10.06.2013

Euroweb, Berger Law LLP - weitere Hinweise auf Prozessbetrug

Zu Kommentar Nr. 12)

Laut Rechtsanwalt Kompa behauptete die von der Kanzlei Berger Law LLP vertretene Euroweb Internet GmbH in mindestens einem Prozess, die Abschlussgebühren könnten von den Abschlussvertretern nicht zurückgefordert werden, die Euroweb trage das volle Kosten- und Bonitätsrisiko.

Dieses Behaupten war vorsätzlich unwahr und erfolgte zweifelsfrei in Betrugsabsicht. Ich kann das behaupten, denn ich habe hier solche Verträge vorliegen. Zudem gehe ich auf Grund der bekannten "Wiederverwendung" der Schriftsätze durch die Kanzlei Berger Law LLP und die Euroweb sowie die Webstyle GmbH davon aus, dass es zahlreiche weitere Verfahren vor dem Düsseldorfer Landgericht, aber auch bundesweit anderen (Land-)Gerichten gibt, in denen die gleiche Lüge in der Absicht des Prozessbetruges vorgetragen wurde.

In diesen heißt es:
F. Rückbelastungen

1. Wird ein vermitteltes Geschäft seitens des Auftraggebers nicht ausgeführt, ohne dass die Arbeitgeberin / der Auftraggeber dies zu vertreten haben oder ist die Ausführung des Geschäfts nicht zuzumuten, wird das entsprechende Geschäft nicht als provisionspflichtiges Geschäft gewertet. Die Ausführung eines Geschäftes ist insbesondere dann unzumutbar, wenn bei Vertragsabschluß begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde insolvent ist oder seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommen wird. Wurde der entsprechende Auftragswert bereits gutgeschrieben, ist die Arbeitgeberin berechtigt, eine Rückbelastung vorzunehmen.
2. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die auf dieses Geschäft entfallende Provision, soweit sie bereits ausgezahlt wurde, vom Arbeitnehmer zurückzufordern oder die zuviel gezahlte Provision mit künftigen Provisionsansprüchen zu verrechnen. Das gleiche gilt für bereits ausgezahlte Prämien, soweit durch die Quotengutschrift für das nicht ausgeführte Geschäft die Voraussetzungen für die Prämienzahlung erfüllt wurden.
Dieser Vertrag wurde ohne Zweifel in der Kanzlei des Philipp Berger entworfen. Der Vorsatz des kriminellen Handelns wird für mich auch daraus ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Euroweb eine - von der Kanzlei Berger entworfene - strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen und dass die Vertragswerke, wie auch die Provisionsvereinbarung durch willkürlich eingefügte Leerzeichen offensichtlich so markiert sind, dass diese einzelnen Personen zuzuordnen sind. Ich gebe hierzu den Hinweis, dass Forderungen aus solchen Unterlassungserklärungen sittenwidrig sind, wenn die darin untersagte Weitergabe von Informationen zur Aufklärung von Straftaten oder der Schadenswiedergutmachung der Opfer dient.

Zu Kommentar Nr. 15)

Laut dem Kommentar eines "Mark" hat dieser als Freelancer (Freiberufler) gearbeitet. Die Euroweb hat jahrelang - von der Berger Law LLP oder deren Vorgängerorganisationen vertreten - vor Gericht unwahr behauptet, die Webseiten würden ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter erstellt. Darüber hinaus hat die Euroweb jahrelang vor Gericht vorsätzlich unwahr über die Kosten für die Erstellung der Webseiten behauptet, denn diese zahlte den Freiberuflern offensichtlich Beträge um die 300 Euro, rechnete vor den Gerichten in mutmaßlich hunderten Fällen aber Kosten von ca. 2000 bis 3000 Euro ab.

Auch das geschah demnach in der Absicht des Betruges und ich gehe zu Recht davon aus, dass die vertretenden Anwälte der Kanzlei Berger Law LLP davon wussten, weil ich mir sicher bin, dass die Anwälte dieser Kanzlei auch die Verträge mit den Freelancern entwarfen.

Was das Gesetz dazu sagt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

...

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Ich sehe den Tatbestand des jahrelang in einer Vielzahl von Fällen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges durch die Euroweb und die Kanzlei Berger Law LLP sowie deren Vorgängerorganisationen als erfüllt an. Verantwortlich sind also mindestens
  1. Christoph Preuß
  2. Daniel Fratzscher, der erweislich wusste, dass der Vortrag hinsichtlich der Kosten falsch ist.
  3. Philipp Berger
  4. Andreas Buchholz

und ggf. weitere Personen mit Führungsverantwortung in den Unternehmen des Euroweb-Konzerns sowie der Kanzlei Berger Law LLP sowie deren Vorgängerorganisationen.

Ich fordere die StA Düsseldorf nunmehr öffentlich auf, hier weitere Straftaten zu verhindern und insbesondere ein Strafverfahren einzuleiten. Jede weitere Verweigerung unter fadenscheinigen Gründen über deren Ursache ich nur spekulieren kann halte ich für Strafvereitlung in Sinne des StGB.

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