01.12.2018

Kann Albrecht Simon nach Falschbeschuldigung wirklich Gerichtspräsident des LG Kassel bleiben?

1. Update: Am Ende hab ich gewonnen: Mein Ablehnungsantrag gegen die drei Richter(innen) wurde abgesegnet,  die Ablehnung gegen den ursprünglichen Richter Neumeier ging dann auch durch, das OLG gab mir recht soweit das LG meiner Beschwerde (mit kruder Begründung) nicht abhalf und die „Euroweb-Struktur“ namens „Webseitenarea GmbH“ des Denis Pohlan nahm sodann ihren ganzen Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Was wohl klar macht, dass der ohne Rechtsbeugung keine Chance hatte! Durch die Antragsrücknahme konnte auch die versuchte „Freiheitsberaubung vermittels Missbrauch des Gerichts“ nicht vollendet werden.

2. Update: Ich wurde nicht verurteilt, das AG Kassel hat die Strafsache elegant, sorgfältig und systematisch verjähren lassen um zu verhindern, dass ich dem Herrn Simon durch die Verteidigung schade. Das ich Ihn und die drei Richter, aber auch den Staatsanwalt Uekermann als Zeuge vernehmen werde hatte ich angekündigt. Meine Meinung dazu? „Feige ist sie also auch, diese Kassler Justizmafia!“
Durch offensichtlich grob unverhältnismäßige und völlig unplausible Entscheidungen und Eskapaden im persönlichen Verhalten einzelner Richter wird die gesamte Richterschaft und oft auch der Rechtsstaat in Misskredit gebracht.
(Prof. Dr. Gerd Seidel, Humboldt-Universität zu Berlin in "Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit", AnwBl 2002, 325-330).

Das gilt noch mehr für den Gerichtspräsidenten des LG Kassel, Albrecht Simon, welcher derzeit (noch) Präsident des LG Kassel ist und durch sein persönliches Handeln das Amt und das Ansehen des Rechtsstaates in der schwersten denkbaren Weise beschädigt hat.

Die Vorgeschichte

Im Verfahren 8 O 1205/15 des LG Kassel habe ich zunächst dem Richter Neumeier mehrfach Rechtsbrüche und Arbeitsverweigerung vorgeworfen. Unter anderen erließ er zugunsten eines erweislichen Lügners zunächst eine einstweilige Verfügung - dieses klar dem Grundgesetz zu wider, weil er mir zuvor keine Gelegenheit zur Verteidigung gab. Er unterließ hierbei zusätzlich - zumindest vom Ergebnis her - die auch im EV-Verfahren allfällige summarische Prüfung des Vorgetragenen, denn sonst wäre ihm aufgefallen, dass der Antrag unbegründet war. Doch damit nicht genug: Am 23.12.2015 und am 15.01.2016 erließ er zwei weitere, ganz gewiss nicht dringliche Beschlüsse zu meinem Nachteil.

Dieses obwohl ich am 21.12.2015 den Ablehnungsantrag unter Rüge der Voreingenommenheit gestellt hatte über die noch nicht entscheiden wahr. Auch hierbei handelte der Richter Neumeier also klar gesetzwidrig. Er handelte auch bewusst rechtswidrig, denn ihm kann der Ablehnungsantrag vom 21.12.2015 nicht entgangen sein, weil sich sein Beschluss auf die mit diesem zusammenhängende Beschwerde, also das gleiche Schriftstück bezog:


In diesem Schriftstück ist der Ablehnungsantrag unterstrichen.

Am 16.01.2016 habe ich den Richter Neumeier dann nochmals abgelehnt:


Offensichtliche unwahre Behauptungen von gleich drei Richtern im Ablehnungsverfahren

Nunmehr waren die RichterInnen Quandel, Eymelt-Niemann und Lange mit dem Vorgang befasst. Diese behaupteten am 06.09.2017(sic!), dass „objektive Gründe, die geeignet sind, ein Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters Neumeier zu rechtfertigen, nicht bestehen.“ Und weil eben dieser Fall gegeben ist, wenn ein Richter während des Laufens eines Ablehnungsverfahrens nicht unaufschiebbare Entscheidungen trifft (§ 47 ZPO) behaupteten diese, der Richter Neumeier habe das Ablehnungsgesuch vom 16.01.2016 „überlesen, weil es drucktechnisch, z.B. durch Unterstreichung nicht hervorgehoben gewesen“ sei.

Daran waren zwei Sachen falsch: Zum einen ging es um das relevante Ablehnungsgesuch vom 21.12.2015 - und in diesem war das Ablehnungsgesuch unterstrichen. Aber selbst im Gesuch vom 16.01.2016 war es der erste Antragspunkt. Den zu übersehen ist ein "Kunststück", welches man schon einem Richter nicht abzunehmen vermag. Es waren aber drei RichterInnen die den Quatsch in einen Beschluss schrieben. Das wirft eine Frage auf: „Wenn als Richter "nur die Besten" des Berufsstandes in Frage kommen sollen (Werbung der Justiz für selbst) - wie dumm müssten denn dann die übrigen Juristen sein?“

Der nach so einer "Nummer" fällige, "geharnischte" Protest:

Nach diesem, höchst merk- und denkwürdigem Beschluss ging ich nunmehr mit einem Ablehnungsgesuch gegen die RichterInnen Quandel, Eymelt-Niemann und Lange vor. In diesem schrieb ich:
Ich beanstande also, dass die Richter Quandel, Eimelt-Niemand und die Richterin Lange vorsätzlich unwahr behaupten, dass das Ablehnungsgesuch – tatsächlich vom 21.12.2016 – „weder drucktechnisch noch in sonstiger Hinsicht“ hervorgehoben sei. Gleich drei Richter können die Hervorhebung durch die Unterstreichung nicht übersehen haben, es sei denn das LG Kassel wäre ein Blindenheim.

Auch ist die markante Position des Antrages bereits im 2. Absatz des Schreibens ganz objektiv betrachtet eine Hervorhebung in „sonstiger Hinsicht“ deren Existenz die Richter Quandel, Eimelt-Niemand, und die Richterin Lange in klar rechtsbeugerischer Weise weglügen wollten – dabei aber erwischt wurden.
und, weiter:
Die Rüge der Voreingenommenheit gegenüber dem Quandel, Eimelt-Niemand, und die Richterin Lange stützt sich auf eben dieses, nur durch Vorsatz mögliche „Übersehen“ der tatsächlich durch Unterstreichung gegebenen drucktechnischen Hervorhebung meines Ablehnungsgesuches. Ferner darauf, dass in der „Begründung“ behauptet wird, dass Ablehnungsgesuch stamme vom 16.01.2016 um mir das Heraussuchen des Dokuments und damit die Entdeckung des vorsätzlich unwahren Vortrages wie in I.c dargestellt, zu erschweren.

Richter, die wie hier erweislich gegeben, vorsätzlich die Tatsachen falsch darstellen, sind als voreingenommen zu betrachten, weil derartig grobe Lügen belegen, dass diese Richter keinerlei Interesse an der Wahrheitsfindung haben, was wiederum belegt, dass erst das Urteil fest stand und danach die „erkannten“ Tatsachen an dieses Urteil angepasst wurde.
Unter
III. Allgemeine Situation nicht nur aber insbesondere im Bezirk des LG Kassel
schrieb ich weiter:
Es ist mir völlig unmöglich hier an die gerne mal behaupteten „Irrtümer“ oder wie hier ein „Überlesen“ zu glauben, denn derlei müsste dann ja auch mal zu meinen Gunsten vorkommen.

Doch daran fehlt es trotz der inzwischen extremen Zahl dieser "Irrtümer" vollständig. Zudem haben Richter des LG Kassel offensichtlich nicht einmal dann den Antrieb, sorgfältig und genau zu arbeiten oder sich der Tatsachen anzunehmen und das Gehirn zu benutzen, wenn diese eine Person der Freiheit berauben.

Entweder sind die Richter der 6., 7., 8. und 9. Zivilkammern des LG Kassel zu dumm für den Job als Richter oder aber diese lügen und beugen notorisch das Recht.
Kann Albrecht Simon nach Falschbeschuldigung Gerichtspräsident des LG Kassel bleiben?

Dieses wurde Albrecht Simon, Präsident des LG Kassel vorgelegt. Der entschied sich dazu, gegen mich Strafanzeige zu stellen, weil ich die Richter „verleumden“ würde. Dabei war dem Gerichtspräsident des LG Kassel sonnenklar, dass es sich um einen Antrag auf Ablehnung der Richter handelte und dass  meine Aussagen Wertungen vor dem Hintergrund eines wahren, nicht von der Hand zu weisenden Tatsachenkerns sind. Hinzu kommt: Im Prozess sind auch harte Aussagen erlaubt. § 193 StGB  besagt ganz eindeutig:
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Als Jurist kennt Albrecht Simon auch diesen Paragraph. (Falls nicht, hat er im Amt eines Gerichtspräsidenten nichts verloren!) Doch um seine bewusst an den Tatsachen vorbei urteilenden Richter zu schützen und in der von vorn herein aussichtslosen Absicht, mich für meinen offensichtlich berechtigten Protest zu bestrafen und mich bei der Verteidigung meiner Rechte zu behindern, wagte er den - bei Annahme auch nur eines Restes von Anstand sowie Rechtsstaats- und also Gesetzestreue der nachfolgenden Gerichtsinstanzen - von vor herein untauglichen Versuch, mich anzuzeigen. Ich werte das als "Versuch, mich in den Knast zu lügen" .

Ko-(r)rup-tion

"Korruption" ist das Wort für "gemeinsam brechen" und meint den "gemeinsamen Rechtsbruch". Der begann hier bei Richter Neumeier, setzte sich bei den RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Richterin Lange fort, wurde sodann von vom LG-Päsident Simon auf die Spitze getrieben. Die Staatsanwaltschaft Kassel wird sich von mir vorhalten lassen müssen, dass diese vor der Anklageerhebung entweder gar nicht ermittelt oder aber die Akten nicht gelesen hat. Jedenfalls ist dem bearbeitenden Staatsanwalt nichts Klügeres eingefallen als, um dem Präsidenten des LG Kassel zu gefallen, gegen mich Anklage zu erheben. Auch das AG Kassel hat sich bisher nicht mit Ruhm bekleckert. Korruption liegt also vor und bezüglich der Rechtsbrüche hat Albrecht Simon eine Schlüsselrolle!

Aber um das Strafverfahren gegen mich geht es nicht mehr, denn ich schließe aus, dass ich verurteilt werde. Mir geht es schlicht darum, ob Albrecht Simon nach der vorliegenden Falschbeschuldigung durch seinen sachlich unberechtigten Strafantrag überhaupt noch Gerichtspräsident des LG Kassel bleiben kann. Er hatte inzwischen mehrfach Anlass dazu, sich mit dem Sachverhalt zu beschäftigen, also die Akte zu lesen und letztendlich zu erkennen, wie falsch sein Strafantrag (Anzeige) ist. Er hat aber offenbar nichts unternommen, insbesondere den Strafantrag nicht zurückgenommen.

Und jetzt ist es an mir zu hinterfragen, ob der Präsident das LG Kassel, Albrecht Simon, durch die Stellung des Strafantrages - und speziell durch das wider möglichen besseren Wissens (welches von einen Jurist und "Organ der Rechtspflege" zu erwarten ist) erfolgende Festhalten daran - das Ansehen des Rechtsstaates nicht soweit beschädigt hat, dass man davon sprechen kann, dass er offensichtlich darum bemüht ist, "Verhältnisse wie in der DDR" zu schaffen.

Art. 5 GG und § 193 StGB besagt ganz eindeutig: Ich durfte, was ich tat!

§ 164 StGB besagt hingegen: Der Albrecht Albrecht Simon durfte nicht was er tat. Der derzeitige  Gerichtspräsident des LG Kassel hat jetzt seinen Allerwertesten aus dem Chefsessel zu heben und Platz zu machen für einen neuen Gerichtspräsidenten dem die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit mehr am Herzen liegt als ein von ihm gesehenes Recht der ihm untergebenen Richter auf eine "völlig frei fliegende Willkür", die erweislich an Tatsachen und dem Gesetz keinerlei Anstoß mehr nimmt!

20 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

"darum bemüht ist, "Verhältnisse wie in der DDR" zu schaffen"

Sag ich doch. Zur DDR fehlt hier nur noch eine anständige Mauer und die Planwirtschaft.

Anonym hat gesagt…

Lieber Herr Reinholz,

bis jetzt hatte man den Eindruck, dass nur manche Anwälte "kackdoof und verpeilt" sind. Aber jetzt will ich nicht mehr vor genu dieser, von Ihnen durch deren Handeln beschriebener Sorte von deutschen Richtern stehen.

Anonym hat gesagt…

Da schau her, der Fastix! Was für eine Entwicklung: Erst kleine Kriminelle verbal und richtig verhauen, dann kriminelle Rechtsanwälte so lange bearbeitet bis mindestens deren Zulassung weg war ("GvG" verspritzte ja sehr physikalisch den kleinen Rest seines Verstandes im Burschenschaftshaus), später naseweise Richter aufs Korn genommen - und jetzt macht er einem Gerichtspräsident recht ernsthafte Bauchschmerzen.

Da bekommen sogar die echten Götter schon Angst davor, sich mit ihm schlecht zu stellen!

. hat gesagt…

> Da bekommen sogar die echten Götter schon Angst davor, sich mit ihm schlecht zu stellen!

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie ich das verstehen soll. Aber egal...

Anonym hat gesagt…

Interessant geschriebener Beitrag aber Sie unterliegen (juristisch) leider 1-2 kleineren Irrtümern.

Der § 193 StGB hat im 2. Halbsatz einen Ausschlusstatbestand für Rechtfertigungen, der eventuell eingreifen kann. Zudem sind "streitbare Äußerungen" von Ihnen nicht grundsätzlich erlaubt, sondern unterliegen - wie jede andere Aussage in Bezug auf die Strafbarkeit als Beleidigung - auch einer wertenden Betrachtung. Als kleines Beispiel dazu: Es wurde als nicht gerechtfertigt angesehen einen als Zeuge vernommenen Polizeibeamten als "bedenkenlosen Berufslüger" zu bezeichnen.

Es ist also - auch in Ihrem Fall - grundsätzlich eine andere Bewertung Ihrer Aussagen denkbar.

Und da hängt auch der nächste kleinere Irrtum dran. Denn wenn eine abweichende Rechtsauffasung vertretbar ist, kann die Strafanzeige des Gerichtspräsidenten nicht "wider besserem Wissen" sein. Das ist tatbestandlich einfach nicht möglich.

Selbst wenn die StA Kassel das Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie auf Grundlage von § 193 StGB einstellen würde, was gar nicht mal unwahrscheinlich ist, da sehr großzügige Maßstäbe zugunsten von Naturparteien angelegt werden, hätte dies keine Strafbarkeit nach § 164 StGB als Folge. Denn eine andere Bewertung Ihrer Aussagen, ist durchaus denkbar. Es ist bei weitem nicht so offensichtlich, wie Sie hier mitteilen.

Zudem ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtspräsidenten zu prüfen, ob § 193 StGB eine Strafbarkeit ausschließt. Das überschreitet vollkommen seine Zuständigkeit. Er muss vielmehr nur prüfen, ob eine Strafbarkeit grundsätzlich denkbar ist (alle potentiellen Rechtsauffassungen unterstellt). Schon dann muss (es ist dann seine ausdrückliche Dienstpflicht!) er die Akte nebst Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, damit diese formal ein Verfahren einleiten kann. Erst die StA prüft dann den Fall vollständig durch und handelt dann auf Grundlage ihrer (staatsanwaltschaftlichen, nicht richterlichen) Rechtsauffassung. Was der Gerichtspräsident zu diesem Zeitpunkt für eine Rechtsmeinung zu § 193 StGB hat, ist völlig unbeachtlich.

. hat gesagt…

> Zudem ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtspräsidenten zu prüfen, ob § 193 StGB eine Strafbarkeit ausschließt.

Nun, mein Vorwurf lautet im Kern auf "Entweder handelt es sich um einen Fall der Rechtsbeugung oder die Richter sind geistig zur Dienstausübung nicht mehr fähig."

Und da sind wir bei dem Umstand, dass drei (3) RichterInnen in unerhörter Grobheit unwahr über den Inhalt der Akte behauptet und den gemeinsamen Beschluss auf genau diese Unwahrheit gestützt haben.

Jedem Eumel ist klar, dass es nach so einer Nummer Protest gibt und es ist nichts ersichtlich, wieso ein Präsident eines Landgerichts (ein Richter, also Jurist) vor seinem Strafantrag nicht den strafauschließenden Grund aus § 193 StGB prüfen sollte. Er ist Jurist, er kann die Akte lesen - die Gründe für die Behauptung lagen offen vor ihm.

Das ist nicht die Situation in welcher der Präsident eines Landgerichts eine Strafanzeige, die so offensichtlich unberechtigt ist, wie sie nur offensichtlich unberechtigt sein kann, zu schreiben hat. Es sei denn wir sind im Köln des Jahres 1936 oder Dresden des Jahres 1957. Denn damit reitet er das Ansehen des Rechtstaates komplett in die Kacke.

Es ist aber auch die ausdrückliche Dienstpflicht des LG-Präsidenten, das Ansehen des Rechtsstaates zu bewahren. Mit dem durch die Anzeige demonstrierten Wille, berechtigten Protest gegen die offensichtlich rechtswidrige Handlungsweise seiner Richter durch die Staatsmacht zu unterdrücken, hat er diese Dienstpflicht verletzt.

Er kann nämlich auch seine 3 Herzchen zu sich bestellen und denen klar machen wie das Verfahren im Hinblick auf deren Beschluss ausgeht und dass es infolge des grob unwahren Behauptens über die Akte auch zu einer Untersuchung im Hinblick auf die Frage kommen kann, ob die vorgeworfene Rechtsbeugung vorliegt.

Die StA hat das Verfahren gegen mich nicht eingestellt und ich werde - die Anklage ist ja erhoben - einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (wird nicht nur am AG Kassel offenbar gern gemacht, wenn ein Freispruch offensichtlich fällig ist) durch das Gericht die Zustimmung verweigern, sondern die Sache durchziehen.

Anonym hat gesagt…

Ihr Kommentar zeigt leider nur, dass Sie zumindest juristisch nicht verstanden haben, wo die Denkfehler liegen. Das ist nicht als Vorwurf gemeint, da man bei Laien durchaus öfter eine schwarz-weiß-Meinung antrifft. Allerdings haben Beiträge, die das doch relativ offensichtlich zeigen, dann doch nur Blendwirkung für andere Laien.

Denn "es ist nichts ersichtlich, wieso ein Präsident eines Landgerichts (ein Richter, also Jurist) vor seinem Strafantrag nicht den strafauschließenden Grund aus § 193 StGB prüfen sollte" zeigt, dass Sie schon nicht die Möglichkeit divergierender Rechtsauffassungen berücksichtigt haben. Sie unterliegen der erheblichen Fehlvorstellung, dass Ihre Meinung die "einzige" Auffassung sei. Auch das ist wirklich nicht als Vorwurf gemeint. Das ist quasi der typische Fehler, von Rechtslaien.

Zudem vermischen Sie die Entscheidung in der Sache selbst (Befangenheitsantrag) mit der Entscheidung über Ihre Äußerungen. Auch das ist für Laien vielleicht unterhaltsam aber juristisch leider ganz großer Blödsinn.

. hat gesagt…

> "zumindest juristisch"
> "nicht die Möglichkeit divergierender Rechtsauffassungen berücksichtigt"

Hier geht es nicht nur um Juristerei. Ob der Herr Albrecht Simon Präsident des LG Kassel bleiben kann ist eine politische Frage: „Gerichtspräsidenten sind Botschafter des Rechtsstaats“ (Hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann) Sie sind hier derjenige, der eine andere Sicht auf die Dinge nicht zulässt - nicht mal den Aspekt, dass der Präsident eines Landgerichts auch für das Ansehen des Rechtsstaates mit verantwortlich ist.

Es bleibt bei meinem: "Es ist nichts ersichtlich, wieso ein Präsident eines Landgerichts (ein Richter, also Jurist) vor seinem Strafantrag nicht den strafauschließenden Grund aus § 193 StGB prüfen sollte".

> Zudem vermischen Sie die Entscheidung in der Sache selbst (Befangenheitsantrag) mit der Entscheidung über Ihre Äußerungen.

In der Entscheidung über den Befangeheitsantrag steht aber etwas, was die Entscheidung über meine Äußerungen definitiv beeinflussen wird. Nämlich dass die 3 abgelehnten Richter objektiv unwahr über den Inhalt der Akte behauptet haben. Daran kommt auch das AG Kassel nicht mehr vorbei. DREI (das ist wesentlich) Richter, die ihren Beschluss auf die eigene - leicht erkennbar objektiv unwahre - Behauptung über die Akte stützten, müssen sich auch den meinetwegen nahe an der Grenze der Unsachlichkeit liegenden Vorwurf gefallen lassen, dass diese das Recht gebeugt haben oder aber zur Berufsausübung nicht in der Lage sind. Es handelt sich hierbei um absolut berechtigte Kritik an deren Berufsausübung, die schon Art. 5 GG schützt. der, dem Landgerichtspräsidenten einschlägig bekannte § 193 StGB schützt meine Äußerung ergo als Kritik des Betroffenen. Und als

- tadelndes Urteil über wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen,
- Äußerung, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten,
- Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Auch die Form gibt gerade nichts anderes her. Im Ablehnungsantrag zeige ich nämlich zuvor das äußerst grobe Fehlverhalten der DREI Richter auf, welches mit allem Verlaub darauf schließen lässt, dass irgendwelcher Verstand bei der Urteilsfindung entweder nicht zur Anwendung kam oder aber dem Ziel einer Rechtsbeugung untergeordnet, mithin missbraucht, wurde. Dem Strafantrag - und das konnte Albrecht Simon erkennen - fehlt es damit ganz eindeutig an einer mir vorwerfbaren, strafbaren Handlung.

Der Strafantrag des Präsidenten des LG Kassel erweist sich damit als Handlung, die geeignet und offensichtlich dazu bestimmt ist, mir das "Maul zu verbieten" und mich widerrechtlich an der Wahrnehmung berechtigter Interessen und an der Verteidigung meiner Rechte - hier gegen die grobe, widerrechtliche und rechtsvernichtende Willkür der RichterInnen RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Richterin Lange - hindern soll. Das Unterlassen der Prüfung ob hier nicht Art. 5 GG und § 193 StGB zu meinen Gunsten greifen ist mit „Gerichtspräsidenten sind Botschafter des Rechtsstaats“ nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Ergo halte ich dem Albrecht Simon, Präsident des LG Kassel, zu Recht vor, dass die Stellung des Strafantrages durch ihn, ihn selbst im Amt untragbar macht. Ob jetzt irgendwelche Juristen (Wie Sie wissen gebe ich begründet auf Juristen nicht mehr viel) meinen, § 164 StGB sei auf den Strafantrag des hochgelobten Herrn nicht anwendbar, ist mir sowas von egal wie es nur egal sein kann. Albrecht Simon, Präsident des LG Kassel, soll einfach die Konsequenzen aus seinem dummen Handeln ziehen und gehen!

P.S.
Ich hätte Sie beinahe mit "Herr Neuber" angesprochen. Da Sie aber wohl in jedem Fall nachfolgend behaupten würden, dieser nicht zu sein, habe ich mir die Mühe nicht gemacht. Wenn Sie aber jener sind, dann steht doch schon länger fest, dass Sie keinesfalls klüger sind als ich. Vielleicht haben Sie irgendwann mal mehr Paragraphen und Urteilstenore auswendig gelernt (und dann wieder vergessen) als ich: Das hat aber mit "klüger" nichts zu tun, Herr Neuber.

Anonym hat gesagt…

Sie begehen einen kleinen (aber fatalen) Denkfehler bei Ihren Ausführungen. Der besagte Gerichtspräsident wird § 193 StGB und in diesem Zuge auch Art. 5 GG berücksichtigt haben. Anders als Sie aber vermuten schützt § 193 StGB nicht jede Aussage eines Betroffenen. Sie führen dazu mehrere Gesetzesalternativen an, von denen auch mehrere nicht einschlägig sind.

Zurecht können Sie sich (meiner Meinung nach) auf die Alternative "zur Ausführung von Rechten" berufen. Allerdings ist das nur EINE Ansicht, die man dort vertreten kann.

Es ist sehr gut vertretbar, dass Ihre Äußerungen den Schutzbereich von § 193 StGB überspannt haben und nicht mehr gerechtfertigt sind. Das ist eine Wertungsfrage. Denn es gibt KEINEN pauschalen Schutz von ALLEN Äußerungen eines Beteiligten. Da verstehen Sie § 193 StGB nicht richtig.

Alleine durch die Möglichkeit von zwei unterschiedlichen Meinungen zu § 193 StGB besteht schon ein "Anfangsverdacht" (der Begriff ist wichtig) für eine Beleidigung. Denn dieser Anfangsverdacht reicht schon dafür aus, dass der Gerichtspräsident eine Anzeige erstatten muss (da dies eine Dienstpflicht ist).

Die Anzeige wird dann von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob "hinreichender Tatverdacht" besteht (das ist ein gewaltiger Unterschied zum Anfangsverdacht, der praktisch IMMER irgendwie vorliegt). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts entscheidet sich die StA dann für eine Rechtsauffassung zu § 193 StGB. Das ist aber eine völlig unabhängige Prüfung der Norm, die auch einen viel höherem Maßstab unterliegt, weil nicht lediglich ein Anfangsverdacht begründet sein muss, sondern hinreichender Tatverdacht.

Das klingt paradox, weil zweifach von Juristen mehr oder weniger derselbe Sachverhalt geprüft wird. Allerdings liegen dort ganz unterschiedliche Maßstäbe. Außerdem fürchte ich, Sie überspannen den Schutz des § 193 StGB mit Ihrem Verständnis der Norm sehr. Nur weil Sie Rechte wahrnehmen, kann dies nicht mit jeder denkbaren Wortwahl geschehen.

Bitte bedenken Sie, dass auch Sie eine Beleidigung anzeigen könnten, die Ihnen in einem gerichtlichen Schriftsatz zugefügt wird. Auch dort würde Ihr Gegner nicht pauschalen allumfassenden Schutz genießen bei beleidigenden Äußerungen.

Und ich habe mich in meiner Antwort auf den juristischen Teil beschränkt, da ich zur politischen Lage oder Ihrem im Postskriptum genannten Bekannten nichts sagen kann.

. hat gesagt…

Ich begehe keinen "fatalen Fehler". Denn erstens bleibt meine Äußerung weit hinter dem "Freisler-Vergleich" zurück in welchem es um folgende Äußerung ging:

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat" und „Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider."

... und zweitens ist der zur Fortbildung verpflichtete Präsident zur Beachtung der Rechtsprechung der Obergerichte verpflichtet.

Und, wie schon mehrfach dargestellt: Als "Botschafter des Rechtsstaates" sollte ein Albrecht Simon nach dem sehr gründlichen Versagen seiner Richter nicht mal den Eindruck erwecken, dass er denjenigen, der sich hier (im Ergebnis erfolgreich) gegen gröbstes Unrecht wehrt, genau dafür bestrafen - und also in der Verteidigung seiner Rechte behindern will.

Zumal es sich ja schon um den zweiten, komplett untauglichen Versuch eines Kassler LG-Präsidenten handelt, genau das (zu meinem Nachteil) zu tun.

"Bitte bedenken Sie, dass auch Sie eine Beleidigung anzeigen könnten, die Ihnen in einem gerichtlichen Schriftsatz zugefügt wird. Auch dort würde Ihr Gegner nicht pauschalen allumfassenden Schutz genießen bei beleidigenden Äußerungen."

Sofern der Gegner ein kriminelles Arschloch von einem Rechtsanwalt ist kann er allerdings sehr weitgehend darauf verlassen, dass mindestens die StA Kassel und vorliegend auch die StA Dortmund solche Juristen eifrig lügend schützt.

Anonym hat gesagt…

"[...] zweitens ist der zur Fortbildung verpflichtete Präsident zur Beachtung der Rechtsprechung der Obergerichte verpflichtet"

Da ist so leider falsch. Die Staatsanwaltschaft ist an die Rechtsprechung der Obergerichte gebunden, der Präsident des LG gerade nicht. Dieser kann vielmehr auch mit einer eigenen (abweichenden) Rechtsauffassung eine Anzeige - in seiner Funktion als Behördenleiter - erstatten.

Außerdem - und das tut eigentlich nichts zur Sache - gibt es keine gesetzliche Pflicht für Richter, sich fortzubilden. Diese ist lediglich für Rechtsanwälte und Fachanwälte ausdrücklich normiert.

. hat gesagt…

> "Außerdem - und das tut eigentlich nichts zur Sache - gibt es keine gesetzliche Pflicht für Richter, sich fortzubilden. Diese ist lediglich für Rechtsanwälte und Fachanwälte ausdrücklich normiert."

Da haben wir wieder, diese Scheuklappensicht vieler Juristen.

Aber, wie schon mehrfach beschrieben, ist der Herr Alberecht Simon als Präsident des Landgerichts Kassel auch "Botschafter des Rechtsstaates" und bevor ein solcher mit aussichtlosen Strafanzeigen um sich wirft sollte er sich die Rechtsprechung mal reinziehen um zu prüfen, ob er mit seiner Einzelmeinung nicht allein im kalten Regen steht und seine Strafanzeige also zu nichts anderem führen kann als der Wahrnehmung, dass dieser "Botschafter des Rechtsstaates" sein Amt dazu missbraucht um seine wenig rechtsstaatlichen Wünsche nach einem ihm selbst als "adäquat" erscheinenden - hier also durch kritiklosen Hinnehmen selbst gröbster Verfehlungen der Richter, höchst unterwürfigem - Verhalten der durch den Mist seiner Untergebenen Belasteten durchzusetzen.

Mir deucht, das was der Herr Simon hier demonstriert ist sehr viel näher an "Freisler" als an "Botschafter des Rechtsstaates"!

§ 26 Absatz 2 Richtergesetz sagt aus, was hier der Job des Albrecht Simon als Präsident des Landgerichts Kassel gewesen wäre:

"Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen."

Nach oder statt der Ermahnung kann auch eine Versetzung an eine Stelle erfolgen, in welcher die hier entweder extrem schlampig arbeitenden oder ihre Voreingenommenheit auslebenden RichterInnen insbesondere keine wesentlichen Vermögens- oder überhaupt Personenschäden anrichten oder irgendwelche Arten der Freiheitsstrafen aussprechen können.

Dann wäre da noch der Richtereid.

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen,[so wahr mir Gott helfe.]"

Das "nach bestem Wissen" impliziert ganz klar eine Fortbildungspflicht. Denn "bestes Wissen" ist nur durch Fortbildung erreich- und erhaltbar. Also hat sich ein Richter durch den von ihm geleisteten Eid auch zur Fortbildung verpflichtet.

justizfreund hat gesagt…

>Zudem ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtspräsidenten zu prüfen, ob § 193 StGB eine Strafbarkeit ausschließt. Das überschreitet vollkommen seine Zuständigkeit. Er muss vielmehr nur prüfen, ob eine Strafbarkeit grundsätzlich denkbar ist (alle potentiellen Rechtsauffassungen unterstellt). Schon dann muss (es ist dann seine ausdrückliche Dienstpflicht!) er die Akte nebst Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, damit diese formal ein Verfahren einleiten kann.

Wenn das so wäre, dann hätte er einen Sachverhalt geschildert bei dem eine Strafbarkeit denkbar ist.
Er hat einen Strafantrag wegen Verleumdung eingereicht. Die entsprechende Strafbarkeit hat er bereits festgestellt.
Bei den Vorgängen kann die Rechtsstaatlichkeit und eine Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG in Frage stellen.

Die Staatsanwaltschaft wird auch keinerlei entsprechende Prüfung oder eine gemäß §160 Abs. 2 StPO vornehmen, sondern den Weisungen folgen, das Ergebnis an konstruierten und gesuchten Sachverhalten festzustellen.
Die StA wird auch nicht begründen warum gerade in dem Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Ehrschutzklage besteht.
Wegen welcher "Ehre" bzw. Ehrlichkeit sollte da jemand vor was geschützt werden?

Gemäss dem Sachverhalt liegt keinerlei strafbare Handlung vor.

„Verlogen und durchtrieben“ ist nicht immer ehrabschneidend (OLG Celle, Urteil vom 19.4.2012, 13 U 235/11)
„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden“, erläuterte das OLG Celle.
Es sollten die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie in außergerichtlichen Schreiben, die deren konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, „auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird“.
Deshalb fehle in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das
Rechtsschutzbedürfnis.
http://blog.justizfreund.de/bverfg-aeusserung-durchgeknallter-staatsanwalt-stellt-nicht-zwingend-eine-beleidigung-dar

justizfreund hat gesagt…

>Sofern der Gegner ein kriminelles Arschloch von einem Rechtsanwalt ist kann er allerdings sehr weitgehend darauf verlassen, dass mindestens die StA Kassel und vorliegend auch die StA Dortmund solche Juristen eifrig lügend schützt.

Darauf kann man sich hervorragend verlassen:

Ein RA hat bei Gericht eine nachweislich, bewußt, vorsätzlich, falsche Eidesstattliche Versicherung eingereicht.
Die Kollegen bei der StA haben es alle abgedeckt.
Die extrem schädigende Verfügung zur kompletten Rechtlosstellung erging dann ohne mündliche Verhandlung und wurde erst 6 Monate nach dem Ergehen wieder aufgehoben.
http://blog.justizfreund.de/belaestigende-werbung-von-dritten-und-rechtsanwaelten-belaestigt-niemanden-selten-dummes-kontaktverbot-lg-bielefeldolg-hamm-2004/

Der verurteilende Richter erklärte ausdrücklich, daß bei ihm die Entscheidungen des BVerfG nicht gelten, sondern das bei ihm das Gegenteil gilt und die Entscheidungen daher nicht beachtet werden. Dieser Richter war in dem Verfahren zuvor ebenfalls als Kollegendecker beteiligt.
http://blog.justizfreund.de/auch-bei-mehr-als-10-befangenheitsgruenden-ist-keine-besorgnis-der-befangenheit-am-ag-minden-lg-bielefeld-und-am-olg-hamm-gegeben-2002

Da hat es mal letztlich nicht geklappt. Das Verfahren war aber bereits eine Schädigung seinesgleichen. Während die bürgerschädigenden Akteure alle dafür bezahlt und belohnt werden. So gesehen war das zuständige VG glücklicherweise in Arnsberg und nicht in Hamm:
Das Land NRW muss vertreten durch den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer (GStA Hamm) eigene Betrugsbeute zurückzahlen (Verwaltungsgericht Arnsberg 10 K 2113/10, 06.06.2012)
http://blog.justizfreund.de/das-land-nrw-muss-vertreten-durch-den-leitenden-generalstaatsanwalt-manfred-proyer-der-gsta-hamm-betrugsbeute-zuruckzahlen-verwaltungsgericht-arnsberg-10-k-211310-06-06-2012

So mancher Jurist sollte mal die eigene Justiz entsprechend selbst erleben. Die Jammern ja schon wie Schoßhünde, wenn denen mal das Salär gekürzt wird.
Als Prolet muß man aber erstens kostenlos für seine Rechte arbeiten und dazu noch extra etwas bezahlen. Die Schäden durch die Rechtsbeugereien in der Sache selbst kommen noch hinzu und dann noch weiteren Schädigungen durch Verfolgungen, wenn man sich darüber beschwert.

Der Rechtsanwalt:
"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem:..."

Da war er einmal selbst betroffen. Entsprechendes hat er über die Justiz noch nie erklärt, egal wie andere entsprechend und noch schlimmer behandelt werden. Da kann man direkt den Unterschied sehen, wenn man mal selbst davon betroffen ist.

justizfreund hat gesagt…

„Das ihre Amtsvorgänger die Rassegesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben.“
stellt gemäss dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 RVs 29/14 keine Beleidigung dar.

„Das erinnert mich an SS-Methoden“ – noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt

Der Unterschied ist, daß Roland Freisler, wie auch seine Kollegen hochangesehene Richter in der Justiz darstellen, die nach dem Krieg auch weiterhin Karriere gemacht hätten und gemacht haben. Ein Vergleich mit hochelitär und mit Musik gefeierten Richtern kann logischerweise keine Beleidigung darstellen. Bei der Waffen-SS stand die Ehre eines jeden an oerster Stelle:

EIN HOCH AUF ROLAND FREISLER (Der in der bayerischen Justiz auch weiterhin Karriere gemacht hätte)
Es bleibt dabei: Die Kleinen werden gehängt. Doch für die Großen gibt es eine Neuerung: Man läßt sie nicht mehr einfach laufen. Nein, man geleitet sie neuerdings mit Musik zum Ausgang und verabschiedet sich unter Entschuldigungen und auf Kosten der Staatskasse von ihnen.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45876585.html; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13512519.html

justizfreund hat gesagt…

>"Das ist quasi der typische Fehler, von Rechtslaien.
Zudem vermischen Sie die Entscheidung in der Sache selbst (Befangenheitsantrag) mit der Entscheidung über Ihre Äußerungen. Auch das ist für Laien vielleicht unterhaltsam aber juristisch leider ganz großer Blödsinn."

Rechtslaien mit Blödsinn sind für geistig immer gesunde Volljuristen eine ganz tolle Sache.

Falscher Staatsanwalt in Itzehoe ohne juristische Kenntnisse mit Hauptschulabschluss vertrat die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal, 26.04.2006
http://blog.justizfreund.de/falscher-staatsanwalt-als-falscher-vor-gericht/

Der Strafantragsteller kann den Strafantrag auf bestimmte Straftaten, Sachverhalte oder Täter beschränken (BGH 33, 114, 116) Insoweit muß es nicht unbedeutend sein welche Straftaten von ihm genannt sind.
Wenn er wie im vorliegenden Fall nur die Verfolgung einer Verleumdung wünscht, es sich aber nach Feststellung der StA um eine Beleidigung handelt, dann kann man den Antrag so auslegen, daß die entsprechende Verfolgung wegen Beleidigung nicht geünscht ist.
Entsprechend wird die StA natürlich das gewünschte feststellen, da die Kollegen es auch nicht mögen, wenn Proleten Befangenheitsanträge stellen und daher Befangenheitsanträge mit den Beleidigungen vermischen.
Es kann sogar in dem Strafverfahren vorkommen, dass der Richter(in) erklärt, dass man ja schließlich sogar einen Befangenheitsantrag gegen den Kollegen gestellt hat und man daher auch eine Strafe erhalten muß. usw.

Geistig gesunde Rechtsexperten erzählen gerne auch etwas ganz anderes als das was in der Justiz praktiziert wird.

"Die Statements des OLG-Präsidenten und des Justizministers verursachen bei mir einen Lachkrampf ohne gleichen. Ihr Handeln steht in krassem Gegensatz zu dem Gesagten."
https://www.facebook.com/justizfreund/posts/2246092405715647

Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Anonym hat gesagt…

Herr Reinholz, ein "Ok, werter Kommentator, da habe ich wohl einen Fehler gemacht.", stünde Ihnen ab und an mal ganz gut zu Gesicht. Momentan liest sich der Kommentarbereich wie ein Klammern an eingereichten Einlassungen Ihrerseits, auf Biegen und Brechen und komme, was da wolle.

. hat gesagt…

> Herr Reinholz, ein "Ok, werter Kommentator, da habe ich wohl einen Fehler gemacht.", stünde Ihnen ab und an mal ganz gut zu Gesicht.

Nö. Den Fehler hat OLG-Präsident Abrecht Simon gemacht. Falls er sich selbst als "Botschafter des Rechtstaates" ansieht, sollte er um seine Demissionierung aus den von mir genannten Gründen ersuchen. Denn wenn er sich nicht "morgens mit dem Klammerbeutel pudert" musste ihm von Anfang klar sein, dass seine Strafanzeige im Hinblick auf den vorhersehbaren Misserfolg ein völlig untaugliches Mittel ist um auch nur den Eindruck rechtsstaatlichen Handelns zu erwecken.

justizfreund hat gesagt…

Übrigens bedarf in Deutschland ein Strafantrag im Grunde keinerlei Formvorschriften. Der braucht nicht einmal unterschrieben sein. Bezogen wird sich dabei darauf, dass das Reichsgericht bereits schon festgestellt habe, dass die Anforderungen an den Strafantrag gering sind.

So wie mir das bisher erscheint gilt das aber nur für den Strafantrag des Dienstvorgesetzten und nicht für Proleten. Proleten werden bei Beleidigungsdelikten ohnehin gerne auf den Privatklageweg verwiesen. Bei der Privatklage muß die Tat dann sehr genau bezeichnet werden.
Das ist halt die Gleichheit vor dem Gesetz.

§ 77e StGB
Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

Wie Anonym schon erklärte wird die Tat verfolgt bzw. von der Staatsanwaltschaft überprüft, die dann feststellt ob in der Tat eine strafbare Handlung liegt.

Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird. https://de.wikipedia.org/wiki/Strafantrag_(Deutschland)

Zumindest kann man annehmen, daß die Tat entsprechend soweit umrissen beschrieben ist, dass es sich um eine bzw. mehere bestimmte Taten handelt.

Der Präsident des LG-Coburg
Ihr Zeichen: 111UJs 590/18
Strafantrag
Mit einer Akte der Staatsanwaltschaft Coburg, Ermittlungssache 111 UJs 590/18
Ich stelle als Dienstvorgesetzter von Dir'inAG Barausch und RiLG Dr. Imhof und als Behördenleiter Strafantrag gegen Justizfreund wegen Beleidigung u.a.
Der Präsident

Vorstehendes ist ein "üblicherweise" gestellter völlig korrekter Strafantrag.
Welche (bestimmte) Tat möchte der Präsident, denn nun verfolgt wissen?

Danach ging die Akte an die Staatsanwaltschaft und die hat dann eine Anklage geschrieben mit bestimmten Taten, die eine Beleidigung darstellen sollen.

Der Präsident kennt die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Taten nicht.

§ 77b StGB Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Jetzt kann man sich fragen wann für welchen Akteninhalt die 3 Monatsfrist beginnt, denn Kennenmüssen reicht für den Fristbeginn nicht aus.

Für den Dienstvorgesetzten beginnt also für keine, der in der Akte vorhandnen Taten oder die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Taten eine Frist zu laufen, weil er sie nicht kennt.

In der Schweiz ohne die Rechtssprechung des Reichsgerichts sieht das ganze bei gleichen gesetzlichen Grundlagen so aus:

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a;85 IV 73 E. 2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400 f.; vgl. auch derselbe, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 30 StGB N. 40).
Tribunal federal {T 0/2}, 6B_267/2008 /hum, Urteil vom 9. Juli 2008, Strafrechtliche Abteilung

Hier in Deutschland wird der Strafantrag für eine rechtliche Qualifizierung einer ungenannten Tat gestellt.

. hat gesagt…

> Wie Anonym schon erklärte wird die Tat verfolgt bzw. von der Staatsanwaltschaft überprüft, die dann feststellt ob in der Tat eine strafbare Handlung liegt.

Die Staatsanwaltschaft SOLL überprüfen, ob WOMÖGLICH eine strafbare Handlung vorliegt. Allerdings macht die StA Kassel das nach einem fixen Schema:

Strafantrag vom LG-Prädident: "unbedingt strafbar"
Strafanzeige gegen einen Richter wegen Rechtsbeugung: "Es ist unmöglich Rechtsbeugung zu begehen. Der Richter müsste sich bewusst und in schwerer Weise von der Rechtsordnung entfernen. Richter sind aber meist bis zur Bewusstlosigkeit besoffen: Kann keine Straftat sein. Ablehnung nach Schamfrist."

Ermittelt wird gar nichts.

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