30.01.2014

Wie die Euroweb und deren Anwälte vor Gericht systematisch lügen und betrügen

Der zweite Nachtrag zu meiner Strafanzeige vom 3.1.2014 gegen Christoph Preuß, Daniel Fratzscher (beide Euroweb Internet Gmb) sowie Philipp Berger, Andreas Buchholz (beide: Berger Law LLP bzw. Buchholz & Kollegen GbR) zeigt auf wie systematisch und überlegt die Euroweb Internet GmbH und deren Anwälte vor Gericht "lügen und betrügen":

Der StA hatte ich bereits das Protokoll des AG Düsseldorf, Aktenzeichen 295 AR 12/12 vorgelegt.

Demnach wurde Daniel Fratzscher am 4.9.2012 als Zeuge vernommen und sagte aus, dass neben fest angestellten Mitarbeitern auf Freiberufler beschäftigt wurden.

Hinsichtlich der Bewertung der Kostentragung nach § 649 Satz 2 bzw. Satz 3 BGB ist das ein sehr wichtiger Punkt für das Gericht.

In der Sache 2 O 124/13 des LG Tübingen trug die Kanzlei Berger für die Euroweb Internet GmbH am 21.8.2013 – also fast 1 Jahr danach – dennoch auf Seite 8 der Anspruchsbegründung, im 3. Absatz wortwörtlich wie folgt vor:
„Nach alledem wird ersichtlich, dass die Klägerin die gesamte vertraglich geschuldete Leistung ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern erbringt“

Die besondere Raffinesse an dieser Lüge ist, dass diese nach der Zeugenaussage des Daniel Fratzscher dem Landgericht Düsseldorf gegenüber nicht mehr erfolgte – weil die dortigen Richter den Widerspruch womöglich erkannt hätten – ausschließlich anderen Gerichten gegenüber, welchen die Zeugenaussage des Daniel Fratzscher aber nicht bekannt ist oder war, aber weiterhin falsch vorgemacht wurde. Das spricht für eine bewusste, äußerst planvoll und mit erstaunlicher krimineller Energie begangene Handlung der Beschuldigten.

Der Hauptgrund, den Vorgang öffentlich zu machen, findet sich im letzten Absatz. Ich will einfach verhindern, dass durch unsachgemäßen Einfluss aus politischen (klüngelnden) Kreisen die Bestrafung vereitelt wird.

27.01.2014

Euroweb - Daniel Fratzscher ist der Hauptbegünstigte des jahrelangen Prozessbetruges

Vor rund 3 Wochen habe ich den Herren Preuß, Fratscher, Berger und Buchholz  den jahrelang begangenen Prozessbetrug im Zusammenhang mit der oft vorgetragenen und unwahren Behauptung nachgewiesen, einen anderweitiger Erwerb (Einsatz) sei nicht möglich gewesen. Diese prozessuale Aussage war so vorsätzlich unwahr, wie eine solche Aussage nur verlogen sein kann.

(Ich stelle hierzu fest: Die sonst klagefreudige Euroweb hat trotz explizitem Hinweis meinem Bericht bisher nicht widersprochen - sieht also keine Möglichkeit, meine Darlegung zu bestreiten.)

Heute kommt mir nun ein Gerichtsprotokoll in die Hand. Daniel Fratzscher sei Haupteigentümer der Euroweb:


(Behauptet er wenigstens - als Zeuge - AG Düsseldorf 295 AR 12/12)

Dann hoffe ich mal, dass der Christoph Preuß es sich ordentlich "versilbern" lässt, dass er als Geschäftsführer (je nach Ansicht aus- oder hin-)gehangen wurde. Denn als Haupteigentümer dürfte Daniel Fratzscher auch am meisten "abgegriffen" haben.

Daniel Fratzscher kennt also die Geschäftsberichte und wusste damit zu jeder Zeit, dass der Vortrag, dass es keinen anderweitigen Erwerb gab, eine glatte Lüge - Prozessbetrug - war.

Hätte das Gericht gewusst oder erfahren, dass es bei der Euroweb anno 2009 und anno 2010 einen Auftragsvorlauf ("Bestand an angearbeiteten Aufträgen") von rund einer halben Million Euro (und später immer noch in der Höhe mehrerer hundert tausend Euro) gab, dass Sogar Mitarbeiter eingestellt wurden, dann hätte er den Zeuge Daniel Fratzscher wohl gleich im Gerichtssaal wegen Prozessbetruges verhaften lassen!

Diese vorsätzliche Falschaussage des Daniel Fratzscher ist Prozessbetrug

25.01.2014

Heino v. Grudzinski (von der SCS-Schneider GmbH) droht ...


Ein Heino v. Grudzinski aus Heilbronn schriebt mir am 22.1.2014:
"Und noch ein Tipp: passen Sie auf Ihre Gelenke auf."

Diesen keineswegs wohlgemeinten "Tipp" vermeinte der Herr, der für die SCS Schneider GmbH unwirksame Magnete vertickt(e) und daran mitwirkt(e) durch betrügerische "Messungen" eine Einsparung an Heizkosten vorzumachen, mir im Zusammenhang mit der Forderung zukommen lassen zu müssen, dass ich seinen Namen aus dem verlinkten Artikel entferne.

Obwohl einen Tag(!) vorher (konkret am 20. Januar 2014 oder sogar später), sein Name noch als Partner des Herrn Marcus Schneider auf der Webseite der SCS Schneider GmbH ("Ecojet") genannt wurde vermeinte der Herr aus niederem, offenbar proletarisiertem Adel (der seinem Ton nach entweder nie eine gute Erziehung genossen oder diese vollständig vergessen hat) mich schon am 21.01.2014 auf eine besonders unhöfliche Art und unter Weglassen wichtiger Tatsachen zu einer Löschung seines Namens zu bewegen.

Das wird nun erst recht nicht geschehen!

Denn ich habe jetzt einen Anlass erneut zu berichten und dabei aufzuzeigen wessen Geistes Kind zumindest einer der Partner der SCS-Schneider GmbH ist. Diese vertickt unter dem Handelsname "Ecojet" unwirksame Magnete zur vorgeblichen Heizkostenersparung und macht durch betrügerische "Messungen" unwahr vor, dass 7 und mehr Prozent Öl bzw. Gas erspart würden. Daran war (oder ist) der Herr H. v. Grudzinski laut seinen anderen - eigenen - Einlassungen auch beteiligt. Da der Herr Heino von Grudzinski auch in weiteren Geschäftsbereichen tätig ist (ich fand eine Werbeagentur, sowie eine "HWS Opti") sollten mögliche Kunden prüfen ob diesen die "ganz besondere Höflichkeit" des Herrn im geschäftlichen Umgang angemessen erscheint - dazu ist es natürlich angebracht auch seinen höchst misslichen Ton bei einem Erstkontakt im Falle eines Konfliktes zu kennen. Seine erste Nachricht an mich kann als Beispiel hierfür gelten:

Betrifft Blog vom 30.10.2013

Entfernen Sie unverzüglich meinen Name aus dem Artikel:
http://joerg-reinholz.blogspot.ch/2013/10/offentliche-antwort-bezuglich-der.html

da ich nicht für diese Firma tätig bin!!

Ich habe Sie nicht aufgefordert und Ihnen nicht gestattet meinen Namen + Adresse zu veröffentlichen. Eine Meldung wegen Missbrauch
wurde bereits an GoggleBlog geschickt.


Heino v. Grudzinski
Goethestrasse 43/1
74076 Heilbronn

Nachdem ich den Herrn auf die ganz bewusst einen unwahren Eindruck erweckende Unvollständigkeit seines Vorbringens und auf mein Vermissen jeglicher sittlicher Umgangsformen hinwies hat er sich dann zu der obigen Drohung hinreißen lassen. Ich habe den Vorgang bei der Staatsanwaltschaft in Heilbronn als Nötigung angezeigt (die zweifelsfrei durch Heino v. Grudzinski erfolgte Androhung von Gewalt ist verwerflich) und darüber hinaus die Heilbronner Polizei um eine so genannte "Gefährderansprache" gebeten.

Ich denke auf Grund des widerlichen Umgangstones dieses "Unternehmers", dass der Herr Heino von Grudzinski - wenn er je im Geschäftsleben erfolgreich sein will - so einiges an Beratung, also professioneller Hilfe braucht. Es gibt schließlich genug Psychologen (und sogar Juristen) welche Unternehmen und Unternehmer gerade auch im Sektor Kommunikation beraten. Ob es etwas nützt kann ich nicht wissen.

Das hängt nämlich von der Lernfähigkeit ab.

22.01.2014

Mailadressen und geklaute Passwörter - Das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) ist ein Witz

Fassen wir das mal zusammen: Da kommt das BSI ("Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik") im Dezember (Ich hoffe: 2013) den Besitz von 16 Millionen Paaren aus Mailadressen und Passwörtern (oder deren Hashes).

Bis zum 20. Januar 2014 schweigt es und arbeitet intensiv an einer "datenschutzkonformen Lösung" um den Besitzern Auskunft geben zu können, ob deren Adresse darunter sei. Was das BSI da bastelte bricht unter dem ersten Ansturm zusammen.

16 Millionen klingt zwar erstmal nach "viel", ist es aber tatsächlich nicht.

Nimmt man einfach mal an, dass eine solche Mailadresse durchschnittlich aus (sportlichen) 30 Zeichen besteht, so bilden das eine Datenmenge 480 Millionen Byte.

Keine 500 Megabyte also. Das passt in den Arbeitsspeicher selbst älterer Bürorechner - erst recht in den eines Servers, sonst muss man eben mal rund 40 Euro beim Hardwaredealer um die Ecke investieren.

Eine vernünftig eingerichtete Datenquelle würde eine solche Abfrage also binnen Mikrosekunden beantworten.

Erster Fehler:

Statt jetzt also von Anfang an einen Server aufzusetzen, der (mit einer möglichst minimalistischen Webseite versehen) die Anfragen entgegen nimmt, wurde zunächst eine Webseite gebaut, die dafür sorgt, dass Grafiken und CSS-Dateien nachgeladen wurden - was die Last erhöht. Auch weshalb noch immer eine CSS-Datei verlinkt und ausgeliefert wird, die 85 Kilobyte groß ist, weiß bestenfalls das BSI selbst - die "stylt" nämlich Elemente, die es auf der Webseite gar nicht gibt. Und selbst da war das BSI wohl nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass diese von einem oder mehreren weiteren Server(n) abgeholt werden, der nur statische Inhalte ausliefert was einen fetten Performanceschub bedeutet hätte.

Ebenso dürfte der Begriff "CDN" ("Content Delivery Network") ein Fremdwort gewesen sein.

Nachbesserung:

Erst nach dem vorhersehbaren "Zusammenbruch" durch die Überlastung der Server des BSI wurde nachgebessert. Und zwar indem die Grafiken (durch Auskommentieren im HTML-Quelltext!) herausgenommen wurden, sogar eine Lastverteilung auf zwei (2) Server erfolgte mittels des DNS:

;; ANSWER SECTION:
www.sicherheitstest.bsi.de. 205 IN CNAME sicherheitstest.bsi.de.
sicherheitstest.bsi.de. 246     IN A     85.214.10.6
sicherheitstest.bsi.de. 246     IN A     85.214.10.5

Zweiter Fehler:

Wobei hier schon der eingerichtete CNAME-Record für eine Mehrbelastung selbst der DNS-Server sorgt, welche völlig unnötig ist. Wenn man die Adresse "www.sicherheitstest.bsi.de" bewirbt und massiv Zugriffe erwartet, dann sollte man diese Adresse auch direkt zu einer IP auflösen und nicht über einen CNAME-Record, der auf sicherheitstest.bsi.de verweist - statt eine zweite Datenbankabfrage (auch das DNS-System ist eine Datenbank) nötig zu machen.

Ich weiß jetzt nicht, wie das BSI die Technik hinsichtlich der Datenbank gelöst hat, aber gerade ein "missbrauchter" DNS-Server wäre als Datenbank in diesem Zusammenhang eine smarte Lösung gewesen... Wie sowas geht erkläre ich gerne in einem Kurs (1 Tag: 480 € + tatsächliche Reisekosten). Statt dessen wird das BSI wohl unter Verfehlung des Themas "Performance" auf Oracle oder gar Microsoft-SQL-Server gesetzt haben.

Fazit:

Von einem "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" hätte man die technischen und humanen Kapazitäten (hier: Intelligenz) erwartet, die nötig ist um mit einem solchen Problem fertig zu werden.  Es ist aber auch nur eine Behörde - mit allem, was daraus folgt. Intelligenz darf man da nicht wirklich erwarten.

Außer natürlich hinsichtlich der Entwicklung von und Selbstbeschäftigung mit innerer und äußerer Bürokratie.

19.01.2014

Euroweb-Anwälte Philipp Berger und Andreas Buchholz erneut als Lügner entlarvt

Warum ich die  Euroweb-Anwälte Philipp (Karl) Berger und Andreas Buchholz (früher "Berger Law LLP", jetzt "Buchholz und Kollegen GbR") erstens für Lügner und zweitens für eine Schande des Berufsstandes der "Rechtsanwälte" halte zeigt mein aktuelles Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, welche die Herren zuvor ziemlich dreist belogen haben. [Fortsetzung].

Gewundert hat mich das Verhalten jedoch nicht, denn erweislich haben die beiden "Rechtsanwälte" Philipp (Karl) Berger und Andreas Buchholz durch notorisches, wenn nicht schon pathologisches Lügen in einer nicht hinnehmbaren Weise zum Prozessbetrug der Euroweb beigetragen.

Dementsprechend hatte ich der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in meiner Beschwerde nicht alle Sachverhalte vorgetragen  - die Herren "Rechtsanwälte" Philipp Berger (Niederkrüchten) und Andreas Buchholz (Bochum) haben mich mal wieder maßlos unterschätzt, sind also darauf voll reingefallen und haben wie von mir erwartet die belassenen Freiräume zum Lügen benutzt.

Das nenn ich "dumm"!

Wenn die Kammer jetzt tut, was diese jetzt tun muss, ist eine "fette Strafe" fällig.

Weiterführend:


16.01.2014

BGH 2 STR 112/12 - Berger, Buchholz und Kollegen (Düsseldorf) schmücken sich oberdreist mit fremden "Erfolgen" - An deren Bericht über einen "Kinderfickerprozess" stimmt (mal wieder) so einiges nicht!

Buchholz-kollegen.de:
"Der 2. Strafsenat beim Bundesgerichtshof hatte durch Beschluss vom 13. Juni 2012 bereits klargestellt, dass die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 Strafprozessordnung (StPO) in der Revision nicht voraussetzt, dass der Revisionsführer vorträgt, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht - nach qualifizierter Belehrung - auf das Verwertungsverbot verzichtet (2 STR 112/12)."
Das mag ja sein. Buchholz-kollegen.de schreibt:
"Zum Hintergrund unseres Falles:
Der Mandant war vor einer großen Strafkammer beim Landgericht (LG) im Oberlandesgerichtsbezirk (OLG) Frankfurt/ Main wegen eines Verbrechens im persönlichen Umfeld angeklagt."
Juris.de und andere Quellen
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. November 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen."
Das Gericht wurde von den Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz also falsch angegeben, denn das LG Gera gehört in den Bezirk des OLG Thüringen - das ist in Jena - liegt also definitiv nicht "im Bezirk des OLG Frankfurt/Main", zudem bleibt der angebliche Mandant angeklagt. Die Kanzei erweckt durch den Bericht aber den Eindruck, dass dieser jetzt freigesprochen sei.

Buchholz-kollegen.de schreibt weiter:
"Das LG hatte nämlich, nachdem die Zeugen in der Hauptverhandlung ergebnislos entlassen worden waren, angeordnet, dass die Verlesung der Urkunde über die richterliche Vernehmung dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter erfolgen solle. Da hierauf kein Widerspruch erfolgte, wurde der Beschluss entsprechend ausgeführt..."
und
"Das Verfahren vor dem Instanzgericht hatten Frau Rechtsanwältin Blazevska und Herr Rechtsanwalt Philipp Berger für den Mandanten geführt."
Aha! Nachdem der Angeklagte schon enormes Glück hatte, dass die Frau Adrijana Blazevska und der Herr Philipp Berger überhaupt zum Gericht gefunden hatten, haben diese es versäumt in der Verhandlung einen Widerspruch gegen das unzulässige Vorgehen des Gerichtes einzulegen. Das war aber sicherlich "nur eine ganz hervorragende Prozessstrategie", denn Herr Buchholz schreibt gewohnt großkotzig:
"Aufgrund unserer überdurchschnittlichen Erfahrung, welche die Rechtsanwälte unserer Kanzlei in Düsseldorf durch die Betreuung und Durchführung von insgesamt mehr als 10.000 Gerichtsverfahren erreicht haben, sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner, wenn es um die strategische Vorbereitung und Durchführung von Prozessen geht."
Die Kanzlei Buchholz und Kollegen GbR - die der letzten Bilanz wegen garantiert keine Rechtsnachfolgerin der "Berger Law LLP" sein will - gibt es wie lange? 6 Monate!?! Alle Achtung, dass die 6 Damen und Herren in den 6 Monaten schon 10.000 Prozesse geführt haben! Das sollte man - als Präambel - ins UWG schreiben!

Doch der Herr Buchholz schreibt weiter:
"Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof hatten wir für unseren Mandanten eine andere Kanzlei, die ausschließlich Revisionen und speziell Verfahrensrügen abhandelt,..., beauftragt."
Ja, klar! Der Herr Andreas Buchholz, der in früheren Veröffentlichungen gemeinsam mit seinem Kollege Philipp Berger herumlog, man habe das Forderungsmanagement mit „zahllosen Grundsatzprozessen bis hin zum Bundesgerichtshof geprägt", musste nach dem prozessualen Versäumnis eine andere Kanzlei beauftragen, die den Mist dann richtete. So lese ich das!

Die Düsseldorfer Kanzlei "Buchholz und Kollegen" schmückt sich nach einem eigenen, schweren, den Mandant benachteiligenden Versäumnis mit dem "Erfolg" anderer - das ist die hier zu treffende Feststellung!

Ach so. Die Leser sollen ja auch wissen, um was es geht. Juris.de, bzw. der BGH schreibt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.."
Die Ostthüringer Zeitung schreibt:
"Das Landgericht Gera hat einen Mann aus Gera wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
...
Die Strafkammer kam zur Überzeugung, dass der Mosambikaner seine leiblichen Töchter in 111 Fällen sexuell missbraucht hat. Die beiden Mädchen waren beim Beginn der Übergriffe gerade sieben und acht Jahre alt. Eines der Mädchen wurde zweimal schwanger, wobei eine DNA-Untersuchung die Vaterschaft des Angeklagten zweifelsfrei feststellte."

Der Täter bleibt entgegen der Wortsetzung der "Buchholz und Kollegen" Angeklagter und also definitiv auch in U-Haft! Wegen der Fluchtgefahr hinsichtlich der ihm jetzt immer noch drohenden Verurteilung zu vieljähriger Haft - und zwar wegen des vielfachen sexuellen Missbrauchs seiner Töchter - der er weit mehr als nur "dringend verdächtig" ist. Bei der erneuten Verhandlung wird die Aussage halt nicht verlesen - sondern eben vorschriftsmäßig der Richter dazu gehört, was die lieben Verwandten ausgesagt haben. Erst wenn das neue Urteil rechtskräftig wird kommt der Täter dann von der U-Haft in die Strafhaft. In vielen Fällen ist das (wegen der weitgehenden Isolation in der U-Haft) quasi eine Hafterleichterung. Insofern war der Mandant mit der Revision schlecht beraten. An eine Verkürzung der Haftzeit glaube ich nicht. Die Revision endete also mit einem Pyrrhussieg - der "Erfolg" ist tatsächlich keiner.

Übrigens dürften Philipp Berger und Adrijana Blazevska (mindestens Philipp Berger zieht ja gerne so richtig "arschlochmäßig" über PKH-Empfänger her) als Plichtverteidiger (da zahlt der Staat und die "Kunden" haben kaum eine Chance, sich einen auszuwählen") agiert haben.  

Ganz ehrlich - wer nimmt schon freiwillig einen Verteidiger, der wie sich oben zeigte, nicht mal den Gerichtsort richtig benennen kann? Was verwechselt der wohl erst, wenn die Sachverhalte zahlreicher oder gar schwieriger werden? 
Bildschirmfoto: Für den erfahrungsgemäß zu erwartenden Fall der Lüge

Ist denn unter diesen Umständen - wir haben es hier mit einer Art "publizistischen Amoklauf" zu tun - bei der Teilnahme von Anwälten der Düsseldorfer Kanzlei "Buchholz und Kollegen" eine ordnungsgemäße Führung eines Prozesses überhaupt denkbar? Das mag der Herr Berger jetzt im Interesse künftiger Mandanten den Kölner Psychologe Dr. Nau fragen.

Euroweb: Unterlassungserklärungen der Mitarbeiter sind zu weit gehend, sittenwidrig erlangt und deshalb nichtig!

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (vom 21.2.2013, Az.: 2 Sa 386/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Trier) zeigt auf, dass die Rechte eines Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern nicht so grenzenlos sind, wie manch Unternehmen - hier nenne ich die oft kriminell agierende Euroweb Internet GmbH - es gerne hätte.

Zudem sind durch die hier gegenständlichen Sachverhalte Zeugenaussagen von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern - jedenfalls die zugunsten der Euroweb - mal wieder ein Stück entwertet.

Die Euroweb Internet GmbH verlangt bei der Einstellung von Vertriebsmitarbeitern beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit den "selbständigen Vertriebspartnern" und wohl auch von den anderen Mitarbeitern die Unterzeichnung der folgende, lächerlichen
Unterlassungs und Verpflichtungserklärung:

[gelöscht]

(nachfolgend Verpflichtete/r genannt)

verpflichtet sich gegenüber

der Euroweb Internet GmbH, Hansaallee 299,
40549 Düsseldorf

(nachfolgend Berechtigte genannt)

1.
es ab sofort zu unterlassen, Informationen über Abläufe und Tätigkeiten, Daten, Datenträger und Dokumente, die im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit bei der Berechtigten oder für die Berechtigte stehen, an Dritte (gleich welcher Art und in welchem Zusammenhang) weiter zu geben. Diese Verpflichtung gilt ab sofort für unbestimmte Zeit und auch für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Berechtigten.

2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. dargelegte/ n Verpflichtungen eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro an die Berechtigte zu zahlen.

3.
allen Schaden zu ersetzen, der der Berechtigten durch die sich aus Nr. 1 ergebende Verletzung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entsteht, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in vollumfänglicher Höhe.

4.
anzuerkennen, dass diese Unterlassungs- undVerpflichtungserklärung unabhängig von allen geschlossenen und/oder zu schließenden Verträgen mit der Berechtigten gilt.

Dieser juristische Blödsinn dient offensichtlich dazu, kriminelles, jedenfalls rechtswidriges Verhalten der Euroweb und deren Führung zu verdunkeln.

Insbesondere der Punkt Nr. 4 ist einzig und allein als übermäßig deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher von Euroweb und deren Anwälte Philipp Berger und Andreas Buchholz der Sittenwidrigkeit des Verlangens nach der Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vollständig bewusst sind. Insbesondere weil diese sehr genau wissen, dass diese eine wirtschaftliche Zwangslage (und mit allem Verlaub: die Unerfahrenheit und den mangelnden Sachverstand) der jungen Leute ausnutzen. Ich nenne das:

"Ein besonders widerwärtiges Handeln!"

Eine andere Wirkung entfaltet dieser 4. Punkt nicht. Den zu verwenden ist allenfalls noch als "besonders dämlich" zu benennen - Vermutlich würde der erste von der Euroweb dreist angerufene Richter genau das unter einigem Kopfschütteln auch machen! Leider vermutlich nur mündlich...


Im vom LAG Mainz behandelten Fall veröffentlichte eine Frau auf Facebook kritische Kommentare über ihren Arbeitgeber. Der habe Rechnungen, die angeblich nicht beglichen wurden dennoch beim Finanzamt geltend gemacht - das ist letztendlich der Vorwurf des Steuerbetruges.

Danach flatterte der Frau eine Unterlassungserklärung ins Haus, nach der sie es bei dem Versprechen einer Vertragsstrafe zu unterlassen habe, Betriebsinterna Dritten mitzuteilen oder zu verbreiten. Diese Unterlassungserklärung ging damit in etwa so weit, wie die von der Euroweb den Mitarbeiteren schon beim Vertragsabschluss vorgelegte.

Die Mitarbeiterin unterschrieb die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich damit bei einem erneuten Verstoß dazu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Doch wenig später postete die Frau aber erneut einen Eintrag, in dem sie sich zu internen Vorgängen im Unternehmen äußerte. Diesmal ging es um die Zahl der Mitarbeiter in einer bestimmten Abteilung. Daraufhin wurde sie wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung und auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt.

Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage in erster Instanz ab und sah bei dem Vorgang keinen Verstoß gegen die vereinbarte Geheimhaltungspflicht. Der käme nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Dinge ausgeplaudert hätte. Der Arbeitgeber hätte weiter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung belegen und geltend machen müssen, das sei allerdings nicht geschehen.

Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mainz hatte dann auch keinen Erfolg, die Klage wurde zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schrieb im Urteil:
"Im Streitfall ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts kann daher nicht angenommen werden, dass schutzwürdige Arbeitgeberinteressen gegenüber den Interessen der Beklagten an der freien Meinungsäußerung überwiegen. Bei verfassungskonformer Auslegung erfassen die von der Beklagten übernommenen Verschwiegenheitspflichten nicht ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung vom 1. April 2012, weil hierdurch kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin beeinträchtigt wird."
 und:
"Im Streitfall kann offen bleiben, ob eine derart weitgehende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinternen Vorgänge" bzw. "Betriebsinterna" erstreckt, nicht bereits wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Formularklausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet (vgl. zur Unzulässigkeit sog. "All-Klauseln": Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39). Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist (LAG Hamm 5. Oktober 1988 - 15 Sa 1403 /88 - DB 1989, 783; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 55 Rn. 55; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650). Auch wenn man davon ausgeht, dass der verwandte Begriff der "betriebsinternen Vorgänge" bzw. der "Betriebsinterna" in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden kann und die der Beklagten auferlegte Verschwiegenheitsverpflichtung insoweit zulässig ist, fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung der Besetzung ihrer Redaktion."
So liegt der Fall auch bei der Euroweb, der Webstyle, der Internet Online Media und den anderen Firmen des "Konzerns"!

Die Mitarbeiter der Euroweb Internet GmbH werden, wie wir inzwischen sehr genau wissen, vor Gerichtsverfahren intensiv darauf vorbereitet, was diese als Zeuge zu sagen haben und was nicht. Hierbei wird als Druckmittel auch die Unterlassungserklärung verwendet und den Mitarbeitern im Falle einer falschen Aussage die Klage auf die Zahlung der Vertragsstrafe angedroht.

Ich zitiere aus der Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters einer der "selbständigen Vertriebsorganisationen" der Euroweb (soweit zu der wettbewerbswidrigen Werbelüge "32 Standorte" aus denen auch schnell mal 40 werden) über den Verlauf eines solchen Gespräches:
"Man hat mich an die Unterlassungserklärung erinnert. Falls ich was falsches aussage werde man mich verklagen. Mit der Klage auf die Zahlung der 6000 Euro würden nochmal über 10.000 Euro Verfahrenskosten zukommen. Danach, so wurde mir gesagt, wäre ich pleite. Man kenne ja meine finanzielle Situation. Die würden das mit dem Insolvenzverfahren auch auf den Webseiten  die Kanzlei Berger veröffentlichen und ich würde deshalb nie wieder eine Arbeit finden."
Eine solche, wohl systematisch verwendete - und, wie ich zeige lächerlich leere Drohung macht klar warum so viele ehemalige Mitarbeiter der Euroweb vor Gericht angeben, sich nicht mehr an den Verlauf der Vertragsverhandlungen erinnern können. Die haben danach schlicht Angst!

Das vom Landesarbeitsgericht und von der Vorinstanz immer wieder aufgeführte berechtigte Interesse kann insbesondere dann nicht geltend gemacht werden, wenn wie von der Euroweb - im Hinblick auf deren vom Gesetzgeber deutlich verpöntes Geschäftsgebaren (systematische arglistige Täuschung, systematische Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, systematischer Prozessbetrug) und auch auf kriminelle Handlungen (Prozessbetrug) - beabsichtigt ist, dass deren rechtswidriges Handeln den Gerichten und der Öffentlichkeit nicht bekannt oder nicht beweisbar wird. Hier fehlt es an jeder Berechtigung. Eine solche Klage der Euroweb wäre dann definitiv ein Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 138 BGB, denn eine solche Forderung wäre bloße Rache für das Aufdecken widerrechtlichen Verhaltens und damit geradezu die Mustervoraussetzung für die Anwendung des  § 138 BGB. Eine auf der Unterlassungserklärung basierende Klage würde von den Gerichten ergo mit sehr deutlichen Worten als unzulässig zurück gewiesen werden.

Die Forderung nach der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, wie von der Euroweb vorgenommen fällt aber - insbesondere hinsichtlich der evidenten Ausnutzung einer Zwangslage (Arbeitsvertrag!) und wegen des auffälligen  Mißverhältnisses zur Leistung (hier das eklatant präkere Gehalt von 1000 € brutto) unter die Prämissen § 138 BGB:

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Auch die Unterlassung selbst ist ein Vermögensvorteil. Die Unterlassungserklärung ist damit von Anfang an nichtig. Nicht zuletzt ist es so, dass die "guten Sitten" geradezu übermäßig offensichtlich etwas sind, was weder Christoph Preuß, noch den Daniel Fratzscher noch deren Rechtsanwälte Philipp Karl Berger (Niederkrüchten) oder Andreas Buchholz (Bochum) besonders interessiert.

"Rechtsanwälte"

Die Herren Philipp Berger (Niederkrüchten) und Andreas Buchholz(Bochum), beide jetzt "Kanzlei Buchholz und Kollegen GbR", Düsseldorf, dürften, als Hausanwälte der Gauner von der Euroweb, bei der Ausarbeitung der zu weit gehenden, sittenwidrig erlangten und deshalb nichtigen Unterlassungserklärung federführend beteiligt gewesen sein.

Das lässt mindestens einen von zwei Schlüssen zu:
  1. Entweder sind diese weitgehend ahnungslos.
  2. Und/oder die handelten auch hier vorsätzlich.
Man muss sich die Hosen schon mit zwei Beißzangen anziehen und, als Richter, das Recht beugen bis es bricht um nicht zu glauben, das diese beiden nur noch nach deren eigener und offenbar "sehr speziellen" Ansicht als "ehrlich und rechtstreu" gelten könnenden Juristen Philipp Berger und Andreas Buchholz nicht wussten, dass die Unterzeichnung zusammen mit dem Arbeitsvertrag gefordert wird.

Deren Verhalten "widerwärtig" zu nennen ist hier die gebotene Höflichkeitsform. Die Herren beschädigen das Ansehen der "Organe der Rechtspflege" also das der Anwaltschaft. Es gab historische Zeiten (ich spreche vom Wilhelminischen Kaiserreich und früher), da hätten sich die Herren Philipp Berger (Niederkrüchten) und Andreas Buchholz(Bochum) zum Zwecke des Anbahnen eines Ehrenduells Ohrfeigen von Kollegen eingefangen. Begleitet von den Worten:

"Mein Herr! Sie sind eine Schande für den Berufsstand!"