30.09.2025

Was wirklich passiert, wenn Dr. „wirr“ Andreas Skrziepietz versucht, mich zu kriminalsieren...

 

 

Abbildung: Die schwere Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 StGB ist ein Verbrechenstatbestand, da die Mindeststrafe ein Jahr beträgt.

Die insgesamt 3 Strafanzeigen gegen den offensichtlich zu einer akzeptablen Weise der  Frustkompensation unfähigen und beruflich gescheiterten Herrn Dr. „Keinarzt“ erfolgten wegen des Vorwurfes der falschen Verdächtigung, des Nachstellens und (jeweils) versuchter Freiheitsberaubung. In solchen Mitteilungen wird aber stets nur einer der vorgehaltenen Verstöße genannt. 

Alles wesentliche zum Inhalt der Strafanzeigen können Sie diesen Artikeln entnehmen:

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wenn man dem kriminellen Doktor aus Hannover schon seine Blogs nicht dauerhaft sperrt - schon mal mit dem Anschluss versucht?

Ein Internetanbieter darf unter bestimmten Umständen den Vertrag mit einem Kunden kündigen, wenn über dessen Anschluss kriminelle Handlungen begangen werden – insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Szenarien:

Außerordentliche Kündigung durch den Anbieter

Ein Anbieter kann außerordentlich (fristlos) kündigen, wenn:

• Der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
• Über den Anschluss strafbare Handlungen erfolgen (z. B. Verbreitung von Kinderpornografie, extremistische Inhalte, Cybercrime, Betrug).
• Der Kunde nicht kooperiert, etwa bei Ermittlungen oder verweigert die Klärung des Sachverhalts.

In solchen Fällen kann der Anbieter argumentieren, dass ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist – ein zentraler Begriff im deutschen Vertragsrecht (§ 314 BGB).

Beweislast und Fairness

• Es muss nachgewiesen werden, dass die kriminellen Handlungen tatsächlich vom Anschluss des Kunden ausgingen.
• Es reicht nicht, dass z. B. eine IP-Adresse einmal auffällig war – es muss eine nachvollziehbare Verbindung zum Kunden bestehen.

Viele Anbieter haben in ihren AGB Klauseln, die eine Kündigung bei missbräuchlicher Nutzung oder Verstoß gegen geltendes Recht erlauben.

Beispielhafte Fälle

• Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Material: meist keine Kündigung, sondern Abmahnung.
• Verbreitung extremistischer Inhalte oder Cybercrime: kann zur Kündigung führen.
• Mehrfache Verstöße gegen die Netzneutralität oder Spamversand: Anbieter können reagieren, wenn der Kunde nicht einsichtig ist.

Anonym hat gesagt…

Verbreitung extremistischer Inhalte: Ich hab mal seinem Hoster geschrieben...

Anonym hat gesagt…

Ähnlichkeit mit lebenden Personen (ähnlich 1) ist nur rein zufällig? 🤔😈

(1)
https://www.youtube.com/live/hfuzcumZpAM

Anonym hat gesagt…

Naja. Dass er auch „Dr. mäht den Rasen“ war kann ich mir bei Skrziepietz gut vorstellen. Vielleicht hat er die Tagessätze aus den Verurteilungen ja abgearbeitet. Ansonsten ist der Skrziepietz so unlustig und verbittert, dass er sich auf Youtube (soweit ich weiß) bei seinen grausigen, verbalterroristischen Monolgen nur mit Merkelmaske zeigt...

Anonym hat gesagt…

Angesichts seiner Probleme mit der geltenden Rechtslage kann man ihn durchaus unterstellen, eine schwere psychische Störung zu haben.

Anonym hat gesagt…

Nur eine psychische Störung? Ich weiß ja nicht digga... 🧐🤨

Anonym hat gesagt…

> „Angesichts seiner Probleme mit der geltenden Rechtslage kann man ihn durchaus unterstellen, eine schwere psychische Störung zu haben.“

Die Staatsanwaltschaften in Hannover und Goettingen wissen sicherlich Bescheid mit „solchen“. In der Waffensache dürfte man zudem eine Begutachtung des gar lustigen Andreas S. schon angeleiert haben. Es gibt da terminliche Übereinstimmungen mit dem Beginn seines Geschwafels von Gutachten und der Waffensache. Und, wie wir wissen, spiegelt er stets auf seine Gegner. Er wird verurteilt - andere sind kriminell. Es wird bekannt, dass er wegen Volksverhetzung verurteilt wurde - andere sind die Volksverhetzer. Er verklagt Leute - andere sind die Feinde der „Meinungsfreiheit“.

Es kann passieren, dass „Sie“ (die „Merkel-SAntifa“) nach den jüngsten Weiterungen „kommen um ihn zu holen“.

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