Doch an dem ist es - aus gleich zwei Gründen - nicht.
"Das Gericht hob das Urteil der ersten Instanz auf gegen einen Vergleich. Danach wurde der Vertrag insgesamt aufgelöst gegen einen festen Schadensersatzbetrag, der in monatlichen Raten zu 100 Euro zu zahlen ist. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben." liest man, wie es bei den Bergerschen Berichten schon der Standard zu sein scheint, ganz verschämt am Ende.
Das Gericht hat nichts befunden, denn es gab gerade kein Urteil. Wenn nun die Euroweb-Tochter Webstyle auch noch 50% der Gerichtskosten für den Vergleich zu tragen hat (das vermute ich) und die Kosten ansonsten gegeneinander aufgehoben werden (das schreibt der Euroweb-Berger), dann stimmt auch der ebenfalls erweckte Eindruck, als habe die Euroweb-Tochter Webstyle gewonnen und als habe das Gericht die Abrechnung der Webstyle "für nachvollziehbar gehalten" gerade auch nicht - warum sollte dann ein Vergleich mit einer Zahlung in weitaus geringerer Höhe als in der Klage gefordert geschlossen werden? Wie in solchen Fällen üblich hat der Herr Berger den wohl nicht gerade vorteilhaften Vergleich nicht veröffentlicht, wohl weil dieser in einer erheblichen Diskrepanz zu dem steht, was die Kanzlei Berger den Kündigenden und anfechtenden Euroweb- und Webstyle- Kunden unter falschem Vormachen als Vergleichsvorschlag anbietet. Wäre zu blöd, wenn die auf der Webseite der Kanzlei Berger nachlesen können, wie sehr es sich tatsächlich lohnt, sich verklagen zu lassen. Vorliegend dürfte die Gegnerin nämlich einige Tausend Euro erspart haben.
Auch die zugebilligte Ratenzahlung von 100 Euro monatlich ist ein starker Hinweis darauf, dass die Webstyle allenfalls einen Bruchteil der Kosten erhalten hat. Es hat sich für die Gegnerin also noch immer gelohnt, das Verfahren zu führen.
Nachhilfe in Zivilrecht für Philipp Karl Berger, Berger Law LLP
Wenn der Herr "Rechtsanwalt" Philipp Berger aus Niederkrüchten und (Mit)Inhaber der Berger Law LLP öffentlich berichtet, dass es um eine Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung" gegangen sei, dann wird er sich von einem Schlosser aus dem Osten vorhalten lassen müssen, dass auch das nicht stimmt, denn er schreibt selbst:
"Das Landgericht Hof wies die Klage ab und gestand der Frau zu, den Vertrag nach Paragraph 119 BGB wirksam angefochten zu haben. In besagtem Paragraphen heißt es: „Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“
Der Anwalt und Jurist Philipp Berger aus Niederkrüchten und (Mit)Inhaber der Berger Law LLPbekommt als Hausaufgabe § 119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) und § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung) auswendig zu lernen und darzulegen, was einen "Irrtum" von der "Täuschung" unterscheidet.
Bevor diese Hausaufgabe nicht positiv abgenommen wurde sollte Philipp Berger aus Niederkrüchten das Bloggen über juristische Themen besser lassen. Und zwar in seinem eigenen Interesse, sich nicht öffentlich als "Rechtsanwalt" zu präsentieren, dessen juristische Kenntnisse mit denen "blutiger Laien" vergleichbar sind und die sich von einem Schlosser belehren lassen müssen. Richtig wäre allenfalls gewesen, wenn er "OLG Bamberg: Eigenhändig signierter Vertrag kann nicht wegen Irrtums angefochten werden" getitelt und im Text klar gestellt hätte, dass es sich allenfalls um einen mündlichen Hinweis in einer Verhandlung gehandelt habe.
Noch was?
Soso. "Euroweb, Täuschung. Internet System Vertrag" sind seine Stichworte.
Soso. Das wird also letztendlich von der Euroweb verbreitet. Also ich finde das interessant... Das muss aber nicht jeder verstehen. Ich glaube nicht, dass der Berger es versteht. Und das ist gut so. (Für mich!)
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