Bild: „Ein kleiner Schlosser aus dem Osten - Alptraum eines Rechtsmissbrauchers.“
Betroffene des Betrugsversuches durch Ivan Dumancic / Abmahnanwalt Nicolas Absenger (Wuppertal) sollten im Abhängigkeit vom Verfahrensstand wie folgt handeln:
Fall „A“: Bisher liegt nur eine Auskunftsforderung gemäß Art. 15 DSGVO vor:
- Diese Auskunft müssen Sie geben. Es gibt dazu vom „Bayerischen Landesamt für Datenschutz-Aufsicht“ ein „Muster für gute Auskunft nach Art. 15 DSGVO“
- Prüfen Sie aber, ob die bei der Anmeldung/Kontaktaufnahme angegebenen Daten (Mailadresse, Name) mit derjenigen übereinstimmt, die Ivan Dumancic in der Auskunftsanforderung angibt. Der Name „Ivan Dumancic“ ist auf dem Balkan und noch weiter östlich wohl etwa so häufig wie „Andreas Müller“. Wenn Sie begründbare Zweifel an der Übereinstimmung der Identitäten haben, dürfen Sie die Auskunft nicht „irgendjemanden“ geben!
- Stimmen die angegebene Mailadressen überein, antworten Sie an die Mailadresse.
- Prüfen Sie vor einer Negativauskunft genau, ob Sie die Daten wirklich nicht haben, denn gelegentlich werden die Datenbanken eines Systems zum Versand von Newslettern oder E-Mail-Postfächer übersehen und nur in den Bestandskunden gesucht.
- Vergessen Sie nicht, diese Auskunft in Ihr Postausgangsbuch aufzunehmen und das Versanddatum zu notieren.
- Schicken Sie mir privat die Auskunftsanforderung.
Fall „B“: Behauptung einer Nichtbeauskunftung oder Falschbeauskunftung durch den Abmahnanwalt Nicolas Absenger
- Löschen Sie die Daten.
- Übersenden Sie dem allerwertesten Herrn Absenger unter Angabe seines Aktenzeichens die Kopie ihrer Auskunft. Formulieren Sie wie folgt:
bezüglich Ihres Aktenzeichens „soundso“ übersenden wir Ihnen als Kopie aus unserem Postausgangsbuch nochmals die Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und weisen ihren gewiss besonders ehrenwerten Mandanten darauf hin, dass wir seine Daten zwischenzeitlich vollständig und endgültig gelöscht haben, weil wir für eine weitere Speicherung der Daten keine Grundlage sehen.
Kein weiteres Wort, keine Entschuldigung! Keine Erklärungsversuche! - Sie können da nur Dummheiten machen!
Sehen Sie es mal so: Ich bin ja nur ein „kleiner Schlosser aus dem Osten“ und finde in den Schriftsätzen des Juristen Absenger den unwiderlegbaren Beweis dafür, dass er wissentlich und willentlich sowie in schnöder Erwerbsabsicht am Rechtsmissbrauch teilnimmt. Was wird ein einigermaßen fähiger Jurist daraus machen, wenn Sie sich entschuldigen oder irgendwas zu erklären versuchen? Vielleicht ein Schuldeingeständnis?
- Wenn Sie die Auskunft bis dahin nicht gegeben haben, so geben Sie die Auskunft gemäß des Musterschreibens - aber an die Adresse des Ivan Dumancic, am besten an seine Faxnummer.
- Prüfen Sie aber auch dann, ob die bei der Anmeldung/Kontaktaufnahme angegebenen Daten (Mailadresse, Name) mit denjenigen übereinstimmt, die nunmehr der feine Herr Absenger angibt. Wenn nicht: Nur die Auskunft, dass Sie zu einer Person mit gegebenen Angaben keine Auskunft geben dürfen.
- Schweigen Sie zu den Forderungen des Herrn Niclas Absenger! Machen Sie keinerlei unnötigen Angaben über die Auskunft hinaus! Wenn der Herr „Rechtsanwalt“ Absenger nicht einem völlig geistigen Verfall unterliegt und wenn er nicht „auf Koks“ und auch sonst nüchtern ist, dann ist ihm klar, dass ein Prozess wegen der abstrusen Forderungen für ihn bzw. den formell vertretenen Ivan Dumanic verloren gehen wird - weil jeder brauchbare Anwalt als Widerklage den Anspruch auf die Feststellung erheben wird, dass die Forderung (Abmahngebühren und Strafschadensersatz) jedenfalls der Höhe nach rechtswidrig ist - und dass also ein Prozess zwingend zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für seine Partei führen wird. Das bedeutet: Der feine und seinen eigenem Verlautbaren nach sicher als „höchst ehrlich“ gelten wollende Abmahnanwalt Niclas Absenger wird eine Klagerhebung tunlichst vermeiden.
- Schicken Sie mir privat die Abmahnung (Kasten unten).
Fall „C“: Abmahnung wegen unterbliebener Rechtsbelehrung durch den Abmahnanwalt Nicolas Absenger
- Die ist theoretisch möglich. Aber witzig. Reagieren Sie einfach nicht und lassen Sie sich verklagen. Ich verfasse dann mit einigem Vergnügen die Klageerwiderung in der sich finden wird, dass derjenige, der schon die Auskunft in geschliffenen Juristendeutsch (dazu reicht es bei Niclas Absenger immerhin...) fordert und zudem in weiteren Fällen von einem berüchtigten Rechtsmissbraucher und Abmahnanwalt vertreten wird, keinen Schaden oder Nachteil für sich geltend machen kann: „Wer Artikel 15 der DSGVO so gut kennt und seine Ansprüche aus diesem herleitet, der kennt auch Artikel 16 bis 19 und klagt also rechtsmissbräuchlich im reinen Kosteninteresse.“ Ich wette, dass ein Gericht das inhaltlich, wenn nicht sogar wörtlich ins Urteil übernimmt.
- Schicken Sie mir privat die Abmahnung (Kasten unten).
Was Sie auf keinen Fall tun sollten!
- Obwohl der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand liegt (Ich formuliere dieses nunmehr ausdrücklich als „Tatsachenbehauptung“ und nicht als „Verdacht“!) müssen Sie die Auskunft geben. Der Rechtsmissbrauch bezieht sich nur auf die finanziellen Forderungen. Es wäre also wirklich dumm und teuer, die Auskunft unter Berufung auf den Rechtsmissbrauch nicht zu geben - weil Sie dann einen Prozess wahrscheinlich zum Teil verlieren würden.
- Schicken Sie mir privat die Abmahnung (Kasten unten).
Informationen über weitere Fälle bitte an mich: joerg.reinholz@googlemail.com.
Öffentlicher GPG-Schlüssel: https://keys.openpgp.org/search?q=joerg.reinholz@gmail.com
„Fingerabdruck“: 200CC0304CB22ED2BFA87D76AD08115BC6A96A48
Ziel ist die Erstellung einer Betroffenen-Basis, also Sammlung der Auskunftsforderungen und Abmahnungen zum Zweck des Nachweises deren seriellen Charakters und damit des Rechtsmissbrauches bzw. Betruges (ausdrücklich: im Sinne des Strafgesetzbuches). Im Falle einer Klage des Niclas Absenger für Ivan Dumancic können dann die Abmahnungen der Verteidigung - aber ebenso auch als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Betruges dienen.
Und falls nach Pascal Goffart nun auch Niclas Absenger oder Ivan Dumancic damit drohen: Die Weitergabe und Sammlung ist absolut legal wenn diese dem Zweck der Verteidigung gegen den Rechtsmissbrauch und zur Abwehr eines versuchten (Prozess-)Betruges dient. Denn genau das ist ein „persönlicher Zweck“ im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, Punkt „c“ der DSGVO.
2 Kommentare:
So möchte man sich selbst nicht in der Zeitung finden - sind Sie denn wegen des Berichts schon abgemahnt worden?
Oh. Nein. Wurde ich nicht...
Kommentar veröffentlichen