25.10.2025

„Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover) verliert nach dummdreister Lüge Prozess vor LG Frankfurt -
Strafrechtliches „Ungemach“ für Volksverhetzer und Prozessbetrüger folgt

LG Frankfurt, Az. 2-03 o 97/25

Der mir wegen seiner an Julius Streicher angelehnten Wortwahl und wegen seiner Fremdenfeindlichkeit als „Quaknazi“ geltende (angebliche) Dr. „Keinarzt“ Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hatte im März 2025 dem Landgericht Frankfurt in einer Klage vorsätzlich unwahr vorgemacht, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden:

 

Das war eine dummdreiste Lüge.

Tatsächlich - und wie er genau wusste - war er das aber, denn am 28.09.2020 wurde er just wegen Volksverhetzung zu 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die Lüge hin erließ das Landgericht eine (sehr) einstweilige Verfügung gegen mich, die es mir verbot, zu behaupten und zu verbreiten, dass der Wicht wegen Volksverhetzung verurteilt wurde. Interessant ist eine weitere Äußerung im Antrag:

Bild: Die sachlich „völlig notlose“ Formulierung, der Antragsgegner könne den Wahrheitsbeweis nicht führen, wirft die Frage auf, ob sein Anwalt von der Verurteilung wusste und ob er sich am Prozessbetrug beteiligte. Es war aber ein Irrtum: Denn ich konnte den Beweis führen. Das war allerdings nicht ganz einfach, denn Skrziepietz wollte das aktiv verhindern.

Wie die Wahrheit gegen den Widerstand des dummdreist agierenden Lügners Andreas Skrziepietz ans Licht kam:

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hatte Anfang 2025  ein Verfahren wegen des Vorwurfes einer weiteren Volksverhetzung gegen den als „Intensivtäter“ ansehbaren Skrziepietz gemäß § 154 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

In dieser Sache ließ ich durch meine Anwältin Akteneinsicht nehmen. Andreas Skrziepietz hat sich, weil er ja wusste, dass dadurch seine Lüge und also sein Betrug vor dem LG Frankfurt offenbar wird, „mit Händen und Füßen“ gegen diese Akteneinsicht gewehrt und es folgte eine Entscheidung des AG Hannover, welches den Widerspruch des Andreas Skrziepietz verwarf und also die Akteneinsicht im Hinsicht auf den mit übermittelten Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung erlaubte.

Selbst nach der Vorlage der durch die Akteneinsicht erlangten Beweise hat Andreas Skrziepietz mehrere Monate gebraucht, um sich dafür zu entscheiden, den Antrag zurück zu nehmen:


 

Warum das auch ein Fall des Prozessbetruges ist:

“Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.

Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 Abs. 1 StGB iVm. § 12 Abs. 2 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.”

(Wikipedia: Prozessbetrug) 

Einstweilige Verfügung

Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich. Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt

(ebenda) 

Prozessbetrug liegt hier vor, weil Andreas Skrziepietz also eindeutig, bewusst und vorsätzlich gegen die in § 138 ZPO normierte Wahrheitspflicht verstieß, den Antrag auf den Erlaß der Verfügung ohne mündliche und also ohne Anhörung des Prozessgegners stellte:


 

und zudem auch den Antrag stellte:

sowie aus einem, im Hinblick auf sein niedriges Ansehen (er ist multibel vorbestraft), völlig überzogenen Streitwert einen Kostenfeststellungsbeschluss erwirkte:

Bild: Kostenberechnung des Anwaltes des Andreas Skrziepietz 

Zudem wurden in der Abmahnung weitere Kosten wie folgt verlangt:


[weiter]

 


 Der von Andreas Skrziepietz beabsichtigte Gesamtschaden liegt bei:


Bild: Kostenberechnung eines Prozesses mit einem Streitwert von 15.000 Euro inklusive Abmahnung und Terminsgebühr (nur 1. Instanz).

Bild: Kostenberechnung eines Prozesses mit einem Streitwert von 15.000 Euro inklusive Abmahnung aber ohne Termingebühr (nur 1. Instanz).
 

Was der Prozessbetrug nun den Betrüger kostet: 

Da das Gericht den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf 10.000 Euro festlegte und es zu keiner mündlichen Verhgandlung kommt hat Andreas Skrziepietz laut Juris-Gerichtkostenrechner wohl folgende Kosten zu tragen:


Dazu kommen noch die Kosten für die Akteneinsicht, die ich einklagen werde. Zudem hatte ich ja Artikel geändert, musste erhebliche Zeit aufwenden und Skrzieopietz hatte die ganz bewusst durch eine Lüge erwirkte einstweilige Verfügung genutzt, um meinem Ansehen zu schaden - das tut er noch immer. Da ist also ein Schadensersatz fällig.

Ach so. Und dann kommt da noch das Strafverfahren wegen Prozessbetruges hinzu. Das werden wohl mehr als nur ein paar dutzend Tagessätze a 10 Euro - zumal ich ja inzwischen von der Erbschaft weiß.

Offenbar gehört Andreas Skrziepietz zu jenem Drittel Erben, welche das Vermögen der Erblasser (juristisch „Erb-lasser“, nicht „Er-blasser“)  schon in der ersten Erbengeneration nahezu vollständig verschwenden.

Übrigens ist Andreas Skrziepietz uneinsichtig. Er beschreibt nämlich seine Verureilung wegen Volksverhetzung wie folgt (und er wäre nicht Andreas Skrziepietz, wenn er nicht eine Unwahrheit - hier das 2024 - einmischen würde):  

„Reinholz hatte behauptet, daß ich 2024 wegen staatsfeindlicher Hetze (§130 StGB) verurteilt wurde“

Denn der Begriff „Staatsfeindliche Hetze“ war in § 106 des Strafgesetzbuches der DDR(!) normiert:

 

Der Wicht hat in seinem ganzen traurigen Scheißleben (s.u.) kaum etwas über die DDR erfahren, stellt aber durch diese Äußerung den § 130 des StGB der BR Deutschland dem zur Unterdrückung dienenden § 106 StGB der DDR gleich. Auch dieses Gequake ist also dummdreist.  

Der unter dem Name „Docmacher“ und, weil er feige ist, ohne Impressum veröffentlichende Märchenerzähler Skrziepietz wäre wohl gerne ein Märtyrer. Jedenfalls ist er nicht der erste oder letzte dieser dummrecht-kriminellen Quaknazis und Hetzer, welche diese Mär vom eigenen „Opfer sein“ erzählen und also mit Absicht „gewaltig was verwechseln“.

Ich halte Andreas Skrziepietz für dumm. 

Wer dafür eine Begründung verlangt sollte ganz einfach diesen Artikel noch mal von vorne lesen.

Trauriges Scheißleben?

Ein solches muss er wohl führen, weil der geistig offensichtlich regressierte „Docmacher“ in seinen Blogs nur Hass und Hetze ejakuliert und weil das mobbende Muttersöhnchen (ich erinnere an die, hinter dem Verfügungsantrag stehende Schädigungsabsicht) es nur selten weiter als einen Hauseingang weg vom sicheren Kinderzimmer bei Mamma und Papa geschafft hat. 


2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich muss unbedingt daran denken, morgen Popcorn zu kaufen.

Anonym hat gesagt…

Eine schöne Zusammenfassung von Qwen, ist offenbar auch nicht eine Freundin.
https://uploadnow.io/f/s1CmjTY

Kommentar veröffentlichen