01.12.2012

Euroweb / Berger Law LLP wehren sich mit übler Hetzkampagne gegen obsiegende Prozessgegner

Karikatur: "Vorschlag für die Präsentation der "Gisela Mertens" auf der Webseite der Düsseldorfer Kanzlei Berger Law LLP"
Rechte: Gisela de la Merde, Verlag Pipiweb

Derzeit fährt die Düsseldorfer "Rechtsanwalts-" Kanzlei "Berger Law LLP", die auch hierin offenbar im Auftrag der Euroweb Internet GmbH handelt, eine üble Hetzkampagne gegen Thorsten Romaker und den Rechtsanwalt Thorsten Wachs hoch. Thorsten Romaker hatte vor nicht allzulanger Zeit über alle Instanzen gegen die von der Kanzlei Berger vertretene Euroweb Internet GmbH gewonnen und musste deren horrende Forderung nicht bezahlen. Der Anwalt Thorsten Wachs veröffentlichte einen "offenen Brief" an Philipp Berger in welchem Philipp Berger mehrere Lügen und dutzende verlorene Prozesse vorgehalten wurden.

Dennoch verbreitet die "Gerichtsreporterin Gisela Mertens" aus der Düsseldorfer Kanzlei Berger Law LLP heraus:
"Der Jurist ist schon oft genug mit seinen Versuchen, der Euroweb und der Kanzlei Berger vor Gerichten den Garaus zu machen, unsanft auf die Nase gefallen."
Die Berger Law LLP, insbesondere die Partner Philipp Berger und Andreas Buchholz nennen das eigene Vorgehen "Ligitation PR" - doch ist es vorliegend tatsächlich eine Straftat, welche unzweifelhaft aus der Kanzlei heraus begangen wird: Denn jemand in der Kanzlei übt sich in Rufmord und Verleumdung.

So verbreitet die "Gerichtsreporterin Gisela Mertens":
"Thorsten Romaker und sein Auftrags-Blog – Mit Wahrheit, Ehrlichkeit und Seriosität nimmt es der Veterinärmediziner aber nicht so genau"
Für die Tatsache, dass der Hassblog der "Gerichtsreporterin Gisela Mertens" aus der "Berger Law LLP" heraus betrieben wird gibt es der Beweise genug: So wurde in dem Blog mehrfach über Sachverhalte berichtet, die zu dem Zeitpunkt nur der Berger Law LLP bekannt waren, die Administration dieses Blogs erfolgt aus der Kanzlei heraus. Mutmaßlich ist es die Pressesprecherin der Kanzlei, eine Sabine Meuter, die zumindest Teile des Blogs verfasst - übrigens in dem diese Artikel anderer umformuliert. Erst neulich wurde bemerkt, dass aus der Kanzlei Berger Law LLP heraus unter falschen Namen Kommentare in dem Blog von Thorsten Romaker getätigt wurden - in denen ebenfalls gelogen wurde, dass sich die Balken bogen. Eine solche Vorgehensweise kristallisiert sich immer mehr als die übliche Vorgehensweise des Paares Euroweb/Berger Law LLP heraus, wobei es mutmaßlich(!) der Anwalt Philipp (Karl) Berger aus Niederkrüchten selbst ist, der mit "alter egos" ("Sockenpuppen") wie z.B. "Michi Gerber", "Nate Silver", "Hermann Keiler" oder eben "Gisela Mertens" agiert.

Ganz egal, ob Philipp Berger das selbst ist oder nicht: Jedenfalls verbreitet also ausgerechnet eine verlogene Person aus der Kanzlei Berger Law LLP - gewiss im Auftrag der Euroweb handelnd - dass Thorsten Romaker und Thorsten Wachs unseriös und unehrlich seien.

Dabei ist es ausgerechnet die Kanzlei Berger Law LLP, die - im Auftrag der Euroweb - schon vielfach, grob - und nach meiner Auffassung dreist und sogar in Betrugsabsicht die Gerichte und die Öffentlichkeit belog
.


Die Kampagne gegen Thorsten Romaker stimmt, was das Vorgehen betrifft, letztendlich auch mit dem Vorgehen gegen meine Person überein.

Figur 1: Aus meinem Briefkasten. Ich gehe davon aus, dass die Euroweb oder die Berger Law LLP die Auftraggeber sind.
Mich würde es nicht wundern, wenn demnächst auch Thorsten Romaker ähnliche Drohbriefe bekommt. Der Vorwurf der Anstiftung zu einer Straftat - erhoben gegenüber Philipp Berger - steht ohnehin im Raum.

Was jetzt noch im Raum steht ist der Vorwurf, dass der Euroweb Internet GmbH mit dem Geschäftsführer Christoph Preuß und dem Daniel Fratzscher an der Spitze einerseits, anderseits der Berger Law LLP mit den "Partnern" Philipp Berger und Andreas Buchholz im Kampf gegen die negative öffentliche Meinung hinsichtlich derer bis zu Straftaten reichenden Machenschaften jedes Mittel, darunter auch eindeutig kriminelle Mittel "recht" sind. Offenbar sind die Herren dumm genug um nicht zu begreifen, dass diese so nur noch mehr Widerstand begegnen.

Der Euroweb und der Berger Law LLP drohe ich für den Fall einer weiteren(!) verlogenen Beschwerde oder Abmahnung eine negative Feststellungsklage an.


Sinnbild: "Spiegelung"
Rechte: Jörg Reinholz

26.11.2012

Euroweb, Webstyle, WAZ-Onlineservice - Verträge und Leistungsbeschreibungen gesucht

Ich suche derzeit Verträge und Leistungsbeschreibungen mit folgenden Unternehmen:
  • Euroweb Internet GmbH
  • Webstyle
  • WAZ-Onlineservice
Grund: Gutachten/Stellungnahme über die Marktkonformität der Preise dieser Unternehmen. Die Unterlagen werden nur anonymisiert verwendet.


P.S. Ich freue mich schon jetzt auf den wohl mindestens 50-seitigen Schriftsatz des Philipp Berger - mit welchem dieser versucht dem entgegenzutreten.


Sinnbild: Dämmerung
Rechte: Jörg Reinholz


23.11.2012

Berger Law LLP mit Antiwerbung im "real life" - und im Web.

Figur 1: So präsentiert sich die "Berger Law LLP" in der Werdener Str. 6 in Düsseldorf... Der blasse Lappen sieht aus wie die Headerleiste der Webseite, ausgedruckt mit einem billigen "Tintenpisser". Nicht sehr vertrauenerweckend.
Figur 2: Und so (also ganz anders) präsentieren sich deren Nachbarn auf der gleich großen Tafel gleich daneben. Die wollen scheinbar auch Besucher und Mandanten - obwohl sie diese meist vom Gericht geschickt bekommen.
Figur 3: Nichts geht über einen guten Gesamteindruck! Die Kanzlei "Berger Law LLP" ist unten rechts gut zu erkennen. In tief gebeugter Haltung und mit der Lupe meine ich. Die verlangte Miete an der Adresse beträgt derzeit 12,50 € pro Quadratmeter und Monat.
Ich glaube, die Berger Law LLP präsentiert sich in dieser Weise um wirklich jeden Eindruck
  • diese wären Rechtsanwälte
  • diese würden Mandanten empfangen und sich über solche freuen
zu vermeiden. Das stimmt auch mit der Präsentation im Web überein, aus der sich ebenso frei ergibt, dass die Berger LAW LLP ausschließlich für die Euroweb tätig ist und gar keine anderen Mandanten will.

Ich glaube, die Partner der Berger Law LLP gehen bald zu den Nachbarn.

Nämlich 48 Stunden nachdem Philipp Preuß von der Euroweb mitbekommen hat, wie dämlich der werte Herr Philipp Berger bei der "Ligitation PR" und vor Gericht agiert. Er kann ja mal unter Vorlage der Sache 34 O 5/12 und 34 O 32/12 bei den Nachbarn fragen, was die vom Bergerschen Unsinn halten und aus Sicht eines potentiellen Kunden die Berichte der Kanzlei Berger Law LLP lesen. Das ist nämlich Antiwerbung vom Besten: Nach dem Lesen der von Philipp Berger erbrochenen "Presseberichte" ist jeder potentielle Kunde eine Adresse, bei der die Euroweb mit Sicherheit nicht mehr anrufen braucht.

Aber "Pst!" - Er soll es ja gar nicht mitbekommen! Ich will ja laut Herrn Philipp Berger das Unternehmen vernichten. Da werde ich doch nicht helfen, es zu retten.

Daneben besteht eine gewisse Übereinstimmung mit Gravenreuths letztem "Kanzleischild". Das war auch so "wertig".

Meta Productions und Sat.1 gewinnen gegen Katja Günter

Vor knapp zweieinhalb Jahren zeigt das Sat.1-Magazin "Akte" das Foto der damaligen Inkasso-Anwältin Katja Günter, die Forderungen in Millionenhöhe aus sogenannten Abofallen-Angeboten im Internet durchsetzte. Zu Recht, wie nun das Berliner Kammergericht entschied. Die Anwältin war nach Ausstrahlung des Berichts gegen Sat.1 und die Produktionsfirma Meta Productions vorgegangen, wogegen sich beide Unternehmen mit Erfolg wehrten.

OLG München: Double-Opt-In - Bestätigungsmail ist Spam


Den Günter Freiherr von Gravenreuth (geb. Dörr) hätte das gefreut. Der hat in seinen letzten fünf Lebensjahren vor seinem Selbstmord nur für den Zoff mit mir und praktisch fast nur von solchen Abmahnungen gelebt. Wie er das gemacht hat, kann man hier nachlesen - denn er war nicht der einzige.

Double-Opt-In Verfahren ist der Stand der Dinge

Es ist das derzeit in Deutschland übliche Verfahren: Der Interessent eines Newsletters trägt sich auf der Webseite des Anbieters mit seiner Mailadresse ein. Das Programm nimmt die Mailadresse entgegen und generiert eine (werbefreie!) Mail, in der sich neben einem erläuternden Text ein Link befindet. Auf den Link solle geklickt werden, wenn der Empfänger den Newsletter tatsächlich empfangen will. Klickt der Empfänger auf den Link, dann wird auf dem Webserver des Anbieters oder dessen Dienstleisters eine Aktion ausgeführt, bei der der die nunmehr bestätigte Adresse in der Datenbank als eine Adresse registriert wird, an welche der Newsletter gesendet werden soll. Viele Anbieter bieten weiter eine Funktion an, dass beim Klick auf einen anderen Link in der Nachricht die Mailadresse gesperrt wird. In der Regel wird diese dann als "hash" (einer nicht umkehrbaren "Verschlüsselung") gespeichert und jedes Mal wenn eine Adresse  eingegeben wird, dass wird ebenfalls dieser Hash gebildet und mit den gespeicherten "hashes" verglichen. Stimmt der "hash" also mit einem gespeicherten "hash" überein, dann wird auf die Eingabe der also gesperrten Adresse mit der Meldung reagiert, dass man sich schriftlich anmelden solle, da die Adresse gesperrt ist. Durch das "hashen" der Adressen soll der Datenschutz eingehalten werden - das ist auch sinnvoll.

Spätestens seit der Sache Gravenreuth ./. Taz vor dem gewiss nicht mit Verboten zurückhaltendem LG Berlin (Az. 15 O 346/06) ist auch klar, dass das in der werbfreien(!) Benachrichtigung ein Text dabei stehen sollte, der dem Empfänger mitteilt, dass er NICHTS tun muss, wenn er den Newsletter NICHT empfangen will. Das LG Berlin hat dazu sozusagend lobend ausgeführt. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass Stalker die Mailadressen ihrer Opfer in solche Formulare eintragen. Mir selbst erging das in Konflikten mit kriminellem Pack mehrfach so. Als "Opfer" mehrerer solcher Attacken kann ich sagen, dass die Beeinträchtigung für mich eine sehr geringe war: Die [Umschalt] und die [Entf] - Taste ist schnell gedrückt. Das macht nicht mal ein Geräusch wie *plonk*.

Ich bedaure die "geistig armen Suppen" die mit großem Aufwand eine allenfalls unbeträchtliche Störung verursachten!

Gravenreuth nahm seine Berufung gegen das obige Urteil vor dem KG (=OLG) Berlin zurück. Das Kammergericht (=Oberlandesgericht) hatte durchblicken lassen, dass es an der Entscheidung des Landgerichts nichts auszusetzen habe.

Bisher nahmen viele aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs  vom 11.3.2004 (Az. I ZR 81/01) heraus an, dass das Double-Opt-In-Verfahren geeignet sei um das Einverständnis zum Empfang eines Newsletter einzuholen. Das mir durchaus vernünftig erscheinende Verfahren galt auch als rechtssicher. 

Doch dem ist nicht ganz so!

Der BGH hatte über die Zulässigkeit dieser werbefreien(!)  Benachrichtigung nicht entschieden, sondern in der besagten Entscheidung sogar ausgeführt:
"Nicht entscheidend ist dagegen, daß die Beklagte nach ihrer Darstellung im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn die Beklagte darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen. Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen."
Auf die Zulässigkeit der Opt-In-Benachrichtigung wurde wohl von vielen aus folgender Passage geschlossen:
"Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzulässig. Deshalb hat die Beklagte (als Verletzer) diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Zu diesen gehört bei E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis."

(Zitate zum besseren Verständnis um Verweise zu anderen Urteilen oder Aufsätzen gekürzt).
OLG München: Double-Opt-In - Bestätigungsmail ist Spam

Das OLG München hat jetzt schon in der zum Verfahren gehörenden Opt-In-Benachrichtigung eine Werbung gesehen - nämlich für den Bezug des Newsletters selbst, der ja selbst eine Maßnahme der Kundenbindung - und ergo Werbung darstellt. (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12)

Neue Rechtsunsicherheit durch divergierendes Urteil

Damit hat es nicht ganz Unrecht, wenn man das BGH-Urteil und das Gesetz äußerst streng auslegt kann man dem Gericht darin sogar ruhigen Gewissens folgen. Die sich auf Grund der Auslegung der Rechtsprechung des BGH ausgebildete gegenwärtige Sitte ist aber eine andere und das Urteil schafft eine neue Rechtsunsicherheit: Denn was in Berlin erlaubt ist, das ist im Bezirk des OLG München nun verboten und nach der legeren Auslegung von § 32 ZPO und § 14 UWG durch einige Gerichte (die geradezu mit goldenen Lettern auf purpurfarbenen Karten zum Gerichtstourismus einladen - beispielsweise die deshalb überlasteten LG Köln, LG Hamburg, LG Berlin) lassen jetzt auch vor dem LG München eine Klagewelle befürchten.

Da aber offenbar auch dem OLG München die zu vielen anderen Gerichten divergierende Rechtsprechung aufgefallen ist hat es die Revision zum BGH zugelassen.

Der BGH wird sich wohl umfassend mit den Sachverhalten befassen müssen. Bisher ging der BGH von folgender Sachlage aus:
"Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daß es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus.

In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden."
Tatsächlich Werbung?

Diese Sachdarstellung ist, was die technische Seite betrifft, im Zeitalter schneller DSL- oder Kabel-Anschlüsse weitgehend (nicht jeder hat so einen) überkommen. Zudem wird sich der BGH mit der Frage beschäftigen müssen, ob er der strengen Ansicht des OLG München folgt, wonach dieses Mail mit der Bitte um eine Bestätigung tatsächlich Werbung ist.

Das ist nämlich zweifelhaft, weil ja damit gerade die Bestätigung für die Richtigkeit der vermeintlichen Bestellung eingeholt wird. Das kann man nämlich sehr wohl als eine Benachrichtigung auffassen, da jemand die Mailadresse des Eigentümers verwendet hat und wäre insoweit durchaus gerechtfertigt. Zudem dürfte sich der Missbrauch durch Stalker in Grenzen halten und die Frage, wie denn nun die Richtigkeit einer Mailadresse einerseits und die (vermeintliche) Willenserklärung zum Empfang eines Newsletters andererseits eingeholt werden soll ist bisher tatsächlich unklar. Alle anderen Wege erfordern die (von vielen nicht grundlos als zu vermeidend angesehene) Angabe weiterer persönlicher Daten (Postadresse) und einen Postversand - wären insofern auch langsamer, teurer und sogar belastender für beide Seiten. Die Belästigung durch Stalking gehört in gewisser Weise auch zum allgemeinen Lebensrisko und es ist nicht einsehbar, warum Dritten - hier den Anbietern von Newslettern - ein unverhältnismäßiger Aufwand zugemutet werden soll, diese zu vermeiden. Auch deshalb ging eben die Mehrheit - nicht grundlos - davon aus, dass das Double-Opt-In-Verfahren dazu geeignet und rechtlich sicher ist. Ich würde mich dieser Mehrheit anschließen und ich glaube der BGH wird das auch tun. Bisher wirkte der auf mich nämlich eher vernünftig.

Insofern wundere ich mich nicht, das der Münchner Rechtsanwalt Jan Lennart Müller als Sinnbild zu einem Artikel über dieses Urteil eines solches gewählt hat, dass ihn zeigt, wie er sich selbst die Haare rauft.

Im Name des Volkes!

Als ein kleines Element der Menge "des deutschen Volkes", in dessen Name Urteile gesprochen werden, fasse ich meine Meinung zusammen:

Der BGH sollte das  Double-Opt-In-Verfahren als zulässig bestätigen.


Nachtrag

Ich war an dem Verfahren weder als Partei noch als Berater, noch als Gutachter, Zeuge oder sonstwas beteiligt. Ich erfuhr davon aus einem Newsletter der "IT-Recht-Kanzlei München" - den ich just per Double-Opt-In-Verfahren bestellte - ohne die Kanzlei danach zu verklagen.

Manche tun ja sowas. Ich denke aber die sind geistig krank, kriminell oder (wie der Gravenreuth) beides. Dessen Lebensunterhalt hätte dieses Urteil - so es nur ein paar Jahre früher gefällt worden wäre - nämlich eine Weile lang gesichert. Und dem Münchner Gauner, der sonst gegen mich (aus Kassel) gern in Hamburg klagte, wäre nicht mal Gerichtstourismus vorzuwerfen gewesen.

Aber ich biete keinen Newsletter an. Nur werde ich Kunden, die ein solches Programm wünschen, auf das juristische Risiko, in München böse und teuer verklagt zu werden, hinweisen müssen. Insofern und soweit ist das Münchner Urteil auch für mich bitter.

21.11.2012

Gleiche Sache - Einstweilige Verfügung: Na, wer wird da wohl die Rechnung zahlen?
Update: Ich habe gewonnen!

Unmittelbar nach der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Euroweb ging diese, vertreten durch die Kanzlei Berger einen prinzipiell zulässigen Weg, die Erzwingung der Hauptsache nach § 926 Abs. 1 ZPO. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde dann muss das Gericht demjenigen, der die einstweilige Verfügung erwirkte, auferlegen eine Klage einzureichen damit im Hauptsacheverfahren über den Anspruch "ordentlich" entschieden werden kann.

Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist es den Unterlegenen vor einer ungerechtfertigten Verurteilung in einem Verfahren (wie dem um die einstweilige Verfügung) zu bewahren, in welchem nur "glaubhaft" gemacht werden muss.

Nachdem die Verfügung des Gerichtes, dass ich binnen 3 Wochen die Hauptsachklage einzureichen habe hier vorlag habe ich also sofort einen notwendigen Antrag gestellt um das Hauptsacheverfahren führen zu können. Davon hat die Euroweb-Kanzlei Berger Law LLP erfahren und dieser war natürlich klar, dass mein vorheriger Antrag innerhalb dieser 3 Wochen nicht vom Gericht bearbeitet wird. Diese hatte aber Kenntnis davon, dass meinerseits durch den notwendigen Schritt das Hauptsacheverfahren "angeleiert" wurde.

Dies hielt die Kanzlei des Philipp Berger und des Andreas Buchholz nicht davon ab, fast unmittelbar nach dem Fristablauf - und am Schutzzweck vorbei - den Antrag gemäß § 926 Abs. 2 ZPO zu stellen, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Kanzlei Berger Law LLP lud in der Absicht mich zu demütigen und öffentlich vorzuführen zu dem Termin ein:

Figur 1: Philipp Berger schwang öffentlich die große Fresse - Die Aufhebung dieses Termins verschwieg der feine und beim Vorwurf des Lügens äußerst empfindsame Herr "Rechtsanwalt" dann. Vermutlich hatte er daran kein "sachliches Interesse". Stimmt ja auch. Er betreibt ja "Ligitation PR". Ich würde das wie folgt aussprechen: "Lüschen Piar".

Die Rechtslage ist aber die folgende: Die Frist von 3 Wochen wird zwar gesetzt, aber wenn die Hauptsacheklage bis zum Ende der mündlichen Verhandlung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung eingereicht wird, dann genügt dieses um den Aufhebungsantrag zurück zu weisen.

Darüber hätten sich die Anwälte der Kanzlei "Berger Law LLP" informieren können und müssen, denn wenn ein Schlosser das weiß, dann kann man der großmäuligen Düsseldorfer Kanzlei schon vorhalten, dass deren Handeln nicht sachgerecht ist.

Nach der Entscheidung über den notwendigen Nebenantrag wurde also die Hauptsacheklage eingereicht und das Landgericht hatte auf meinen Antrag, den ich mit unzulässiger Rechtsabschneidung begründete,  auch den Termin verschoben - was die Kanzlei Berger Law LLP des Philipp Berger und des Andreas Buchholz der Öffentlichkeit dann natürlich verschwieg. Wie auch immer. Es folgte, was fällig war: der Antrag auf die Aufhebung der Verfügung seitens der Euroweb-Kanzlei ist - übrigen auch dank einer von mir selbst erwirkten Entscheidung des OLG Düsseldorf aussichtslos geworden und sinnvollerweise zurück zu nehmen.

Nicht (ganz) so der Philipp Berger, der meint der Antrag habe sich "erledigt".


Figur 2: Netter Versuch, Herr Philipp Berger!

Meine Antwort auf diesen nicht sachgerechten Antrag:
Figur 3: ... Nur wird das mal wieder nichts!

Mir zumindest ist klar, wie das Gericht entscheiden muss. Wer bestellt, der muss auch zahlen.


Update:

Im verfahren hat die Richterin Stöve vom LG Düsseldorf richtig Mist gebaut und mich im Beschluss (sogar auf einem Blatt!) - jeweils zu meinem Nachteil einmal als Wettbewerber der Euroweb eingestuft, einmal als Nichtwettbewerber.

Das OLG hat dann in der Berufung abgeholfen: Ich bekam voll umfänglich Recht.

Des Wahnsinns fette Beute: Der "Rechtsanwalt" Philipp Berger ist nicht "Gisela Mertens" - und alle anderen sind sowieso verrückt!

Hin und wieder werden mir Schriftsätze vorgelegt, die ich für kurios oder interessant halte. Heute gab es wieder so einen

Figur 1: Mich wundert, dass der "Rechtsanwalt" Philipp Berger  nicht "WAHNtypisches Merkmal" schreibt. Das macht er ja sonst auch nicht.

Figur 2: Wie oft das Wort "Wahn" und nicht etwa "WAHN" in dem Schriftsatz des Philipp Berger auftaucht muss ich noch genau zählen.
Figur 3: Nur Philipp Berger muss nicht untersucht werden. Klar doch! Der Mann im weißen Kittel will Ihnen  auch nur zuhören, Herr Philipp Berger.

Wahnsinns - Übereinstimmung? Philipp Berger ist natürlich nicht die "Gisela Mertens". Die Übereinstimmungen in seinem Blog "gerichtsreporterin.wordpress.com" und in seinen Schriftsätzen beweisen, dass er es nicht gewesen sein kann. Auch die Geschichte mit der IP-Adresse und die Tatsache, das "Gisela Mertens" mehrfach Sachverhalte aus Schriftstücken veröffentlichte, die nur die Kanzlei Berger hatte, beweist klipp und klar, Philipp Berger ist nicht Gisela Mertens!

Figur 4: Schriftsatz von Philipp Berger, der Einsicht in die höchst fragwürdigen, bei INPOL gesammelten Daten genommen hat. Das kann wohl jeder Bürger dieses Landes. Den Bundesdatenschutzbeauftragten wird es hoffentlich interessieren, dass der Philipp Berger diese Dateneinsicht nicht missbraucht hat. Und er hat mich nicht verleumdet, Philipp Berger hat auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
Figur 5: Also auch Gisela Mertens. Hoffentlich weiß die Gisela Mertens, die nicht Philipp Berger ist, auch, dass die Einsichtnahmen registriert werden.
Alles in allem wird jeder vernünftige Mensch sofort  dem Philipp Karl Berger darin folgen, dass vollständig nachvollziehbar und logisch ist, dass er nicht jene "Gisela Mertens" ist. Und zur Belohnung bekommt der Philipp Berger von dem freundlichem Mann im weißen Kittel einen bunten Bonbon aus der Blisterpackung.

Auf die ist er ganz wild!

P.S. Wenn der Browser die Ironie-Tags nicht korrekt anzeigt: Der öffnende ist vor der Überschrift, der schließende vor diesem "P.S"

P.P.S.  

"Der Betroffene verfasst Schriftsätze gern selbst, die regelmäßig deutlich länger sind als notwendig"



Man achte auf die Seitennummer: 13 Seiten zu ein und dem selben Thema - auf den Schriftsatz meiner Anwältin  ging der Herr "Rechtsanwalt" Philipp Berger mit keinem Wort ein. Er hatte dazu, so Philipp Berger heute in der Verhandlung, "keine Zeit".

Das mich das jetzt nicht wundert wird der verständige Leser verstehen.