlin und der von diesem gesehenen "Eilbedürftigkeit" in einem Verfahren befasst. Was - ganz gewiss nicht grundlos - als "Schmarren" bezeichnet wurde ist, dass das LG Berlin zuvor das Vorgehen der "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" gegen einen seit dem 05.08.2010 veröffentlichten Thread im Jahr 2013 immer noch als "eilbedürftig" ansah.


Das die Hamburger Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" - aus meiner Sicht in Schädigungsabsicht (das mag Problem Nr. 2a sein) - den Antrag in der Sache 103 O 60/13 stellte - und zwar obwohl aus vernünftiger Sicht eine merkbare Schädigung durch die angebliche "Rechtsberatung" des Betroffenen gar nicht eintreten konnte - hätte man erkennen und sich schon damals fragen müssen: "Warum zum Teufel klagen die eigentlich?" Und was ist daran bitte eilbedürftig?"

Wenn aber die Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" von der Äußerung erweislich gar nicht betroffen ist, dann ist diese in der Sache 97 O 75/13 auch nicht "aktiv legitimiert".

Das Problem Nr. 3 mit diesem Schmarren:

Ein Schmarren ist ein Unsinn, ist Kokolores! Bekannte Synonyme sind:
Blödsinn, dummes Zeug, Eppes, Firlefanz, Fisimatenten, Fuppes, Geplapper, Geplauder, Gerede, Humbug, Käse, Kinkerlitzchen, Klamauk, Kokolores, Mumpitz, Nippes, Nonsens, Papperlapapp, 
Und das sind alles nur für die Meinungsäußerung  geeignete Begriffe!


Jetzt ist ja das LG Berlin leider nicht ganz das einzige Landgericht, welches die Existenz von § 226 BGB eideswidrig und notorisch so vernachlässigt als habe der Gesetzgeber den nie ins BGB geschrieben. Durch diese Gesetzesignoranz ermöglichen diese Richter SLAPP (ganze Klageserien, die tatsächlich nur den Zweck haben, Kritiker einzuschüchtern und öffentlich vorgebrachte Kritik zu unterbinden) - und ich bin mir sicher dass diese Richter und Richterinnen sich damit ganz klar - und wissentlich - gegen den Wille und die Interessen des Volkes stellen! Aber wenn eine Handelskammer des LG Berlin in einer Sache 97 O 75/13, wo es keine Wettbewerber gibt, die Parteien in Hamburg und Thüringen ansässig sind (und damit auch die örtliche Zuständigkeit frag- bis kritikwürdig ist), erst mit dem strengeren UWG herumargumentiert, dann noch - hier spreche schon ganz deutlich von: "dreist" - eine gemäß Artikel 5 GG stets zulässige Meinungsäußerung über einen höchst willkürlichen, das Gesetz ignorierenden  und daher fragwürdigen Beschluss des LG Berlin(sic!) selbst verbietet, dann frage ich mich und die Öffentlichkeit:
Ist das jetzt eigentlich noch Dummheit oder schon Rechtsbeugung?
Die einstweilige Verfügung  97 O 75/13 des LG Berlin erging nämlich ganz offensichtlich vor allem deshalb, weil sich das Gericht selbst "angepisst" gefühlt hat!

Ich, ein Vertreter der anständig und gerecht denkenden Bürger dieses Landes bin entsetzt - ganz gleich, ob hier Dummheit oder garstige Rechtsbeugung und/oder die arrogante Erhebung einiger Vertreter der Justiz über den Bürgerwille die Quelle dieses Übels ist.
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Die Hamburger Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" bekommt von mir auf den Weg, dass diese sich meiner Meinung nach mit beiden Anträgen und den Abmahnungen gehörig am Anstand vergriffen hat.

Und wie gesagt: Der Betroffene ist kein Abmahnanwalt - die Kollegen der Kanzlei wohl. Und mit dem Wort "Abmahnanwalt" verbinde ich, dass sich da jemand auf eine im Volk verpönte und also dissoziale Weise seinen Lebensunterhalt verdient. So offensichtlich verpönt, dass erst jüngst dazu stark einschränkende Gesetze beschlossen wurden. Und das ist bei der Arbeit der Regierung Merkel - die sonst eher ein Stillstand war - bemerkenswert.

Der Betroffene berichtet der Allgemeinheit über (Serien-)Abmahnungen und - ohne Einzelfallberatung - wie man sich dagegen wehrt. Das hat der von Massenabmahnungen weitgehend existierenden Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" offensichtlich nicht gepasst und sehr wohl auch nicht, dass der Betroffene offen gelegt hat, welch zwielichtiges - bis eindeutig in Straftaten verwickeltes - Volk sich unter den Abmahn-Mandanten der Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" befindet. Und der Kanzlei hat es wohl auch überhaupt nicht gefallen, dass der Betroffene auch offen legte, wie die finanziellen Interessen tatsächlich oder mutmaßlich verteilt sind.

Sollte also die Hamburger Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" so weiter und sich nicht umgehend Gedanken über eine vollständige Kehrtwende in diesem SLAPP genannten Vorgehen gegen den Betroffenen machen, dann kriegen die es auch mit mir - einem einfachen Schlosser aus dem Osten - zu tun. SLAPP ist mein Thema.

Und ich warne die Damen und Herren von Hamburger Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte": Gegen mich zu verlieren ist ultrapeinlich. Denkt an das Schicksal Eures Abmahnanwalt-Kollegen Günter Freiherr von Gravenreuth!

Das ist noch keine "Kriegserklärung". Eine Kriegserklärung ist es, wenn die geforderte Umkehr nicht stattfindet und ein "Meinungsurteil im Namen aller anständig und gerecht denkenden" wird es dann auch geben.

Und zwar ein solches, dass in der Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" die Spiegel von den "Partnern" zerschlagen werden, weil die den eigenen Anblick nicht mehr ertragen können.

Ich hoffe im Interesse der Rechtspflege, die Damen und Herren "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" haben mich richtig verstanden.


4 Kommentare:

NVM-Konteradmiral hat gesagt…

"Rechtsbeugung" jaja...am besten setzt man alle Richter ab und führt den Volksgerichtshof wieder ein - mit Ihnen als Präsidenten!

Wird es Ihnen nicht langsam langweilig, ewig dasselbe "Lüüügner! Reeeechtsbeuger!"-Geschrei anzustimmen?!

. hat gesagt…

Nun, einen "Volksgerichtshof" brauchen wir nicht. Aber so mancher Richter gehört meiner Meinung nach tatsächlich erst auf die Anklagebank und dann in den Knast.

Wird es Ihnen nicht langsam langweilig, ewig dasselbe "Lüüügner! Reeeechtsbeuger!"-Geschrei anzustimmen?!

Nein. Bei Gravenreuth hatte es ja Wirkung. Damit meine ich die Verurteilung. Dass er sich erschossen hat, das versuchte ich ja zu verhindern. Hier war es das Münchner Ordnungsamt, dass ihm die Waffe nicht pflichtgemäß wegnehmen wollte und darüber hinaus meinte, es brauche das nicht mit mir zu diskutieren.

Anonym hat gesagt…

Schreibweise: "Schmarrn" (ohne "e")
Quelle:
http://bar.wikipedia.org/wiki/Bsundaheitn_im_boarischn_Vokabular

Anonym hat gesagt…

Laut Duden sind beide Schreibweisen möglich:
http://www.duden.de/rechtschreibung/Schmarren
http://www.duden.de/rechtschreibung/Schmarrn

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