„Dr. Rufmord“ Andreas Manfred Skrziepietz (58, Hannover) hielt bzw. hĂ€lt sich fĂŒr „berechtigt“ nach dem Zugang der einstweiligen VerfĂŒgung vom 16.02.2026 sowohl erneut als auch weiterhin in etwa einem dutzend vorgestellten FĂ€llen die beanstandeten - und ihm unter Androhung harter Strafen verbotenen - Ă€uĂerst niedrigen - beleidigenden Verleumdungen zu verbreiten. Falls es bei einer Geldstrafe bleibt wird er sich zurechnen lassen mĂŒssen, dass er sich dem Gericht gegenĂŒber mehrfach als „Dr. med.“ vorstellte und das mir vorgehalten wurde, ich wĂŒrde seine „berufliche Entwicklung behindern“. Demnach kann es nicht bei „hartzigen“ TagessĂ€tzen von 10 bis 20 Euro bleiben, wie es bei seinen (bisherigen) strafrechtlichen Verurteilungen geschehen ist. Immerhin haben ihn die bisherigen Bestrafungen ja ganz offensichtlich auch nicht dazu bewegt, sich kĂŒnftig an die Rechtsordnung zu halten.
Ich bin Ă€uĂerst gespannt, ob es ĂŒberhaupt bei einer Geldstrafe bleibt oder ob er gleich in Ordnunghaft kommt.
Zugleich „ermittelt“ die Staatsanwaltschaft Hannover nun sicherlich wegen des Vorwurfes weiterer zahlreicher Straftaten - unter anderem wegen vorsĂ€tzlich falscher VerdĂ€chtigung zum Nachteil einer, mich vertretenden RechtanwĂ€ltin - die ich mit der wegen Nachstellens zum Nachteil meiner Person verbunden habe. Angeklagt ist er wohl schon - wegen Beleidigung derselben. Es ist im Ăbrigen gerade diese Ausdehnung von Taten auch auf das Umfeld der Person, auf welche eigentlich gezielt wird (das bin vorliegend ich selbst), welche die Gedanken (sowohl an die strafrechtliche „Verfolgung“ als auch an „Querulanz“) wecken. Dazu trĂ€gt auch bei, dass ich die insgesamt 6 VerfĂŒgungsantrĂ€ge (seit 1. Februar 2026 - also binnen rund 6 Wochen) mit bis zu 13 „inkriminierten“ ĂuĂerungen des Andreas Skrziepietz auch als Strafanzeige ĂŒbermittelt habe.
Die Dauer von Verfahren kann sehr unterschiedlich sein.
Es ist also gut möglich, dass, im Rahmen der offensichtlich zahlreichen, gegen ihn gefĂŒhrten Ermittlungsverfahren und/oder Anklagen, eine MaĂnahme/Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 oder Absatz 3 Nr. 2 StGB durch eine Ordnungshaft (die zivilrechtliche Ordnungshaft ist von der Strafhaft unterschieden und wird auch nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengerechnet) unterbrochen wird.
Dies gilt insbesondere, weil der „gar feine und berechtigte“ Herr Dr. Skrziepietz (der selbst nicht „Nazi“ genannt werden will) in einem Artikel, in welchem er die CDU also „dummdreist“ als „Nazipartei“ bezeichnet, einen Politiker weiterhin auf niedrigste verleumdet und beleidigt - obwohl er im MĂ€rz 2025 durch das AG Hannover genau (auch) wegen den selben niedrigen Beleidigungen bzw. Verleumdungen zu 75 TagessĂ€tzen a 15 Euro verurteilt wurde.
Ach ja. Letzteres sollte ich im Ordnungsmittelverfahren noch nachreichen, um seine Denk- und Verhaltensweise bzw. Psyche also die niedrige SchĂ€digungsabsicht des „gar feinen und berechtigten“ Herrn Dr. med. Andreas Skrziepietz zu beleuchten. Könnte immerhin Einfluss haben. Siehe oben.
2 Kommentare:
Gerade eben fĂ€llt es mir wie Schuppen aus den Haaren! Jetzt weiĂ ich, warum er immer wieder RechtsverstöĂe begeht und sich stur nicht an die Rechtsordnung hĂ€lt: er bewirbt sich um ein Bundestagsmandat bei der AfD. Da sind RechtsverstöĂe quasi wie eine Einstellungsvoraussetzung und auĂerdem Auszeichnung vor den rechtsextremen Deppen, die das Pack wĂ€hlen..
> „Dr. Rufmord“ Andreas Manfred Skrziepietz (58, Hannover) hielt bzw. hĂ€lt sich fĂŒr „berechtigt“ nach dem Zugang der einstweiligen VerfĂŒgung vom 16.02.2026 sowohl erneut als auch weiterhin in etwa einem dutzend vorgestellten FĂ€llen die beanstandeten - und ihm unter Androhung harter Strafen verbotenen - Ă€uĂerst niedrigen - beleidigenden Verleumdungen zu verbreiten.
Ich glaube bald, der WILL in den Knast.
Kommentar veröffentlichen